Beschluss
21 L 858/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0403.21L858.25.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe Der am 28. Februar 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen in Bezug auf die Leistungsgruppe 24.1 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. 1.Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die zugunsten der Beigeladenen erfolgte Zuweisung von 100 Fällen in der Leistungsgruppe 24.1 HNO (LG 24.1) durch den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022) betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage sind zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Da ein Dritter ‑ wie die Antragstellerin ‑ nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, kann von einer Verletzung in eigenen Rechten nur ausgegangen werden, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2015 Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 ‑ 13 A 2221/08 –, juris, und vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 –, juris; hierzu eingehend Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, 346 f. Das gilt auch für den Fall, dass bei der Auswahlentscheidung beide Krankenhäuser begünstigt wurden, einer der beiden Konkurrenten jedoch die gesamte oder Teile der Zuweisung an den Begünstigten für sich beansprucht. Denn auch in diesem Falle besteht die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn das Krankenhaus die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die es als Dritten zu schützen bestimmt ist. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. September 2015 – 21 L 1471/15 –, juris, und vom 28. Mai 2015 – 13 L 429/15 -. Nach der Auffassung des Antragsgegners besteht vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis; dazu hat er vorgetragen: Selbst wenn man hier unterstellen würde, dass die der Krankenhausplanung zugrunde liegenden Normen auch die Antragstellerin schützen, kann jedenfalls im konkreten Fall eine Verletzung nicht geltend gemacht werden. Die Antragstellerin verkennt dabei offensichtlich die Systematik des Planungsverfahrens. Die Leistungsgruppe 24.1 HNO wird auf der Planungsebene Versorgungsgebiet – hier VG 4 – beplant. Prognostiziert wurde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 10.763 Fällen. Der Antragstellerin selbst wurde die Leistungsgruppe 24.1 mit 4.113 Fällen zugewiesen. Beantragt hatte sie für diese Leistungsgruppe 4.289 Fälle. Ausweislich Ziffer 6.5 des Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 gilt für die LG 24.1 eine Schwankungsbreite von 15 % (S. 126 d. Krankenhausplanes). Demnach könnte die Antragstellerin unter Berücksichtigung dessen 4.730 Fälle erbringen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Feststellungsbescheides vom 16.12.2024 die ausgewiesenen „Soll-Fallzahlen“ reine Planzahlen darstellen (S. 8 des Feststellungsbescheides vom 16.12.2024). Antragserwiderung vom 14. März 2025, GA, Bl. 2 Nach der Auffassung der Beigeladenen reduziere sich das Interesse der Antragstellerin darauf, „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ zu verhindern. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und trägt dazu vor: Aus der Zuweisung einer Leistungsgruppe erfolgt die Berechtigung, Patienten mit den der Leistungsgruppe zugeordneten Diagnosen und Prozeduren zu behandeln. Die Leistungsgruppe definiert den Versorgungsauftrag. Dieser ist nicht durch die in der Anlage zum Feststellungsbescheid genannten Planfallzahlen beschränkt. Die Planfallzahlen haben nicht das Ziel, Behandlungen bzw. Leistungen zu budgetieren. Krankenhäuser, die den tatsächlichen Bedarf bei einer zugewiesenen Leistungsgruppe abdecken, handeln im Rahmen ihres Versorgungsauftrages. Der tatsächliche Bedarf ist die zukünftige Nachfrage beim Krankenhaus der Antragstellerin nach Leistungen der LG 24.1. Werden mehr Leistungen als 4.113 Fälle nachgefragt, so kann die Antragstellerin diese Mehrleistungen erbringen. Sie sind von ihrem Versorgungsauftrag umfasst. Die in der Anlage zu dem gegenüber der Antragstellerin erlassenen Feststellungsbescheid genannte Planfallzahl beschränkt die Rechte der Antragstellerin somit nicht. Antragserwiderung