Urteil
1 E 1151/05 (V)
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0629.1E1151.05V.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann mit Zustimmung der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, da sie den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht unterliegt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisation und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. Die Klägerin ist wie sich aus dem Passeintrag in ihrem ghanaischem Pass ergibt, der noch bis zum 05.04.2008 gültig ist, Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der United States of America. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Nato-Truppenstatut) (BGBl. I, BGBl. 1961 II, S. 1190) sind die Mitglieder der Truppe und ihrer zivilen Gefolges und ihre Angehörigen von Pass- und Sichtvermerksbeschränkungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nato-Truppenstatus sind sie ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. Nach Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 03.08.1959 zum Nato-Truppenstatus hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. I 1961 II, S. 1218) sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und Angehörige von den deutschen Vorschriften auf den Gebieten des Meldewesens und der Ausländerpolizei mit Ausnahme der Meldungen in Beherbergungsstätten befreit (vgl. hierzu auch Klösel/Christ Ausländerrecht, Ordnungsnummer 110, § 1 Rd.Nr. 24). Da somit die Klägerin als Angehörige des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, unterliegt sie nicht den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mutter eines Kindes ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, solange sie zugleich weiterhin im Besitz einer Statusbescheinigung nach dem Nato-Truppenstatus ist. Die Klägerin unterfällt erst dann den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, wenn ihr Status nach dem Nato-Truppenstatus erloschen ist. Erst dann fällt sie in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes und kann mögliche Ansprüche nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geltend machen. Den Wechsel des Aufenthaltszweckes kann die Klägerin nur dadurch herbeiführen, dass sie auf ihren Status nach dem Nato-Truppenstatus verzichtet und die entsprechende Eintragung in ihrem Pass streichen lässt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste am 18.04.2000 als Angehörige eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte mit einer Statusbescheinigung nach dem Nato-Truppenstatut sichtvermerksfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein. Entsprechend einem bis zum 05.04.2008 gültigen Passeintrag in ihrem ghanaischem Nationalpass ist sie als Mitglied eines zivilen Gefolges oder als Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der United States of America zur unbeschränkter Ein- und Ausreise in die Bundesrepublik bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Am 29.06.2004 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit ihrem am 08.05.2004 in Hanau geborenen Kind. Vater des Kindes ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.09.2004 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 des Nato-Truppenstatuts seien die unter Art. 1 C des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19.06.1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Nato-Truppenstatut) fallenden Personen von Pass- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie seien ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, würden jedoch keinerlei Rechte auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates erwerben. Da sich die Klägerin im Besitz einer Statusbescheinigung nach Art. 3 Abs. 3 des Nato-Truppenstatuts befinde, unterliege sie nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen, mit der Folge, dass ihr auch keine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 16.09.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.03.2005 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin falle weder unter den Anwendungsbereichs des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) noch falle sie unter den Anwendungsbereich des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG finde dieses Gesetz keine Anwendung auf Ausländer, soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisation und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und den Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien, wenn in Gegenseitigkeit bestehe, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden könnten. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 03.12.2004 i. V. m. dem Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom 17.08.1993 (GMBl seit 591) seien deutsche Behörden nicht berechtigt, Mitgliedern einer Truppe Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, solang diese unter der Geltung des Nato-Truppenstatus sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, da nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nato-Truppenstatus Mitglieder einer Truppe von der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat nicht als Person angesehen würden, die Aufenthaltsrechte für sich in Anspruch nehmen können. Dies gelte auch für die Klägerin da sie entsprechend der in ihrem Pass befindlichen Statusbescheinigung Angehörige eines Mitgliedes des zivilen Gefolges sei. Da die Klägerin nicht unter den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes falle, könne sie auch kein Aufenthaltsrecht von ihrem deutschen Kind ableiten. Die Klägerin hat am 07.04.2005 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin wolle ihre Vorrechte aus dem Nato-Truppenstatus nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern strebe als Mutter ihres deutschen Kindes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Dieser Wechsel des Aufenthaltszweckes müsse auch für einen Angehörigen des Nato-Truppenstatus möglich sein, die dann nicht mehr unter das Truppenstatus fielen, sondern Eltern deutscher Kinder seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem deutschen Kind zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.