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Urteil

6 K 6575/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0710.6K6575.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. September 0000 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Er war als Zollsachbearbeiter für die L. tätig. Zuletzt hatte die Bezirksregierung X. (Bezirksregierung) seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG am 7. Januar 2019 festgestellt. Die Kriminalpolizeiinspektion C. teilte der Bezirksregierung am 30. Juni 2023 mit, dass dort eine „sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung“ betreffend den Kläger stattgefunden habe und dieser dort zum 26. Juni 2023 als sog. Reichsbürger eingestuft worden sei. Der Kläger habe zwei Schreiben mit reichsbürgertypischen Inhalten versendet. In einem Gespräch mit der Kriminalpolizeiinspektion H. am 14. Juni 2023 sei ferner deutlich geworden, dass er den Staat und dessen Strukturen nicht anerkenne. Er habe sich intensiv mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung auseinandergesetzt und gebe diese auch weiter. In der in Bezug genommenen Zusammenfassung von dem Gespräch am 14. Juni 2023 heißt es (auszugsweise): „Ich erklärte Herrn A. zunächst, dass aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Schule seines Sohnes der Verdacht bestehe, dass er der sogenannten „Reichsbürger- und Selbstverwalterszene“ angehöre und er deshalb durch das Kommissariat für Staatsschutz überprüft werde, auch hinsichtlich seiner vorliegenden sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Herr A. zeigte sich gesprächsbereit und begann sogleich zu erörtern, dass Deutschland immer noch unter der Besatzungsmacht der drei Siegermächte USA, Großbritannien und Russland stehe und die Politik hauptsächlich durch die USA fremdgesteuert sei. Die BRD sei folglich für ihn lediglich eine Verwaltung. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Buch von Dr. D., welches er gelesen habe ( Anmerkung: Dr. Klaus D. – Die „BRD“-GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland ). Weiterhin gab er an, dass das Grundgesetz für ihn keine Verfassung sei und verwies auf § 120 welcher besagt, dass der Bund u.a. die Aufwendungen für Besatzungskosten trägt. Auf die Regierung angesprochen gab er an, dass er froh sei, als italienischer Staatsangehöriger nicht wählen zu dürfen und verwies auf § 116 Abs. 1 Grundgesetz […]. Den in diesem Zusammenhang erwähnten Begriff der Politiker setzte er dabei verbal unter Zuhilfenahme der Finger in Anführungszeichen. Als er im weiteren Gesprächsverlauf von sich als Person sprach korrigierte er dies und verwendete den Begriff Mensch, da eine Person aus seiner Sicht laut BGB eine Sache sei. Nochmals nach der Anerkennung der BRD befragt gab er an, dass diese für ihn kein souveräner Staat, sondern nur ein Firmenkonstrukt sei. Auf Nachfrage gab er an, dass auch die deutsche Polizei seiner Meinung nach womöglich eine Firma sei. Nach dem Begriff „Constellis“ befragt erklärte er diesen richtigerweise. Auf die Frage, ob diese auch in Deutschland aktiv sei, antwortete er mit „weiß ich nicht, wäre möglich“. Auch nach den SHAEF-Gesetzen befragt gab er an, diese zu kennen und dass sie aufgrund der Besatzungssituation weiterhin in Deutschland gültig seien. Die Frage, ob er denn die Bundesregierung anerkenne, beantwortete er mit „die muss ich ja anerkennen“. Auf Nachfrage nach den genutzten Informationsquellen gab er an, sich u.a. auf Telegram mit Gleichgesinnten auszutauschen. Auch der als sog. „Reichsbürger und Verschwörungstheoretiker amtsbekannte Johannes J. war ihm geläufig ( Anmerkung: J. J. betrieb einen Telegram-Kanal mit zweitweise über 50tausend Abonennten und verbreitet dort „reichsbürgertypische“ Themen und Verschwörungstheorien und beging damit einhergehend zahlreiche Straftaten, u.a. Nötigungen und Bedrohungen etc. gegenüber Ämtern und Behörden ). Auf den Disput mit der Schule angesprochen ließ er sich zunächst über die „Corona-Lüge“ aus und gab dann an, dass sich der Lehrer gegenüber seinem Sohn nicht angemessen verhalten