OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 L 147/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0317.21L147.25.00
1mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten unter anderem über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin mit der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) in den Krankenhausplan des Antragsgegners (KHP 2022). Die Antragstellerin ist Trägerin des Y. im Versorgungsgebiet 2 (E., L., P.). Dieses Krankenhaus war bislang nicht mit einer Fachabteilung für Neurologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Mit Erlass vom 12. Oktober 2022 wies das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) unter anderem die Bezirksregierung L. (Bezirksregierung) an, die Krankenhäuser, Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbereich am 17. Oktober 2022 von Amts wegen zur Aufnahme von Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte für alle Leistungsbereiche und Leistungsgruppen aufzufordern. Diesen Erlass setzte die Bezirksregierung mit Verfügung vom 17. Oktober 2022, gerichtet an die Krankenhausträger, Krankenhäuser und die Verbände der Krankenkassen um. Im Rahmen der Verhandlung mit den Kostenträgern trug die Antragstellerin im Hinblick auf die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) unter anderem vor, dass seit mehreren Jahren Patientinnen und Patienten in ihrem Krankenhaus behandelt würden. Das Krankenhaus verfüge über vier Stroke Unit-Plätze, welche die hochkomplexen Qualitätsanforderungen gemäß der Krankenhausplanung erfüllen würden. Die Vor-Ort-Prüfung des F., in Bezug auf den OPS-Code 8-98b.2 habe ergeben, dass die Strukturmerkmale vollumfänglich erfüllt würden. Die hochspezialisierte Versorgung der Schlaganfallpatientinnen und -patienten sei somit von offizieller Stelle bestätigt worden. Aktuell gebe es in P. keine ausgewiesene Klinik für Neurologie. In Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum L. werde dieser Schwerpunktbereich aufgebaut. Aus diesem Grunde werde die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) mit einer Fallzahl von 1.000 Fällen beantragt (BA 1, Bl. 242). Des Weiteren legte die Antragstellerin Kooperationsvereinbarungen mit dem N. in L. über die neurochirurgische und neuroradiologische Versorgung von Patienten mit akutem Apoplex und Transitorischer Ischämischer Attacke (TIA) (BA 1, Bl. 167) sowie mit dem Universitätsklinikum L. über eine Kooperation zur Etablierung einer neurologischen Abteilung am Krankenhaus der Antragstellerin vor (BA 1, Bl. 286). Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 gaben die Krankenkassen der Bezirksregierung eine erste Rückmeldung zu den Verhandlungen mit den Krankenhäusern und den Krankenhausträgern. Ausweislich dieser Rückmeldung votierten die Krankenkassen, dass dem Krankenhaus der Antragstellerin ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 nicht erteilt werden solle. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 26.1 sei die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Krankenhauses erfolgt (BA 1, Bl. 249, 278). Nach dem Votum der Krankenkassen hielt die Antragstellerin an dem Antrag hinsichtlich der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) mit einer Fallzahl von 1.000 Fällen pro Jahr fest. Sie führte aus, dass Qualitätskriterien für die Erteilung des Versorgungsauftrages für diese Leistungsgruppe am Standort ihres Krankenhauses sprechen würden. So würden die personellen Qualitätskriterien an neurologischer Fachexpertise übererfüllt, da sechs Fachärzte vorgehalten würden. Über die geforderten und erfüllten Mindestkriterien hinaus halte das Krankenhaus zudem neben dem Leistungsbereich Kardiologie auch die Leistungsgruppen Geriatrie, Allgemeine Chirurgie und die Leistungsgruppe Augenheilkunde sowie ein Angebot zur Schmerztherapie am Standort vor. Am Standort würden zudem rund um die Uhr ein CT, ein MRT sowie eine interventionelle Radiologie vorgehalten. Die Fachexpertise des Krankenhauses werde zudem durch Ausweisung der Neurologie in der Fachabteilung Geriatrie als pflegesensitiver Bereich nach InEK mit 440 detektierten Fällen bestätigt. Die auf der Intensivstation vorgehaltenen Stroke Unit-Plätze erfüllten die Qualitätsanforderungen gemäß Krankenhausplanung. Die Strukturmerkmale der OPS-Codes 8-98b.2 und 8-98f sowie das erfolgreiche Bestehen der Strukturprüfung des Medizinischen Dienstes für die Jahre 2022 und 2023 würden eine hochspezialisierte Versorgung der Schlaganfallpatientinnen und -patienten am Krankenhaus gewährleisten. Seit Jahren bestehe eine enge Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum L.. Die Aufnahme in das Neurovaskuläre Netzwerk Rhein-Ruhr sowie die Anbindung des Krankenhauses an die telemedizinischen Strukturen des Universitätsklinikums L. befänden sich aktuell in Umsetzung. Es bestehe höchstes medizinisches Niveau im Fachbereich Neurologie am Standort des Krankenhauses durch die angestrebte Übernahme der übergeordneten Leitung der neurologischen Klinik des Krankenhauses durch den Chefarzt der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikums L. (BA 1, Bl. 305). Die Bezirksregierung berichtete an das MAGS und führt im Hinblick auf die Leistungsgruppe 26.1 im Versorgungsgebiet 2 aus, dass insgesamt sieben Krankenhäuser im Versorgungsgebiet die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe beantragt hätten. Für das Jahr 2024 sei ein Bedarf von 9.211 Fällen prognostiziert worden. Die Antragszahl habe mit 13.457 Fällen deutlich darüber gelegen. Hinweise auf einen von dem prognostizierten Bedarf abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf das Krankenhaus der Antragstellerin folge sie, die Bezirksregierung, dem Votum der Kostenträger, wonach dem Krankenhaus ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 nicht erteilt werden solle. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe bisher keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung neurologischer Behandlungen innegehabt, jedoch habe sie bislang auch bereits neurologische Leistungen erbracht und auch Schlaganfälle versorgt. Sie beschäftige neurologische Fachärzte am Standort und könne die Primärversorgung neurologischer Notfälle mit neurologischen Facharztstandard vornehmen. Da bislang keine der U. Kliniken über einen Versorgungsauftrag für die Neurologie verfüge, könne nicht nachvollzogen werden, in welchem genauen Umfang hier bereits Leistungen in der Leistungsgruppe 26.1 erbracht werden würden. Die Kostenträger hätten sich gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages an eines der U. Krankenhäuser entschieden, da aus ihrer Sicht der Bedarf in der Neurologie im Versorgungsgebiet 2 durch die in dem Versorgungsgebiet bereits bestehenden fünf Leistungserbringer gedeckt werde. Die kommunale Gesundheitskonferenz der Stadt T. sehe indes eine dringende Notwendigkeit der Vorhaltung einer Stroke Unit und damit auch einer Neurologie im Stadtgebiet, da andernfalls die zeitnahe Versorgung der Einwohner, die nicht nahe an den Stadtgrenzen wohnten, gefährdet sei. Die Rettungsdienste würden zudem durch weitere Transportwege deutlich länger gebunden und so der Versorgung nicht zur Verfügung stehen. Tatsächlich sei aber für alle Bewohner im Versorgungsgebiet 2 mit den bestehenden Anbietern ein Krankenhaus mit der Leistungsgruppe 26.1 und auch der Leistungsgruppe 26.2 innerhalb von 20 Minuten erreichbar. Zwar würden sowohl das Krankenhaus der Antragstellerin als auch ein weiteres U. Krankenhaus, welches die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 beantragt habe, viele Auswahlkriterien erfüllen, jedoch rechtfertige weder die Erreichbarkeit einer Neurologie noch die einer Stroke Unit die Einrichtung einer weiteren Fachabteilung zuungunsten eines anderen Anbieters. Die Aufnahme einer zusätzlichen neurologischen Klinik (mit Stroke Unit) widerspreche zudem dem Gedanken der Leistungskonzentration mit ihren positiven Auswirkungen auf die Versorgungsqualität. Eine Schließung einer bestehenden neurologischen Fachabteilung wäre der Angebotsqualität jeder einzelnen Klinik, die eine neue Erteilung des Versorgungsauftrages beantragt habe, nicht adäquat. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe eine Kooperation mit dem Universitätsklinikum L. geschlossen. Das personelle Zielkonzept beinhalte die zukünftige übergeordnete Leitung der neurologischen Klinik am Krankenhaus der Antragstellerin durch den Klinikdirektor der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikums L. im Rahmen einer Nebentätigkeit. Zudem solle das Universitätsklinikum L. mit der Arbeitnehmerüberlassung von neurologischen Fachärzten die fachärztlichen Vorgaben des Krankenhausplanes sichern. Fachärztliche Rufdienste sollten durch diese Ärzte und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Rufdienstkapazitäten des Universitätsklinikums L. sichergestellt werden. Bei dieser starken Einbindung des Universitätsklinikums L. in die Führung einer neurologischen Fachabteilung am Krankenhaus der Antragstellerin in T. stelle sich die Frage, warum im Sinne einer Leistungskonzentration die Leistung nicht direkt am Standort des Universitätsklinikums L. erbracht würden. Die Erreichbarkeit des Angebotes sei, wie zuvor erläutert, kein stichhaltiges Argument. Sie, die Bezirksregierung, schließe sich daher dem negativen Votum der Kostenträger an und votierte dafür, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 zu erteilen (BA 1, Bl. 581). Mit Erlass vom 14. Juni 2024 hörte das MAGS die Krankenhäuser und Krankenhausträger sowie die Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Planungen auf der Ebene des Versorgungsgebietes 2 unter anderem bezüglich der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) an. Es führte aus, dass bezüglich der Leistungsgruppe auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege. Daher könne zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden. Um die Versorgung und die Erreichbarkeit im Versorgungsgebiet zu stärken, werde entgegen dem Votum der Kostenträger ein Standort der Neurologie und einer Stroke Unit in T. an der Ruhr gesehen. Beide Krankenhäuser in T. hätten einen Antrag auf diese Leistungsgruppen gestellt, bisher aber keine Neurologie etabliert. Beide Krankenhäuser befänden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, eine doppelte Vorhaltung dieser Leistung sei nicht erforderlich, sodass nur ein Krankenhaus den Versorgungsauftrag erhalten solle. Im Rahmen der Auswahlentscheidung würden unter anderem die Erfüllung der Auswahlkriterien und die medizinischen Konzepte berücksichtigt, sodass die Zuweisung das Konkurrenzkrankenhaus der Antragstellerin erhalten solle. Des Weiteren werde der prognostizierte Bedarf nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren unter allen übrigen antragstellenden Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt (BA 2, Bl. 791). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußerte sich unter anderem das Z. mit Schreiben vom 8. August 2024 und führte bezüglich der Leistungsgruppe 26.1 aus, dass das Krankenhaus der Antragstellerin gegenwärtig in Kooperation mit dem Universitätsklinikum L. eine allgemeine Neurologie inklusive Stroke-Unit in Form einer Dependance des Universitätsklinikums L. aufbaue, deren übergeordnete Leitung in den Händen des Direktors der neurologischen Klinik des Universitätsklinikums L. liege. Ergänzt werden solle diese enge Kooperation durch Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin in das Neurovaskuläre Netzwerk Rhein-Ruhr sowie durch Anbindung an die telemedizinischen Strukturen des Universitätsklinikums L.. Darüber hinaus bestehe mit der Universitätsmedizin L. bereits eine Kooperation zur Sicherstellung der Leistungsgruppe Neurochirurgie. Diese trägerübergreifende Zusammenarbeit auf höchstem Niveau entspreche genau den Zielen der Krankenhausplanung mit einer klaren Qualitätsorientierung. Daher falle es schwer zu glauben, dass das Konzept des Konkurrenzkrankenhauses in T. überlegen und überzeugender sei. Hinzu komme, dass das Krankenhaus der Antragstellerin seit 0000 als einziges Krankenhaus die erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) für die U. Bevölkerung wahrnehme und zudem auch die spezielle Notfallversorgung für das Modul Schlaganfallversorgung erfülle. Auch die komplementäre Struktur mit den am Krankenhaus vorgehaltenen Leistungsbereichen Kardiologie, Geriatrie, Allgemeine Chirurgie, Gefäßmedizin, Augenheilkunde sowie der Schmerztherapie und Radiologie spreche für sich. Gerade die langjährige Kompetenz des Krankenhauses der Antragstellerin auf dem Gebiet der Gefäßerkrankungen sei ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal in T. (BA 2, Bl. 972). Die Antragstellerin selbst nahm zu der Anhörung ebenfalls Stellung. Sie führte ergänzend aus, dass neben den geforderten und gänzlich erfüllten Mindestkriterien das Krankenhaus die Leistungsbereiche Kardiologie, Geriatrie, Allgemeine Chirurgie, Gefäßmedizin, Augenheilkunde und das Angebot einer Schmerztherapie am Standort vorhalte. Außerdem verfüge das Krankenhaus über eine diagnostische und interventionelle Radiologie. Die Radiologie sei zudem bereits 0000 als Zentrum für minimal-invasive Therapieverfahren zertifiziert worden. In den Angiographieräumen würden über 2.000 Eingriffe im Jahr durchgeführt. Die Akteure arbeiteten in enger Abstimmung mit allen Fachdisziplinen des Hauses zusammen, zukünftig auch mit den ärztlichen Fachexperten der Klinik für Neurologie. Diese große interdisziplinäre Kompetenz und die moderne Radiologie seien für neurologische Patientinnen und Patienten besonders wertvoll. Darüber hinaus sei das Krankenhaus aufgrund langjähriger Erfahrungen im Bereich der Gefäßmedizin prädestiniertes Kompetenzzentrum auf diesem Spezialgebiet. Die gefäßchirurgische Klinik sei 0000 erstmalig zertifiziert worden, weitere Zertifizierungen seien in den Jahren 0000 und zuletzt 0000 erfolgt. Dabei seien insbesondere die Einbeziehung der diagnostischen und interventionellen Radiologie sowie der U. Gefäßpraxis als ambulantes Standbein berücksichtigt worden. Zusätzlich sei die Klinik für Gefäßmedizin für Arterien- und Venenerkrankungen zertifiziert. Eine Kompetenz, die nur 15 Kliniken bundesweit aufweisen würden. Es habe sich, wie auch in vielen anderen Bereichen der Medizin, mit Erfolg ein patientenorientiertes, intersektorales und interdisziplinäres Kompetenzzentrum gebildet, welches sich stetig weiterentwickele. Diese Kompetenz liege nur am Krankenhaus der Antragstellerin vor, das Konkurrenzkrankenhaus könne diese Kompetenz nicht vorweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Konkurrenzkrankenhaus bevorzugt würde, wo doch die Ärztekammer Nordrhein ausdrücklich die Kopplung der Schlaganfallversorgung mit der Gefäßmedizin begrüße. Letztere sei jedoch bei dem Konkurrenzkrankenhaus nicht vorhanden (BA 2, Bl. 1011). Mit Erlass vom 26. November 2024 wies das MAGS die Bezirksregierung an, das Krankenhaus der Antragstellerin in den KHP 2022 aufzunehmen, jedoch unter anderem ohne einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das MAGS aus, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung das Konkurrenzkrankenhaus die Zuweisung des Versorgungsauftrags erhalten solle. Beide Kliniken würden neurologische Fachärzte am Standort beschäftigen und könnten die Primärversorgung neurologischer Notfälle mit neurologischem Facharztstandard gewährleisten. Das Erfordernis eines Aufbaus einer neurologischen Fachabteilung diene in erster Linie dem Aufbau einer Stroke Unit für die gut erreichbare Versorgung von Schlaganfällen. Mit Blick auf die am Konkurrenzkrankenhaus vorhandene psychiatrisch-psychosomatischen Leistungsgruppen profitiere dieses Krankenhaus deutlich von den weiteren Vorteilen einer Neurologie vor Ort. Mit einer Neurologie am Standort könnten neuropsychiatrische (Begleit-)Erkrankungen oder auch akute Notfälle wie die Delir oder schwere Depressionen mit somatischen