Beschluss
24 L 3286/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1009.24L3286.25A.00
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Leitsätze
Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). II. Der am 26. September 2025 – sinngemäß – gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am selben Tag erhobenen Klage zum Aktenzeichen 24 K 9089/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Der Antrag ist zum einen nicht formgerecht erhoben worden (1.). Zum anderen ist er auch unstatthaft (2.). 1. Die bei Gericht am 26. September 2025 eingegangene Antragsschrift wahrt nicht die Schriftform des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß dieser Vorschrift, die für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwenden ist, vgl. R. Schenke/W. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 81 Rn. 1; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO, § 81 Rn. 15a, und deren Verstoß zur Unzulässigkeit führt, vgl. Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 81 Rn. 102; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO, § 81 Rn. 9, ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit bedeutet dabei nicht Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Es muss gewährleistet sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist. Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfragen oder Beweiserhebung ergibt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8/06 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79/94 –, Rn. 9, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2024 – 41 K 169/24 V –, Rn. 15, juris, m.w.N.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 5 L 1140/17.NW –, Rn. 7, juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die Antragsschrift nicht eigenhändig unterschrieben. Am Ende der Antragsschrift findet sich lediglich um einen – ohnedies kaum lesbaren – eingescannten Namenszug, der unter das später gefaxte Dokument gesetzt wurde. Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen der Antragstellerin dem Gericht zugeleitet worden ist. Allein die Bezeichnung von Antragsgegnerin und Antragsgegenstand mit Aktenzeichen reichen hierfür nicht aus. Vielmehr erscheint eine weitere Klärung erforderlich, um sich der Urheberschaft der Antragstellerin zu vergewissern. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin dem Inhalt der Bundesamtsakte nach der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein scheint (vgl. Bl. 43 der Bundesamtsakte). 2. Unabhängig davon ist der Antrag auch unstatthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die Hauptsacheklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die mit der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin verbundene Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG eine Entscheidung, bei der die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).