Urteil
25 K 877/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0425.25K877.24A.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. 00.1997 in B. (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und behauptet der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er gibt an, in Afghanistan verheiratet zu sein und zwei Töchter zu haben. Die Familie lebt nach Angaben des Klägers weiterhin in Afghanistan. Der Kläger macht geltend, dass er im August 2022 aus Afghanistan ausgereist sei und am 6. Januar 2023 (so seine erste Einlassung) bzw. am 15./16. Oktober 2022 (vgl. seine Angaben bei seiner Anhörung) auf dem Landweg über Russland eingereist sei. Am 25. Januar 2023 stellte der Kläger einen Asylantrag. Am 15. Februar 2023 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört. Hierbei berief er sich im Wesentlichen auf zurückliegende Vorfälle und Bedrohungen durch die Taliban im Zusammenhang mit einem von der Familie in D. (Afghanistan) betriebenen Restaurant. Im Laufe der Anhörung räumte der Kläger allerdings ein, dass, nachdem die Familie sich an die von den Taliban vorgegebenen Regeln gehalten habe, es zu keinen weiteren Behelligungen gekommen sei. Ihm selbst sei nichts passiert, er habe zunächst auch noch 6 Monate außerhalb des familiären Wohnstandorts in B. gelebt. Sein Vater betreibe das Restaurant weiterhin. Die Ausreise, die 10.000,00 Dollar gekostet habe, habe sein Vater finanziert. Mit Bescheid vom 00. Januar 2024 (Gz. 0000000-423) lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides und dessen Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 6. Februar 2024 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit er mit dieser ursprünglich auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begehrt hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Februar 2024 den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Klage im Übrigen kann das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2024 ist abstellend auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag, mit dem er allein noch die – vom Bundesamt abgelehnte – Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt hat, rechtmäßig. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (unten I.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten II.) - § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Bezug auf Afghanistan. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6, m. w. N, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 29. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13, m. w. N. auch aus der Rspr. des EGMR, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 31. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 14, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden -, Rn. 50; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 33. Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet, das ist vorliegend D.. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/UK -; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 35. In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr nicht ausgesetzt sein wird. Zwar können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es – wie hier – an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Derartige ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 38 ff, m.w.N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Der Ausländer muss sich im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, auch auf finanzielle Hilfen verweisen lassen, die im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25, und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 46 ff; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 204. Hinsichtlich der Bewertung der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der kritischen humanitären und sozio-ökonomischen Lage nach der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban nimmt das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechenden zutreffenden Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid sowie die umfangreichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 11. Dezember 2024, 13 A 2027/19.A -, juris, Rn. 50 bis 123, denen das Gericht ausdrücklich folgt, Bezug. Es spricht abstellend auf die dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse alles dafür, dass sich an der beschriebenen schwierigen humanitären Situation weiterhin auch zu dem für das Gericht insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) nichts wesentlich geändert hat. Ob dem betroffenen Ausländer abstellend auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist allerdings in jedem Einzelfall und unter Würdigung aller Umstände sorgfältig zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch einzustellen, ob in seiner Person besondere Umstände hinzutreten, die die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, 1 B 25/18, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022, 1 Bf 282/20.A, juris. Ausgehend hiervon ist mit Blick auf den Kläger bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser seinen existentiellen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wird sichern können. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Der Kläger ist nach eigenen Angaben 27 Jahre alt, in Afghanistan aufgewachsen und mit den dortigen Verhältnissen und Gepflogenheiten vertraut. Er spricht die afghanische Sprache Dari. Anhaltspunkte dafür, dass er wegen etwaiger Erkrankungen arbeitsunfähig oder nur beschränkt arbeitsfähig ist, wurden weder vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich. Er hat in Afghanistan nach eigenen Angaben in einem von seinem Vater und seinem Bruder betriebenen Restaurant gearbeitet, welches mittlerweile von seinem Vater alleine unterhalten wird. In dem Restaurant sind nach Angaben des Klägers weiterhin 4 Angestellte beschäftigt. Der Kläger kann dort ohne weiteres mitarbeiten und das Restaurant gegebenenfalls auch übernehmen, da nach seinen Angaben sein Vater die Arbeit aufgrund seine Alters kaum noch schaffe. Angesichts der vom Kläger genannten enormen Summe, die sein Vater für seine Ausreise gezahlt haben soll (10.000,00 Dollar) spricht auch alles dafür, dass die wirtschaftliche Situation der Familie sehr gut gewesen sein muss. Die anderslautenden Behauptungen des Klägers sind unsubstantiiert und in jeder Hinsicht unglaubhaft. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger auch zumutbar durch Ausübung einfacher Tätigkeiten, wie er sie derzeit nach eigenen Angaben auch in Deutschland ausübt (Hilfsarbeiter im Reifenhandel) noch ein entsprechendes Zusatz-Einkommen zu erwirtschaften, falls die Restauranteinnahmen nicht gänzlich ausreichen sollten. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan kann der Kläger bei seiner Familie in D. unterkommen. Seine Frau und seine beiden Töchter leben weiterhin in Afghanistan und zwar dort, wo der Kläger früher zusammen mit seiner Familie auch gelebt hat. Darüber hinaus verfügt der Kläger in seinem Heimatland über ein familiäres Netzwerk, ausdrücklich erwähnt der Kläger hier einen Onkel, der zusammen mit seinem Vater die Ausreise organisiert haben soll, sowie die Großfamilie vor Ort. Dass die Familie zusätzlich, im Rahmen der bei Afghanen vorherrschenden familiären Einstandspflichten, auch vom Ausland aus, hier nach Angaben des Klägers durch einen im Iran lebenden Bruder des Klägers unterstützt wird, dürfte für den Kläger ebenfalls hilfreich sein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter Zuhilfenahme von Anpassungsstrategien und durch gemeinsame Anstrengungen im familiären Verbund und im bekannten Umfeld – insbesondere im Bereich der in Afghanistan ohnehin dominierenden informellen Wirtschaft – den notwendigen Lebensunterhalt im Verbund mit seiner Familie erlangen und seine eigenen elementaren Grundbedürfnisse zusammen mit seiner Familie, die sich ohne den Kläger immerhin über drei Jahre selbst versorgen konnte, wird befriedigen können. II. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen das Gericht folgt und denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.