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Beschluss

21 L 240/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0314.21L240.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 (KHP 2022). Die Antragstellerin ist als Trägerin eines freigemeinnützigen Plankrankenhauses mit insgesamt 412 Betten im Versorgungsgebiet 3 (Stadt X., Kreis A. und Kreis J.) aufgrund des Feststellungsbescheids Nr. N01 vom 11. Januar 2023 bislang in den bisherigen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 (KHP 2015) mit folgenden Fachabteilungen (Betten-Soll) aufgenommen: Chirurgie (90), Frauenheilkunde und Geburtshilfe (45), Geriatrie (82), Innere Medizin (140), Kinder- und Jugendmedizin (41) und Urologie (30) Zusätzlich wurden ihr 20 Betten in der Tagesklinik, Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie zugewiesen (GA, S. 95). Mit Schreiben vom 1. September 2022 (BA 7, S. 28) wandte sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen und wies auf den Start der regionalen Planungsverfahren hin. Aufgrund Erlasses des MAGS vom 12. Oktober 2022 (BA 7, S. 69) forderte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (BA 7, S. 71) die Krankenhäuser, Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 KHGG NRW von Amts wegen auf, die Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW innerhalb eines Monats aufzunehmen. Unter dem 15. November 2022 (BA 7, S. 297) beantragte die Antragstellerin die Aufnahme in den KHP 2022 u.a. mit folgenden Leistungsgruppen (mit jeweiligen Nr. des KHP 2022): 60 Fälle – 7.2 Leukämie und Lymphome, 25 Fälle – 14.4 Revision Knieendoprothese, 30 Fälle – 16.4 Pankreaseingriffe, 18 Fälle – 21.2 Ovarial-CA. Ausweislich der Interessenbekundung auf Tabellenblatt 2 hat die Antragstellerin folgende Fallzahlen in den Jahren 2019 und 2020 erbracht: LG 7.2 - 2019 15 Fälle, 2020 21 Fälle, LG 14.4 -2019 8 Fälle, 2020 11 Fälle, LG 16.4 2019 13 Fälle; 2020 18 Fälle, LG 21.2 2019 8 Fälle; 2020 12 Fälle. Mit E-Mail vom 13. März 2024 (BA 8, S. 1059) übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 7.2 (BA 8, S. 1004) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. In der LG 7.2 Leukämie und Lymphome gebe es große Schwierigkeiten bei der Ermittlung von validen Fallzahlen, da es eine besonders enge Verzahnung der ambulanten und stationären Versorgung gebe. Man plane deshalb keine primär stationäre Versorgung in diesen Fällen. Da im Krankenhausplan nicht eindeutig definiert sei, ob für diese wenigen Fälle eine Zuweisung der Leistungsgruppe zwingend erforderlich sei und diese Zusammenarbeit für sehr sinnvoll erachtet werde und die Alternative einer Verlegung eines Patienten in eine weiter entfernte planerisch ausgewiesene Abteilung mit Versorgungsauftrag für nicht zumutbar gehalten werde, befürworte man die Zuweisung auch von kleineren Fallzahlkontingenten an Kliniken, die diese Verzahnung aufwiesen. Da kein Instrument für eine sinnvolle Fallzahlermittlung vorliege, aber allein die Quantität der prognostizierten Fälle für eine sinnvolle Festlegung von Standorten notwendig sei, votiere man für die Vergabe der beantragten Fallzahlen an alle Antragsteller, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hätten. Die Kostenträger hätten sich auf ein binäres Votum beschränkt. Für die LG 7.2 Leukämie und Lymphome werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.000 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl läge mit 3.344 Fällen weit über dem prognostizierten Bedarf. Das regionale Planungsverfahren sei teilweise aufgrund eines negativen Votums der Krankenkassen im Dissens beendet worden. Alle anderen Krankenhäuser hätten das regionale Planungsverfahren im Konsens beendet. Es sei aus obengenannten Gründen beabsichtigt, an alle Krankenhäuser, welche die für diese LG aufgeführten Mindestkriterien erbracht haben, die beantragten Fallzahlen zuzuteilen. Damit folge man bezüglich der Standortanzahl dem Kassenvotum. Mit Ausnahme von drei Krankenhäusern erfüllten alle beantragenden Krankenhäuser die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Man votiere aus den o.g. dafür, diesen Krankenhäusern den Versorgungsauftrag zu erteilen und die beantragten Fallzahlen zuzuweisen. Mit E-Mail vom 14. März 2024 (BA 8, S. 1086) übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 14.4 (BA 8, S. 1062) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese sei für das Jahr 2024 ein Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 2.120 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Die Kostenträger hätten in ihrem Votum mit 1.220 Fällen fünf Fälle weniger als den prognostizierten Bedarf verteilt. Im Votum weiche man vom Vorschlag der Kostenträger ab. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbliebenen Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung und damit voraussichtlich zu einer höheren Versorgungsqualität. Hohe Fallzahlen bei den Primäreingriffen in der Knie-Endoprothetik (LG 14.2) ließen auch eine besondere Expertise in den Revisionsoperationen (LG 14.4) erwarten. Daher habe man insbesondere Anbieter im Votum bevorzugt, denen man bereits aufgrund ihrer Qualität einen Versorgungsauftrag mit hoher Fallzahl (150 und größer) in der LG 14.2 zugesprochen habe. Bei der Zuweisung der Fallzahlen für die LG 14.4 habe man eine Anzahl von 25 nicht unterschritten. Man habe sich bei den vorgenannten Größenordnungen an der Fünften Stellungnahme der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung orientiert. Ausnahmen davon habe man bei drei Kliniken gemacht. Auf diese Ausnahmen gehe man bei den einzelnen Häusern ausführlicher ein. Das Votum werde unter Berücksichtigung der Fallzahlen aus den letzten Jahren, den beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kassen und den Auswahlkriterien erstellt. Die Antragstellerin habe 25 Fälle beantragt. In 2019 seien 8 Fälle, in 2020 11 Fälle, in 2021 9 Fälle und in 2022 19 Fälle erbracht worden. Die Kostenträger hätten sich gegen eine Erteilung des Versorgungsauftrages ausgesprochen. Die Klinik erfülle alle Auswahlkriterien. Das Votum für die LG 14.2 liege bei 50 Fällen. Aufgrund der niedrigen erbrachten Fallzahlen in der LG 14.4 und der geringen Fallzahlzuweisung in der LG 14.2 votiere man gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die LG 14.4 an die Antragstellerin. Mit E-Mail vom 13. März 2024 (BA 8, S. 1056) übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 16.4 (BA 8, S. 964) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 16.4 Pankreaseingriffe werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 689 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl liege mit 1.285 Fällen deutlich über dem prognostizierten Bedarf. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. Das Verhandlungsergebnis der Kostenträger liege mit 710 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Das Votum der Kostenträger führe zu keiner Leistungskonzentration. Alle Antragsteller hätten ein positives Votum erhalten. Durch das Votum der Bezirksregierung erfolge eine deutliche Standortreduktion mit Leistungskonzentration. Alle Krankenhäuser erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Für eine bedarfsgerechte und ausreichend wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien zu treffen sei. Die Reduktion der Standorte führe für die verbleibenden Leistungserbringer zu einer höheren Fallzahlzuweisung. Im Mindestmengenkatalog habe der G-BA eine Mindestmenge von 20 Fällen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas festgelegt. Die vorgegebene Mindestmenge führe hier zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion. Die Transparenzliste des G-BA sei als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen worden, jedoch seien auch andere Auswahlkriterien berücksichtigt worden, nämlich die Auswertung der geleisteten Fallzahlen, die beantragten Fallzahlen, das Votum der Kostenträger sowie die im Krankenhausplan vorgegebenen Auswahlkriterien. Für diese elektiven und hoch komplexen Eingriffe würden die Aspekte Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltung bzw. flächendeckende Versorgung nicht primär berücksichtigt. Die Antragstellerin erfülle vier der sieben Auswahlkriterien. In den vorangegangenen Jahren habe sie die Leistungsmenge von 20 Fällen nicht erreicht (2019: 13 Fälle, 2020: 18 Fälle, 2021: 10 Fälle, 2022: 11 Fälle). Die Antragstellerin habe 30 Fälle beantragt und von den Kostenträgern 15 Fälle im Rahmen des Regionalen Planungsverfahrens zugewiesen bekommen. Für dieses Ergebnis sei ein Dissens erklärt worden. Da aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf aus medizinischer Sicht eine Zuweisung einer unter der Mindestmenge des G-BA liegenden Fallzahl aus Qualitätsgründen nicht für sinnvoll erachtet werde, die Fallzahlen keine positive Tendenz hätten und das Krankenhaus für die Bedarfsdeckung nicht erforderlich sei, votiere diese gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrages an die Antragstellerin für die Leistungsgruppe 16.4. Mit E-Mail vom 13. März 2024 (BA 8, S. 1057) übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem MAGS den Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 21.2 (BA 8, S. 987) unter Benennung der antragstellenden Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus der Antragstellerin. Für die LG 21.2 Ovarial-CA werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 811 Fällen prognostiziert. Die Antragszahl habe mit 1.432 Fällen über dem prognostizierten Bedarf gelegen. Hinweise auf einen abweichenden tatsächlichen Bedarf hätten nicht festgestellt werden können. In ihrem Votum hätten die Kostenträger mit 814 Fällen drei Fälle mehr als den prognostizierten Bedarf verteilt. Alle Krankenhäuser, mit Ausnahme eines Krankenhauses erfüllten die Mindestkriterien und seien leistungsfähig. Bei den Ovarial-Karzinom-Eingriffen handele es sich aus medizinscher Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe in der Gynäkologie. Der geringe prognostizierte Bedarf sowie die Komplexität des Eingriffs sprächen für eine deutliche Konzentration in der LG 21.2, um eine hohe Versorgungsqualität gewährleisten zu können. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung halte man es nicht für sinnvoll, dass ein Krankenhaus nur sehr geringe Fallzahlen erbringe. Die Antragstellerin habe 18 Fälle beantragt. In den Vorjahren seien zwischen acht (2019) und 12 (2020) Fälle behandelt worden. Es würden acht Auswahlkriterien erfüllt. Die Kostenträger hätten sich für die Zuweisung von 18 Fällen ausgesprochen. Aufgrund der niedrigen erbrachten Fallzahlen und im Sinne der Leistungskonzentration in dieser Leistungsgruppe votiere man dafür, der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 9, S. 1470) – Anhörung u.a. zu den LG 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 –, teilte das MAGS mit: Bezüglich der LG 7.2 Leukämie und Lymphome sei aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeige sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollten Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei finde die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt. Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen solle es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Schon heute erbrächten die 24 größten aller 73 Versorger rund zwei Drittel aller Fälle in Nordrhein-Westfalen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie werde für die Zukunft weiteres Konzentrationspotential gesehen. Ausweislich der angefügten Tabelle zu LG 7.2. sei eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht beabsichtigt. Bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es könne von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl seien trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt worden. Ausweislich der angefügten Tabelle zu LG 14.2. sei eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht beabsichtigt. Bezüglich der LG 16.4 Pankreaseingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden LG 16.4 Pankreaseingriffe solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen, Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Die Auswahl sei zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser erfolgt. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollten in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbrächten. Der prognostizierte Bedarf würde sodann unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Ausweislich der angefügten Tabelle zu LG 16.4 sei keine Zuweisung an die Antragstellerin beabsichtigt. Bezüglich der LG 21.2 Ovarial-CA liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. In dieser Leistungsgruppe solle nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegele sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA erbringe. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten werde insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung würden die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Der prognostizierte Bedarf würde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Ausweislich der angefügten Tabelle zur LG 21.2 sei eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht beabsichtigt. Mit Schreiben vom 8. August 2024 (BA 11, S. 2760 ff.) nahm die Antragstellerin zur beabsichtigten Nichtzuweisung im Krankenhausplan Stellung. Zur LG 7.2 Leukämie und Lymphome führte sie u.a. aus, sie verfüge über eine hohe Expertise im Bereich der Onkologie und sei Ende 2023 als onkologisches Zentrum durch die Deutsche Krebsgesellschaft zertifiziert worden. Aufgrund der aktuellen Konzentration der Leistungserbringer auf den Süden des Regierungsbezirkes halte man die Bevölkerung in den Kreisen J. und A. für nicht ausreichend versorgt. Eine Fallzahl in Höhe von mindestens 50 werde deswegen als notwendig angesehen. Darüber hinaus würden in der onkologischen Praxis des medizinischen Versorgungszentrums B. J., die in den Räumlichkeiten der Antragstellerin verortet sei, zahlreiche Patientinnen mit hämatologischen Neoplasien behandelt. Für die Patientinnen sei es von erheblichem Vorteil, am Standort der Antragstellerin Hand in Hand mit stationärem und ambulantem Setting behandelt werden zu können. Die stationäre Anbindung der Praxis sei insbesondere aufgrund des älteren Patientenklientels, das lediglich chemotherapeutisch ohne Stammzellentransplantation behandelt werde, sehr wichtig. Zur LG 14.4 Revision Knieendoprothese führte die Antragstellerin unter anderem aus, sie verfüge seit vielen Jahren über ein zertifiziertes Endoprothetikzentrum sowie ein zertifiziertes alterstraumatologisches Zentrum. Sie stelle die unfallchirurgische Notfallversorgung in der Region sicher. Darüber hinaus übererfülle die Abteilung die personellen Anforderungen deutlich. Wenn nur Teile abgebildet werden könnten, führe dies unweigerlich dazu, dass die Attraktivität für Patienten und insbesondere auch für ärztliches Personal geringer werde. Die erwartete Erhöhung der Fallzahlen in der Endoprothetik gingen mit einem erhöhten Bedarf an operativen Kapazitäten einher. Zur LG 16.4 Pankreaseingriffe führte die Antragstellerin u.a. aus, im onkologischen Zentrum sei das seit dem 20. März 2020 zertifizierte Darmzentrum eine der tragenden Säulen. Gemeinsam bildeten hier die Abteilung für Viszeralchirurgie, Gastroenterologie und Onkologie ein umfassendes Behandlungsspektrum ab. Die hochkomplexe intensivmedizinische Versorgung stelle zudem sicher, dass postoperative/postinterventionelle Komplikationen auf höchstem Niveau behandelt würden. Die Pankreaschirurgie werde auf hohem Niveau durchgeführt. Dabei kämen sowohl konventionelle Restriktionstechniken als auch minimalinvasive, teilweise auch daVinci-robotisch gestützte Verfahren zur Anwendung. Aufgrund der hohen Expertise seien die operativen Ergebnisse von überdurchschnittlicher Qualität. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Notfallversorgung des linken und rechten Niederrheins auch bei Verkehrsunfällen Pankreaschirurgie und Leberchirurgie sicherzustellen sei. Nach aktuellem Votum in der Krankenhausplanung würde die Expertise im Kreis J. nur im südlichen Teil des sehr großen Kreisgebietes durch die Krankenhäuser S. in H. und M. Hospital U. erhalten bleiben. Im größeren Anteil des Kreises J. im Norden und auch im großen Landkreis A. bestünde nach der jetzigen Planung keine Expertise mehr zur Pankreaschirurgie. Um aber auch im Rahmen der Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre weiterhin eine Versorgung zu erhalten, sei eine Expertise in der Pankreaschirurgie zwingend erforderlich. Zur LG 21.2 Ovarial-CA führte die Antragstellerin aus, sie sei Ende 2023 als Gynäkologisches Krebszentrum durch die Deutsche Krebsgesellschaft zertifiziert worden und verfüge somit über besondere Expertise in der Diagnostik und Behandlung onkologischen Erkrankungen im Bereich der Brust und insbesondere des weiblichen Unterleibs. Über die Zertifizierung sei dementsprechend auch die Erfüllung einer zur Sicherstellung der Qualität erforderlichen Mindestmenge nachgewiesen worden. Im Jahre 2023 seien insgesamt 77 Fälle im gynäkologischen Krebszentrum behandelt worden, davon 20 Ovarialkarzinome. Eine weitere Fallzahlsteigerung im gynäkologischen Krebszentrum sei unter anderem aufgrund des kürzlich angeschafften daVinci-Roboters zu erwarten. Chefarzt und leitender Oberarzt seien als Pelvic Surgeons qualifiziert und ausgewiesen. Damit bestünde zusätzlich eine besondere Expertise in der Anatomie des kleineren Beckens. Die Anhörung des Ministeriums zur Verteilung des Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe führe dazu, dass im nördlichen Bereich des Regierungsbezirks eine erhebliche Versorgungslücke entstehe, die zu langen Wegen für die Patienten führe. Mit Schreiben vom 4. November 2024, (BA 11, S. 2825) – Zweite Anhörung – hörte das MAGS u.a. zu den LG 7.2 und 14.4 erneut an. Auf Erlass des MAGS vom 25. November 2024 (BA 11, S. 2892) lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 (BA 11, S. 2924) unter Ersetzung des Feststellungsbescheids Nr. N01 vom 11. Januar 2023 u.a. die Zuweisung der LG 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.4 Pankreaseingriffe und 21.2. Ovarial-CA ab. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab dem 1. April 2025. Zur Begründung wurde unter Vertiefung der Ausführungen im Anhörungsverfahren u.a. ausgeführt: In der LG 7.2 Leukämie und Lymphome sei aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 für den Regierungsbezirk Düsseldorf ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeige sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollten Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle antragstellenden Krankenhäuser berücksichtigt würden. Vielmehr sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung auch insoweit ein Auswahlermessen auszuüben. Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen solle es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Schon heute erbrächten die 24 größten aller 73 Versorger rund zwei Drittel aller Fälle in Nordrhein-Westfalen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen worden. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie werde für die Zukunft weiteres Konzentrationspotential gesehen. Aufgrund der deutlichen Überzeichnung der Leistungsgruppe sei eine Auswahlentscheidung zu treffen. Die Antragstellerin habe 60 Fälle beantragt. Im Rahmen der Anhörung habe sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung erklärt. Sie führte aus, dass sie seit Ende 2023 als onkologisches Zentrum zertifiziert sei und die Verzahnung zur ambulanten Versorgung beachtet werden solle. Die oben beschriebene Entwicklung der deutlich gestiegenen Fallzahlen in der Leistungsgruppe habe bei der Antragstellerin nicht in dem Maße festgestellt werden können. Die von ihr erbrachte Fallzahlen in den vergangenen Jahren seien im Vergleich zu den ausgewählten Anbietern deutlich niedriger; auch aus den bereinigten Daten für das Jahr 2023 ergebe sich keine andere Sachlage (Fallzahl: 32). In Bezug auf die Erfüllung der Qualitätskriterien erfülle die Antragstellerin am Standort die personellen Anforderungen, es liege insoweit aber auch keine Übererfüllung vor. Zudem erfülle sie lediglich ein Auswahlkriterium. Die geleisteten Zahlen und Auswahlkriterien lägen deutlich hinter denen anderer Antragsteller zurück, so dass keine Zuweisung erfolge. Bezüglich der LG 14.4 Revision Knieendoprothese liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge sei eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, sei im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es habe von den Standorten, die die LG 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollten, nur ein Teil berücksichtigt werden können. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl würden trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung auf einem Standort berücksichtigt und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt. Die Antragstellerin habe ursprünglich 25 Fälle beantragt. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung im Rahmen der Anhörung habe die Antragstellerin Dissens erklärt und halte an der ursprünglich beantragten Fallzahlhöhe fest; bei Schließung des T. Spital P. benötige die Antragstellerin 35 Fälle zur Versorgung. Die Bezirksregierung verweist insoweit auf die Ausführungen unter 14 und 14.1. Die Antragstellerin erfülle zwar alle drei Auswahlkriterien, habe in den letzten Jahren (2019-2022) allerdings lediglich zwischen acht und 19 Fällen erbracht und damit deutlich weniger als die anderen Antragsteller. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befänden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die LG 14.4 keine Zuweisung erfolge. Bezüglich der LG 16.4 Pankreaseingriffe liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden LG 16.4 Pankreaseingriffe solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen, Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Die Auswahl erfolge zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollten in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbrächten. Der prognostizierte Bedarf würde sodann unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Die Antragstellerin habe 30 Fälle beantragt. Sie erfülle vier der sieben Auswahlkriterien. Zu der beabsichtigten Nichtzuweisung habe sie im Rahmen der Anhörung Dissens erklärt. Sie führe aus, dass sie zertifiziertes Darmzentrum sei und ihr Chefarzt eine überdurchschnittliche Expertise aufweise. Die Leistungsmenge der vergangenen Jahre habe zwischen zehn und 18 Fällen gelegen. Andere Antragsteller ließen mit deutlich höheren Fallzahlen und Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien eine höhere Qualität der Leistungserbringung erwarten. Daher erfolge keine Zuweisung der LG 16.4. Bezüglich der LG 21.2 Ovarial-CA liege auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. In dieser Leistungsgruppe solle nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegele sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der LG 21.2 Ovarial-CA erbringe. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten werde insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung würden die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Die Antragstellerin habe 18 Fälle beantragt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung erklärt. Sie führe aus, dass sie 2023 als gynäkologisches Krebszentrum zertifiziert worden sei. Weiter erläuterte sie, dass die Nichtzuweisung zu langen Fahrt- und Wartezeiten für Patientinnen führen werde. Längere Fahrtzeiten würden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Zudem seien gerade mit Blick auf die erforderliche Zentrierung längere Wegezeiten in dieser Leistungsgruppe aus fachlicher Sicht gut vertretbar. Die Antragstellerin erfülle acht von zehn Auswahlkriterien. In den Vorjahren seien im Vergleich zu anderen Antragstellern geringe Fallzahlen zwischen 8 und 12 Fällen erbracht worden. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befänden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die LG 21.2 keine Zuweisung erfolge. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 erfolgte die Drittbekanntgabe der Krankenhausplanung 2022 an die Krankenhäuser im Regierungsbezirk Düsseldorf. Gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2024 Klage – 21 K 11089/24 – erhoben. Am 23. Januar 2025 hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig. In der Hauptsache sei eine Anfechtungsklage statthaft, denn diese sei im Falle einer Teil-Herausnahme aus dem Krankenhausplan gegeben. Selbst wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft sei, sei jedoch § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig. Der Antrag sei auch begründet. Der Feststellungsbescheid erweise sich als formell rechtswidrig, da keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörung erfolgt sei. Zwar seien Anhörungsschreiben über das MAGS versendet wurde. Im Rahmen dieser Anhörungsschreiben habe allerdings zu keiner Zeit eine krankenhausindividuelle Anhörung stattgefunden. Lediglich aus der Anlage sei für die Antragstellerin ersichtlich gewesen, dass für die hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen keine Zuweisung erfolgen solle. Warum allerdings in diesem Leistungsgruppen jeweils keine Zuweisung erfolgen solle, sei aus den Anhörungsschreiben nicht hervorgegangen. Eine Begründung sei (ansatzweise) erst im Rahmen des Feststellungsbescheids geliefert worden. Die konkreten Fallzahlen der ausgewählten Konkurrenten seien jedoch zu keiner Zeit Gegenstand des Anhörungsverfahrens. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Begründung der Auswahlentscheidung in der LG 7.2 erweise sich u.a. deshalb als ermessensfehlerhaft, da der Feststellungsbescheid zur Begründung anführe, die Antragstellerin erfülle lediglich ein Auswahlkriterium. Diese Begründung sei als solche wertlos, sofern nicht klar sei, ob überhaupt und in welchem Umfang die statt der Antragstellerin ausgewählten Anbieter die Auswahlkriterien erfüllten. Gerade im Bereich der LG 7.2 liefen viele der Auswahlkriterien ins Leere, so dass sehr zweifelhaft sei, ob die statt der Antragstellerin ausgewählten Krankenhäuser hier mehr als ein Auswahlkriterium erfüllten. Darüber hinaus sei es aber auch nicht zutreffend, dass die Antragstellerin lediglich ein Auswahlkriterium erfülle, denn die Antragstellerin sei auch als Onkologisches Zentrum zertifiziert. Nach dem Krankenhausplan NRW 2022 seien die dort genannten Auswahlkriterien ausdrücklich nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Darüber hinaus erweise sich auch die gewählte Begründung als fehlerhaft, die von der Antragstellerin geleisteten Zahlen lägen deutlich hinter denen anderer Antragsteller zurück. Es sei insofern bereits unzulässig, die Fallzahlen überhaupt im Rahmen der Auswahl zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein zulässiges und geeignetes Auswahlkriterium handele. Jedenfalls dürften die Fallzahlen die im Vorfeld festgelegten Kriterien nicht vollständig verdrängen. Selbst wenn im Rahmen der Auswahlentscheidung auch eine Berücksichtigung der Fallzahlen zulässig wäre, hätte die Bezirksregierung jedenfalls auch hier gleich in zweifacher Hinsicht die ihrer Ermessensentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen nicht zutreffend ermittelt. Denn zum einen weise die Antragstellerin entgegen der Begründung der Auswahlentscheidung sehr wohl seit Jahren steigende Fallzahlen auf, von 2021 (16) auf 2023 (33) sogar um mehr als 100 Prozent. Zum anderen erweise es sich als falsch, dass die Antragstellerin im Vergleich zu den anderen ausgewählten Anbietern nur niedrigere Fallzahlen aufweisen könne. Mit dem Evangelischen Krankenhaus J. (24) und dem Y.-Hospital U. (4) seien mindestens zwei Anbieter ausgewählt worden, die im Vergleich zur Antragstellerin nur deutlich niedrigere Fallzahlen aufwiesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Versorgung von Kranken einer zunehmenden Ambulantisierung unterliege. Dieser Aspekt habe keine Würdigung erfahren, obwohl er gerade für die ortsnahe und flächendeckende Versorgung von besonderer Bedeutung sei. Auch im Bereich der LG 14.4 erweise sich die unterbliebene Zuteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe schon deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin sämtliche im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien erfülle. Darüber hinaus sei sie zusätzlich als EPZ zertifiziert, so dass sie noch über weitere Auswahlkriterien verfüge. Die Antragstellerin sei daher im Hinblick auf diese Leistungsgruppe in besonderer Weise qualifiziert, da sie die Qualitätskriterien übererfülle. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass es andere Krankenhäuser mit deutlich besserer Eignung geben solle. Die Auswahlentscheidung vernachlässige auch eine ortsnahe Versorgung der Bevölkerung als Ziel der Krankenhausplanung. Ferner würden auch hier wiederum zur Begründung der Auswahlentscheidung die Fallzahlen angeführt, obwohl es sich insoweit nicht um ein zulässiges und geeignetes Auswahlkriterium handele. Schließlich treffe auch hier die gewählte Begründung in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, die Antragstellerin weise nicht „deutlich" niedrigere Fallzahlen als die ausgewählten Anbieter auf. Das V.-Hospital R. oder das T.-Spital K. hätten jeweils Versorgungsaufträge erhalten, obwohl sie nur einen bzw. zwei Fälle mehr als die Antragstellerin vorwiesen. Die im Hinblick auf die LG 16.4 getroffene Auswahlentscheidung erweise sich als fehlerhaft, da die Antragstellerin fünf von sieben und nicht lediglich - wie der Feststellungsbescheid ausführt – vier von sieben Auswahlkriterien erfülle. Damit sei der der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt worden. Die beabsichtigte „deutliche Konzentration auf große Versorger" spiegele sich durch die erfolgte Verteilung der Versorgungsauftrag im Rahmen des Regierungsbezirks nicht wieder. Die vorgegebene Verteilung von Versorgungsaufträgen nur an Krankenhäuser, die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbrächten, mithin also eine Fallzahl von jährlich mindestens 26 aufweisen könnten, erweise sich als ermessensfehlerhaft. Die Regelungen des G-BA lege bereits für ausgewählte planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistung abhängig sei, die Höhe der jährlichen Mindestmengen fest. Mit dem Erreichen der Mindestmenge würde vermutet, dass ein Krankenhausstandort über die erforderliche Qualität verfüge. Schon aus diesem Grund könne die Krankenhausplanung NRW nicht eigene – zumal davon abweichende – Mindestmengenanforderungen aufstellen. Auch sei die Antragstellerin mit der maßgeblichen Begründung nicht berücksichtigt worden, sie würde die aus Sicht der Bezirksregierung erforderliche Mindestzahl (26) nicht erreichen. Jedoch hätten andere Krankenhäuser, wie das Krankenhaus S. in H., das I. Klinikum E. oder das Y. Hospital einen Versorgungsauftrag erhalten, obwohl sie mit Fallzahlen von 15-19 ebenfalls die geforderte Mindestzahl von 26 Fällen recht deutlich nicht erreicht hätten. Im Planungsverfahren hätten sich die Kostenträger noch für eine Zuteilung des Versorgungsauftrages ausgesprochen. Auch im Hinblick auf die LG 21.2 erweise sich die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung als fehlerhaft, weil das Kriterium der ortsnahen Versorgung nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin erfülle neun von zehn – und nicht wie der Bescheid vorgebe – lediglich acht von zehn Auswahlkriterien. Sie verfüge über eine Zertifizierung als Gynäkologisches Krebszentrum. Die Antragstellerin würde durch die Versagung des Versorgungsauftrags im Ergebnis wie ein Krankenhaus behandelt, dass über keine Zertifizierung als Gynäkologisches Krebszentrum verfüge. Ferner würden auch im Rahmen dieser Auswahlentscheidung die Fallzahlen als Auswahlkriterium angeführt, obwohl diese im Krankenhausplan NRW 2022 nicht als Auswahlkriterium vorgesehen seien. Es treffe auch nicht zu, dass die ausgewählten Krankenhäuser über höhere Fallzahlen als die Antragstellerin verfügten. Das N. C. Krankenhaus in D. und das Ev. Krankenhaus C. in G. hätten im Jahr 2023 8 bzw. 11 Fälle erbracht und damit weniger Fälle als die Antragstellerin. § 16 Abs. 5 KHGG NRW sei verfassungsrechtlich bedenklich. Es bestünden Bedenken an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Jedenfalls sei die Vollziehung des Feststellungsbescheids auszusetzen, da diese für die Antragstellerin eine unbillige Härte begründen würde. Nach gewährter Akteneinsicht hat die Antragstellerin ihren Antrag unter Berücksichtigung der Planungskonzepte der Bezirksregierung ergänzend begründet. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. die aufschiebende Wirkung der am 23.12.2024 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16.12.2024 (Az. 21 K 11089/24) anzuordnen; 2. vorab die aufschiebende Wirkung der am 23.12.2024 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16.12.2024 (Az. 21 K 11089/24) bis zu einer Entscheidung über Antrag gem. Ziff. 1. anzuordnen; 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf Ihren Antrag vom 17.11.2022 vorläufig einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 zuzuweisen; 4. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppen 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 zu entscheiden; 5. hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig berechtigt ist, die zukünftig der Leistungsgruppe 7.2 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 1.1 zu erbringen, die zukünftig den Leistungsgruppen 14.4 und 16.4 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 9.1 zu erbringen und die zukünftig der Leistungsgruppe 21.2 zu erbringenden Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 21.1 zu erbringen. 6. hilfsweise, vorab bis zu einer Entscheidung über die Anträge gem. Ziff. 3.-5. Eine Zwischenentscheidung zur Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin zu erlassen; Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Anträge seien hinsichtlich der Anträge 2) und 3) unzulässig. Es fehle ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin begehre der Sache nach, Leistungen der streitgegenständlichen Leistungsgruppen über den 31. März 2025 hinaus erbringen zu dürfen. Dieses Ziel könne sie jedoch weder mit einer in der Hauptsache anhängig gemachten Anfechtungsklage noch mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage erreichen. Die Erbringung von Leistungen, die mit dem hier angegriffenen Feststellungsbescheid in Umsetzung des im Zuge der Krankenhausreform neu gefassten Krankenhausplans NRW 2022 erstmals Leistungsgruppen zugewiesen worden seien, setze nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW voraus, dass diese Leistungsgruppen der Antragstellerin auch zugewiesen worden seien. Daran fehle es. Dies gelte auch dann, wenn ihre Anfechtungsklage bzw. ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hätte. Das System der Zuweisung von Fachabteilungen werde mit den zu 16. Dezember 2024 erlassenen Feststellungsbescheiden in Umsetzung der Gesetzesvorgaben abgelöst. Es gebe infolge des neuen Bescheides insoweit auch keinen Versorgungsauftrag mehr, der durch die Anfechtung allein der Nichtzuweisung einer einzelnen Leistungsgruppe wieder „aufleben“ könne. Der Feststellungsbescheid gelte erst ab dem 1. April 2025. Bis dahin gilt der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne daher das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. Die Anträge seien unbegründet. Der Antragsgegner habe im angegriffenen Bescheid eine Auswahlentscheidung dahingehend getroffen, der Antragstellerin die LG 7.2, 14.4, 16.4 und 21.2 nicht zuzuweisen. Gegen diese Entscheidung sei nichts zu erinnern. Hinsichtlich der LG 7.2 habe der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in einer Mischbetrachtung geleisteter Fallzahlen und erfüllter Auswahlkriterien insgesamt schwächer aufgestellt sei als die Häuser, welche sich bei der Auswahlentscheidung hätten durchsetzen haben können. In der LG 7.2 seien die Fallzahlen insgesamt sehr hoch, was dazu führe, dass trotz der starken Konzentrationsbestrebungen zwecks Steigerung der Versorgungsqualität eine Verteilung auf mehrere Krankenhäuser erforderlich sei. Der Antragsgegner habe hierbei auch Aspekte der regionalen Verteilung in den Blick genommen. So könne im Rahmen des unter Qualitätsgesichtspunkten Vertretbaren eine möglichst breite Versorgung in der Fläche gewährleistet werden. Andererseits könnten Doppelstrukturen vor Ort in den Städten zugunsten einer höheren Konzentration abgebaut werden. Die Auswahlentscheidung spitze sich deshalb gerade in Grenzfällen häufig auf die Frage zu, welcher von zwei grundsätzlich geeigneten Versorgern vor Ort den Versorgungsauftrag erhalten solle. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe in J. vor allem mit dem Evangelischen Krankenhaus J. konkurriert. Der Antragsgegner habe indes auf den Mehrjahreszeitraum 2019 bis 2023 abgestellt. Das Evangelische Krankenhaus J. weise jedoch insgesamt mehr Fälle (126 gegenüber 110) und ein über die Jahre konstantes Leistungsgeschehen auf. Die Ermessensentscheidung, diesem Krankenhaus in dem für den Standort J. vorzunehmenden direkten Vergleich den Vorzug zu geben, sei deshalb nicht zu beanstanden. Demgegenüber schneide das von der Antragstellerin ebenfalls angeführte Y.-Hospital U. zwar hinsichtlich der aggregierten Fälle insgesamt etwas schwächer ab als das Krankenhaus der Antragstellerin (105 zu 110). Das Y.-Hospital U. sei aber angesichts seiner Lage ca. 25 km von J. entfernt nicht in die Auswahlentscheidung für die am Standort J. beabsichtigte stärkere Konzentration einzubeziehen. Der Versorgungsauftrag für dieses Krankenhaus sei durch die beabsichtigte möglichst breite Versorgung in der Fläche gerechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt zeige zudem, dass der Antragsgegner den Aspekt der Förderung der Ambulantisierung entgegen der Ansicht der Antragstellerin durchaus bedacht habe – nur erfolge die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlung für die LG 7.2 in J. eben künftig ausschließlich über das berücksichtigte Ev. Krankenhaus J. und nicht über jenes der Antragstellerin. Die vorstehend genannten Zahlen seien auf Grundlage von Leistungsdaten ermittelt worden, die das Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erhoben habe. Um die Beurteilung des Leistungsgeschehens der vorangegangenen Jahre auf eine einheitliche Datengrundlage zu stützen, habe sich das MAGS auf diese InEK-Daten gestützt. Das InEK habe die Datensätze dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung der Fallzahlen zu einzelnen Leistungsgruppen sei sodann durch das LZG sowie durch externe Dienstleister erfolgt. Diese Zuordnung sei anschließend dem MAGS zur Verfügung gestellt worden. Soweit die Antragstellerin Zweifel daran anmelde, dass die berücksichtigten Krankenhäuser hinsichtlich der Erfüllung der Auswahlkriterien besser abschnitten als sie, seien diese Zweifel unbegründet. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe in den Antragsunterlagen vermerkt, ein Auswahlkriterium zu erfüllen. Die berücksichtigten Antragsteller schnitten hier gleich gut oder besser ab. Soweit die Antragstellerin meine, sie erfülle infolge ihrer Zertifizierung als Onkologisches Zentrum ein weiteres Auswahlkriterium, so folgten auch daraus kein Ermessensfehler. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Auswahlentscheidungen Zertifizierungen von nicht-hoheitlichen Stellen, welche als solche auf der Grundlage autonom festgelegter und jederzeit änderbarer Grundlage erteilt worden seien, in der Regel kein entscheidendes Gewicht beigemessen und diese nicht als Auswahlkriterium für die hier zu treffende hoheitliche Regelung berücksichtigt. Überschneidungen zwischen einer positiven oder negativen Berücksichtigung und einer privaten Zertifizierung oder deren Fehlen seien daher nicht kausal auf das Zertifikat oder dessen Fehlen zurückzuführen, sondern bloße Korrelationen mit Blick auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt. Auch der Einwand, die Berücksichtigung von Fallzahlen sei per se unzulässig, weil sie als Auswahlkriterium nicht ausdrücklich im Krankenhausplan NRW 2022 benannt seien, greife nicht durch. Die Fallzahlen seien kein Selbstzweck, vielmehr gäbe ein starkes Mengengerüst der Vergangenheit Aufschluss über die im Krankenhaus vorhandene Routine und damit über einen für die Behandlungsqualität maßgeblichen Faktor. Fallzahlen der Vorjahre stellten vor diesem Hintergrund ein legitimes Auswahlkriterium dar. Dies gelte erst recht für die LG 16.4, für die der maßgebliche Zusammenhang zwischen Mengengerüst und Behandlungsqualität vom G-BA sogar besonders hervorgehoben worden sei. Bezüglich der LG 14.4 habe der Antragsgegner zu Recht auf eine Bedarfsüberzeichnung verwiesen, die eine Auswahlentscheidung notwendig mache. Auch hier sei die beabsichtigte Konzentration ermessensfehlerfrei mit der Komplexität der Leistung, der erforderlichen Spezialisierung unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsqualität und Patientensicherheit begründet worden. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass mit Blick auf die Sicherstellung einer möglichst großen Routine auf das Fallgeschehen der Vorjahre abgestellt würde. Soweit die Antragstellerin einwende, das V.-Hospital in R. sei angesichts einer Erbringung von 21 Fällen im Jahr 2023 ohne hinreichenden Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugt worden, verenge das den Blick unzulässig. Betrachte man die InEK-Daten für die Jahre 2019 bis 2023, so ergebe sich für das V.-Hospital in R. ein Mengengerüst von 122 Fällen gegenüber 64 Fällen der Klägerin. Gleiches gelte für das T.