habe, da er ihm die erneute Erklärung eines Mathematik-Problems verwehrte. […] Insgesamt zeigte sich Herrn A. bereits sehr gefestigt in seinen staatsleugnenden und delegitimierenden Ansichten. […]“ Dem vorangegangen war folgende Textnachricht des Klägers vom 11. Mai 2023, gerichtet an Herrn S., den Mathematiklehrer seines Sohnes: „Guten Tag Herr S., Ihre Umgangsform, Äußerung und Missachtung einer gestellten Frage zu einem neuen Thama von und gegenüber B. ist inakzeptabel. Anstatt menschlich, sachlich und gleichmäßig gegenüber allen Schülern im Unterricht zu agieren, setzen Sie ganz offensichtlich unterschiedliche Maßstäbe. Die Hypnose ist so tief bei der DEUTSCHEN Gesellschaft eingedrungen, dass sie nicht mal merken, das gerade die immer noch gültige Besatzungsmacht und Staatssimulation BRD vollends an die Wand gefahren wird! Aufwachen!“ [Fehler und Hervorhebungen im Original] Am 15. Juni 2025, dem Tag nach dem Gespräch mit den Kriminalpolizeibeamten, schrieb der Kläger folgende E-Mail an Herrn U., den stellvertretenden Realschuldirektor der Staatlichen Realschule V.: „ich hätte von Ihnen und Herrn S. mehr Respekt und Rückgrat erwartet, wenn Sie eine Mitteilung erhalten, die mit Ihnen nicht konform geht und Ihr Weltbild eintrübt. Anstatt wie immer nur Gehorsam auf desinformierte Vermutung Meldungen abzugeben, hätte ich eine persönliches Gespräch erwartet. Leider scheint das Wissen über die BRD-Verwaltung bisher sehr gering zu sein und es wird bewusst soweit wie möglich zurückgehalten. Fakt ist, dass das Grundgesetz im Mai 1949 als Verwaltungs- und Wirtschaftsordnung der Alliierten konzipiert wurde und niemals eine Verfassung war. Ohne Verfassung gibt es kein Staat nach der Drei-Elementen-Lehre Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk. Zum besseren Verständnis ist die Rede des Stellvertreters des sog. „Parlamentarischen Rates“, Prof. Carlo Schmid vom 09.09.1948 hilfreich. […] Die Wehrmacht hat am 08.05.1945 kapituliert, und nicht Deutschland von 1933-1945 als Völkerrechtssubjekt mit den Grenzen zum 31.12.1937 und schon gar nicht das Deutsche Reich von 1971-1918, welches durch die SPD mit Ausrufen der Weimarer Republik geputscht wurde. Das heißt, der sog. 2. Weltkrieg ist zu keiner Zeit durch einen Friedensvertrag beendet worden, sondern es ist lediglich ein Waffenstillstand erfolgt. Somit befindet sich die Nachfolge BRD immer noch im Kriegszustand mit 50 Staaten (Feindstaatenklausel laut UN), welches spätestens durch die aktive Waffenlieferungen und Handlungen in der Ukraine gebrochen wurde! Herzlichen Glückwunsch! Die Besatzung gilt seit Ende des 2. Weltkriegs bis heute unverändert von den Drei Siegermächten USA, GB und der Russischen Föderation dort, somit auch die Fremdbestimmung. Es gelten als die SCHAEF-Gesetze, SMAD Verordnungen u.v.m. Ich erspare mir jetzt noch sehr viele inhaltliche Themen. Buch-Empfehlung, welches ich auch heute Morgen den beiden Besuchern mitgeteilt habe: Die BRD-GmbH von Dr. Klaus D., 4. Auflage, Februar 2023. Sie werden erstaunt sein. Trotzdem, auch wenn das GG seit 18.07.1990 nicht mehr gültig ist (Wegfall § 23 – Geltungsbereich) noch der Hinweis zu § 116 (1) GG. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist…wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bedeutung auf Verweis des Gesetzes…des Reichs von 30.01.1934: § 1 (1)“ Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).! Was sagt das uns? -> Reischsbürger! Also, wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. 120 GG: Der Bund trägt die Kosten der Besatzung. Wie war das bitte mit der Souveränität? Wer Ihnen dieses Märchen erzählt, hat ganz offensichtlich nur die eigenen Interessen im Sinn und die Vorteilsnutzung an diesem System. In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, dass es auf diese Weise geplant war [Franklin D. Rooosevelt]. Lassen Sie sich nicht mehr blenden, täuschen, belügen und sonst etwas, weder von Ärzten, Politikern, angeblichen Wissenschaftlern oder sonst wer. Hinterfrage Sie alles und recherchieren nach der Wahrheit. Es gibt heute keine Ausreden mehr. Ich bin italienicher Staatsbürger und wünsche mir ein Deutschland in Freiheit, Liebe und respektvollen Miteinander. Dies kann jedoch nur gemeinsam gelingen, durch Wahrheit, Inspiration und Veränderung dieses Systems. Die Freiheit und Souveränität hat es in der Geschichte nie gegeben, nur wer sie kennt, kann die Zukunft gestalten für uns, unsere Kinder und weitere Generationen.