Symptomen behandelt werden, sodass die Zuweisung des Leistungsbereiches 26 mit Blick auf das ganzheitliche Angebot eine sinnvolle Ergänzung darstelle. Bei der hingegen am Krankenhaus der Antragstellerin verorteten Gefäßchirurgie, welche bei der Schlaganfallversorgung ebenfalls als Auswahlkriterium am Standort festgelegt sei, sei zu erwähnen, dass die Verfügbarkeit einer Gefäßchirurgie zwar bei bestimmten Schlaganfallpatienten mit speziell erforderlichen Eingriffen von Vorteil wäre, jedoch beispielsweise bei einer kritischen Stenose der Halsschlagader in erster Linie die Stabilisierung des Patienten notwendig sei. Es sei medizinisch tragbar, die Patienten für die erforderliche Weiterbehandlung dann einem Kooperationspartner mit einem entsprechend zugewiesenen Versorgungsauftrag zuzuweisen. Hier käme beispielsweise die benachbarte Struktur des Konkurrenzkrankenhauses mit einem abgestimmten Versorgungskonzept idealerweise infrage. Auch in anderen Regionen seien die Stroke Unit und der Leistungsbereich der Gefäßchirurgie an unterschiedlichen Standorten vorgesehen, sodass insoweit auch keine besondere Versorgungslücke geschaffen werde. Das Argument der erweiterten Notfallversorgung, auch die spezielle Notfallversorgung für das Modul Schlaganfallversorgung am Krankenhaus der Antragstellerin, sei gegenüber der Basisnotfallversorgung am Konkurrenzkrankenhaus zunächst als bessere Auswahl anzunehmen. Allerdings dürfe auch die notfallmäßige primäre Diagnostik und Stabilisierung des Patienten in einer Basisnotfallversorgung erfolgen. Ebenso befinde sich am Konkurrenzkrankenhaus eine zertifizierte Stroke Unit, sodass im Weiteren auch dort eine spezialisierte Weiterbehandlung erfolgen und dementsprechend am Konkurrenzkrankenhaus ebenfalls von einer entsprechenden Expertise ausgegangen werden könne. Im direkten Vergleich sei außerdem der Vorhaltung einer Neuroradiologie am Standort der Vorzug gegenüber einer Kooperation zu gewähren. Es verbleibe daher bei der Entscheidung, dem Krankenhaus der Antragstellerin keine Zuweisung der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) zu gewähren (BA 2, Bl. 1101). Mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 nahm die Bezirksregierung dann durch Ersetzung des vorangegangenen Feststellungsbescheides vom 12. Januar 2015 das Krankenhaus der Antragstellerin zum 0. April 0000 in den Krankenhausplan des Landes auf, lehnte jedoch die Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) ab. Zur Begründung der Ablehnung der Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus, dass beide Krankenhäuser in Mülheim einen Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe gestellt, jedoch bisher keine Zuweisung erhalten hätten. Beide Krankenhäuser befänden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, eine Doppelvorhaltung der Leistung sei indes nicht erforderlich, sodass nur ein Krankenhaus den Versorgungsauftrag erhalte. Im Rahmen der Auswahlentscheidung habe sie, die Bezirksregierung, unter anderem die Erfüllung der Auswahlkriterien und die medizinischen Konzepte berücksichtigt. Dem Konkurrenzkrankenhaus sei unter Berücksichtigung dieser Kriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben. Beide Krankenhäuser würden neurologische Fachärzte am Standort beschäftigen und könnten die Primärversorgung neurologischer Notfälle mit neurologischem Facharztstandard sicherstellen. Das Erfordernis des Aufbaus einer neurologischen Fachabteilung beruhe in erster Linie auf dem Aufbau einer Stroke-Unit für die gut erreichbare Schlaganfallversorgung. Mit Blick auf die am Konkurrenzkrankenhaus vorhandenen psychiatrisch-psychosomatischen Leistungsgruppen profitiere das Konkurrenzkartenhaus deutlich von den weiteren Vorteilen einer Neurologie vor Ort. Mit einer Neurologie am Standort könne die Versorgung von neuropsychiatrischen (Begleit-)Erkrankungen oder auch akuten Notfällen wie die Delir oder schweren Depressionen mit somatischen Symptomen behandelt werden, sodass hier die Zuweisung des Leistungsbereiches 26 mit Blick auf das ganzheitliche Angebot eine sinnvolle Ergänzung darstelle. Hingegen halte das Krankenhaus der Antragstellerin den Leistungsbereich 12 vor, was ebenfalls ein Auswahlkriterium für die Stroke-Versorgung sei. Es sei zu erwähnen, dass die Verfügbarkeit einer Gefäßchirurgie zwar bei bestimmten Schlaganfallpatienten mit speziell erforderlichen Eingriffen von Vorteil sei, etwa bei einer kritischen Stenose der Halsschlagader sei jedoch in erster Linie die Stabilisierung des Patienten notwendig. Es sei medizinisch tragbar, die Patienten für die erforderliche Weiterbehandlung dann einem Kooperationspartner mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag zuzuweisen. Hier käme beispielsweise die benachbarte Struktur mit dem Konkurrenzkrankenhaus mit einem abgestimmten Versorgungskonzept idealerweise infrage. Auch in anderen Regionen seien die Stroke-Unit und der Leistungsbereich der Gefäßmedizin an verschiedenen Standorten vorgesehen, sodass insoweit auch keine besondere Versorgungssituation geschaffen werde. Das Argument der erweiterten Notfallversorgung, auch der speziellen Notfallversorgung für das Modul Schlaganfallversorgung, sei gegenüber der Basisnotfallversorgung am Konkurrenzkrankenhaus zunächst als bessere Auswahl anzunehmen. Allerdings dürfe auch die notfallmäßige primäre Diagnostik und Stabilisierung des Patienten in einer Basisnotfallversorgung erfolgen. Ebenso befinde sich am Konkurrenzkrankenhaus eine planerisch nicht zugewiesene aber zertifizierte Stroke-Unit, sodass auch dort eine spezialisierte Weiterbehandlung erfolgen und dementsprechend am Konkurrenzkrankenhaus ebenfalls von einer entsprechenden Expertise ausgegangen werden könne. Im direkten Vergleich sei außerdem der Vorhaltung einer Neuroradiologie am Standort gegenüber der Vorhaltung über eine Kooperation der Vorzug zu gewähren (BA 2, Bl. 1141). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 14. Januar 2025 Klage erhoben und am 16. Januar 2025 im Hinblick auf die abgelehnte Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, der angefochtene Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, soweit die Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 abgelehnt worden sei. Der Antragsgegner habe weder die bestehenden medizinischen Strukturen im Krankenhaus der Antragstellerin noch deren medizinisches Leistungsportfolio vollständig in die Auswahlentscheidung einbezogen. Bereits aus diesem Grunde sei die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Auch verkenne die Auswahlentscheidung, dass das Konkurrenzkrankenhaus gerade nicht vom InEK als pflegesensitiver Bereich für Neurologie eingestuft worden sei, was darauf hindeute, dass an jenem Krankenhaus wohl bis heute keine große Fallzahl an neurologischen Patientinnen und Patienten versorgt werde. Die Leistungsgruppe 26.1 sehe entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplanes als Auswahlkriterien „am Standort“ sowohl die Leistungsgruppe Geriatrie als auch den Leistungsbereich Kardiologie, die Leistungsgruppe Neurochirurgie und den Leistungsbereich Psychiatrie und Psychosomatik vor. Eine Gewichtung dieser am Standort vorzuhaltenden Leistungsgruppen nehme der Krankenhausplan nicht vor. Stelle man nun die begleitenden Leistungsgruppen nach der aktuellen Zuweisung der Feststellungsbescheide der beiden Krankenhäuser gegenüber, so könne festgestellt werden, dass beiden Krankenhäusern die Leistungsgruppe Geriatrie zugewiesen wurde, keines der beiden Krankenhäuser über die Zuweisung der Neurochirurgie verfüge und das Krankenhaus der Antragstellerin alle drei kardiologischen Leistungsgruppen zugewiesen erhalten habe, während das Konkurrenzkrankenhaus lediglich die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.2 (Interventionelle Kardiologie) erhalten habe. Zusätzlich liege eine Zuweisung der Psychiatrie und Psychosomatik für das Konkurrenzkrankenhaus vor. Somit weise das Krankenhaus der Antragstellerin den begleitenden Leistungsbereich der Kardiologie auf, während das Konkurrenzkrankenhaus den Leistungsbereich Psychiatrie und Psychosomatik aufweise. Damit sei der Erfüllungsgrad beider Krankenhäuser nach den Auswahlkriterien des Krankenhausplans gleich hoch. Da ein Vorrang der Psychiatrie im Krankenhausplan nicht vorgesehen sei, dürfe die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nicht allein auf dieses Kriterium stützen. Darüber hinaus empfehle die Ärztekammer Nordrhein ausdrücklich die Koppelung der Schlaganfallversorgung mit der Gefäßmedizin. Diese Verzahnung sei nur im Krankenhaus der Antragstellerin vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dieses medizinische Konzept der Antragstellerin bei seiner Auswahlentscheidung tatsächlich vollständig berücksichtigt habe. Aus diesem Grund könne die vorgenommene Auswahlentscheidung keinen Bestand haben. Schließlich würde das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Wäre ihr bereits für die Dauer des Klageverfahrens die Erbringung neurologischer Leistung untersagt, so müssen sie damit rechnen, dass das neurologische fachärztliche Personal nicht gehalten werden könne. Ein Großteil des neurologischen Spektrums entfalle auf die Klinik für Geriatrie. In dieser Klinik arbeiteten Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde und Neurologie. Ein Wegfall der neurologischen Patientinnen und Patienten würde nicht nur zu einem wirtschaftlichen Schaden der Antragstellerin in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro führen, sondern auch das Attraktivitätsniveau der Klinik sehr reduzieren. Die Fachärztinnen und Fachärzte seien auch Bestandteil des Alterstraumazentrums des Krankenhauses, bei dem es ebenfalls Einschnitte in Bezug auf die Leistungserbringung gegeben habe. Durch diese extreme Reduktion des Leistungsspektrums bestehe ein hohes Risiko ärztlicher und pflegerischer Kündigungen in der Klinik für Geriatrie. Bereits zwei Kündigungen ärztlicherseits würden ausreichen, um die Klinik für Geriatrie zu destabilisieren und eine Schließung der Klinik herbeizuführen. Nach alledem sei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie). Die von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler lägen nicht vor. Sie wiederhole lediglich die bereits im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Aspekte, welche bei der Auswahlentscheidung beachtet und gewürdigt worden seien. Sei die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden und habe die Antragstellerin mithin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit der Leistungsgruppe 26.1, so komme eine Verletzung der Antragstellerin in ihren