Urteil
27 K 5400/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0520.27K5400.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog gemeinsam mit der bulgarischen Staatsangehörigen Frau K., geboren am 0. Juli 0000, in eine Wohnung in X. unter der im Rubrum benannten Adresse. Am 14. April 2021 schlossen der Kläger und Frau K. nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah die Ehe. Sie hielten sich dabei beide gemeinsam in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in I. auf und waren mit der Behörde in Utah per Videotelefonie verbunden. Ihre Erklärungen zur Eheschließung gaben sie im Wege der zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton ab. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten und beantragte bei dieser unter Bezugnahme auf die Eheschließung die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Kläger. Er legte eine Ablichtung der in Utah ausgestellten „Marriage License“ samt einer durch den Bundesstaat Utah ausgestellten Apostille vor. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger darüber hinaus Lohnabrechnungen von Frau K. und von sich selbst vor. Die Beklagte stellte dem Kläger sodann die beantragte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU befristet bis zum 9. November 2021 aus. Eine entsprechende weitere Bescheinigung wurde unter dem 10. Februar 2022 (befristet bis zum 9. August 2022) ausgestellt. Unter dem 20. Oktober 2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass einer Abschiebungsandrohung Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juli 2023 zugestellt – forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, setzte ihm eine Frist zur Ausreise von 30 Tagen ab Zustellung und drohte ihm, für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Ausreisefrist, die Abschiebung in die Türkei an. Sie erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer sie auf 24 Monate befristete. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an: Die Eheschließung des Klägers sei unwirksam. Nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB könne die Eheschließung im Bundesgebiet nur in der nach deutschem Recht vorgesehenen Form erfolgen. Nach § 1310 Abs. 1 BGB werde die Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach § 1311 BGB müssten die Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Werde der Eheschließungswille nicht vor einem Standesbeamten erklärt, hätten die Erklärungen, von den Ausnahmen des § 1310 Abs. 2 und 3 BGB abgesehen, keine familienrechtliche Wirkung. Die Eheschließung des Klägers erfülle diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Mangels wirksamer Eheschließung unterfalle der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach dem danach anwendbaren Aufenthaltsgesetz seien erfüllt. Der Kläger sei zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitze. Die gesetzte Ausreisefrist entspreche dem gesetzlichen Maximum. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien die nach Art. 8 EMRK geschützten Bindungen des Klägers zu seiner Lebensgefährtin, Frau K., einzubeziehen. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes für die Dauer eines Visumsverfahrens sei durch moderne Medien jedoch auch aus dem Heimatland des Klägers heraus möglich. Gegenseitige Besuche seien ebenfalls möglich. Des Weiteren bestehe aufgrund des großen Altersunterschiedes der Anfangsverdacht, dass neben der Unwirksamkeit der Ehe auch eine Scheinehe vorliegen könnte. Besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung im Sinne des Art. 8 EMRK, bestünden nicht. Am 20. Juli 2023 stellte das Standesamt der bulgarischen Gemeinde A. (Kreis Q.) dem Kläger und Frau K. eine Eheurkunde aus, wonach diese am 14. April 2021 in den USA geheiratet haben. Die Türkei erkannte, nach dem Vorbringen des Klägers, die Eheschließung ebenfalls an. Der Kläger hat am 28. Juli 2023 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (27 L 2013/23). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Es sei eine bisher in Deutschland nicht entschiedene Rechtsfrage, ob Online-Ehen anzuerkennen seien. Es lägen mehrere Sachverständigengutachten von Professoren des Internationalen Privatrechts vor, die zu dem Ergebnis kämen, dass Deutschland online geschlossene Ehen in dem Staat Utah anzuerkennen habe. Es sei wegen der Besonderheiten des Internationalen Privatrechts für die Frage, welche Rechtsordnung Anwendung findet, nicht auf den Ort abzustellen, an dem die Willenserklärungen abgegeben werden, sondern auf den Ort, an dem die staatliche Stelle durch Entgegennahme der Willenserklärungen diese durch Heirat wirksam werden lasse, sofern der staatliche Standesbeamte im Rahmen seiner Zuständigkeit handele. Dies werde mit der Apostille bestätigt. Überdies habe der bulgarische Unionsstaat seine Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau anerkannt und eine entsprechende Eheurkunde darüber ausgestellt. Die Mitgliedstaaten seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-490/20) verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstandsurkunden anzuerkennen. In weiteren Verfahren habe der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Personenstandsurkunden bestätigt. Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Wanderung innerhalb der EU Gebrauch gemacht haben, würden danach bei Weigerung der Anerkennung ihrer Ehe (wie in seinem konkreten Fall) in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV eingeschränkt. Um gleichberechtigten Gebrauch vom Recht auf Freizügigkeit zu gewährleisten, müsste er nach Ansicht der Beklagten in Deutschland erneut heiraten, wofür er eine Ledigkeitsbescheinigung beibringen müsse. Diese Ledigkeitsbescheinigung könnte er dem Standesamt nicht vorlegen, weil er in der Türkei und Frau K. in Bulgarien als verheiratet eingetragen seien. Konsequenz wäre, dass er sich in der Türkei und in Bulgarien scheiden lassen müsste, um seine Ehefrau dann in Deutschland heiraten zu können. Das sei ein absurdes Ergebnis. Daraus folge, dass Deutschland die Personenstandsentscheidungen Bulgariens anerkennen müsse und ihn als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin anzusehen habe. Ihm stehe deshalb die beantragte Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu. Die Voraussetzungen der bestehenden Krankenversicherung und des ausreichenden Lebensunterhalts seien nachgewiesen. Die Ordnungsverfügung habe im Übrigen keine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts getroffen, sodass bei vermuteter Freizügigkeit (auch unabhängig von der nachgewiesenen Anerkennung der Ehe durch Bulgarien) der Erlass einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Angesichts der komplexen europarechtlichen Fragestellungen rege er die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2023 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 4. Mai 2021 eine Aufenthaltskarte/EU gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus: Das Recht des Staates Utah sei aufgrund der bulgarischen und türkischen Staatsangehörigkeiten sowie des gewöhnlichen Aufenthaltes der Betroffenen im Bundesgebiet nicht maßgeblich. Die in der Klagebegründung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-490/20) beziehe sich auf die Konstellation einer in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde eines Kindes gleichgeschlechtlicher Elternteile bei „Gründung" des Personenstandes in diesem Mitgliedstaat. Urkunden, die lediglich bescheinigten, dass ein Mitgliedstaat eine Eheschließung außerhalb der Europäischen Union für seinen Zuständigkeitsbereich anerkenne, unterfielen dem nationalen Personenstandsrecht. Internationales Recht möge gebieten, im Ausland geschlossene Ehen anzuerkennen, wenn materiell-rechtliche Voraussetzungen, die im lnland gelten, nicht eingehalten wurden; für im Bundesgebiet aufhältige Personen gelte dies aber gerade nicht. Frau K. halte sich im Übrigen bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf, während der Kläger nach seinen Angaben direkt aus der Türkei zugezogen sei. Das Vorgehen des Klägers sei nicht mit dem auch vom Europäischen Gerichtshof angewendeten „Ordre public“ (Art. 6, 13 Abs. 4 EGBGB) vereinbar. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 hat das erkennende Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2023 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1. (I.) noch mit dem Antrag zu 2. (II.) Erfolg. I. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2023 ist nicht begründet. Sowohl die Abschiebungsandrohung (1.) als auch der Erlass und die Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (2.) in diesem Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die auf § 59 Abs. 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist ist rechtmäßig. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sind auf den Kläger anwendbar (a) und die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen vor (b). a) Die Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf den Kläger ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der türkische Kläger fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger um eine „nahestehende Person“ der Frau K. im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c, 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU handelt. Denn dies würde nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU nur dann zur Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes führen, wenn dem Kläger auf seinen Antrag hin das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen worden wäre. Ein solches Recht hat die Beklagte dem Kläger jedoch nicht verliehen; dieser hat auch – soweit ersichtlich – keinen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen hätte der Kläger die Visumsvorschriften einhalten müssen (vgl. § 11 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. § 5 Abs. 2 AufenthG). Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU. Danach regelt das FreizügG/EU die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Zu den Familienangehörigen von Unionsbürgern zählt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU der Ehegatte. Bei dem Kläger handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen der Frau K. – die als Bulgarin Unionsbürgerin ist – im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes, da er nach dem für die Beurteilung maßgeblichen deutschen Recht nicht der Ehegatte von Frau K. (geworden) ist. Der Begriff des Ehegatten bestimmt sich dabei grundsätzlich nach nationalem Recht, da das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt. Im Falle einer Eheschließung mit Auslandsbezug richtet sich die Wirksamkeit der Ehe nach dem Internationalen Privatrecht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2024 – 7 K 2728/22 –, juris, Rn. 54 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 –, juris, Rn. 53, vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 –, juris, Rn. 52, und vom 5. Juni 2018 – C-673/16 –, juris, Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 26. September 2024 – 2 B 236/24 –, juris, Rn. 17; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU Rn. 68 (Stand: 140. AL, 12. November 2020). Bei dem Kläger handelt es sich danach nicht um einen Ehegatten der Frau K., da die zwischen ihnen nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah geschlossene Ehe in Deutschland unwirksam ist (aa). Der Kläger kann auch aus der Anerkennung der Ehe in Bulgarien oder der Türkei nichts für sich herleiten (bb). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auch keiner auf das Freizügigkeitsgesetz gestützten Verlustfeststellung (cc). aa) Nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ist die per Videotelefonie nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah erfolgte Eheschließung des Klägers und Frau K. in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 –, juris, Rn. 9 ff., zu dieser Konstellation ausgeführt: „Die per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung der Antragsteller vor einer Stelle in Utah ist im Inland unwirksam. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine - wie hier vorliegend - verschiedengeschlechtliche Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen gemäß § 1311 Satz 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das ist vorliegend nicht geschehen. aa) Ob es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine Eheschließung im Inland handelt, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, im Fall einer nach dem jeweiligen Auslandsrecht für die Wirksamkeit der Eheschließung erforderlichen („konstitutiven“) Registrierung durch die ausländische Stelle liege der Ort der Eheschließung im Ausland und finde Art. 11 EGBGB Anwendung (Staudinger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 479; MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 141; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. Juni 2024] EGBGB Art. 13 Rn. 241; Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 98 ff.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-409; Erbarth StAZ 2022, 289, 291 ff.; Franck JZ 2023, 21, 29; Beiderwieden jurisPR-IWR 2/2022 Anm. 4; ebenso bereits LG Frankenthal FamRZ 1975, 698 für die formlose Eheschließung von Koreanern in Deutschland mit anschließender Registrierung in Korea; vgl. auch VG Berlin StAZ 2024, 87, 88 für eine Konsensehe nach islamischem Recht, wenn nur ein Verlobter die Eheschließungserklärung von Deutschland aus abgegeben hat). Der überwiegende Teil der bislang veröffentlichten instanzgerichtlichen Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sind dagegen mit dem Beschwerdegericht der Meinung, dass auf die Abgabe der Erklärungen durch die Eheschließenden abzustellen ist. Sei diese im Inland erfolgt, handele es sich um eine Eheschließung im Inland (VG Augsburg BeckRS 2022, 15351 [dazu VGH München StAZ 2022, 306]; VG Karlsruhe Beschluss vom 28. September 2023 - 1 K 3074/23 - juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 - juris; im Ergebnis auch VG Düsseldorf FamRZ 2022, 681; NK-BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: 1. November 2023] Art. 13 EGBGB Rn. 64; Wall StAZ 2022, 33, 38 und StAZ 2022, 202, 204 f.; Mayer IPRax 2022, 593, 597; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 66 ff.; vgl. bereits Beitzke StAZ 1964, 25). bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. (1) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist lex specialis zu Art. 11 EGBGB und ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Kollisionsnorm (vgl. Staudinger/Looschelders BGB [2024] Einl zum IPR Rn. 1033 f.), die als besondere Bestimmung zur Form der Eheschließung im Inland nach deutschem Recht auszulegen ist (vgl. Wall StAZ 2022, 33, 37; Mayer IPRax 2022, 593, 596). Fragen der Mitwirkung eines Trauungsorgans bei der Eheschließung sind dabei wie die Modalitäten der Eheschließungserklärungen nach einhelliger Ansicht als Formfragen anzusehen (MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 132 f.; Franck JZ 2023, 21, 26; vgl. BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 144 f.; Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 12). Im Ausgangspunkt findet die Eheschließung dort