Beschluss
6 L 2438/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:1006.6L2438.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. September 2023 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 7. September 2023 erhobenen Klage (6 K 6575/23) gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. August 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) von Gesetzes wegen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 7. August 2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides, mit dem die Bezirksregierung ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung vom 7. Januar 2019 widerrufen hat, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Widerrufsbescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bezirksregierung X dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2023 die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 4. August 2023 zu dem Widerruf zu äußern, und ihn somit im Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17, juris Rn. 21; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 76. Der Widerrufsbescheid ist nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW sind aller Voraussicht nach erfüllt. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15, n.v., und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7, m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 − 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010, 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v. und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris Rn. 11 ff., m.w.N. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., und vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18, juris Rn. 50. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). Zu den in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG aufgezählten Bestrebungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG auch solche, die die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Unter Bestrebungen sind hierbei nur aktive Verhaltensweisen, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen, zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris, Rn. 49; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 14 f. Hierfür liegen im Falle des Antragstellers nach summarischer Prüfung keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vor. Jedoch bestimmt § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG, dass beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v.; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41, Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Als Erkenntnisse für die Gesamtwürdigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit kommen hierbei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 LuftSiG auch Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben. Dabei gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 20.10, BVerwGE 139, 323, juris Rn. 22, m.w.N. zur Rspr. zu § 29d LuftVG; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris Rn. 11, vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, juris Rn. 3 und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris Rn. 31, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris Rn. 21. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v., und vom 30. Mai 2018 − 20 A 89/15 −, juris, Rn. 16 f., m.w.N. Dies kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalterbewegung zuzuordnen sind. Der Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes beschreibt unter den Sammelbezeichnung Reichsbürger und Selbstverwalter eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, deren Repräsentanten und der bestehenden Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2021 sind Reichsbürger und Selbstverwalter Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen; diese Auffassung hat zur Folge, dass Reichsbürger und Selbstverwalter den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Anhänger der Reichsbürgerbewegung sind z.B. der Überzeugung, nach einem erklärten Austritt aus der angeblichen "L." nicht weiter an bestehende Gesetze gebunden zu sein. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Selbstverwalter berufen sich vielfach auf ein selbst definiertes Naturrecht, wonach sie als Individuen eigene Hoheitsrechte besäßen; zum Teil wird das Recht auf Selbstverwaltung für sich unter Bezug auf die Menschenrechte oder auf eine UN-Resolution reklamiert. Reichsbürger und Selbstverwalter werden als Bestrebung mit erheblichem Gewaltpotential und als verfassungsfeindlich eingestuft. Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff. abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 98 ff., abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/vs_bericht_nrw_2021.pdf; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v., m.w.N. Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er insbesondere die zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v.; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19, und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57; Kammer, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42, juris Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in einem solchen Fall: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17, juris Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17, juris Rn. 17, jeweils m.w.N. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzuverlässigkeit allein mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Gruppe, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 − 6 C 1.14, juris, nicht zum Tragen kommen können, weil es sich bei den sogenannten Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht um klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppierungen handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17, juris Rn. 27. Unter dem Begriff der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig erfasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentations- oder Verhaltensmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet sich teils in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen unterscheiden und auch als Einzelperson in Erscheinung treten. Vgl. Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff.; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 98 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 − 1 S 1470/17, juris Rn. 27. Die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, ist aber jedenfalls mit Blick auf ihr eigenes Verhalten dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v.; BayVGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19 und vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57; Kammer, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 6 L 1452/18, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42, juris Rn. 40; zum Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 − 20 B 1624/17, juris Rn. 17 ff., und vom 15. September 2017 − 20 B 339/17, juris Rn. 17, jeweils m.w.N. Entscheidend ist, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18, n.v., BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 8 ZB 21.812, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20, juris Rn. 57. Das ist im Fall des Antragstellers nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Fall. In Bezug auf seine Person liegen entsprechende Erkenntnisse hierfür sowie für Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht ausgeräumt waren. Derartige Erkenntnisse ergeben sich aus einer Gesamtschau aus dem aktenkundigen Nachrichtenaustausch zwischen dem Antragsteller und Herrn M. am 11. Mai 2023, der Zusammenfassung des Gesprächs vom 14. Juni 2023 der Kriminalpolizeiinspektion Q., sowie der von der Realschulkonrektorin W. am 15. Juni 2023 an die F. Polizei übersandten E-Mail des Antragstellers an die Staatliche Realschule A.. Ausweislich des aktenkundigen Nachrichtenverkehrs vom 11. Mai 2023 führte der Antragsteller gegenüber Herrn Y., der ausweislich der Verwaltungsakten als Lehrer an der Schule des Sohnes des Antragstellers tätig ist, im Zusammenhang mit der Kritik an dessen Verhalten u.a. aus, dass die „Hypnose […] so tief bei der DEUTSCHEN Gesellschaft eingedrungen [sei], dass sie nicht mal merken, das gerade die immer noch gültige Besatzungsmacht und Staatssimulation BRD vollends an die Wand gefahren wird!“ [Hervorhebung und Fehler im Original]. Darüber hinaus führte der Antragsteller nach Aktenlage ausweislich der Zusammenfassung des Gesprächs vom 14. Juni 2023 der Kriminalpolizeiinspektion Q. im Rahmen einer Personenüberprüfung mit Blick auf seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis u.a. aus, dass Deutschland immer noch unter der Besatzungsmacht der drei Siegermächte USA, Großbritannien und Russland stehe und die Politik hauptsächlich durch die USA fremdgesteuert werde sowie die Bundesrepublik Deutschland für ihn lediglich eine Verwaltung und das Grundgesetz keine Verfassung sei. Ausweislich des Vermerks habe er überdies auf die Nachfrage zur Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland angegeben, dass diese für ihn kein souveräner Staat, sondern ein Firmenkonstrukt und die Polizei womöglich nur eine Firma sei sowie die SHAEF-Gesetze in Deutschland gültig seien. Schließlich führte der Antragsteller im Rahmen einer an die Staatliche Realschule A. versandten E-Mail u.a. aus, dass das Wissen über die BRD-Verwaltung bisher sehr gering zu sein scheine und es bewusst so weit wie möglich zurückgehalten werde sowie Fakt sei, dass das „Grundgesetz im Mai 1949 als Verwaltungs- und Wirtschaftsordnung der Alliierten konzipiert [worden] und niemals eine Verfassung“ gewesen sei. Ohne Verfassung gebe es keinen Staat nach der Drei-Elemente-Lehre (Staatsgewalt, -gebiet und –volk). Der zweite Weltkrieg sei zu keiner Zeit durch einen Friedensvertrag beendet worden und die Bundesrepublik Deutschland befinde sich immer noch im Kriegszustand mit 50 Staaten. Die Besatzung durch die USA, Großbritannien und die Russische Föderation gelte seit dem Ende des Weltkriegs bis heute fort. Auch wenn das Grundgesetz seit dem 18. Juli 1990 nicht mehr gültig sei, verweise er auf „§ 116 (1) GG“. In diesen Äußerungen des Antragstellers kommt im Rahmen einer Gesamtschau angesichts der mehrfach wiederholten entsprechenden Ausführungen gegenüber verschiedenen Personen zum Ausdruck, dass