“ [Fehler und Hervorhebungen im Original] Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 teilte die Bezirksregierung dem Kläger unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Überprüfung der Kriminalpolizeiinspektion C. mit, dass sich bezüglich seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung sicherheitsrelevante Erkenntnisse ergeben hätten, die Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten und dazu führen könnten, dass seine Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen werde. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. August 2023. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 nahm der Kläger Stellung: Er sei irritiert. In einer freien Gesellschaft solle jede Meinung gehört und respektiert werden, auch wenn die Kontroverse nicht von der Mehrheit der Gesellschaft getragen oder verstanden werde. Mit seiner Mitteilung an die Realschule V. habe er auf die gegenwärtigen Probleme der BRD hingewiesen. Dies sei seit einiger Zeit seine Wahrnehmung – aufgrund von starken inneren und äußeren Einflüssen/Entscheidungen in der BRD. Die Quellen seien für jeden Interessenten öffentlich zugänglich. Ihm sei nicht bekannt bzw. es gebe keinen Beweis, dass Dr. Klaus D. eine Lektüre aus der Reichsbürgerszene darstelle. Dieser Begriff werde viel zu oft für solch sensible Themen pauschaliert verwendet. Es sei für ihn keine Abwertung, ob das Grundgesetz eine Verfassung darstelle der nicht; entscheidend sei dessen Bedeutung bzw. die Anwendung. Alle Begriffe – wie Firmenkonstrukt, SHAEF-Gesetze, SMAD etc. – seien Ausfluss der Geschichte Deutschlands. Er empfinde es als diffamierend, dass er einer vermeintlich ideologischen Szene zugeordnet werde. Er gehöre seit seiner Geburt keiner politischen Instanz oder irgendeiner Vereinigung an, die das Gemeinwesen gefährde oder untergrabe. Ergänzend erklärte er mit E-Mail vom 11. Juli 2023, sein Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen beschränke sich auf deren Annahme und Weitergabe an das Lager. In den letzten fünf Jahren habe es allenfalls zwei Vorgänge dieser Art gegeben. Weiter führte er aus, das Gespräch vom 14. Juni 2023 sei von Anfang an von einer Voreingenommenheit der Beamten geprägt gewesen. Es seien gezielte „Antwort-Fragen“ gestellt worden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 bestellte sich Rechtsanwalt R. für den Kläger und führte aus, er habe mit dem Kläger ausführlich über die verfassungsrechtlichen Grundlagen der BRD und über die aktuelle politische Situation in Deutschland gesprochen. Der Kläger sehe viele Entwicklungen in Deutschland und im Ausland kritisch und versuche über Bücher und andere frei zugängliche Quellen Informationen darüber zu finden, was möglicherweise „hinter den Kulissen“ gespielt werde. Der Kläger und er seien sich darüber einig gewesen, dass das meiste, was Herr D. schreibe, irreführend und unsinnig sei. Das sei ihm auch schon bewusst gewesen, als er im Mai 2023 Herrn S. mit Zitaten konfrontiert habe. Weiterhin seien sie sich einig gewesen, dass die BRD ein souveräner Staat sei, in dem seit 1945 Frieden herrsche und dessen wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundlagen im Grundgesetz geregelt seien. Er, Rechtsanwalt R., sei überzeugt davon, dass der Kläger jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Mit Bescheid vom 7. August 2023 sprach die Bezirksregierung dem Kläger die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit ab und wiederrief seine positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 7. Januar 2019. Zur Begründung verwies sie auf die verfassten Nachrichten des Klägers, den Gesprächsinhalt vom 14. Juni 2023 und die daraufhin