statt, wo die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden. Für die Eheschließung ist nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis materiellrechtlich der Konsens der Eheschließenden tragend (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-153 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 7. Aufl. § 12 Rn. 1), sodass auf die Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen ist. Es genügt, dass eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Dem steht ein abweichender Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, nicht entgegen. Die Mitwirkung des Standesbeamten (vgl. § 1310 BGB) und die Notwendigkeit höchstpersönlicher Erklärungen (vgl. § 1311 BGB) stellen Elemente der Form dar, die für den Ort der Eheschließung nicht ausschlaggebend sind. Die Anwendbarkeit von Formvorschriften ergibt sich nach der gesetzlichen Konzeption erst aus dem vorrangig zu bestimmenden Ort der Eheschließung. (2) Dass die Registrierung nach dem in Betracht kommenden Auslandsrecht „konstitutive“ Wirkungen hat, ändert daran nichts. Dem Abstellen auf das Auslandsrecht liegt vielmehr ein Zirkelschluss zugrunde, der das zu Begründende, nämlich die Anwendbarkeit des ausländischen Formstatuts, in unzulässiger Weise voraussetzt (zutreffend Wall StAZ 2022, 202, 204 f.; NK-BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; Mayer IPRax 2022, 593, 596; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 57 f.; aA Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 101; Coester-Waltjen/Coester Liber Amicorum Bea Verschraegen [ 2023] S. 1, 7). Im Übrigen kennt auch das deutsche Recht (vorbehaltlich der Heilungsmöglichkeiten nach § 1310 Abs. 3 BGB) mit §§ 1310 Abs. 1, 1311 Abs. 1 BGB Formerfordernisse, die für die Wirksamkeit der Eheschließung erfüllt sein müssen. Es dürfte daher ohnedies schon keine entscheidende Besonderheit darstellen, wenn das jeweilige Auslandsrecht die Registrierung im Unterschied zum deutschen Recht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung vorsieht. Dass auch eine „konstitutive“ Registrierung die Eheschließungserklärungen nicht zu ersetzen vermag, wird dadurch bestätigt, dass eine im Ausland etwa ohne entsprechenden Konsens der Verlobten vorgenommene Eheschließung bei - vorliegend aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller in Deutschland bestehendem - Inlandsbezug mit dem ordre public nach Art. 6 Satz 2 iVm Art. 6 Satz 1 EGBGB unvereinbar wäre (vgl. Kaiser FamRZ 2013, 77, 81 mwN). Soweit der Senat einen ordre-public-Verstoß bei sogenannten Handschuhehen grundsätzlich verneint hat (Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 - FamRZ 2022, 93 Rn. 30 f. mwN), bezieht sich dies auf den Fall der Stellvertretung in der Erklärung. Diese setzt indessen die Übereinstimmung der Vertretererklärung mit dem Willen der Verlobten, also auch deren materiellen Ehekonsens voraus und betrifft mithin allein die Formfrage. (3) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung von Online-Eheschließung und Handschuhehe. In Anbetracht der vom Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bewusst getroffenen Regelung, von der Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nur eine hier nicht gegebene Ausnahme vorsieht, ist ein Absehen von der zwingend vorgeschriebenen Inlandsform nicht möglich. Im Unterschied zur Handschuhehe werden bei der Online-Eheschließung die Erklärungen von den Eheschließenden persönlich an deren jeweiligem Aufenthaltsort abgegeben und nicht durch Vertreter am Ort der Trauungsperson oder registrierenden Behörde. Das entspricht nicht zuletzt auch der Art. 11 EGBGB zugrundeliegenden Systematik, wie insbesondere aus Art. 11 Abs. 3 BGB deutlich wird (vgl. Staudinger/Schäuble BGB Art. 11 EGBGB Rn. 217). Das Ergebnis wird schließlich durch die Regelung in Art. 17 b Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigt, die die Begründung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Unterschied zu Art. 13 Abs. 4 EGBGB dem Recht des Register führenden Staates unterstellt und damit dessen Formvorschriften auch bei der Eheschließung zur Anwendung beruft (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 60; BR-Drucks. 432/18 S. 26; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 34 f.). Zumal Ort der Registrierung und der Registerführung in der Regel übereinstimmen werden, wäre eine solche Regelung nicht erforderlich gewesen, wenn der Ort der Registrierung zugleich Ort der Eheschließung wäre. (4) Selbst wenn hinsichtlich der Formzwecke möglicherweise kein wesentlicher Unterschied zwischen Online-Eheschließung und (doppelter) Handschuhehe bestehen sollte, berechtigte dies nicht dazu, von der durch Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwingend angeordneten Inlandsform abzusehen. Diese ist vom Gesetzgeber allein an die Eheschließung im Inland geknüpft und von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig gemacht worden. Wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Inlandsform (entgegen Erbarth StAZ 2022, 289, 292; Franck JZ 2022, 21, 29) selbst durch eine ihr funktional etwa gleichwertige Auslandsform somit nicht ersetzt werden. Im Übrigen wird ein ausländisches Trauungsorgan regelmäßig keine Veranlassung haben, bei Beteiligung eines deutschen Verlobten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn. 29) etwaige nach deutschem Recht in Betracht kommende Ehehindernisse (zB Eingehung einer Scheinehe nach §§ 1310 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) zu prüfen, die im Inland gegebenenfalls zur Ablehnung der Mitwirkung durch den Standesbeamten führen. Eine zum Teil befürwortete (Mayer IPRax 2022, 593, 597 mwN) Änderung der bewusst normierten gesetzlichen Formerfordernisse liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Gesetzgebers.