der Antragsteller insbesondere dem Grundgesetz im Einklang mit typischen Szeneinhalten der Reichsbürger den Charakter als (gültige) Verfassung abspricht und davon ausgeht, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland nicht um einen souveränen Staat handelt. Vgl. zu szenetypischen Verhaltensweisen etwa Bundesministerium des Inneren und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 102 ff.; Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021, S. 98 ff. Vor diesem Hintergrund folgen nach summarischer Prüfung aus den Erkenntnismitteln erhebliche Zweifel daran, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, da mit den genannten Aussagen – entgegen seiner Auffassung im Schriftsatz vom 28. September 2023 – seinerseits die Gültigkeit des Grundgesetzes insgesamt sowie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit letztlich auch die Geltung der zentralen Kernprinzipien der Verfassung in Frage gestellt wird. Hieraus ergeben sich nach summarischer Prüfung wiederum Zweifel daran, dass der Antragsteller die Geltung der Rechtsordnung als solche anerkennt und die Gewährung für deren strikte Befolgung, auch im Hinblick auf die Bestimmungen zum Schutz des Luftverkehrs, bietet. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass allein die Lektüre von frei zugänglicher Literatur und anderen Informationsmedien ihn nicht zu einer das Grundgesetz ablehnenden Gefahr für die Allgemeinheit mache, steht dies den vorgenannten Erwägungen nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat sich vorliegend gerade nicht darauf beschränkt, die – von ihm und im Bescheid näher genannte – Literatur zu lesen, sondern vielmehr unterschiedlichen Personen gegenüber die aufgezeigten Aussagen getätigt, aus denen nach summarischer Prüfung die genannten Zweifel resultieren. Dabei deutet der Umstand, dass er sich mehrfach mündlich und schriftlich gegenüber diversen Personen derart eingelassen hat, auf eine verfestigte innere Einstellung des Antragstellers hin. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Äußerungen nicht als publizistische Aussage an eine staatliche Einrichtung zu werten, sondern persönlich an die Lehrer gegangen seien, vermag auch dies kein anderes Ergebnis zu tragen. Denn es kommt nicht auf eine etwaige Veröffentlichung als solche an, sondern darauf, ob sich aus den Angaben Zweifel an seiner Rechtstreue ergeben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich nach Aktenlage auch gegenüber den Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem Gespräch am 14. Juni 2023 derart eingelassen hat. Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Zusammenfassung des Gesprächs vom 14. Juli 2023 dabei lediglich die subjektive Wahrnehmung der KOK K. beinhalte, steht den aufgezeigten Zweifel ebenfalls nicht entgegen. Denn zum einen liegen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Zusammenfassung inhaltlich unrichtig sein könnte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die wesentlichen Aussagen in seiner von der Realschulkonrektorin an die Polizei übersandten E-Mail nochmals wiederholt hat, was nach Aktenlage dafür spricht, dass deren Wiedergabe im Wesentlichen zutreffend erfolgt ist. Die begründeten Zweifel werden nach Aktenlage nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller ausweislich der Zusammenfassung des Gesprächs vom 14. Juni 2023 auf die Nachfrage, ob er die Bundesregierung anerkenne, angegeben habe, „die muss ich ja anerkennen“. Dies lässt für sich genommen ebenso wenig den Schluss zu, dass er das Grundgesetz und die Rechtsordnung als solche trotz der vorgenannten dokumentierten Aussagen anerkennt und wahrt, wie die von ihm im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung X vom 10. Juli 2023 in der Sache getätigte Aussage, dass die Bedeutung des Grundgesetzes und seine Anwendung entscheidend seien, nicht hingegen, ob es eine Verfassung darstelle oder nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. Juli 2023 seine zuvor getätigten Angaben, mit denen er gerade die Gültigkeit des Grundgesetzes von vornherein in Frage gestellt hat, verharmlost und sie teilweise sogar wiederholt, was nochmals für eine verfestigte innere Einstellung in dieser Richtung spricht. Soweit der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Sache vorträgt, er habe dem Lehrer letztlich nur sinngemäß mitgeteilt, dass es mit Deutschland bergab gehe und die Bundesrepublik Deutschland durch deren Verwaltung „an die Wand gefahren“ werde, und die Wortwahl „BRD-Verwaltung“ sei nichts anderes als die Bezeichnung der Bundesregierung als exekutives Verfassungsorgan, vermag dies voraussichtlich kein anderes Ergebnis zu tragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der Gesamtschau über diese Inhalte hinausgehen und darüber hinaus gerade die Gültigkeit des Grundgesetzes – wie aufgezeigt – in Frage gestellt wird. Nichts anderes ergibt sich als solches daraus, dass der Antragsteller die Fragen der Kriminalbeamten am 14. Juni 2023 beantwortet hat. Aus diesem Verhalten selbst lässt sich nicht ableiten, dass der Antragsteller – trotz der den Polizeibeamten gegenüber getätigten Aussagen – die freiheitliche