durch die Kriminalpolizeiinspektion erfolgte Einstufung des Klägers als Reichsbürger. Es bestehe die begründete Vermutung, dass der Kläger dem Phänomenbereich der Reichsbürger angehöre. Dies sei anhand der typischen Ausführungen hinsichtlich der Besatzungsmächte, des nicht vorhandenen Friedensvertrages, der fehlenden Souveränität sowie Unterscheidung zwischen Mensch und Person nach dem BGB eindeutig. Der Kläger hat am 7. September 2023 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 (6 L 2438/23) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. April 2024 (20 B 1138/23) zurückgewiesen. Zur Klagebegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Es sei schon unverständlich, wie eine E-Mail an die Schule seines Sohnes dazu beitragen könne, dass die Kriminalpolizei ihm einen Besuch abstatte. Es sei ferner unklar, wie die Vernehmung des Klägers durch die Polizeibeamten vonstattengegangen sei und wie diese zu ihrer Einschätzung gelangt seien. Die „Geläufigkeit“ des „amtsbekannten“ Johannes J. sei nicht gleichzusetzen mit einer gleichen Gesinnung. Der Kläger habe nichts Verbotenes getan, sondern lediglich seinem Ärger Luft gemacht. Letztlich habe er lediglich mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht mit Deutschland bergab gehe – eine populistische Aussage, die streitbar sei, aber weder strafrechtlich relevant sei, noch Grund dafür sein könne, dass er seinen Arbeitsplatz verliere. Nichts anderes folge aus der Wortwahl der „BRD-Verwaltung“; auch die Aussage zum „Kriegszustand“ sei sicherlich streitbar, aber nicht verboten. Alle Aussagen und Handlungen seien von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Wortwahl der Nachricht an Herrn U. als publizistische Aussage an eine staatliche Einrichtung zu werten sei. Die Nachrichten seien persönlich bzw. privat an die Lehrer und nicht an die Schule als Institution gegangen. Der Kläger sei weder „Reichsbürger“ noch „reichsbürgerähnlich“; er sei kein Mitglied oder Anhänger einer „Reichsbürger-Bewegung“. Er habe ferner keine persönlichen Kontakte zur „Reichsbürgerszene“. Allein die Lektüre von frei zugänglicher Literatur und anderen Informationsmedien mache ihn nicht zu einer das Grundgesetz ablehnenden Gefahr für die die Allgemeinheit. Er lege Wert auf eine Vielzahl von Quellen, um sich keiner einseitigen Erzählung auszusetzen. Die Recherche sei für ihn eine Art Hobby. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs in vollem Umfang zu erfüllen. Bei etwaigen „Zweifeln“ im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG gehe es zudem um den Kläger selbst; es sei dagegen unerheblich, ob andere Personen, etwa die Autoren etwaiger Bücher oder andere Leser, ihrerseits solche Zweifel begründen würden. Die Bescheidbegründung beschränke sich auf allgemeine Ausführungen und lasse den Bezug zur Person des Klägers vermissen. In § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 bis 5 LuftSiG seien nur solche Erkenntnisquellen gelistet, die einen unmittelbaren Bezug zur betroffenen Person hätten. Im Übrigen sei den Äußerungen des Klägers lediglich zu entnehmen, dass er sich der Rechtsnatur der Verfassung und deren Entstehungsgeschichte nicht im Klaren sei. Er bekenne sich aber zu dem Inhalt und den Werten, die im Grundgesetz niedergelegt seien und erachte diese als verbindlich. Er habe ausschließlich Zweifel an der historischen Herleitung der Legitimation des Grundgesetzes, nicht an der Legitimation als solchen. Gerade wegen seiner historischen Recherchearbeit sei er von dessen Legitimität überzeugt. Er sei lediglich Vertreter einer aus Sicht von verständigen Rechtshistorikern unvertretbaren Mindermeinung hinsichtlich der Herleitung, sei sich aber im Ergebnis bewusst, dass er den geltenden Gesetzen unterworfen sei. Das habe er auch mit dem Satz („die muss ich ja anerkennen“) zum Ausdruck gebracht. Der Bescheid sei ferner unverhältnismäßig. Der Kläger sei nie in irgendeiner Weise jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, habe diverse Versicherungen und schicke seine Kinder auf staatliche Schulen. Er habe seit 17 Jahren zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet. Er sei ferner seit Ende 2008 durchgehend als stellvertretender Sprecher in der Tarifkommission und als Verdi-Vertreter Mitglied im Konzern-Kapital Anlageausschuss der I. AG tätig. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 7. August 2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend insbesondere vor, den Nachrichten des Klägers seien eindeutige Argumentationsmuster zu entnehmen, die typischerweise der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen seien. Diese reichten weit über eine harmlose historische Recherche hinaus. Eine derart publizistische Aussage, auch noch vor einer staatlichen Einrichtung, lasse erkennen, dass der Kläger die Ansichten und Einstellungen innerlich verfestigt und sich zu eigen gemacht habe. Es sei fernliegend zu erklären, dass es streitig sei, ob Deutschland sich noch im Kriegszustand befinde. Der Beklagte könne auch auf die fachlichen Einschätzungen der in diesem Bereich geschulten Polizeibeamten vertrauen. Im Rahmen seiner Anhörungen habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt, dass er der Reichsbürgerbewegung nicht zuzuordnen sei. Ein etwaiger Eingriff in die Meinungsfreiheit sei jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Soweit sich der Kläger auf ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz berufe, werde dies von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 L 2438/24, der Akte des OVG NRW 20 B 1138/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Absatz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt offen, ob die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO mit Blick auf etwaig weiterhin bestehende rechtliche Wirkungen statthaft ist, obwohl die widerrufene Zuverlässigkeitsfeststellung selbst inzwischen schon wegen Ablaufs ihrer fünfjährigen Geltungsdauer ungültig geworden ist, oder ob die als Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft wäre. Denn unabhängig von der statthaften Klageart ist die Klage unbegründet, weil der angegriffene Widerrufsbescheid der Bezirksregierung vom 7. August 2023 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 6. Oktober 2023 (6 L 2438/23) und den Beschluss des OVG NRW vom 16. April 2024 (20 B 1139/23) Bezug genommen. Die Einzelrichterin schließt sich den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung des in der Hauptsache geltenden Maßstabes (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an. Seitdem sind keine Rechts- oder Tatsachenänderungen eingetreten, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Der Kläger ist den dortigen Ausführungen nicht durchgreifend entgegengetreten. Lediglich ergänzend und vertiefend wird insofern unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers in den Schriftsätzen vom 28. August 2023 und 2. November 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt: Wie im Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2023 (6 L 2438/24) und im Beschluss des OVG NRW vom 16. April 2024 (20 B 1138/23) im Einzelnen ausgeführt, enthielten die schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Klägers Behauptungen, die für die Ideologie der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene typisch sind. Soweit der Kläger bestreitet, mit der Reichsbürgerszene bzw. -ideologie in irgendeiner Verbindung zu stehen, ändert dies nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, um in der anzustellenden Gesamtbewertung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Kläger entsprechend der Reichsbürgerideologie die staatliche Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der BRD ablehnte. Jedenfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger zu der Ideologie der sog. Reichsbürger bzw. Selbstverwalter hingezogen fühlte, der BRD auf dieser Grundlage die Legitimation absprach und sich nicht mit voller Überzeugung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen konnte. Dies geht hinreichend deutlich aus den Inhalten der von ihm verfassten Nachrichten bzw. aus dem Gesprächsinhalt