“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger und Frau K. haben auch nicht abermals in Bulgarien oder der Türkei geheiratet, sodass keine nach Art. 11 EGBGB zu beurteilende Eheschließung im Ausland vorliegt. Vielmehr stellt die vorgelegte bulgarische Urkunde auf die am 14. April 2021 vorgenommene Eheschließung – ausweislich der Urkunde am Ort: „USA“ – ab, bei der es sich nach dem Vorstehenden um eine Eheschließung im Inland im Sinne des Art. 13 Abs. 4 EGBGB handelt. Für die Türkei hat der Kläger ebenfalls – ohne Vorlage einer Urkunde – lediglich vorgetragen, dass die bereits geschlossene Ehe dort anerkannt worden sei und nicht von einem weiteren Eheschließungsvorgang berichtet. bb) Die Eheschließung ist in Deutschland nicht aufgrund ihrer Anerkennung in Bulgarien oder der Türkei als wirksam zu betrachten. Eine Bindungswirkung der bulgarischen oder türkischen Anerkennung dieser nach deutschem Recht unwirksamen Eheschließung ist für den hiesigen Rechtskreis unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. (1) Dass sich die Behörden in Bulgarien und – unterstellt – auch in der Türkei entschieden haben, die aus Deutschland heraus per Videotelefonie gegenüber einer Behörde in den USA (Utah) vorgenommene Handlung nach ihrem Recht als rechtswirksam anzusehen, bindet deutsche Behörden und Gerichte nicht aufgrund einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist weder zwischen Deutschland und Bulgarien noch der Türkei ersichtlich. Vgl. zu existierenden Abkommen Mörsdorf, in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 4 ff. (Stand: 1. November 2024). Insbesondere führt die in der bulgarischen Eheurkunde bescheinigte Eheschließung auch nicht ohne weiteres nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillen-Verordnung) zur Anerkennungspflicht der Ehe in Deutschland. A. A. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2025 – 29 K 101/24 –, juris, Rn. 28, welches ergänzend § 1310 Abs. 3 Nr. 1 BGB heranzieht. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der EU-Apostillen-Verordnung darf für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats – hier Bulgarien – gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte – hier nach Art. 2 Abs. 1 lit. e) „Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand“ – zu belegen, weder eine Legalisation oder eine Apostille verlangt werden. Aus der damit folgenden Befreiung eines Nachweises für die Echtheit und der Legalisation der bulgarischen Urkunde, an der im Übrigen nicht gezweifelt wird, ist nicht die Anerkennung über die Wirksamkeit der in ihr niedergelegten Eheschließung für den deutschen Rechtskreis verbunden. (2) Eine Anerkennung der Eheschließung in Bulgarien oder der Türkei führt auch nicht dazu, dass diese nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB auch in Deutschland gilt. Denn Art. 13 Abs. 1 EGBGB, wonach die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, regelt lediglich die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen. (3) Ferner liegt auch eine – für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende –Feststellung der Landesjustizverwaltung über die Voraussetzungen der Anerkennung des Bestehens der Ehe nicht vor. Gemäß § 107 Abs. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehören, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist gemäß § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Feststellung hier vorliegt. Es greift auch nicht die Ausnahme für sogenannte Heimatstaatentscheidungen nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Hinblick auf die bulgarische Anerkennung, da nur Frau K., nicht aber der Kläger die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. Wird unterstellt, dass auch eine Anerkennung in der Türkei vorliegt, so gilt diesbezüglich nichts anderes, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass Frau K. ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen steht insoweit auch das materielle Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG einer Anerkennung der Ehe des Klägers im deutschen Rechtskreis entgegen. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die unverzichtbaren Erfordernisse der materiell-verfahrensrechtlichen und materiell-privatrechtlichen Gerechtigkeit müssen gewahrt sein. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 54/18 –, juris, Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 34 Wx 311/14 –, juris, Rn. 16. Eine solche offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts liegt hier vor. Die Fragen, wann eine Inlandsehe formfehlerhaft geschlossen worden ist und welche Folgen dies hat, richten sich allein nach deutschem Recht. Durch die Anerkennung einer das Formerfordernis ignorierenden Entscheidung eines heimatstaatlichen Gerichts der Beteiligten würden diese Regelungen umgangen und letztlich die formlose Eheschließung im Inland ermöglicht. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 W 561- 564/17 –, juris, Rn. 27 f.; Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2024, Art. 13 EGBGB, Rn. 163; Dimmler, in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 109 Rn. 19. (4) Eine Anerkennung der Ehe jedenfalls im Rahmen des Freizügigkeitsrechtes lässt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 21 AEUV, im Hinblick auf die bulgarische Heiratsurkunde herleiten. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass in bestimmten Fällen aus dem in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger eine Bindung eines Mitgliedstaates an Personenstandsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaates folgt. Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 –, juris, vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 –, juris, und vom 5. Juni 2018 – C-673/16 –, juris. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Fall des Klägers übertragbar. So in vergleichbaren Konstellationen auch VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2025 – 21 K 362/24 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2024 – 7 K 2728/22 –, juris, Rn. 82 ff. Die vom EuGH entschiedenen Verfahren betrafen Fallkonstellationen, in denen ein personenstandsrechtlich relevanter Vorgang in einem Mitgliedstaat unter Einhaltung des dortigen Rechts zu einer Personenstandsentscheidung führte, deren Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat streitig war. In dem Verfahren C-673/16 hatte ein gleichgeschlechtliches Paar bestehend aus einem Rumänen und einem US-Amerikaner in Belgien, wo das Paar gemeinsam lebte, nach dortigem Recht geheiratet. Das Paar wollte sodann gemeinsam nach Rumänien zurückkehren, wo es keine Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe gab. In dem Verfahren C-490/20 bekam ein gleichgeschlechtliches Paar, bestehend aus einer Bulgarin und einer Britin, in Spanien, wo das Paar gemeinsam lebte, eine Tochter. Die spanischen Behörden stellten der Tochter eine Geburtsurkunde nach dortigem Recht aus, in der beide Frauen als Mutter angegeben waren. Sodann begehrte die Bulgarin bei den bulgarischen Behörden die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde für ihre Tochter, was diese ihr unter Berufung darauf, dass die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit zwei Elternteilen weiblichen Geschlechts nach bulgarischem Recht nicht möglich sei, verweigerten. In diesen Fällen hielt der EuGH es für erforderlich, die Personenstandsentscheidung des anderen Mitgliedstaates für Zwecke des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen bzw. für die Ausstellung von Identitätsdokumenten anzuerkennen. Diese Entscheidungen traf er ausdrücklich in Ansehung der Erwägung, dass die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV es erfordere, dass das Familienleben, das ein Unionsbürger in seinem Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann. Anderenfalls könne der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sein Recht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortführen zu können. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2021 – C-490/20 –, juris, Rn. 47, und vom 5. Juni 2018 – C-673/16 –, juris, Rn. 24. Dem weiteren vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren C-4/23 lag der Fall zugrunde, dass eine in Rumänien geborene und als weiblich registrierte Person ins Vereinigte Königreich zog, dort – vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – die britische Staatsangehörigkeit erwarb und ihren Namen von weiblich zu männlich wechselte. Die rumänischen Behörden lehnten nachfolgend eine Änderung des Namens ab. Diese könne nur erfolgen, wenn die Änderung der Geschlechtsidentität durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung genehmigt worden sei. Hierzu führte der EuGH aus, dass Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV einer Regelung entgegen stünden, die es nicht erlaube, die während der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität anzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-4/23 –, juris. Die hiesige Situation unterscheidet sich deutlich von diesen Konstellationen. Den vom EuGH entschiedenen Fällen ist gemein, dass dort ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist, nachdem er durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dabei war der EuGH jeweils der Auffassung, dass das Freizügigkeitsrecht dieses Unionsbürgers beeinträchtigt würde, wenn die in