vom 21.03.2025, GA Bl. 73 f. Dem steht entgegen, dass der Antragstellerin nur ein Teil (4.113 Fälle) der von ihr beantragten Fälle (4.289 Fälle) zugewiesen worden ist. Mindestens die Zuweisungsdifferenz begehrt sie – und dies mit Blick auf die aus ihrer Sicht der Beigeladenen zu Unrecht zugewiesenen Fälle. Die Argumentation, unter Ausnutzung der Möglichkeit der Schwankungsbreite von 15 % käme sie mindestens auf die von ihr beantragte Zuweisung von Fällen, spricht nicht gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Denn bei einer aus ihrer Sicht höheren Zuweisung würde die Schwankungsbreite von 15 % zu einer entsprechend höheren Ausnutzung führen. Darüber hinaus wäre sie im Rahmen der vom angegriffenen Feststellungsbescheid von 16. Dezember 2024 erwähnten bevorstehenden Anpassung der Zuweisungen bei einer aktuell geringen Zuweisung von Fallzahlen benachteiligt. Der Feststellungsbescheid führt dazu u.a. aus: Krankenhäuser, die den tatsächlichen Bedarf bei einer zugewiesenen Leistungsgruppe abdecken, handeln im Rahmen ihres Versorgungsauftrages. In diesen Zusammenhang verweise ich darauf, dass diese Bewertung im Landesausschuss erörtert wurde und auch von den Kostenträgern ausdrücklich geteilt wird. In den Feststellungsbescheiden sind die Fallzahlen zu den Leistungsgruppen in „ist“ und „soll“ gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 7 KHGG anzugeben. Vor dem Hintergrund, dass mit der aktuellen Planung eine grundsätzliche Umstellung einhergeht, sind die bisherigen Leistungszahlen nur begrenzt geeignet, das Versorgungsgeschehen ab 2025 abzubilden. Da der Gesetzgeber jedoch die Ausweisung der „Ist-Zahlen" vorsieht, wird für die „Ist-Zahlen“ auf das Jahr 2019 zurückgegriffen. Eine Anpassung der „Ist-Zahlen“ ist dann auf Basis des Datenjahres 2025, in dem die Planung dann auch umgesetzt ist, vorgesehen. Die in diesem Feststellungsbescheid ausgewiesenen „Soll-Fallzahlen“ sind reine Planfallzahlen. Feststellungsbescheid vom 16.Dezember 2025, Bl. 8 Unabhängig davon sind die zugewiesenen Fallzahlen entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Antragsgegners durchaus sanktioniert. Darauf weisen die zum 16. Dezember 2024 ergangenen Feststellungsbescheide ausdrücklich hin, wenn sie niederlegen: Weichen Sie ohne meine Zustimmung von Feststellungen dieses Bescheides ab oder binden Sie planwidrige Versorgungsangebote an Ihre Einrichtung, kann das Krankenhaus gemäß § 16 Abs. 2 KHGG NRW ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden. Zu den planwidrigen Leistungen eines Krankenhauses gehören auch Leistungen oberhalb der festgelegten Schwankungsbreite von 15 % der Fallzahlen einer Leistungsgruppe. Daraus folgt, dass aus einer höheren Fallzahl-Zuweisung ab 1. April 2025 zum einen ein Konkurrenzvorteil für eine spätere Fallzahl-Zuweisung aus dem Umstand erwachsen könnte, dass bei entsprechend hohem Leistungsgeschehen ab 1. April 2025 ein Auswahlvorteil durch Nachweis entsprechend ausgelöster Fallzahlhöhe im Sinne eines Leistungs- und Qualitätsvorsprungs entstehen könnte, zum anderen die Fallzahlhöhe einschließlich Schwankungsbreite ausgeweitet und damit eine verfrühte Sanktionierung übermäßiger Leistungserbringung verhindert werden könnte. Aber selbst wenn man das Rechtsschutzinteresse unterstellen würde, bliebe die Antragstellerin erfolglos. 2.Der Aussetzungsantrag ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch der Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Den mit Widerspruchsschreiben vom 8. Januar 2025 gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisung der Leistungsgruppe 24.1 HNO (LG 24.1) durch den Feststellungsbescheid Nr. 1 - 24.03.01.01‑116 04 17‑243 - vom 16. Dezember 2024 zugunsten der Beigeladenen anzuordnen, ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zulasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird. Das Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, muss daher hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen im Rahmen der zugewiesenen LG 24.1, zurückstehen. Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025 - 24.03.01.01‑116 04 17‑243 - hinsichtlich der Zuweisung von 100 Fällen der LG 24.1 zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen – jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt ist ‑ als rechtmäßig dar. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen und können vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). So schon: BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, juris, vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 –, juris und vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze –‑ wie vorliegend ‑ beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Dies zugrunde gelegt, ist die Zuweisung des LG 24.1 an die Beigeladene voraussichtlich nicht zu beanstanden. a)Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus der Antragstellerin als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KHG abzuleitende Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere werden solche von der Antragstellerin nicht substantiiert aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einwände der Antragstellerin betreffen hingegen die Begünstigung der Beigeladenen im Rahmen der vorzunehmenden Auswahlentscheidung. b)Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegende Ermessensentscheidung (§ 8 Abs. 2 S. 2 KHG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO). Die Entscheidung des Antragsgegners, nach ermitteltem Bedarf eine Zuweisung von 100 Fällen aus der LG 24.1 an die Beigeladene vorzunehmen und die Zuweisung der LG 24.1 an die Antragstellerin um die entsprechende Zahl der Fälle zu reduzieren, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Zuweisung von 100 Fällen der LG 24.1 an die Beigeladene unter gleichzeitiger Zuweisung an sich verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Ermessensfehler sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat sich bei der Zuweisung an die Beigeladene durch den angegriffenen Feststellungsbescheid daran orientiert, ein zusätzliches wohnortnahes Angebot einer Belegabteilung im Bereich HNO zur transsektoralen Versorgung mit Verzahnung von ambulant und stationär unter Einbindung einer Fachabteilung der Leistungsgruppe 19.1 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zu etablieren. Der mit Email der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. Februar 2024 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) übersandte Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 24.1 (VG 4) (Beiakte Bl. 6 ff.) führt dazu aus: Im Versorgungsgebiet 4 wurde im Planungsverfahren der LG 24.1 lediglich eine Besonderheit festgestellt. Um die intersektorale Versorgung auch über qualifizierte Belegabteilungen weiter sicherzustellen und das Angebot der Hauptfachabteilung sinnvoll zu ergänzen, sehe ich die Notwendigkeit die prognostizierte Bedarfsfallzahl um 100 Fälle zu überschreiten. Nähere Gründe werden unter Kapitel V beim EVK R. W. ausgeführt. Alle Antragssteller bis auf die Belegabteilung am C. Krankenhaus in S. erfüllen die Mindestkriterien und eine Vielzahl von Auswahlkriterien. Die drei Krankenhäuser Z. K., Allgemeines Krankenhaus G. (AKH G.) und D. Klinikum S. verfügen alle über das Auswahlkriterium der LG 23.1 Pädiatrie am Standort und stellen die Versorgung der jungen Patienten qualifiziert sicher. Dies ist vor allem wichtig vor dem Hintergrund der von der Ärztekammer geäußerten Befürchtung auf Unterversorgung dieser Patientengruppe durch die gehäufte Aufgabe belegärztlicher Angebote in dieser Leistungsgruppe in den letzten Jahren. Das AKH G. verfügt zwar nicht über die LG 19.1 MKG im eigenen Krankenhaus, aber laut Kooperationsvertrag mit der Praxis P. werden bei komplexen Eingriffen die ärztlichen Kollegen der MKG der im Ärztehaus am AKH ansässigen Praxis für MKG hinzugezogen. Zudem stellt die Praxis neben den personellen auch die apparativen Voraussetzungen zur Verfügung. Bezugnehmend auf einen Austausch des MAGS mit der Ärztekammer zum Thema Belegabteilungen als notwendiges Angebot zur intersektoralen Versorgung im Dezember 2023, votiere ich für die Zuweisung des Versorgungsauftrages an die neue Belegabteilung am Ev. Krankenhaus R. W.. Das Ev. Krankenhaus R. W. verfügt nicht nur über die Mindestkriterien, sondern hält auch die LG 19.1 am Standort vor. Daher ist die neue Belegabteilung m.E. eine sinnvolle Ergänzung zu den Kliniken C., die die Leistungsgruppe 19.1 (MKG) lediglich über eine Kooperation mit der Uni V. sicherstellen. Die damit einhergehende Überschreitung der prognostizierten Bedarfszahl um die vom Ev. Krankenhaus R. W. beantragten 100 Fälle, halte ich in diesem Einzelfall für sinnvoll. Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 24.1 (VG 4), Beiakte Bl. 7 f. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat sodann dem MAGS folgende Zuweisungen vorgeschlagen: D. Klinikum S. 2.500 Fälle, Antragstellerin 4.213 Fälle, Beigeladene 100 Fälle, Hospital O. 550 Fälle, Allgemeines Krankenhaus G. 700 Fälle, Rheinland Klinikum Z. K. 2.800 Fälle. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hat das MAGS sodann die antragstellenden Krankenhäuser zu einer beabsichtigten Zuweisung angehört (Beiakte Bl. 10 ff). Zur LG 24.1 wird angegeben: Bezüglich der Leistungsgruppe 24.1 HNO liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Das Krankenhaus C. S. hat zu der Nicht-Erteilung des Versorgungsauftrages Konsens erklärt. Entgegen des Verhandlungsergebnisses mit den Kostenträgern, soll am Standort Ev. Krankenhaus R. W. eine Belegabteilung für die Leistungsgruppe 24.1 HNO etabliert werden. Die Zuweisung von 100 Fällen an das Ev. Krankenhaus R. W. erfolgt durch Reduzierung dieser Fallzahlhöhe am Standort der Kliniken C. W., welcher mit Abstand stärkster Anbieter des gesamten Versorgungsgebietes ist und somit auf die Schwankungsbreite verwiesen wird. Es wird mit der Reduzierung der Planzahlen in dieser Höhe kein negativer Einfluss durch die weitere Belegabteilung erwartet. Vielmehr bietet die Belegabteilung eine wohnortnahe Alternative. Es wird damit eine transsektorale Versorgung mit Verzahnung von ambulant und stationär angeboten. Das Ev. Krankenhaus R. W. verfügt nicht nur über die Mindestkriterien, sondern hält auch die LG 19.1 MKG am Standort vor. Daher ist die neue Belegabteilung eine sinnvolle Ergänzung zum Leistungsangebot der Kliniken C., die die Leistungsgruppe 19.1 MKG lediglich über eine Kooperation sicherstellen. Anhörungsschreiben des MAGS vom 14. Juni 2024, Beiakte Bl. 27 = Beiakte 6 – 21 K 209/25 -, Bl. 1882 Darauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. August 2024 geltend gemacht, die angedachte Etablierung einer Beleg-HNO am Krankenhaus der Beigeladenen zurückzunehmen und die Fälle der Antragstellerin zuzuschlagen, also insgesamt 4.213 Fälle. Zur Begründung: Die Ausweisung einer HNO Belegabteilung am Ev. Krankenhaus R. W. verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jüngerer Vergangenheit die Belegabteilung an den Städtischen Kliniken W. im Rahmen der Krankenhausplanung geschlossen wurde. Hier muss ganz klar die Frage nach der Behandlungsqualität und Wirtschaftlichkeit gestellt werden. Eine Belegabteilung mit 100 Fällen p.a. bzw. knapp zwei Fällen pro Woche und 2,8 km bzw. sieben Autominuten von den Kliniken C. als größtem Leistungsanbieter im Versorgungsgebiet 4 und einem der größten Leistungsanbieter im Regierungsbezirk Düsseldorf entfernt, macht aus unserer Sicht keinen Sinn. Sie widerspricht der im Krankenhausplan eindeutig geforderten Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die erforderliche fachärztliche Mitbetreuung von MKG-Patienten kann problemlos durch die HNO-Klinik an unserem Haus und durch unser Haus sichergestellt werden. Hierfür stehen wir gerne als Kooperationspartner zur Verfügung. Man könnte sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stellen, ob die Erbringung von MKG Leistungen in den Kliniken C. in Anbetracht der Gesamtvorhaltung nicht sachgerechter wäre. Am Rande sei erwähnt, dass die Kliniken C. selbst über einen KV-Sitz HNO im eigenen MVZ verfügen und somit eine transsektorale Versorgung in W. bereits heute an einem Krankenhausstandort gewährleistet ist. Sollte dennoch der Bedarf einer wohnortnahen Alternative gesehen werden, verweisen wir auf die bestehende HNO Abteilung im Allgemeinen Krankenhaus G.. Das Ev. Krankenhaus R. und das Allgemeine Krankenhaus G. liegen 8,1 km oder 15 Minuten Fahrtzeit