vom 14. Juni 2023 hervor. Damit trifft das Gericht keine Entscheidung darüber, ob der Kläger der sog. Reichsbürger-Szene als „aktives Mitglied“ angehört. Die entstandenen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vermochte der Kläger nicht zu entkräften. Sofern er in der mündlichen Verhandlung beteuert hat, das Grundgesetz anzuerkennen – dieses sei ihm als ausgebildetem Steuerfachwirt auch bestens bekannt –, ändert dies nichts an den vom Kläger in den beiden Schreiben an die Lehrer seines Sohnes sowie anlässlich des Gesprächs am 14. Juni 2023 verwendeten Formulierungen und Darstellungsweisen, die in der Gesamtschau nach Überzeugung des Gerichts – dem Eindruck der Kriminalpolizisten entsprechend – Ausdruck seiner gefestigten inneren Haltung und Überzeugung waren. Dass er nicht wusste, was er tat, als er die reichsbürgertypischen Formulierungen gegenüber der Schule wählte, ist schon nicht vorgetragen. Dies erscheint aber auch angesichts dessen ausgeschlossen, dass es sich bei dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck um einen gebildeten Mann handelt. Er selbst hat in seiner Klagebegründung angegeben, sich aus verschiedensten Quellen zu informieren und sich (erst) auf dieser Grundlage eine Meinung zu bilden, die nicht stets mit den Autoren der jeweiligen Quellen übereinstimme. Eine ungeprüfte und naive Übernahme von Meinungen, gewissermaßen aus einer Laune oder einem spontanen Ärgernis heraus, erscheint vor diesem Hintergrund fernliegend. Vielmehr hat der Kläger sich ersichtlich vertieft mit all den von ihm erwähnten Themen auseinandergesetzt und bezeichnet diese „historische Recherche“ selbst als eine Art Hobby. Hinzu kommt, dass sich der Inhalt der (ersten) Nachricht kaum vernünftigerweise mit einem spontanen Ärgernis darüber erklären lässt, dass seinem Sohn eine erneute Erklärung einer Mathematikaufgabe verwehrt worden sei und der Lehrer ihn stattdessen angepöbelt habe. Wie es aus dieser Situation heraus dazu kam, dass der Kläger Behauptungen über eine „immer noch gültige Besatzungsmacht“ und eine „Staatssimulation BRD“ aufstellte, vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären („ich würde mir wünschen, dass die Gesellschaft darüber redet“; „wir kennen ja die absolute Wahrheit nicht“). Schließlich vermag die Behauptung des Klägers, Herrn U. aus dem Elternbeirat besser bzw. persönlich gekannt und diesem am 15. Juni 2023 gewissermaßen privat geschrieben zu haben, den Inhalt der besagten Nachricht an den stellvertretenden Realschuldirektor nicht zu relativieren. Dahinstehen kann in Bezug auf die Zusammenfassung des Gesprächs vom 14. Juni 2023, ob es bei der von den Kriminalbeamten gestellten Frage zu J. zu einem Missverständnis gekommen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob einer etwaig eingeräumten „Geläufigkeit“ dieser Person überhaupt irgendeine Aussagekraft zukäme. Denn jedenfalls erscheint es angesichts des ausführlichen Gesprächsvermerks und den darin protokollierten (übrigen) Aussagen des Klägers, – Deutschland stehe immer noch unter der Besatzungsmacht der Siegermächte; die BRD sei nur eine Verwaltung; das Grundgesetz sei keine Verfassung; die BRD sei kein souveräner Staat, sondern nur ein Firmenkonstrukt; die SHAEF-Gesetze seien aufgrund der Besatzungssituation in Deutschland weiterhin gültig –, die im Wesentlichen im Einklang zu den von ihm schriftlich verfassten Äußerungen stehen, – das Grundgesetz sei niemals eine Verfassung gewesen; ohne Verfassung gebe es nach der Drei-Elemente-Lehre keinen Staat; der Zweite Weltkrieg sei zu keiner Zeit durch einen Friedensvertrag beendet worden; die BRD befinde sich noch im Kriegszustand; die Besatzung gelte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges unverändert; es gälten die SCHAEF-Gesetze, SMAD-Verordnungen; die Freiheit und Souveränität habe es in der Geschichte nie gegeben –, fernliegend, dass die Kriminalbeamten den Kläger, wie er meint, „verleumdet“ hätten. Abgesehen von der Aussage zu Johannes J., die er bestreitet in diesem Sinne getroffen zu haben, wendet sich der Kläger im