-Spital in K., das auf 106 Fälle komme und das damit im Fünfjahresvergleich ebenfalls eine deutlich größere Routine vorweisen könne. Zwar gebe es wenige Fälle, in denen Krankenhäuser mit ähnlich vielen oder niedrigeren Fallzahlen als sie die Antragstellerin vorweisen könne, berücksichtigt worden seien. In diesen Fällen sei die Auswahlentscheidung aber jeweils durch besondere Gründe gerechtfertigt. So weise das C.klinikum X. aggregiert 65 Fälle auf und damit nur einen mehr als die Antragstellerin. Hier sei im Anschluss an die erste Anhörungsrunde eine Aufnahmeentscheidung gefällt worden, weil das Krankenhaus im Bereich der LG 14.4 auf hochkomplexe tumorindizierte Leistungen spezialisiert sei. Es sei wegen dieser besonderen Expertise berücksichtigt worden (Zweites Anhörungsschreiben des MAGS vom 4. November 2024, Verwaltungsakte Blatt 2851). In ähnlicher Weise sei das Q Klinikum X. (43 aggregierte Fälle) nachträglich aufgrund besonderer Umstände berücksichtigt worden. Hier sei eine besondere Expertise in der Behandlung septischer Fälle ausschlaggebend gewesen. Das Klinikum gehöre zu den wenigen Kliniken in Deutschland, die auf die Versorgung von Infektionen bei Endoprothetik spezialisiert seien – eine Behandlung, die häufig eine Vielzahl von operativen Eingriffen bedeute und daher sehr personalintensiv sei. Hierauf habe bereits die Bezirksregierung in ihrem Votum hingewiesen und zudem unterstrichen, dass dieses Krankenhaus auch aus Sicht der anderen Träger versorgungsnotwendig sei, weil diese Fälle mit hochkomplexen septischen Behandlungsverläufen regelmäßig hierher verlegt würden. Das MAGS habe aufgrund dieser besonderen Expertise noch während der ersten Anhörungsrunde eine Änderung der Planung vorgenommen und die betroffenen Krankenhäuser hierzu mit Schreiben vom 30. Juli 2024 angehört. Im Fall der I.-Klink X. Q. wiederum sei die Zuweisung mit Blick auf eine geplante trägerinterne Neustrukturierung in der Stadt X. erfolgt. Auch in der Planung der LG 14.4 habe der Antragsgegner daher kohärente Kriterien einheitlich angewendet. Soweit trotz eines im Vergleich geringeren Mengengerüsts eine Zuweisung erfolgt sei, wären hierfür besondere Umstände ausschlaggebend gewesen. Auf vergleichbare besondere Umstände könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Soweit die Antragstellerin drohende Versorgungslücken beanstande, gehe sie bereits von einer unzutreffenden Sachlage aus. Es stimme nicht, dass im Bereich J./F./H. keine Zuweisung erfolgt sei. So hat das Ev. Klinikum O. F. eine Zuweisung erhalten. Hinsichtlich der LG 16.4 habe der Antragsgegner im Feststellungsbescheid zunächst zutreffend auf die angesichts der Komplexität der Behandlungen und der hohen Mortalität erforderliche deutlich stärkere Konzentration verwiesen. Das sei nicht zu beanstanden – ebenso wie die Absicht, die Leistung künftig möglichst an großen Zentren zu konzentrieren und Gelegenheitsversorger von der Leistungserbringung auszuschließen. Soweit die Antragstellerin meine, dabei sei das selbst gesetzte Ziel verfehlt worden, nur Anbieter zu berücksichtigen, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen, sei dies unzutreffend. Die zitierte Aussage beziehe sich nicht auf das Leistungsgeschehen in der Vergangenheit, sondern die für die Zukunft angestrebte Routine. Die von der Antragstellerin insoweit genannten Krankenhäuser hätten auch alle eine Zuweisung von 30 Fällen erhalten, was künftig rechnerisch die Leistungserbringung alle zwei Wochen gewährleiste. Entsprechend werde auch die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nicht etwa mit einem Verweis auf das verfehlte Zwei-Wochen-Kriterium begründet – ein solches sei wie gesagt für die Beurteilung des Leistungsgeschehens in der Vergangenheit nicht angelegt worden –, sondern mit der im Mehrjahresvergleich größeren Erfahrung der Mitbewerber und ihrem besseren Abschneiden bei den Auswahlkriterien: Das I. Klinikum E. komme zwischen 2019 und 2023 auf insgesamt 115 Fälle, das Y.-Hospital U. auf 106 Fälle und das Krankenhaus S. H. auf 75 Fälle, die Antragstellerin hingegen nur auf 60. Der Abstand zwischen dem Krankenhaus S. H. und der Antragstellerin sei auch mit 75:60 vorhanden, wenn auch weniger groß als jener zu den übrigen berücksichtigten Krankenhäusern. Hier trete hinzu, dass aufgrund des benachbarten V. Krankenhaus H. dort mit Blick auf eine möglichst gute regionale Verteilung eine ebenso direkte Auswahlentscheidung innerhalb eines Stadtgebiets erfolge. Auch das füge sich daher nahtlos in die allgemein vom Antragsgegner angelegten Kriterien zur bestmöglichen Konzentration zur Qualitätssteigerung bei gleichzeitig – sofern unter Qualitätsgesichtspunkten vertretbar – noch möglichst breiter Versorgung in der Fläche ein. Es erkläre zudem, warum der Antragsgegner vom Votum der Kostenträger abgewichen sei und sich gegen eine Zuweisung der LG 16.4 (auch) an die Antragstellerin entschieden habe. Anders als die Antragstellerin meine, sei es zulässig, im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung Mengengerüste für die Zukunft vorzugeben, die über den geltenden G-BA-Mindestmengen lägen. Die Mindestmengenregelungen basiere auf § 136b Abs. 1 SGB V. Es handele sich folglich nicht nur dem Namen, sondern auch dem Inhalt nach um aus Sicht des Bundesgesetzgebers unabdingbare bundeseinheitliche Mindestvorgaben zur Qualitätssicherung. Davon sei die Frage zu unterscheiden, wie die Länder im Rahmen der ihnen obliegenden Krankenhausplanung eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellten. Das Land NRW habe sich – zumal für die äußerst komplexe LG 16.4 – entschieden, künftig im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung strengere Qualitätsvorgaben zu machen als bislang. Soweit die Antragstellerin zutreffend vortrage, fünf von sieben Auswahlkriterien zu erfüllen, sei dies der Neuzuweisung der LG 29.1 Palliativmedizin geschuldet. Die Ermittlung der Erfüllung der Auswahlkriterien sei grundsätzlich durch die Bezirksregierung auf Grundlage der im Antrag gemachten Angaben erfolgt. Die Antragstellerin habe nach Abschluss des Votums der Bezirksregierung die Zuweisung der LG 29.1 Palliativmedizin erstmals beantragt und diese Zuweisung auch erhalten. Sie habe damit künftig fünf statt bislang vier Auswahlkriterien der LG 16.4 erfüllt. Auch die Berücksichtigung dieses Umstands führe jedoch nicht dazu, dass nunmehr ein Anspruch auf Planaufnahme bestünde. Von den berücksichtigten Krankenhäusern erfülle lediglich das L.-Krankenhaus W. mit vier Auswahlkriterien eine geringere Anzahl als die Antragstellerin. Mit 167 erbrachten Fällen in den Jahren 2019-2023 könne es aber deutlich mehr Erfahrung und Routine vorweisen als die Antragstellerin (60 Fälle). Dies rechtfertige es, das L.-Krankenhaus W. auch im Lichte des etwas schlechteren Abschneidens bei den Auswahlkriterien gegenüber der Antragstellerin zu bevorzugen. Zur LG 21.2 verweise der Antragsgegner im Feststellungsbescheid ebenfalls auf das besondere Konzentrationserfordernis. Die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten bedingten, dass hier ein besonderer Fokus auf eine ebenso spezialisierte wie routinierten Behandlung gelegt werde. Mit Blick auf die beabsichtigten Qualitätssteigerungen seien dabei auch längere Wegezeiten hinzunehmen. Diese Erwägungen seien nicht zu beanstanden. Durch die vorgenommene Konzentration werde die Versorgung nicht gefährdet. So sei etwa das C.klinikum W. in 40 Minuten mit dem Kfz erreichbar. Die Antragstellerin wende sich auch vorrangig gegen den Umstand, dass mindestens zwei Krankenhäuser im Jahr 2023 vermeintlich geringere Fallzahlen aufwiesen, woraus folge, dass der Antragsgegner die selbst gesetzten Maßstäbe nicht eingehalten habe. Insofern stütze sich die Antragstellerin jedoch auf Zahlen, die aus Gründen, die dem Antragsgegner nicht bekannt seien, deutlich von den InEK-Daten abwichen, die der Planung zugrunde gelegt worden sind. So zeigten die InEK-Daten für das Ev. Krankenhaus C. G. im Jahr 2023 20 Fälle der LG 21.2 (von 2019 bis 2023 insgesamt 125 Fälle) und für das N. C. Krankenhaus D. 19 Fälle (insgesamt 140). Das Krankenhaus der Antragstellerin komme demgegenüber auf 11 Fälle im Jahr 2023 und insgesamt 50 Fälle. Die übrigen berücksichtigten Krankenhäuser lägen noch weit darüber. Soweit die Antragstellerin auch hier vortrage, sie erfülle nunmehr acht statt neun Auswahlkriterien sei auch dies der Neuzuweisung der LG 29.1 Palliativmedizin geschuldet. Insoweit gelte das vorstehend bei LG 16.4 Gesagte. Es bleibe zudem auch hier dabei, dass die Antragstellerin hinsichtlich der durch Fallzahlen belegten Routine und Erfahrung so deutlich gegenüber den berücksichtigten Krankenhäusern abfalle, dass ihre Nichtberücksichtigung trotz Erfüllung fast aller Auswahlkriterien nicht ermessensfehlerhaft sei. Das hinsichtlich der Fallzahlen aus den Vorjahren schwächste berücksichtigte Krankenhaus sei das NF. Krankenhaus NH., das mit 8 von 10 Auswahlkriterien zwar hier etwas schlechter abschneide als die Antragstellerin, mit aggregiert 114 Fällen aber einen mehr als doppelt so hohen Wert aufweise. Zur Berücksichtigung von Fallzahlen und zur Nichtberücksichtigung von Zertifizierungen gelte wiederum das vorstehend Gesagte. Auch hier habe der Antragsgegner die auf Grundlage der Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 gefällte Konzentrationsentscheidung folglich ermessensfehlerfrei umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte im Verfahren 21 K 11089/24 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. 1.Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 i.d.F. vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S. 1278) ist zulässig. a)Er ist statthaft, weil der im Klageverfahren 21 K 11089/24 streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtausweisung der spezifischen Leistungsgruppen, 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.4 Revision Knieendoprothese, 16.4 Pankreaseingriffe, 21.2 Ovarial-CA, eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 VwVfG NRW insoweit enthält, als er die bisherigen Ausweisungen mit vorangegangenem Feststellungsbescheid Nr. N01 vom 11. Januar 2023 – und die damit verbundene medizinisch-pflegerische Leistungserbringung – entzieht. Gegen die Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan mit der Folge des Entzugs der Leistungserbringung durch das Krankenhaus der Antragstellerin ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart, im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung ist, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, hier: der Klage, zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führt, mithin wenn sich ein behördlicher Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich kraft fachgesetzlicher Regelung den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen bewirkt. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Damit erfasst sind Konstellationen, in denen mit der behördlichen Leistungsverweigerung die gesetzlich angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo des Betroffenen einhergeht. Vgl. dazu Bostedt, in: Fehling / Kastner / Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auf. 2021, § 80 VwGO Rn. 22; Schoch, in: Schoch / Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 57 f. Dies entspricht der Situation der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit dem Begehren, auf der Grundlage des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheids Nr. N01 vom 11. Januar 2023 den Krankenhausbetrieb mit medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung und damit verbundener Krankenhausfinanzierung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 11089/24 über die Zuweisung der beantragten Leistungsgruppen weiterbetreiben und die medizinische Leistungserbringung abrechnen zu dürfen. In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Klageverfahren zum einen gegen die behördliche Leistungsverweigerung – i.e. Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen und entsprechende Aufnahme in den Krankenhausplan –, zum anderen gegen die angeordnete Verschlechterung des individuellen rechtlichen status quo – i.e. entsprechenden Herausnahme aus dem Krankenhausplan –. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen den mit der Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Entfall zuvor bestehender Zuweisungen und den damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen der Kostenträger. Zu dieser Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) noch jüngst, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ausgeführt: Rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung ist allein ein Versorgungsauftrag. Aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG folgt, dass Entgelte – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden dürfen. Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 19. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u.a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG). Vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R -, juris, Rn. 20 ff. Über einen derartigen Versorgungsauftrag verfügte die Antragstellerin aufgrund des mit dem (neuen) Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 ersetzten (alten) Feststellungsbescheid Nr. N01 vom 11. Januar 2023. Bei dieser Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan ist zur Sicherstellung des bisherigen Versorgungsauftrages nach §§ 108 Nr. 2, 109 SGB V statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterstützt durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Vgl. auch Bäune / Götz / Stöttchen, MedR 2023, S. 188, 197. Anders liegt der Fall bei der erstmaligen Erstreitung der Berechtigung zur Erbringung medizinisch-pflegerischer Leistungen durch Zuweisung von Leistungsgruppen. Dann ist die Hauptsache im Rahmen einer reinen Verpflichtungsklage ausschließlich gerichtet auf Verpflichtung zur Zuweisung verbunden mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Konstellation liegt – wie ausgeführt – vorliegend aber nicht vor, da dem Krankenhaus der Antragstellerin die begehrte medizinisch-pflegerische Leistungserbringung nach dem vorangegangenen Feststellungsbescheid bislang unstreitig zugewiesen war. Zudem hat sich der Landesgesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, die mit den (alten) Feststellungsbescheiden erfolgten bisherigen Zuweisungen medizinisch-pflegerischer Leistungserbringung zugunsten der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen per gesetzlicher Regelung zu einem Stichtag vollständig aufzuheben und einer Neuregelung mit (neuen) Feststellungsbescheiden zuzuführen. In einem solchen Falle wäre für alle Krankenhäuser des Landes eine einheitliche gleiche Ausgangsposition gegeben, die nach Neuregelung aufgrund krankenhausrechtlicher Feststellungsbescheide ausschließlich über Verpflichtungsklagen einer Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das wollte der Landesgesetzgeber offenbar nicht. Denn auch wenn er wesentliche Kategorien des Krankenhausplanungsrechts verändert hat (z.B. Austausch der bisherigen Plangröße „Bett“ gegen die Plangröße „Fallzahl einer Leistungsgruppe“, vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW), hat er einen vollständigen Systemwechsel in der Plangebung vermieden. Der Landesgesetzgeber hat keinen umstürzenden Systemwechsel im Krankenhausplanungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, sondern hat – wenn auch wesentliche – Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Das zeigen v.a. die weiterhin wie bisher geltenden grundlegenden Regelungen zu einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit erforderlichen Krankenhäusern (§§ 1 Abs. 1; 12 Abs. 2 S. 1 KHGG NRW), zur Fortschreibung des Krankenhausplanes (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 KHGG) und die weitergehenden Regelungen zum Planverfahren nach Abschn. II des KHGG NRW. Das zweistufige System der Krankenhausplanung (erste Stufe: Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit; zweite Stufe: Ermessensauswahl) bleibt damit bestehen. Dem steht nicht die Neuregelung des § 12 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW entgegen. Danach erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr – in Abänderung bisherigen Rechts – nicht mehr nach Planbetten (vgl. § 12 Abs. 2 S. 5 KHGG NRW a.F.), sondern auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Darauf aufbauend gehen auch die von den Krankenhausträgern angegriffenen (neuen) Feststellungsbescheide davon aus, dass für bestimmte medizinische Leistungen die (alten) Zuweisungen für Übergangsfristen weitergelten. Denn ansonsten könnten die Krankenhausträger die im Rahmen der Stichtagslösungen übergangsweise erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit den Kostenträgern abrechnen; die damit teilweise bestehende Weitergeltung der alten Feststellungsbescheide ist dafür conditio sine qua non. Davon geht auch der Antragsgegner aus, wenn er vorträgt, die Krankenhäuser, die die Leistungen der von der Antragstellerin begehrten Leistungsgruppen bislang erbracht hätten, könnten diese Leistungen in jedem Fall bis Ende März 2025 weiterhin erbringen, denn diese Leistungsgruppen seien von der Übergangsregelung bis 31. März 2025 erfasst. Der Feststellungsbescheid gelte ab dem 1. April 2025. Bis dahin gelte der bisherige Feststellungsbescheid unverändert fort. Bis einschließlich 31. März 2025 könne das bisher angebotene Leistungsspektrum weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Feststellungsbescheids erbracht werden. b)Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. In der Hauptsache hat die Antragstellerin fristgerecht gemäß § 74 VwGO gegen den ihr mit E-Mail am 16. Dezember 2024 bekanntgemachten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 Klage am 23. Dezember 2024 erhoben. Ein für das Klageverfahren grundsätzlich notwendiges Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1, S. 2 JustG NRW nicht durchzuführen. 2.Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Fällen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage – wie hier in den aktuellen Fassungen des § 16 Abs. 5 KHHG NRW – von der Vermutung auszugehen ist, dass dann ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen ist. So schon BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 – 3 C 11/94 ‑, juris. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 ‑, juris. Wenn bereits durch Gesetz die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, obliegt es dem Träger des Individualinteresses, Umstände darzutun, die sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegend erscheinen lassen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11089/24 vom 23. Dezember 2024 gegen den an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 der Bezirksregierung Düsseldorf aufgrund § 16 Abs. 5 KHGG NRW. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 hat beschleunigen wollen. LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7. Ob vorliegend die bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5 S. 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) i.d.F. vom 5. Dezember 2024 (gültig ab 12. Dezember 2024), nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommen, Anwendung findet, kann offen bleiben, da im derzeitigen Zustand der Krankenhausplanung noch keine Zuweisungen einer Leistungsgruppe aufgehoben worden sind, sondern erstmalig vorgenommen worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor der Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 für ihr Krankenhaus verschont zu werden, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Feststellungsbescheids jedenfalls dann nicht, wenn Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Regelungen spricht. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. a)Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Zur Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, jüngst ausgeführt: Soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass der Antragsgegner ihr entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine Übergangsfrist von zwölf Monaten zum Abbau der bei ihr vorhandenen personellen und apparatetechnischen Versorgungskapazitäten einräumen muss, kann dahinstehen, ob dieses Begehren überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegenständlich war. Der Antrag bliebe jedenfalls deshalb erfolglos, weil das Gesetz die Einräumung einer Übergangsfrist zum Abbau vorhandener Kapazitäten nicht vorsieht und es ihrer auch nicht bedarf, weil ein Krankenhausträger selbst entscheiden kann, ob bzw. bis wann er Versorgungskapazitäten abbaut. Auch für den hier nicht vorliegenden Fall des Entzugs eines Versorgungsauftrags bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Übergangsfrist. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden, folgt im Umkehrschluss vielmehr, dass sie nicht (mehr) erbracht werden dürfen, wenn sie im Feststellungsbescheid nicht (mehr) ausgewiesen sind. Dies ist auch sachgerecht, weil die Kostenträger ansonsten verpflichtet wären, während der Abbauphase nicht nur die Behandlungsleistungen der im Krankenhausplan aufgenommenen, sondern zugleich auch die der aus welchen Gründen auch immer aus dem Krankenhausplan herausgenommenen Krankenhäuser zu übernehmen. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Im Übrigen folgt auch aus § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung beschleunigen wollte (vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20; LT-Plenarprotokoll 18/48, S. 197 zu TOP 7). Auch diesem Anliegen stünde die Einräumung einer im Gesetz nicht vorgesehenen 12-monatigen Umsetzungsfrist entgegen. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass das Fehlen einer derartigen Übergangsfrist den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig macht. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 1 KHGG NRW beabsichtigt die zügige Umsetzung eines erteilten Versorgungsauftrages, für den sich ein Krankenhaus beworben hat und für den es den „Zuschlag“ erhalten hat. Das ergibt sich schon aus dem deutlichen Wortlaut (S. 1: Der Versorgungsauftrag ist … umzusetzen; S. 2: für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich; S. 3: nicht umgesetzt, kann … die zuständige Behörde den Bescheid … aufheben; S. 4: Umsetzungsfrist verlängern). Da der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Frist zum Abbau, sondern zum Aufbau von Kapazitäten vorgibt, hat der Antragsgegner sich bei dem Abbau von Kapazitäten auch nicht an gesetzliche Vorgaben zu halten und kann diese selbst im Rahmen der Krankenhausplanung bestimmen. Dies ist im Dezember 2024 durch Änderung / Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgt und hat zur Einführung der angewandten Übergangsregelungen geführt (vgl. https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/2024-12_fortschreibung_kh-plan_uebergangsfristen.pdf). b)Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme ist ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Er liegt zudem nicht vor. Der Antragsgegner hat die für die verschiedenen Leistungsgruppen erforderlichen regionalen Planungsverfahren für die unterschiedlichen Planungsebenen (§ 14 Abs. 4 KHGG NRW) durchgeführt (BA 8, S. 964, 987, 1004, 1062), als auch die Antragstellerin vor Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 mit zwei Schreiben vom 14. Juni 2024 (BA 9, S. 1470) und 4. November 2024 (BA. 11, S. 2852) angehört. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2024 (BA 11, S. 2760 ff.) Gebrauch gemacht. c)Ein Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) liegt nicht vor. Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung sind dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu entnehmen. Weitergehendes ist den der Entscheidung zugrundeliegenden Berichten – Regionale Planungskonzepte – zu den einzelnen Leistungsgruppen zu entnehmen. d)Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. noch jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der besagt, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht, verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Im Umkehrschluss sind die gleichen Grundsätze – wie vorliegend – beim Abbau oder der Verlagerung von Krankenhauskapazitäten zur Umsetzung eines Krankenhausplanes (actus contrarius) anzuwenden. Die zugrunde gelegt, ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 7.2 (dazu aa), 14.4 (dazu bb), 16.4 (dazu cc) und 21.2 (dazu dd) voraussichtlich nicht zu beanstanden. aa) Für die LG 7.2 Leukämie und Lymphome begegnet weder die Bedarfsermittlung (1) noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (2), durchgreifenden Bedenken. (1) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. (a)Für die LG 7.2 Leukämie und Lymphome ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 7.2 Leukämie und Lymphome anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt. Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 6.476 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 142, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen ist (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Die Bedarfsermittlung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, bereitet jedoch im Hinblick auf die LG 7.2 insoweit Probleme, da sich die Kodierung von Leistungen, die Teil dieser Leistungsgruppe sind, seit dem Jahr 2019 geändert hat und daher von einem höheren Bedarf auszugehen sein dürfte, als den für den Regierungsbezirk Düsseldorf zunächst angenommenen 2.000 Fällen. Die Zusammenrechnung der erbrachten Fälle aus dem Jahr 2022 ergab nach Auffassung der Bezirksregierung insoweit 2.788 Fälle, ob dies jedoch als tatsächlicher Bedarf für das Jahr 2024 angesehen werden kann, daran hatte auch die Bezirksregierung Zweifel, die vielmehr statuierte, dass auch die Zahl im Krankenhausplan richtig sein könne. Das MAGS ist insoweit von einem Bedarf von 2.523 Fällen ausgegangen. Zwar hat der Antragsgegner nicht dargelegt, woraus sich diese neue Bedarfshöhe errechnet, jedoch hat die Antragstellerin die Zahlen auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sodass zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass besteht, die Bedarfsermittlung für diese Leistungsgruppe im Einzelnen zu überprüfen. Jedenfalls ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre, wenn der Bedarf tatsächlich höher liegen würde. Dafür, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf ermessenfehlerfreie Auswahlentscheidung auch bei einem tatsächlich höheren Bedarf nicht zu einem Anspruch auf Zuweisung eines Versorgungsauftrages verdichten würde, sprechen neben dem durchschnittlichen Fallgeschehen im Krankenhaus der Antragstellerin auch die zulässigen Konzentrationsbemühungen des Antragsgegners hinsichtlich des Leistungsgeschehens. Selbst wenn man annähme, dass die von der Bezirksregierung in ihrem Bericht an das MAGS angeführte, jedoch selbst angezweifelte Zahl der Leistungserbringungen im Jahr 2022 in Höhe von 2.788 Fällen den tatsächlichen Bedarf widerspiegeln würde, führte dies nicht dazu, dass dem Krankenhaus der Antragstellerin zwingend ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) zu erteilen wäre. Hiergegen spricht schon, dass die Krankenhäuser, denen der Antragsgegner wegen ihres Qualitätsvorsprungs einen Versorgungsauftrag erteilt hat, bei der Betrachtung von beantragten und zugeteilten Fällen noch offene Kapazitäten von insgesamt 375 Fällen hätten, sodass der Überhang von 265 Fällen wohl zunächst ermessensfehlerfrei an die ausgewählten Leistungserbringer verteilt werden könnte, das Krankenhaus der Antragstellerin mithin keinen gebundenen Zuweisungsanspruch hätte und durch die nunmehr erfolgte Nichtzuweisung zumindest keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten erfolgt. (2)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 17 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 10 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 7.2 an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Auswahlkriterien und Fallzahlen getroffen hat (dazu (a)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (b)). (a)Ausweislich des Bescheids wurde um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 19. Die Grundlage der Auswahlentscheidung – Fallzahlen und Auswahlkriterien – begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung Mindest- und Auswahlkriterien zugrunde legt, entspricht der Systematik des Krankenhausplans 2022 und ist aus Sicht der Kammer unbedenklich (KHP 2022, S. 70 ff). Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die 7.2 Leukämie und Lymphome keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022). Soweit die Antragstellerin vorträgt, gerade in der LG 7.2 stellten Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ambulantisierung und sektorübergreifenden Versorgung kein geeignetes Kriterium dar, dringt sie damit nach Auffassung der Kammer nicht durch. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Dass Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die LG 7.2 Besonderheiten von einem Grad aufweist, die zu einer Ungeeignetheit von Fallzahlen als Auswahlkriterium führen. (b)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Zur Auswahlentscheidung führt der Antragsgegner aus: Die von Ihnen erbrachte Fallzahlen in den vergangenen Jahren sind im Vergleich zu den ausgewählten Anbietern deutlich niedriger; auch aus den bereinigten Daten für das Jahr 2023 ergibt sich keine andere Sachlage (Fallzahl: 32). In Bezug auf die Erfüllung der Qualitätskriterien erfüllen Sie am Standort die personellen Anforderungen, es liegt insoweit aber auch keine Übererfüllung vor. Zudem erfüllen Sie lediglich ein Auswahlkriterium. Die geleisteten Zahlen und Auswahlkriterien liegen deutlich hinter denen anderer Antragsteller zurück, so dass keine Zuweisung erfolgt. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 19. Die Antragstellerin hat ein Auswahlkriterium erfüllt und ausweislich der vom Antragsgegner genannten InEK Fallzahlen in den Jahren 2019 bis 2023 folgende Fallzahlen erbracht: 15, 21, 14, 28, 32, insgesamt 110 Fälle. Gegen die Heranziehung der genannten InEK-Daten des Antragsgegners bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen Prüfungstiefe keine Bedenken. Für die Vorlage der Fallzahlen besteht kein Bedürfnis. Die Auswahlentscheidung begegnet bei Gesamtbetrachtung der herangezogenen Auswahlkriterien – Fallzahlen und Auswahlkriterien – keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin in der vorzunehmenden Auswahl als „am besten“ hätte durchsetzen müssen. Im Einzelnen: (aa) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung auf Grundlage der geleisteten Fallzahlen wendet, dringt sie damit nicht durch. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung den Zeitraum 2019 bis 2023 herangezogen hat. Dafür, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin hätte erfolgen müssen, weil diese sich in der Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien gegenüber anderen Antragstellern durchsetzt, ist nichts ersichtlich. Für das von der Antragstellerin genannte Evangelische Krankenhaus J. legt der Antragsgegner dar, dass dieses im Zeitraum 2019 bis 2023 126 Fälle im Verhältnis zu 110 Fällen im Falle der Antragstellerin erbracht hat. Das DW.-Krankenhaus U., das fünf Fälle weniger aufweise als die Antragstellerin, sei angesichts der Lage von ca. 25 km von J. entfernt, nicht in die Auswahlentscheidung für den Standort J. mit einbezogen worden. Durchgreifende Bedenken gegen diese Auswahlentscheidung bestehen nicht. (bb) Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die herangezogenen Auswahlkriterien wendet, dringt sie mit ihrem Einwand nicht durch. Das Krankenhaus der Antragstellerin hat in den Antragsunterlagen vermerkt, ein Auswahlkriterium zu erfüllen. Gegen den Vortrag des Antragsgegners, andere Mitbewerber hätten im Ergebnis besser abgeschnitten, ist nichts zu erinnern. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin monierten Terminologie des Antragsgegners („deutlich hinter denen anderer Antragsteller zurück“; „gleich gut oder besser“), die keine Ermessensfehler erkennen lässt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Auswahlkriterien, wie die Antragstellerin meint, vorliegend wertlos sei oder diese ins Leere gingen. Die Kammer hat dargelegt, dass der Krankenhausplan Mindest- und Auswahlkriterien als Entscheidungsgrundlage vorsieht und hiergegen keine Bedenken bestehen. Es ist insgesamt nichts dafür ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung vorliegend bei Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien fehlerhaft erfolgt ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, sie sei als Onkologisches Zentrum zertifiziert, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, er habe im Rahmen der Auswahlentscheidungen Zertifizierungen von nicht-hoheitlichen Stellen, welche als solche auf der Grundlage autonom festgelegter und jederzeit änderbarer Grundlage erteilt worden sind, in der Regel kein entscheidendes Gewicht beigemessen und diese nicht als Auswahlkriterium für die hier zu treffende hoheitliche Regelung berücksichtigt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin auf den Gesetzesentwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) abstellt, der onkologische Zertifikate nennt, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass die Nichtberücksichtigung solcher Zertifikate vorliegend zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung geführt hätte. (cc) Ebenfalls ergibt sich keine fehlerhafte Entscheidung daraus, dass der Antragsgegner vom Votum der Kostenträger abgewichen ist. Insoweit hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, warum sich hieraus ein Ermessensfehler ergeben sollte. Darüber hinaus ergibt sich der Grund für die Abweichung aus der Verwaltungsakte. So hatte die Bezirksregierung selbst in ihrem Votum dargelegt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, eine Auswahlentscheidung zu treffen, weshalb alle Antragsteller berücksichtigt worden seien, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hätten. Das MAGS hat sodann in der Anhörung dargelegt, dass wegen der Schwere der betroffenen Erkrankungen eine deutliche Konzentration bei großen Versorgern beabsichtigt sei. Diese Konzentration ist im nächsten Planungsschritt vollzogen worden. (dd) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die im Bereich der Leistungsgruppe fortschreitende Ambulantisierung vernachlässigt hat. Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang vor, die die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlung für die LG 7.2 in J. künftig ausschließlich über das berücksichtigte Ev. Krankenhaus J. und nicht über jenes der Antragstellerin abzudecken. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Darüber hinaus ist Gegenstand der Krankenhausplanung, wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt, die Sicherstellung der stationären Versorgung. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Erfahrung eines Krankenhauses im stationären Bereich liegt es nahe, auf stationäre Fallzahlen abzustellen. bb) Auch für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese begegnet weder die Bedarfsermittlung für das Plangebiet (1) noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (2), durchgreifenden Bedenken. (1)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (a)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (KHP 2022, S. 182). Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (b)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 4.994 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 182, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 1.225 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 14.4, BA 8, S. 1063). (2)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 27 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 26 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 14.4 Revision Knieendoprothese an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Auswahlkriterien und Fallzahlen getroffen hat (dazu (a)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (b)). (a)Ausweislich des Bescheids wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlen aus den Vorjahren getroffen, um die notwendigen Routinen zu gewährleisten. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 28. Die Grundlage der Auswahlentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung Mindest- und Auswahlkriterien zugrunde legt, entspricht der Systematik des Krankenhausplans 2022 und ist aus Sicht der Kammer unbedenklich (KHP 2022, S. 70 ff). Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 14.4 Revision Knieendoprothese keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 14.4 Revision Knieendoprothese ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 194). Dass die Qualität der Leistungserbringung für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. (b)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 14.4 Revision Knieendoprothese zwingend erforderlich wäre. Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass diese zwar alle drei Auswahlkriterien erfüllt, in den letzten Jahren (2019 bis 2022) allerdings lediglich zwischen acht und 19 Fällen erbracht hat und damit deutlich weniger als andere Antragsteller. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 28. Diese Auswahlentscheidung auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Fallzahlen und der Auswahlkriterien begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (aa) Soweit die Antragstellerin rügt, das V.-Hospital in R., das T.-Spital in K. und das St. L. LH.-BI. hätten ermessensfehlerhaft eine Zuweisung erhalten, begegnet die Zuweisung bei der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach dem Vortrag des Antragsgegners ergibt sich auf Grundlage der InEK-Daten für die Jahre 2019 bis 2023 für das V.-Hospital in R. ein Mengengerüst von 122 Fällen gegenüber 64 Fällen der Antragstellerin. Für das T.-Spital in K. ergeben sich 106 Fälle. Das Krankenhauses St. L. LH.-BI. weist ausweislich der InEK-Zahlen im Zeitraum 2019 bis 2023 100 Fälle auf. Hinsichtlich des C. klinikums X. und dem BG Klinikum X. hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 6. Februar 2025 jedoch vorgetragen, dass die Antragstellerin nur marginal weniger oder sogar mehr Fälle erbracht hat, als das C. klinikum X. (65 Fälle) bzw. das Q Klinikum X. (43 Fällen). Die Zuweisung wurde hier aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt: Zwar gibt es wenige Fälle, in denen Krankenhäuser mit ähnlich vielen oder niedrigeren Fallzahlen als sie die Antragstellerin vorweisen kann, berücksichtigt worden sind. In diesen Fällen ist die Auswahlentscheidung aber jeweils durch besondere Gründe gerechtfertigt (Hervorhebung durch die Kammer). Antragserwiderung vom 6. Februar 2025, GA, S. 40. Ob die Begründung des Bescheids die Auswahlentscheidung trägt, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls dürfte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung in einer nicht zu beanstanden Weise ergänzt haben, § 114 Satz 2 VwGO. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenerwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Der Antragsgegner begrüntet die Auswahlentscheidung zugunsten des C. klinikums X. und dem C. Klinikum X. wie folgt: So weist das C. klinikum X. aggregiert 65 Fälle auf und damit nur einen mehr als die Antragstellerin. Hier ist im Anschluss an die erste Anhörungsrunde eine Aufnahmeentscheidung gefällt worden, weil das Krankenhaus im Bereich der LG 14.4 auf hochkomplexe tumorindizierte Leistungen spezialisiert ist. Es wurde wegen dieser besonderen Expertise berücksichtigt. Glaubhaftmachung: Zweites Anhörungsschreiben des MAGS vom 4. November 2024, Verwaltungsakte Blatt 2851. In ähnlicher Weise ist das C Klinikum X. (43 aggregierte Fälle) nachträglich aufgrund besonderer Umstände berücksichtigt worden. Hier war eine besondere Expertise in der Behandlung septischer Fälle ausschlaggebend. Das Klinikum gehört zu den wenigen Kliniken in Deutschland, die auf die Versorgung von Infektionen bei Endoprothetik spezialisiert sind – eine Behandlung, die häufig eine Vielzahl von operativen Eingriffen bedeutet und daher sehr personalintensiv ist. Hierauf hatte bereits die Bezirksregierung in ihrem Votum darauf hingewiesen und zudem unterstrichen, dass dieses Krankenhaus auch aus Sicht der anderen Träger versorgungsnotwendig sei, weil diese Fälle mit hochkomplexen septischen Behandlungsverläufen regelmäßig hierher verlegen. Glaubhaftmachung: Bericht der Bezirksregierung, Verwaltungsakte Blatt 1084. Das MAGS nahm aufgrund dieser besonderen Expertise noch während der ersten Anhörungsrunde eine Änderung der Planung vor und hörte die betroffenen Krankenhäuser hierzu mit Schreiben vom 30. Juli 2024 an. Glaubhaftmachung: Anhörungsschreiben des MAGS zur Neubeplanung des C. Klinikums X. vom 30. Juli 2024, Verwaltungsakte Blatt 2592 ff. Antragserwiderung vom 6. Februar 2025, GA, S. 454. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel, dass die ergänzende Begründung den Anforderungen an ein Nachschieben von Ermessenserwägungen genügt. Formal setzt das Nachschieben von Ermessenserwägungen voraus, dass dies genügend bestimmt geschieht. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rn. 35. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen, dessen prozessuale Zulässigkeit § 114 Satz 2 VwGO regelt, findet dort seine Grenzen, wo die Ermessensentscheidung tragende Gründe vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt/Kern oder in wesentlichen Teilen ausgetauscht werden sollen, es sich also nicht nur um die Präzisierung einer bestehenden, sondern um eine neue Ermessensentscheidung handelt. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn die nunmehr angeführten Gründe bei Erlass des Bescheids noch nicht vorgelegen haben beziehungsweise noch nicht Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers gewesen sind und dementsprechend wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden. Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 72. Edition 1. Januar 2025, § 114 Rn. 41 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 90a [vgl. auch Rn. 90]; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL Februar August 2024, § 114 Rn. 262; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 207 ff. Nach diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass die Ermessenerwägungen im Bescheid durch den Vortrag in der Antragserwiderung zum C. klinikums X. und dem C. Klinikum X. präzisiert lediglich und nicht ausgetauscht werden, da die Gründe für eine Auswahlentscheidung zugunsten dieser Krankenhäuser bereits im Verwaltungsvorgang angelegt waren. Darüber hinaus dürften die genannten Gründe für die Zuweisung bei Erlass des Bescheids vorgelegen haben und Gegenstand der MAGS im Planungsverfahren gewesen sein. Vor dem Hintergrund dieser Begründung ist für die Kammer bei der hier möglichen Prüfungstiefe nachvollziehbar, warum in wenigen Ausnahmefällen der insgesamt 54 Antragsteller eine Auswahlentscheidung auf Grundlage weiterer „besonderer Gründe“ getroffen wurde. (bb) Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Bereich der LG 14.4 erweise sich die unterbliebene Zuweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe schon deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin sämtliche im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien erfülle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat ihre Auswahl auf Grundlage der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlen getroffen. Die Erfüllung der Auswahlkriterien führt folglich nicht zwangsläufig zu einem Versorgungsauftrag. Vor dem Hintergrund der Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien ist die Entscheidung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin als Endoprothetik-Zentrum zertifiziert ist und damit die Qualitätskriterien nach ihrem Vortrag übererfülle. (cc) Ebenso dringt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht durch, der Antragsgegner vernachlässige, dass auch eine ortsnahe Versorgung der Bevölkerung als Ziel der Krankenhausplanung erforderlich sei, §§ 12 Abs. 2 S. 1, 16 Abs. 1 S. 6 KHGG NRW. Die Entscheidung, welche Auswahlkriterien wie gewichtet werden, obliegt innerhalb der Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO dem Antragsgegner. Dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in der LG 14.4 einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine größere Bedeutung zumisst, als einer ortsnahen Versorgung. So wird etwa im Bescheid dargelegt, dass aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientenversorgung erforderlich sei. Es handele es sich um weitestgehend planbare Eingriffe (Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 28). Im Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 14.4 wird ausgeführt, für eine wohnortnahe Versorgung seien nicht alle Antragsteller der Leistungsgruppe notwendig (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 14.4, BA, S. 1065). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner durch die Gewichtung der Auswahlkriterien die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. (dd) Darüber hinaus erweist sich die Nichtzuweisung mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners zum Bericht der Bezirksregierung an das MAGS NRW und die Zuweisung an die RO. Kliniken VZ. voraussichtlich als nicht ermessensfehlerhaft. Maßgeblich für Auswahlentscheidung sind die Fallzahlen und Auswahlkriterien, nicht der Bericht der Bezirksregierung. Soweit die Antragstellerin auf einen Zusammenhang zwischen der LG 14.2 und 14.4 abstellt, hat sie nicht substantiiert dargelegt, warum die Zuweisungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist. (ee) Ermessensfehler ergeben sich darüber hinaus auch nicht daraus, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin das MAGS NRW in seinem Erlass an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.11.2024 davon ausgegangen sei, die Antragstellerin halte ihren Antrag auf Erteilung der LG 14.4 nicht mehr aufrecht, wenn das gemeinsam von der Antragstellerin mit dem Evangelische Krankenhaus in J. vorgestellte Konzept umgesetzt würde. Da der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin unter Würdigung der Auswahlkriterien und Fallzahlen beschieden hat, ist nicht ersichtlich, warum er davon ausgegangen sein sollte, die Antragstellerin halte ihren Antrag nicht mehr aufrecht. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um einen Schreibfehler handele und eigentlich die LG 14.5 gemeint sei (Antragserwiderung vom 3. März 2025, GA S. 1678). cc)Auch hinsichtlich der LG 16.4 Pankreaseingriffe besteht weder Anlass zur Beanstandung der Bedarfsermittlung für das Plangebiet (1) noch der Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (2). (1) Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Für die LG 16.4 Pankreaseingriffe ist als Planungsebene den Regierungsbezirk bestimmt (KHP 2022, S. 195). Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (a)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 16.4 anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (KHP 2022, S. 195). Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022, der hierzu ausführt: Für bestimmte Versorgungsbereiche ist eine präzisere Steuerung durch eine eindeutige Abgrenzung erforderlich. Dazu werden spezifische Leistungsgruppen definiert. Spezifische Leistungsgruppen werden überwiegend über den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen OPS-Katalog mittels OPS-Codes […] definiert. (b)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische LG 16.4 Pankreaseingriffe einen Gesamtbedarf von 2.388 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 194, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, dass in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 689 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 16.4, S. 1086). (2)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von 15 Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 17 weiterer Krankenhäusern getroffen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe an andere Krankenhäuser vorzunehmen ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Fallzahlen getroffen hat (dazu (a)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (b)). (a)Ausweislich des Bescheids erfolgte die Auswahl zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebots nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 32. Dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung Mindest- und Auswahlkriterien zugrunde legt, entspricht der Systematik des Krankenhausplans 2022 und ist aus Sicht der Kammer unbedenklich (KHP 2022, S. 70 ff). Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 16.4 Pankreaseingriffe keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 16.4 Pankreaseingriffe ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 194). Dass die Qualität auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. Auch die weitere Anforderung, bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung in Anbetracht des im Regierungsbezirks Düsseldorf bestehenden Leistungsangebotes nur Anbieter zu berücksichtigen, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Antragstellerin, die Festlegung von Mindestfallzahlen – hier: Leistungserbringung mindestens alle zwei Wochen – sei rechtswidrig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe und die Qualität der Leistungserbringung bereits durch die Mindestmengen sichergestellt werde, geht an der Systematik des KHP 2022 vorbei. Mit der Berücksichtigung des Leistungsgeschehens werden keine Kriterien der sog. ersten Stufe der Krankenhausplanung kreiert; dies wäre in der Tat an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. Vielmehr – das ergibt insoweit die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG, der sich die Kammer anschließt – zieht der Antragsgegner tatsächliches Leistungsgeschehen zur Anwendung des Auswahlermessens heran (zweite Stufe der Krankenhausplanung). Dies ist – wie bereits ausgeführt – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die Abhängigkeit der Behandlungsqualität der Leistungen von der erbrachten Leistungsmenge vom Gemeinsamen Bundesausschuss für Pankreaseingriffe ausdrücklich feststellt: Die Qualität des Behandlungsergebnisses ist von der Menge der in einem Krankenhaus durchgeführten komplexen Eingriffe am Pankreas abhängig. Es besteht eine Studienlage, die auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Ergebnisqualität der Leistung in Bezug auf Mortalität und therapiebedingten Komplikationen hinweist. Der G-BA hat gemäß 8. Kapitel § 16 Abs. 5 Nr. 1 seiner Verfahrensordnung (VerfO) das IQWiG am 18. April 2019 mit einer systematischen Literaturrecherche zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas beauftragt. Im Ergebnis zeigte die Studienlage anhand der systematischen Literaturrecherche und -analyse des Instituts eine nach wissenschaftlichen Maßstäben belegte Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses in Bezug auf die Mortalität der Patientinnen und Patienten und weitere relevante Endpunkte bei komplexen Eingriffen am Pankreas. Vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen – Mm-R): Änderung der Nr. 4 der Anlage, vom 16. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-8366/2021-12-16_Mm-R_Aenderungen-Paragraphen-5-und-7_Anpassung-OPS-2022_TrG.pdf . (b)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung der LG 16.4 Pankreaseingriffe an die Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. Der Antragsgegner hat die Nichtzuweisung der LG 16.4 damit begründet, dass die Antragstellerin vier der sieben Auswahlkriterien erfülle und die Leistungsmenge der vergangenen Jahre zwischen zehn und 18 Fällen gelegen habe. Andere Antragsteller ließen mit deutlich höheren Fallzahlen und Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien eine höhere Qualität der Leistungserbringung erwarten. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 33. Die Auswahlentscheidung unter Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien und der vergangenen und zu erwartenden Fallzahlen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (aa) Der Antragsgegner ist für die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind, als bei konkurrierenden Krankenhäusern. Der Antragsgegner geht im Bescheid von zehn bis 18 Fällen in den vergangenen Jahren aus (Bescheid vom 16. Dezember 2025, Seite 33). Im Antragsverfahren gab die Antragstellerin an, sie habe in 2019 13 Fälle und in 2020 18 Fälle erbracht. Der Antragsgegner legt in der Antragserwiderung auf Grundlage der InEK-Daten für den Zeitraum 2019 bis 2023 für die Antragstellerin insgesamt 60 Fälle zugrunde (13, 18, 10, 11, 8). Soweit die Antragstellerin vorträgt, insgesamt käme sie auf 65 Fälle, hat sie nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich diese Berechnung ergibt und welche Jahre berücksichtigt wurden. Letztlich kann jedoch dahingestehen, ob die Antragstellerin 60 oder 65 Fälle erbracht hat. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen, noch ersichtlich, dass sich die Antragstellerin aufgrund ihrer Fallzahlen gegen andere Mitbewerber hätte durchsetzen müssen. Konkret gerügt hat die Antragstellerin, dass das Krankenhaus S. in H., das I. Klinikum E. und das Y. Hospital einen Versorgungsauftrag erhalten, obwohl sie nach dem Vortrag der Antragstellerin Fallzahlen von 15 bis 19 aufwiesen. Der Vortrag des Antragsgegners, die genannten Mitbewerber hätten im Mehrjahresvergleich mehr Fälle erbracht und daher eine größere Erfahrung, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, das I. Klinikum E. komme zwischen 2019 und 2023 auf insgesamt 115 Fälle, das Y.-Hospital U. auf 106 Fälle und das Krankenhaus S. H. auf 75 Fälle. Der Abstand zwischen dem Krankenhaus S. H. und der Antragstellerin sei auch mit 75 zu 60 vorhanden, wenn auch weniger groß als jener zu den übrigen berücksichtigten Krankenhäusern. Hier sei hinzugetreten, dass aufgrund des benachbarten V. Krankenhaus H. dort mit Blick auf eine möglichst gute regionale Verteilung eine ebenso direkte Auswahlentscheidung innerhalb eines Stadtgebiets erfolgt sei. Hiergegen ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern. (bb) Die Kammer hat bereits dargelegt, dass gegen das Kriterium der Leistungserbringung alle zwei Wochen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Aber auch soweit die Antragstellerin in Weiterführung dieser Argumentation vorträgt, dieses Auswahlkriterium sei ermessensfehlerhaft – da willkürlich – angewandt worden, da nicht hinreichend deutlich sei, ob es für die Leistungserbringung in der Zukunft oder in der Vergangenheit gelte und der Antragsgegner seinen Blick immer so richte, wie es ihm zur Begründung der Auswahlentscheidung gerade passe, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Ausweislich des Wortlauts im Bescheid sollen bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung in Anbetracht des im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehenden Leistungsangebots nur Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen erbringen. Zuzugestehen ist der Antragstellerin, dass der Antragsgegner das Kriterium deutlicher hätte definieren können, etwa durch eine Klarstellung, dass im Rahmen einer Prognose an die Leistungserbringung für die Zukunft angeknüpft wird. Allein diese Unschärfe der Formulierung führt nicht zu einem Ermessensfehler oder gar einer willkürlichen Auswahlentscheidung. Die Argumentation des Antragsgegners, das Kriterium beziehe sich nicht auf das Leistungsgeschehen in der Vergangenheit, sondern auf die für die Zukunft angestrebte Routine, ist vom Wortlaut, der im Präsens formuliert ist, gedeckt. Darüber hinaus ist auch weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner das Kriterium dahingehend willkürlich angewandt hat, dass er es einerseits auf die Zukunft und andererseits auf die Vergangenheit bezogen hat. Für die Vergabe im Regierungsbezirk Düsseldorf hat der Antragsgegner das Kriterium für die Zukunft angewandt. Wie sich aus der Anlage zur Drittbekanntgabe an die Krankenhäuser im Regierungsbezirk Düsseldorf ergibt, lagen die Zuweisungen in der Leistungsgruppe Pankreaseingriffe zwischen 30 und 87 (BA, S. 3000). Dies lässt den Schluss zu, dass der Antragsgegner einen Versorgungsauftrag nur an Anbieter erteilt, von denen er erwartetet, dass diese zukünftig durchschnittlich mindestens alle zwei Wochen Fälle erbringen, also mindestens 26 Fälle pro Jahr. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Vor diesem Hintergrund dringt die Antragstellerin auch nicht mit der Begründung durch, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da Antragsteller eine Zuweisung erhalten hätten, die in der Vergangenheit dieses Kriterium nicht erfüllt hätten. (cc) Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Rahmen der Auswahlentscheidung sei der Antragsgegner von einer unzutreffenden Zahl der durch die Antragstellerin erfüllten Auswahlkriterien ausgegangen, da sie fünf von sieben und nicht lediglich – wie der Feststellungsbescheid ausführt – vier von sieben Auswahlkriterien erfülle, dringt die Antragstellerin damit nicht durch. Es ist unbedenklich, dass der Antragsgegner das Auswahlkriterium Palliativmedizin im Bescheid nicht berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat die LG 29.1 Palliativmedizin im Rahmen der zweiten Anhörung erstmalig neu beantragt (Bescheid vom 16. Dezember 2024, Seite 41). Die Entscheidung der Zuweisung zur LG 29.1 erging in derselben juristischen Sekunde wie die Nichtzuweisung zur LG 16.4. Die Antragstellerin erfüllt damit lediglich zukünftig fünf statt bislang vier Auswahlkriterien, nicht jedoch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. (dd) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, durch die Auswahlentscheidung habe keine Konzentration auf große Versorger stattgefunden, dringt sie damit nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ziel der Leistungskonzentration verfehlt wurde. In der LG 16.4 Pankreaseingriffe ist von einer hohen medizinischen Komplexität auszugehen. Im Feststellungsbeschied vom 16. Dezember 2024 wird hierzu festgestellt, bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. Der Bericht – Regionale Planungskonzepte -, der Bezirksregierung (BA 2, S. 1056) spricht von elektiven und hoch komplexen Eingriffe. Der Beschluss des G-BA über eine Änderung der Mindestmengenregelungen für Pankreaseingriffe vom 16. Dezember 2021 führt aus, Pankreaseingriffe beträfen seltene, hochkomplexe Leistungen, die sich in ihrem Schweregrad deutlich von Leistungen der medizinischen Grundversorgung unterschieden. Die Versorgung stelle überdurchschnittliche fachliche Anforderungen sowohl an das ärztliche Personal als auch an das nichtärztliche Personal. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, die Versorgung auf die ausgewählten Krankhäuser zu konzentrieren, nicht zu beanstanden. Das Ziel der Konzentration wird durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach Auffassung der Kammer erreicht. Wie sich aus dem Bericht Regionale Planungskonzepte ergibt, lag die Antragszahl mit 1.285 über dem prognostizierten Bedarf von 689. Von den antragstellenden Krankenhäusern haben lediglich 15 von 33 Antragstellern eine Zuweisung erhalten. (ee) Soweit sich die Antragstellerin schließlich rügt, der Antragsgegner sei vom Votum der Kostenträger abgewichen, ist insoweit jedenfalls kein Fehler der Auswahlentscheidung substantiiert vorgetragen bzw. ersichtlich. dd) Für die LG 21.2 Ovarial-CA begegnet weder die Bedarfsermittlung für das Plangebiet (1) noch die Entscheidung des Antragsgegners, den Bedarf in diesem Plangebiet durch Zuweisung an andere Krankenhäuser und nicht die Antragstellerin zu decken (2), durchgreifenden Bedenken. (1)Die Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses setzt die Ermittlung des Bedarfs im Planungs- und Einzugsgebiet des Krankenhauses voraus. Für die LG 21.2 Ovarial-CA ist als Planungsebene der Regierungsbezirk bestimmt. Das Krankenhaus der Antragstellerin liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. (aa)Der Antragsgegner hat den Bedarf für die LG 21.2 Ovarial-CA anhand der in der Leistungsgruppendefinition aufgeführten OPS-Codes bestimmt (KHP 2022, S. 182). Dies entspricht der Systematik des Krankenhausplans NRW 2022. (bb)Der Antragsgegner hat für das Jahr 2024 für die spezifische Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 1.854 Fällen prognostiziert (KHP 2022, S. 208, 346). Wie die Fallzahlen für die spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 selbst. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zugrunde gelegt (KHP 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (KHP 2022, S. 90). OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑. Das OVG NRW geht davon aus, dass nach Maßgabe der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 auch nicht von veralteten Zahlen auszugehen ist, weil das Jahr 2019 Basis für die Bedarfsprognose war. Soweit die Bedarfsberechnung auf mittlerweile veralteten Zahlen beruhen könnte, ist im Jahr 2024 eine Neuberechnung und ‑bewertung des Bedarfs innerhalb der Leistungsgruppen vorgesehen (vgl. KHP 2022, S. 83). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, welches vor der Corona-Pandemie ab 2020 gelegen hat. Eine Neuberechnung ab 2024 mit Fortschreibung des Krankenhausplanes ist insoweit nachvollziehbar und wäre als Kriterium jedenfalls nicht willkürlich. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist der Antragsgegner von einem Bedarf von 811 Fällen im Jahr 2024 ausgegangen (Bericht – Regionale Planungskonzepte – LG 21.2, S. 988). (2)Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten von acht Krankenhäusern und zulasten der Antragstellerin sowie 24 weiterer Krankenhäuser getroffen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den ermittelten Bedarf durch die Zuweisung der LG 21.2 Ovarial-CA an andere Krankenhäuser vorzunehmen, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten und in der Folge auf die begehrte Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan verdichtet hat, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind Ermessensfehler im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Es ist weder zu bestanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage der Auswahlkriterien und Fallzahlen getroffen hat (dazu (a)) noch ist die Auswahlentscheidung selbst zu beanstanden (dazu (b)). (a)Ausweislich des Bescheids wurden bei der Auswahlentscheidung die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 35. Die Grundlage der Auswahlentscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung Mindest- und Auswahlkriterien zugrunde legt, entspricht der Systematik des Krankenhausplans 2022 und ist aus Sicht der Kammer unbedenklich (KHP 2022, S. 70 ff). Vor dem Hintergrund der angestrebten sehr deutlichen Konzentration (Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 35) begegnet es ebenfalls keinen Bedenken, sich bei der Auswahlentscheidung an den beantragten Fallzahlen zu orientieren. Auch die Entscheidung des Antragsgegners, sich für seine Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren und mit Blick darauf nur wenige Krankenhäuser auszuwählen, dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Der Krankenhausplan NRW 2022 selbst benennt für die LG 21.2 Ovarial-CA keine Rangfolge möglicher Auswahlkriterien (vgl. im Übrigen zu den Kriterien für die Entscheidungen im regionalen Planungsverfahren KHP 2022, S. 56 ff., sowie zu den Mindest- und Auswahlkriterien KHP 2022, S. 70 f., 182 f.). Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW zum Krankenhausplan 2022, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, stellen Fallzahlen voraussichtlich auch ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur LG 21.2 Ovarial-CA ist es das erklärte Ziel des Krankenhausplans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern (KHP NRW 2022, S. 207). Dass die Qualität für diese Leistungsgruppe auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u.a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑, unter Bezugnahme auf Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548. (b)Auf dieser Basis ist nicht erkennbar, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin unter Beachtung der Qualitätskriterien der LG 21.2 Ovarial-CA, zwingend erforderlich wäre. Der Antragsgegner hat die Ablehnung wie folgt begründet: Sie erfüllen acht von zehn Auswahlkriterien. In den Vorjahren wurden im Vergleich zu anderen Antragstellern geringe Fallzahlen zwischen 8 und 12 Fällen erbracht. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 21.2 keine Zuweisung erfolgt. Bescheid vom 16. Dezember 2024, S. 35 f. Diese Auswahlentscheidung im Wege einer Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien und Fallzahlen begegnet bei der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen Prüfungsdichte keinen durchgreifenden Bedenken. (aa) Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die ermittelten Fallzahlen niedriger sind als bei konkurrierenden Krankenhäusern. Der Antragsgegner stützt seine Ausführungen auf InEK-Daten. Ausweislich der vom Antragsgegner genannten Zahlen haben die berücksichtigten Krankenhäuser zwischen 2019 und 2023 in aufsteigender Reihung folgende Fallzahlen aggregiert erbracht: 114, 125, 140, 163, 207, 274, 354 und 1595. Das Krankenhaus der Antragstellerin komme demgegenüber im selben Zeitraum auf lediglich 50 Fälle. Das hinsichtlich der Fallzahlen aus den Vorjahren schwächste berücksichtigte Krankenhaus sei das NF. Krankenhaus NH., das 8 von 10 Auswahlkriterien erfülle und mit aggregiert 114 Fällen einen mehr als doppelt so hohen Wert aufweise. Die Antragstellerin ist diesen Fallzahlen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie trägt vor, das N. C. Krankenhaus in D. und das Ev. Krankenhaus C. in G. – beide ausgewählt – hatten im Jahr 2023 8 bzw. 11 Fälle und damit weniger Fälle als die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, die InEK-Daten lägen für das Evangelische Krankenhaus C. G. im Jahr 2023 bei 20 Fällen in der LG 21.2 (von 2019 bis 2023 insgesamt 125 Fälle) und für das N. C. Krankenhaus D. bei 19 Fällen (insgesamt 140). Das Krankenhaus der Antragstellerin komme demgegenüber auf 11 Fälle im Jahr 2023 und insgesamt 50 Fälle. Die übrigen berücksichtigten Krankenhäuser lägen noch weit darüber. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Fallzahlen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer von einer Vorlage der Fallzahlen ab. (bb) Soweit der Antragsteller vorträgt, im Rahmen der Auswahlentscheidung sei der Antragsgegner von einer unzutreffenden Zahl der durch die Antragstellerin erfüllten Auswahlkriterien ausgegangen, da die Antragstellerin neun von zehn und nicht lediglich – wie der Feststellungsbescheid ausführt – acht von zehn Auswahlkriterien erfülle, dringt die Antragstellerin nicht durch. Es ist unbedenklich, dass der Antragsgegner das Auswahlkriterium Palliativmedizin nicht berücksichtigt hat. Die Zuweisung zur LG 29.1. ist erst durch Bescheid vom 15. Dezember 2024 erfolgt (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zur LG 16.4). (cc) Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Bereich der LG 21.1 erweise sich die unterbliebene Zuteilung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe schon deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin zahlreiche Auswahlkriterien erfülle, kann dem nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, hat die Antragstellerin ihre Auswahl im Wege einer Gesamtbetrachtung auf Grundlage der Auswahlkriterien und der beantragten sowie vergangenen Fallzahlen getroffen. Die Erfüllung der Auswahlkriterien führt folglich nicht zwangsläufig zu einem Versorgungsauftrag. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Auswahlkriterien erfolgt. Aus diesem Grunde dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag nicht durch, sie müsse als Gynäkologisches Krebszentrum eine Zuweisung erhalten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu LG 7.2 verwiesen, in der dargelegt wird, dass die Nicht-Berücksichtigung eines Zentrums (dort: Onkologisches Zentrum) nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt. (dd) Schließlich kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden, der Antragsgegner berücksichtige eine ortsnahe Versorgung der Bevölkerung als Ziel der Krankenhausplanung (§§ 12 Abs. 2 S. 1, 16 Abs. 1 S. 6 KHGG NRW) nicht ausreichend. Die Entscheidung, welche Auswahlkriterien wie gewichtet werden, obliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO dem Antragsgegner. Dieser hat im Bescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 35) nachvollziehbar dargelegt, dass in der LG 21.2 eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen solle. Dies spiegele sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der LG 21.2 Ovarial-CA erbringe. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten werde insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung dargelegt, durch die vorgenommene Konzentration werde die Versorgung nicht gefährdet. So sei etwa das C. klinikum W. in 40 Minuten mit dem Kfz erreichbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind Ermessensfehler hinsichtlich des Kriteriums der ortsnahen Versorgung nicht ersichtlich. (ee) Eine Abweichung vom Votum der Kostenträger, lässt, wie in den anderen Leistungsgruppen dargelegt, Ermessensfehler nicht erkennen. Zur Abweichung des Antragsgegners vom Votum der Kostenträger (Zuweisung von 18 Fällen) hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung auf das Votum der Bezirksregierung verwiesen, wonach das Votum der Kostenträger nicht die beabsichtigte – und letztlich tatsächlich vollzogene – Leistungskonzentration bewirke. ee) Soweit sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz beruft bzw. vorträgt, ihr würden durch die Nichtzuweisungen wirtschaftliche Schäden entstehen, gelten bei der Zuweisung von Leistungsgruppen auch weiterhin die bislang von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 ‑ Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich gewährleisteten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28. Diese Grundsätze sind auch vorliegend anzuwenden. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplanes in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt allerdings nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann. Im Rahmen der dem Antragsgegner überlassenen Ermessensausübung hat dieser in seiner originären Zuständigkeit die gesundheitspolitischen Erwägungen auch unter medizinischen Aspekten zu gewichten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 –, ist je Fachabteilung ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen, wobei die frühere Aufnahme der früheren Fachabteilung in den Krankenhausplan der nunmehrigen Aufnahme in den Krankenhausplan mit der entsprechenden Leistungsgruppe entspricht, sodass nunmehr pro beantragter Leistungsgruppe ein Streitwert von 50.000,00 Euro anzunehmen ist, hier mithin 200.000,00 Euro. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren, sodass hier ein Streitwert von 100.000,00 Euro festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.