auseinander. Schreiben der Antragstellerin vom 9. August 2024 an das MAGS, Beiakte 7 – 21 K 209/25 -, Bl. 2051 Mit Erlass vom 27. November 2024 hat das MAGS sodann die Bezirksregierung Düsseldorf ausweislich nachfolgender Begründung angewiesen, Zuweisungen an die Antragstellerin vorzunehmen: Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Fallzahlhöhe. Unter anderem führt der Träger aus, dass die Ausweisung einer HNO-Belegabteilung am Ev. Krankenhaus R. W. insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jüngerer Vergangenheit die Belegabteilung an den Städtischen Kliniken W. im Rahmen der Krankenhausplanung geschlossen wurde, etabliert werden soll. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in der Anhörung. Es werden keine Gründe vorgetragen, die zu einer meiner Anhörung abweichenden Einschätzung führen. Des Weiteren verweise ich auf meine Rechtsauffassung zur Bedeutung der Fallzahlen als Planzahlen. Da die Zuweisung dem Grunde nach Ihrem Votum entspricht, verweise ich insoweit auf den entsprechenden Bericht. Erlass vom 27. November 2024 hat das MAGS, Beiakte 7 – 21 K 209/25 -, Bl. 2235, Im Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 - 24.03.01.01-116 04 15-242 - zugunsten der Antragstellerin wird zur Auswahlentscheidung bezüglich der LG 24.1 ausgeführt: Bezüglich der Leistungsgruppe 24.1 HNO liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur ein Teil im Hinblick auf den prognostizierten Bedarf berücksichtigt werden kann. Es wurde der errechnete Bedarf der Planungsebene berücksichtigt und die Zuweisung daher reduziert. Sie beantragen 4.289 Fälle. Sie erklärten Dissens bezüglich der Fallzahlhöhe der beabsichtigten Zuweisung von 4.113 Fällen. Unter anderem führen Sie aus, dass die Ausweisung einer HNO-Belegabteilung am Ev. Krankenhaus R. W. insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jüngerer Vergangenheit die Belegabteilung an den Städtischen Kliniken W. im Rahmen der Krankenhausplanung geschlossen wurde, etabliert werden soll. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der Anhörung. In den betrachteten Vorjahren erbrachten Sie nie mehr als 4.000 Fälle pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite wird die beantragte Fallzahl sogar deutlich überschritten. Ich verweise insoweit auch auf meine Rechtsauffassung zur Bedeutung der Fallzahlen als Planzahlen. Ich weise Ihnen 4.113 Fälle für die Leistungsgruppe 24.1 zu. Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 - 24.03.01.01-116 04 15-242 –, Beiakte 7 – 21 K 209/25 -, Bl. 2251 Hieraus ist ersichtlich, dass der Antragsgegner das im Laufe des Verfahrens geltend gemachte Vorbringen der Antragstellerin für die getroffene Auswahlentscheidung aufgegriffen und gewürdigt hat, dies im vorliegenden Eilverfahren nochmals vertieft. Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die hier bevorzugte Berücksichtigung der Beigeladenen zugunsten einer Belegabteilung wendete, verdeutlich schon der Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 24.1 (VG 4) (Beiakte Bl. 7 f.), dass das Angebot der Hauptfachabteilung sinnvoll durch qualifizierte Belegabteilungen weiter sichergestellt und sinnvoll ergänzt werden soll, nicht aber eine Belegabteilung eine Hauptfachabteilung ersetzen soll. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr, dass die Drittbetroffene mit erheblichen Mitteln eine Abteilung aufbaut, die dann in Konkurrenz zur Antragstellerin tritt, obwohl dies zur Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich ist Antragsschrift vom 28. Februar 2025, Gerichtsakte Bl. 6, ist schon deshalb nicht zu befürchten, als der Beigeladenen nur ein Bruchteil der Fallzahlen der LG 24.1 zugewiesen worden ist (100 : 4.113 Fällen) und zudem der Krankenhausplan 2022 schon ausweislich des angegriffenen Feststellungsbescheids vom 16.12.2024 eine Anpassung der „Ist-Zahlen" auf Basis des Datenjahres 2025, in dem die Planung dann auch umgesetzt ist, vorgesehen ist. Dass bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Leistungsgeschehen der Beigeladenen an das Leistungsgeschehen der Antragstellerin heranreichen wird, trägt diese nicht substantiiert vor. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der KHP 2022 behandele Belegabteilungen zu Hauptabteilungen immer nachrangig, steht die Zuweisung der 100 Fallzahlen LG 24.1 an die Beigeladene dem nicht entgegen. Denn die Antragstellerin zitiert insoweit zutreffend: Ist im Planungsverfahren eine Auswahl zwischen der belegärztlichen und nicht-belegärztlichen Erbringung einer Leistungsgruppe zu treffen, ist aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit in der Regel der Hauptabteilung der Vorrang zu geben. KHP 2022, S. 46 Dazu führt der Antragsgegner in der Antragserwiderungsschrift vom 14. März 2025 (GA Bl. 60 ff) aus: Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, dass Belegabteilungen immer nachrangig zu Hauptabteilungen zu werten sind, lautet die Formulierung im Krankenhausplan, dass im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen der belegärztlichen und nichtbelegärztlichen Erbringung einer Leistungsgruppe aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit in der Regel der Hauptabteilung der Vorrang zu geben ist (S. 46). Hier ist aber bereits keine Auswahlentscheidung zwischen einer belegärztlichen und nicht-belegärztlichen Erbringung einer Leistungsgruppe getroffen worden. Vielmehr hat hier zusätzlich zu den Hauptabteilungen, denen im Versorgungsgebiet 4 ein Versorgungsauftrag für die LG 24.1 zugewiesen wurde, das Ev. Krankenhaus R. W. eine Zuweisung von 100 Fällen erhalten. Antragserwiderungsschrift vom 14. März 2025 (GA Bl. 60 ff.) Selbst wenn hier eine „Auswahlentscheidung“ im Sinne des Vorbringens der Antragstellerin stattgefunden haben sollte (nämlich hinsichtlich der Zuweisung von 100 Fällen), was der Antragsgegner bestreitet, lässt der KHP 2022 die vorgenommene Zuweisung gleichwohl zu, wenn die entsprechenden Auswahlüberlegungen dazu getroffen worden sind, um von dem Regel-Ausnahme-Verhältnis abzuweichen. Der Antragsgegner hat im Laufe des Planungsverfahrens die Gründe aus Sicht der Kammer hinreichend dargelegt, wenn er die Zuweisung mit der Koppelung der LG 19.1 am Standort der Beigeladenen – im Gegensatz zur Kooperation der Antragstellerin mit der Uni V. (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 24.1 (VG 4) [Beiakte Bl. 7 f.]) und der transsektoralen Versorgung mit Verzahnung von ambulant und stationär (Anhörungsschreiben des MAGS vom 14. Juni 2024 [Beiakte Bl. 27 = Beiakte 6 – 21 K 209/25 -, Bl. 1882]) begründet. Die damit bestehenden Nachteile für die Antragstellerin hat er gesehen und in der Entscheidung berücksichtigt. Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, nach dem Krankenhausplan sollten keine Kleinabteilungen mit weniger als zwei Betten betrieben werden, tritt der Antragsgegner zu recht entgegen mit der Ausführung: Auch lässt sich dem Krankenhausplan nach dem Wortlaut nicht entnehmen, dass keine Kleinabteilungen mit weniger als zwei Betten betrieben werden sollen. Vielmehr ist dem Wortlaut nach dann eine Überprüfung vorgesehen, wenn im Durchschnitt weniger als zwei Belegbetten ausgelastet sind. Diese Überprüfung ist hier – wie sich meinem Bericht entnehmen lässt – erfolgt und hat zu dem bekannten Ergebnis geführt. Antragserwiderungsschrift vom 14. März 2025, GA Bl. 60, 64 Denn auch hier lässt der KHP 2022 im Falle der geringeren durchschnittlichen Auslastung von zwei Betten Ausnahmen zu, wenn angegeben wird, dass besondere Gründe nachzuweisen sind, wenn aus Sicht der Leistungserbringer der belegärztliche Versorgungsauftrag aufgenommen bzw. fortbestehen soll. KHP 2022, S. 46 Derartige Gründe hat der Antragsgegner – wie ausgeführt – genannt, zumal auch hier die Zuweisung unter dem Vorbehalt der Revision anhand aktueller Zahlen steht. 3.Kosten: §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat (Gerichtsakte Bl. 73) und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. 4.Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens) in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 – (je Fachabteilung Ansatz von 50.000 €), analog Nr. 23.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf ) unter Ansatz von 50.000 € für die angegriffene Leistungsgruppe im Hauptsacheverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.