Wesentlichen lediglich gegen die von den Kriminalbeamten vorgenommene Bewertung des Gesprächs bzw. Einschätzung über seine Zugehörigkeit zu der Reichsbürgerszene, streitet aber darüber hinaus nicht den tatsächlichen Gesprächsablauf bzw. die oben näher aufgeführten Aussagen ab. Das Gericht hält eine weitere Aufklärung zu dem Gespräch – etwa durch die Vernehmung der Beamten als Zeugen – schon vor diesem Hintergrund für entbehrlich. Nach dem Gesamteindruck, den sich das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger verschafft hat, sind die bestehenden Zweifel an der vorbehaltlosen Bekennung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt. Vielmehr hat der Kläger gezeigt, dass er in einer Situation, die er offenbar als belastend empfand – ein von ihm als ungerecht empfundenes Verhalten eines Lehrers gegenüber seinem Sohn bzw. ein (nicht weiter erläuterte) „Sichsorgen“ um das Land insgesamt – bereit war, die Rechtsordnung „beiseite“ zu lassen und dem Staat die Legitimation abzusprechen. In der mündlichen Verhandlung schien der Kläger seine damaligen Positionen im Übrigen zum Teil eher zu verharmlosen – so sei es richtig, dass er hin und wieder kritische Sichtweisen von sich gebe –; auf weitere Nachfrage gab er zwar an, die Nachrichten heute insofern zu bereuen, als der die Dinge jetzt differenzierter sehe. Auch angesichts der eher kryptischen Erklärungsversuche des Klägers für sein Verhalten, – es gebe keine objektive Wahrheit, sondern nur individuelle Wahrheiten, die der Einzelne für sich recherchieren müsse; alle verwendeten Begriffe (wie Firmenkonstrukt, SHAEF-Gesetze, SMAD etc.) seien Ausfluss der Geschichte Deutschlands; er habe lediglich auf gegenwärtige Probleme der BRD hingewiesen –, hält das Gericht es aber für hinreichend sicher, dass der Kläger die Geltung der Rechtsordnung als solche bezweifelte und damit nicht die Gewähr für deren strikte Befolgung, auch im Hinblick auf die Bestimmungen zum Schutz des Luftverkehrs, bot. Hieran ändert schließlich auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingereichte Teilnahmebescheinigung – ausgestellt von dem ehemaligen Verfahrensbeistand des Klägers, Rechtsanwalt R. – nichts, wonach der Kläger am 18. Juli 2023 an einem Seminar zu den „Staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland“ teilgenommen hat. Ob die Erläuterungen des Klägers in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung, sich lediglich Sorgen um das Land zu machen, aber das Grundgesetz und die Rechtsordnung anzuerkennen, authentisch waren, kann letztlich dahinstehen. Darauf, ob der Kläger seine Einstellung nachhaltig gewandelt hat, kommt es nicht an, weil nicht die heutige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, sondern diejenige zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Widerrufsbescheids. Wenn der Kläger einen Einstellungswandel geltend machen will, er sich also von der Reichsbürgerszene bzw. -ideologie glaubhaft und dauerhaft abgewandt hat, steht ihm das Neuerteilungsverfahren zur Verfügung. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung bedeute für ihn den Verlust seines Arbeitsplatzes, folgt hieraus keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens in Gestalt eines behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es unterliegt auch im Hinblick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit keinen Bedenken, die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Fällt diese Zuverlässigkeit im Nachgang ihrer positiven Feststellung nachträglich weg, spricht der gebotene Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs einschließlich so hochrangiger Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dafür, dass das Ermessen nur dann fehlerfrei ausgeübt wird, wenn die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen wird. Zudem wird angemerkt, dass die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers der Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr entgegensteht, sofern und sobald er diese wiedererlangen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.