von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechten nicht in Betracht. Die Nichtzuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 führe für die Antragstellerin zwar zu einem Nachteil, jedoch nicht dazu, dass vorhandene Strukturen irreversibel zerschlagen werden würden. Dies gelte auch losgelöst davon, dass die Antragstellerin die Strukturen der Allgemeinen Neurologie erst und dazu noch unter maßgeblichem Rückgriff auf die Ressourcen des Universitätsklinikums L., namentlich des dortigen Personals durch Leiharbeitsverträge bis hin zur Leitung des Bereichs, aufbauen möchte. Etwaige Abwanderungsbewegung des Personals seien nicht unumkehrbar und ein Wiederaufbau bislang bestehender Strukturen im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache möglich und zumutbar. Die aus der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe resultierenden Verluste lege die Antragstellerin zudem nicht substantiiert dar. Der behauptete Erlösverlust werde weder ins Verhältnis zum Gesamterlös des Krankenhauses gesetzt, noch findet sich Vortrag zur Kostenstruktur der Antragstellerin, der das behauptete Risiko verständlich machen und ersparte Kosten einbrechen würde. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin sei ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Eine solche sei schon angesichts des fortbestehenden Versorgungsauftrages im Übrigen nicht ersichtlich. Demgegenüber sei das Vollzugsinteresse des Antragsgegners hoch. Eine Aussetzung wurde bezogen auf die Leistungsgruppe 26.1 die Erreichung der Ziele der Krankenhausreform erheblich verzögern und die zugewiesenen befürworteten Aufbau einer neuen Allgemeinen Neurologie am Konkurrenzkrankenhaus erheblich erschweren. In der Folge wäre die Finanzierung der Sicherstellung des neuen Versorgungsauftrages erheblich erschwert. Die Finanzierung einer etwaig erforderlichen Ausstattung widerspräche zugleich dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlungen sparsam einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtakte in dem Verfahren 21 K 343/25 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 wieder herzustellen, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 26.1 (Neurologie) bezieht, ist in dem o.g. Sinne auszulegen. Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern an das Antragsziel, wie es im Antrag und im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommt. Wesentlich ist der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärungen tritt hierbei hinter deren Sinn und Zweck zurück. Auch wenn dem Wortlaut des Antrags bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten eine größere Bedeutung zukommt, entbindet dies das Gericht nicht davon, auch diesen Antrag auszulegen, wobei nach dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes als Auslegungshilfe im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen ist, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtbehelf einlegen wollte, W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 88 (Rn. 3) m.w.N. Gemessen an diesen Anforderungen war der Antrag der Antragstellerin in dem o.g. Sinne auszulegen, denn in der Sache kommt vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Der hier wörtlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO käme gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann in Betracht, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart wäre. Dies setzte allerdings voraus, dass sich der behördliche Ablehnungsbescheid nach Maßgabe materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –. Dies gilt hier allenfalls teilweise. Dem Krankenhaus der Antragstellerin war bislang kein Versorgungsauftrag für eine Fachabteilung Neurologie erteilt worden. Vielmehr hat sie neurologische Leistungen lediglich im Rahmen der bereits bestehenden Versorgungsaufträge für Innere Medizin und Chirurgie als Komplementärleistungen erbracht und abgerechnet. Da sie nunmehr jedoch nicht mehr nur Komplementärleistungen erbringen will, sondern einen umfänglichen Versorgungsauftrag für die (nicht teilbare) Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) anstrebt, geht es ihr nicht vorrangig um den Erhalt einer bereits zuvor bestehenden Rechtsposition, sondern um die Erweiterung ihres Rechtskreises. Insoweit ist in der Hauptsache nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und im Eilverfahren der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, sondern die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und im Eilverfahren der Antrag nach § 123 VwGO. 1. Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Zudem darf in der Regel keine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt werden. Vorliegend hat der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Es ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die begehrte Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) hätte. a) Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Die zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) voraussichtlich nicht zu beanstanden. Für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) ist als Planungsebene das Versorgungsgebiet (VG) bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Versorgungsgebiet 2 (E., L., P.). (a)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 0000 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 169.837 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 241, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für Versorgungsgebiet 2 ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 9.211 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen. (b)Die Entscheidung des Antragsgegners, die Deckung des ermittelten Bedarfs durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von sechs Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin getroffen. Die Betrachtung des Fallgeschehens hat das MAGS vorgenommen, indem es den Krankenhausträgern und Krankenhäusern in NRW mit Schreiben vom 1. September 2022 Antragsunterlagen übersandte, zu denen auch das Tabellenblatt 2 – Interessenbekundung für Erhalt von Versorgungsauftrag zählte. Die jeweiligen Antragsteller wurden darin aufgefordert anzugeben, welche durchschnittlichen Fallzahlen sie im Falle einer Zuweisung zu erbringen beabsichtigen (Soll) und welche Fallzahlen sie im Jahr 2019 und 2020 (Ist) erbracht haben. Diese Angaben wurden vom Antragsgegner überprüft und mit den Antragszahlen der Mitbewerber verglichen. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. (aa) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich dazu entschlossen hat, lediglich einem der U. Krankenhäuser einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) zu erteilen, denn es entspricht den ausdrücklichen Zielen des Krankenhausplans, regionale Mehrfachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden (vgl. Ziffer 4.10.2 des KHP 2022, S. 58). (bb) Darüber hinaus begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragsteller seine Entscheidung zu Gunsten des Konkurrenzkrankenhauses der Antragstellerin getroffen hat. Der Krankenhausplan definiert für jede einzelne Leistungsgruppe Mindest- und Auswahlkriterien, wobei erstere erfüllt sein müssen, damit ein Krankenhaus überhaupt einen Versorgungsauftrag für die entsprechende Leistungsgruppe erhalten kann (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 70). Vorliegend erfüllen beide Krankenhäuser unstreitig die Mindestkriterien, sodass der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung im Sinne der Bestenauslese zu treffen hatte. Für diese Auswahlentscheidung gibt der Krankenhausplan für jede einzelne Leistungsgruppe Auswahlkriterien vor, die jedoch weder abschließend sind, noch eine zwingende Gewichtung vorgeben (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 70 f.). Zu diesen Auswahlkriterien gehört bei der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) unter anderem die Vorhaltung weiterer Leistungsbereiche und -gruppen, etwa der Leistungsbereiche Kardiologie und Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (KHP 2022, S. 242). Vorliegend wurde dem Krankenhaus der Antragstellerin ein Versorgungsauftrag für drei von vier Leistungsgruppen aus dem Leistungsbereich 8 (Kardiologie) erteilt, dem Konkurrenzkrankenhaus lediglich die Leistungsgruppe 8.2 (Interventionelle Kardiologie). Dafür verfügt das Konkurrenzkrankenhaus jedoch über einen Versorgungsauftrag für die Leistungsbereich 31 (Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychologie). Beiden Krankenhäusern ist darüber hinaus noch ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) erteilt worden, welche ebenfalls ein Auswahlkriterium darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt überwiegt mithin keines der Krankenhäuser. Es steht dem Antragsgegner jedoch im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens frei, die Auswahlkriterien unter Heranziehung sachlicher Gesichtspunkte zu gewichten. Hier hat der Antragsgegner sich dazu entschlossen, dem Konkurrenzkrankenhaus den Vorzug zu geben, da er der Verzahnung der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) mit dem Leistungsbereich 31 (Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychologie) ein höheres Gewicht beimisst, als der Koppelung mit dem Leistungsbereich 12 (Gefäßmedizin). Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dies folgt indes nicht bereits daraus, dass es sich bei der Vorhaltung einer Gefäßmedizin nicht um ein Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) handelt, denn die Aufzählung der Auswahlkriterien ist nicht abschließend (vgl. Ziffer 5.4.3 des KHP 2022, S. 71). Jedoch hat der Antragsgegner sich unter Heranziehung nachvollziehbarer und von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellter medizinischer Gründe dafür entschieden, den Synergieeffekten zwischen der Leistungsgruppe 26.1 und dem Leistungsbereich 31 ein höheres Gewicht beizumessen als der Möglichkeit einer gefäßchirurgischen Versorgung, die auch durch Verlegung eines Patienten erfolgen kann. Damit hält er sich in dem ihm von § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen. (cc) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) in der Stadt P. nur deshalb vorgenommen hat, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.2 (Stroke Unit) zu schaffen, welche als Mindestkriterium die Vorhaltung der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) voraussetzt (vgl. KHP 2022, S. 245), und dies in seine Auswahlentscheidung hinsichtlich letzterer Leistungsgruppe einbezogen hat, sodass auch diesbezügliche Aspekte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind. So hält es sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Auswahlermessens, wenn er einer Neuroradiologie am Standort den Vorzug gegenüber einer solchen in Kooperation gibt. Ebenfalls begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner gerade auch im Hinblick auf die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.2 (Stroke Unit) davon ausgegangen ist, dass eine Vorhaltung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin in Kooperation ausreichend ist, denn damit werden die Mindestkriterien erfüllt (vgl. KHP 2022, S. 245). Die Vorhaltung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin vor Ort stellt ein Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe 26.2 (Stroke Unit) dar (vgl. KHP 2022, S. 245, Fußnote 1). Bei seiner Betrachtung hat der Antragsgegner die erfüllten Auswahlkriterien beim Krankenhaus der Antragstellerin (Erfüllung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin vor Ort aber Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit nur in Kooperation) mit denen des Konkurrenzkrankenhauses (Erfüllung des Leistungsbereichs Gefäßmedizin nur in Kooperation aber Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit vor Ort) gegeneinander abgewogen und ist, da die Auswahlkriterien – wie dargelegt – keiner bestimmten Rangfolge unterliegen, unter Anbringung nachvollziehbarer medizinischer Argumente zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass der Neuroradiologie vor Ort der Vorzug zu gegeben ist. (dd) Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Ärztekammer Nordrhein empfehle ausdrücklich die Koppelung der Schlaganfallversorgung mit der Gefäßmedizin und dies sei nur in ihrem Krankenhaus gegeben, denn diese Koppelung kann nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Krankenhausplanes auch durch eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus erfolgen, wie es bei dem Konkurrenzkrankenhaus der Fall ist. (ee) Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 14. März 2025 gegen die Berücksichtigung bisher erbrachter Leistungsmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung wendet, kann sie damit im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden, da der Antragsgegner solche Erwägungen in seiner Auswahlentscheidung hier nicht berücksichtigt hat, da weder das Krankenhaus der Antragstellerin noch das Konkurrenzkrankenhaus bislang über eine Fachabteilung für Neurologie verfügt haben und daher auch keine entsprechenden Fallzahlen vorlagen, die in die Erwägungen hätten eingestellt werden können. (c) Darüber hinaus ist – ohne dass es darauf ankäme – auch kein Anordnungsgrund gegeben. Soweit sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz beruft bzw. vorträgt, ihr würde durch die Nichtzuweisung wirtschaftliche Schäden entstehen, gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris (Rn. 28). Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. Hierbei muss die Antragstellerin auch hinnehmen, dass sie bis (zumindest) zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da – wie dargelegt – sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin auch noch über keine etablierte neurologische Station verfügt. Abwanderungsbewegungen ärztlichen und nichtärztlichen Personals zu begegnen, obliegt ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse und ist Teil des ihr obliegenden Betriebsrisikos, welches sie nicht auf die Gemeinschaft der gesetzlich Versicherten abwälzen kann. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mögliche Personalabwanderungen unumkehrbar wären. Insoweit fällt es in die Risikosphäre der Antragstellerin, ihren Krankenhausbetrieb so attraktiv zu gestalten, dass dieser geeignet ist, Personal anzuziehen und zu binden. 2. Selbst wenn man jedoch mit der Antragstellerin davon ausginge, dass vorliegend der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft wäre, da mit der Ablehnung der Erteilung des Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) nicht nur die Versagung der Erweiterung ihres bisherigen Versorgungsauftrages erfolgt, sondern auch ihr bisher bestehender Versorgungsauftrag beschnitten wird, da ihr ab dem 0. April 0000 verwehrt wird, bisher als Komplementärleitungen im Bereich der Inneren Medizin und der Geriatrie erbrachte neurologische Leistungen zu erbringen und gegenüber den Kostenträgern abzurechnen, womit faktisch eine Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan erfolgte, hätte der Antrag keinen Erfolg, denn er wäre unbegründet. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage - wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist, So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris (Rn. 9). Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris (Rn. 12). Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 343/25 vom 14. Januar 2025 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung L. aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen, LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, greift, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier oben dargelegt – Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht, sodass auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Antrag der Erfolg versagt bliebe. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 25.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.