demokratische Grundordnung akzeptiert und sich rechtstreu verhalten wird. Darüber hinaus führt auch das Schreiben von Rechtsanwalt N. im Verwaltungsverfahren, nach dem dieser mit dem Antragsteller ein ausführliches Gespräch über die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und die aktuelle politische Situation geführt habe und sie dabei einig gewesen seien, dass die Bundesrepublik Deutschland ein souveräner Staat sei, dessen wichtigste verfassungsrechtliche Grundlagen im Grundgesetz geregelt seien, voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis, da dem die vorgenannten Aussagen des Antragstellers diametral entgegenstehen und zu berücksichtigen ist, dass dieses Schreiben bereits unter dem Eindruck des Widerrufsverfahrens angefertigt wurde. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass er kein Mitglied oder Anhänger einer Reichsbürgerbewegung sei und insbesondere in keinem Reichsbürger-Verein und keiner in irgendeiner Weise organisierten Vereinigung von Reichsbürgern aktiv sei und auch keinerlei persönlichen Kontakt zur „Reichsbürgerszene“ habe, beseitigt auch dies nach Aktenlage nicht die aufgezeigten Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn die voraussichtlich anzunehmende Unzuverlässigkeit ergibt sich, wie aufgezeigt, gerade nicht aus einer derartigen Gruppenzugehörigkeit, sondern aus den seitens des Antragstellers selbst getätigten Äußerungen. Schließlich vermag der Verweis des Antragstellers, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er seine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahle sowie er seiner Tätigkeit im Bereich der Luftfahrt seit 17 Jahren beanstandungsfrei nachgegangen sei, die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 8 ZB 20.2786, juris Rn. 17. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v. sowie Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16 –, n.v. Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird. Vgl. Kammer, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v. und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17 –, n.v. Das Gleiche gilt auch mit Blick auf fehlende Vorstrafen und die seitens des Antragstellers entrichteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Danach beginnt die Jahresfrist mit vollständiger behördlicher Kenntnis der für den Widerruf maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Widerrufsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11, juris Rn. 27, und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00, juris Rn. 10. Nach diesen Maßstäben hatte die Behörde frühestens mit der Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. Juli 2023 Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen. Am 7. August 2023 – und damit deutlich vor Ablauf der Jahresfrist – hat sie den Widerrufsbescheid erlassen. Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses ausgeübt. Die Bezirksregierung hat das ihr eingeräumte Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21, juris Rn. 118, und vom 16. Dezember 2022 – 6 L 2430/22, juris Rn. 110; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256, juris Rn. 36; VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11, juris Rn. 23; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Januar 2021, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2021 – 6 L 1820/21, juris Rn. 120; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/17, juris Rn. 31 f. Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung umfassen alle entscheidenden Ermessensgesichtspunkte. Zu keinem anderen Ergebnis führt nach summarischer Prüfung, dass – wie vom Antragsteller moniert – in den Widerrufsbescheid ein Textbaustein Einzug gefunden hat, der nicht den konkreten Fall betrifft (Bl. 53 f. des Verwaltungsvorgangs: „Im Übrigen hat sich für Ihren Mandaten ein Risiko verwirklicht, welches er mit der Begehung einer Straftat selbst auf sich genommen haben“). Denn dem Bescheid, der umfangreich den Vortrag des Antragstellers aus dem Verwaltungsverfahren wiedergibt und die Umstände des konkreten Einzelfalls würdigt, kann voraussichtlich ohne Weiteres entnommen werden, dass es sich hierbei lediglich um ein Versehen durch die Übernahme falscher Textstücke handelt, die konkrete Bewertung hingegen hierdurch nicht beeinflusst wurde. Hieraus folgt mithin voraussichtlich auch kein Ermessensfehler. Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller als Vater von zwei am 00. März 0000 und am 00. Februar 0000 geborenen Kindern schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung einschließlich des – ihm gegenüber von der R. GmbH mit Schreiben vom 7. August 2023 in den Raum gestellten – Verlusts seines derzeitigen Arbeitsplatzes und des Wegfalls seines Gehalts hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden, zumal der nach der in der Verwaltungsakte befindlichen E-Mail der J. vom 14. Juli 2023 bisher als Zollsachbearbeiter tätige Antragsteller auch in anderen Bereichen der Logistikbranche tätig werden kann. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er mit seinem eigenen Verhalten heraufbeschworen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.