dem Aufnahmemitgliedstaat nach dortigem Recht erfolgten Personenstandsentscheidungen im Herkunftsmitgliedstaat – in dem jeweils eine entsprechende Entscheidung nach dem eigenen nationalen Recht nicht zulässig oder deren Ausgang jedenfalls ungewiss war – nicht anerkannt würden. Im Unterschied dazu hat die Unionsbürgerin Frau K. während des Gebrauchs ihres Rechts auf Freizügigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat Deutschland nach hiesigem Recht gerade keine Personenstandsentscheidung erlangt, da die von ihr per Videotelefonie geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist. Der bulgarischen Urkunde wiederum liegt kein Vorgang zugrunde, der in Bulgarien – also dem Mitgliedstaat, um dessen anzuerkennende Entscheidung es geht – selbst stattgefunden hat. Die handelnden Personen, der Kläger und die Unionsbürgerin Frau K., befanden sich bereits beim personenstandsrelevanten Vorgang in der Bundesrepublik, wo der weitere Aufenthalt und die Anerkennung der bulgarischen Entscheidung – welche offenbar ohne erneute Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Bulgarien eingeholt wurde – begehrt wird. Hinzu kommt, dass es dem Kläger und Frau K. jederzeit freistand und auch weiterhin freisteht, in Deutschland nach hiesigem Recht die Ehe zu schließen. Die unter Missachtung der von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorgeschriebenen Inlandsform erfolgte Online-Eheschließung steht aufgrund ihrer Unwirksamkeit einer Eheschließung in Deutschland nicht entgegen. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22 –, juris, Rn. 22. Eine solche ist auch nicht durch die Anerkennung in Bulgarien (und unterstellt auch der Türkei) unmöglich geworden. Zwar müssen der Kläger und Frau K. grundsätzlich nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorlegen, wenn sie in der Bundesrepublik heiraten möchten, welches ihnen wegen der dortigen Anerkennung womöglich nicht mehr ausgestellt wird. § 1309 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sieht aber eine Befreiungsmöglichkeit in besonderen Fällen vor, sodass das deutsche Recht die Möglichkeit bietet, einer Konstellation - wie der hiesigen - Rechnung zu tragen. Vgl. hierzu auch Hahn, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 73. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 1309, Rn. 17: „Ein „besonderer Fall“ liegt ferner vor, wenn die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses aus Gründen verweigert wird, die nach deutschem internationalen Privatrecht nicht der Beurteilung des Heimatstaates unterliegen, etwa wegen der Form der Eheschließung […]“ Der hiermit verbundene bürokratische Aufwand führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Eheschließung in Deutschland unter Wahrung der hiesigen Formvorschriften. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV es auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erforderte, die Eheschließung des Klägers in Deutschland anzuerkennen. Denn da die Möglichkeit der Eheschließung in Deutschland besteht, der Kläger sodann in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts fiele und das Familienleben ungehindert in der Bundesrepublik gelebt werden könnte, wird die Unionsbürgerin Frau K. nicht nachhaltig in ihrem Freizügigkeitsrecht eingeschränkt bzw. davon abgehalten, von jenem Gebrauch zu machen. Es bedurfte nach Auffassung der Kammer zur Klärung der vorstehenden Fragen auch nicht der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Eine Pflicht zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lediglich für ein Gericht letzter Instanz. Für die hier entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts gilt Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht die Möglichkeit hat, eine Frage dem EuGH vorzulegen, wenn es dies zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Für die Frage der Feststellung der Erforderlichkeit ist alleine die Einschätzung des vorlegenden Gerichts maßgeblich. Danach besteht im Hinblick auf die nach Auffassung der Kammer eindeutige Rechtslage keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH. cc) Schließlich bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers auch keiner Nichtbestehens- bzw. Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts seitens der Beklagten nach § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, um ihn dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes zu unterstellen. Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen mangels wirksamer Eheschließung kein Familienangehöriger der Unionsbürgerin Frau K. im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU ist und dies auch nie war, unterfiel er zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügG/EU). Ist dieser nicht eröffnet, besteht keine Freizügigkeitsvermutung und kann grundsätzlich ohne weiteres eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes ergehen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 Bs 157/24 –, juris, Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 11 S 2757/20 –, juris, Rn. 40. In einem solchen Fall werden die Ausländerbehörden von der förmlichen Ermessensentscheidung zur Verlustfeststellung entlastet. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34.16 –, juris, Rn. 12 ff., Rn. 31. Dem Kläger ist auch zu keiner Zeit eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausgestellt worden, womit auch die Frage keiner Entscheidung bedarf, ob in einem solchen Fall aufgrund des durch die Aufenthaltskarte vermittelten Vertrauenstatbestandes vor Anwendung des Aufenthaltsgesetzes eine Verlustfeststellung erforderlich ist. Vgl. Hess VGH, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 B 1368/19 –, juris, Rn. 24 f. Ein solcher Vertrauenstatbestand, der eine Verlustfeststellung erforderlich machte, folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ausgestellt hat. Denn einer solchen Bescheinigung kommt gerade keine zur Entstehung eines Vertrauenstatbestandes führende inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine bloße „Eingangsbestätigung“. Die Bescheinigung ist indes kein Nachweismittel für ein (das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes) Freizügigkeitsrecht. Ihre Ausstellung erfordert gerade nicht, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Familienangehörigen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2025 – 18 B 1215/24 –, juris, Rn. 17 ff. vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, juris, Rn. 8 ff., und vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 –, juris, Rn. 3 ff. b) Ist das Aufenthaltsgesetz danach auf den Kläger anwendbar, erweist sich die in der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2023 erlassene Bestimmung einer Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Kläger ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht in Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Abschiebungsandrohung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 59 AufenthG. Nach dieser Norm ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Es ist – auch mit Blick auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Bindungen des Klägers zu seiner Lebensgefährtin – nicht erkennbar, dass einer dieser Hinderungsgründe beim Kläger vorliegt. Insbesondere ist eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des Visumsverfahrens – etwa zum Nachzug als „nahestehende Person“ im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c, 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU – zumutbar. Während dieser Zeit können der Kläger und Frau K. auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes durch moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche verwiesen werden. Auch im Übrigen genügt die Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 59 AufenthG. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen gesetzlichen Maximum. 2. Auch der Erlass und die Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 24 Monaten in der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge dessen darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung, spätestens mit der Abschiebung erlassen werden und ist bei seinem Erlass zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Über die Länge der Frist wird gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Insoweit prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Bei der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung der zuständigen Behörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der angedrohten Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer die Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Die von dem Ausländer geltend gemachten Belange sind dabei einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 15 - 17 m.w.N. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Diesen Maßstäben wird die Ermessensausübung der Beklagten (noch) gerecht. Insbesondere hat sie auf der zweiten Stufe die nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu Frau K. berücksichtigt. Dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Scheinehe erwähnt, ohne dies näher aufzuklären oder gar zu belegen, führt nicht zu einem durchgreifenden Ermessensfehler. Denn wäre die Beklagte von einer Scheinehe – also dem Nichtbestehen einer persönlichen Bindung zwischen dem Kläger und Frau K. – ausgegangen, so hätte sie die Beziehung auch nicht im Rahmen des Art. 8 EMRK berücksichtigt und zugunsten des Klägers gewertet. II. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur ist und damit ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 14. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2021 auch den erforderlichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Diese Vorschrift sieht vor, dass freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt wird, die fünf Jahre gültig sein soll. Da es sich bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht um einen Familienangehörigen einer Unionsbürgerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU handelt, ist er nicht anspruchsberechtigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.