Gerichtsbescheid
22 K 8322/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1218.22K8322.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 0. April 0000 im Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet ein und äußerte am 3. Juli 2023 ein Asylgesuch. Am 11. Juli 2023 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich des Abgleichs der Personalien der Klägerin mit dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) wurde der Klägerin am 6. Dezember 2022 von der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 28. Dezember 2022 bis zum 21. Januar 2023 ausgestellt. Im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt gab die Klägerin an, sie habe nach ihrer Einreise nach Deutschland eigentlich nach England weiterreisen wollen, aber das habe nicht geklappt. Bis zu ihrem Asylantrag in Deutschland sei sie von einem Schleuser in wechselnden Wohnungen untergebracht worden. Das Bundesamt stellte am 29. August 2023 ein Aufnahmeersuchen an Italien, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am 30. August 2023 dort einging. Die italienischen Behörden antworteten auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamts nicht. Mit Bescheid vom 3. November 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 9. November 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am 16. November 2024 Klage gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamtes erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 (Az. 22 L 3014/23.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließlich insoweit angeordnet, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 19. Oktober 2023) richtet, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Auf die Begründung dieses Eilbeschlusses wird Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, als Schutzsuchender in Italien drohe ihr wegen systemischer Mängel der italienischen Asyl- und Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid und macht ergänzend geltend, die Überstellungsfrist sei durch die positive Entscheidung im Eilverfahren gehemmt. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 17. bzw. 24. November 2023 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch im Verfahren 22 L 3014/23.A – sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Vorsitzende, die zugleich Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens ist, ist gemäß § 87a Abs. 2 VwGO mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung befugt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung des Asylantrages der Kläger durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des Bescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Statthafter Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO können auch die Negativfeststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sein. Es handelt sich bei diesen Regelungen um die Kläger belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Bundesamtsbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Ferner ist die in § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG bestimmte Klagefrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. II. Die Klage ist begründet. 1. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Unzulässigkeitsentscheidungen findet heute nicht mehr eine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Inzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Es kann eine ursprüngliche Zuständigkeit Italiens unterstellt werden. Diese Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO regelt dabei die Voraussetzungen des Laufs der Sechs-Monats-Frist. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs bzw. nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 2 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Eine Verlängerung der Überstellungfrist und Anhaltspunkte für eine Inhaftierung oder für eine Flüchtigkeit der Klägerin im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist inzwischen abgelaufen, ohne dass eine Überstellung erfolgt ist. Der Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz vom 16. November 2023 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat zwar die Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Dublin III-VO ausgelöst. Denn der Eilantrag der Klägerin hat im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eine „aufschiebende Wirkung“ ausgelöst, weil er – aus den im Eilbeschluss vom 29. Dezember 2023 genannten Gründen – nicht allein auf die Geltendmachung des Aufnahmestopps durch Italien und damit ein allein nach nationalem Recht beachtliches faktisches Abschiebungshindernis beschränkt war. Vielmehr hat sich die Klägerin ausdrücklich auf das Vorliegen von systemischen Mängeln berufen. Vgl. hingegen zur fehlenden Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen allein auf ein nationales Abschiebungshindernis gestützten Eilantrag: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 35 ff. Die infolge des fristgerecht gestellten Eilantrags unterbrochene Überstellungsfrist begann jedoch mit der Entscheidung der erkennenden Kammer durch Beschluss vom 29. Dezember 2023 (22 L 3014/23.A) erneut zu laufen, da der Eilantrag abgelehnt worden ist, soweit er sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 gerichtet hat. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (allein) insoweit, als sich diese gegen Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides richten, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Unterbrechung der Überstellungsfrist fortdauert. Aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, dass unter die Vorschrift des Art. 27 Dublin III-VO nur Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung fallen, die auf die Beachtung der Regeln über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 91. Danach führen Rechtsbehelfe, mit denen ausschließlich faktische Überstellungs-hindernisse geltend gemacht werden, nicht zur Unterbrechung bzw. Verlängerung der Überstellungsfrist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 7. Vielmehr ist die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten auch in Situationen anzuwenden, in denen die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustands oder aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses nicht überstellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 67, 69; bestätigt zuletzt durch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 69 f.; wegen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A – juris, Rn. 30; für die hierauf gestützten behördlichen Aussetzung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 - 13 A11158/22 -, juris, Rn. 14. Der EuGH hat zuletzt wiederholt entschieden, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO nur in den Fällen (abweichend von dem Grundsatz des Fristbeginns ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs) erst ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung.erfolgt, in denen die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin III-Verordnung erfolgt, vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 56 und 60 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C 245/21 u.a., EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund der Dublin III-VO Rechtsbehelfe vorsehen, die zu einer nationalen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 63 zu einem auf die Richtlinie 2004/81 gestützten Antrag auf Überprüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Opfer des Menschenhandels. Die Durchführung einer Überstellungsentscheidung kann insoweit über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin III-Verordnung genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 64. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen über einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum bedeutet jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen darf. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 68 und 69. Vielmehr darf eine sich allein aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung unionsrechtlich nicht zur Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Menschenhandel], C-338/21, EU:C:2023:269, Rn. 74; so im Ergebnis VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 - 29 K 3075/23.A -, juris, Rn. 30. Damit führt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zu einer Fortdauer der Unterbrechung der Überstellungsfrist, wenn diese – wie hier – nicht die nach Maßgabe der Dublin III‑VO zu bestimmende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats gestützte Unzulässigkeitsentscheidung erfasst. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Klage, soweit sich diese isoliert gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet, ändert hieran nichts. Es handelt sich nach den vorstehenden Maßstäben angesichts des insoweit allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Streitgegenstand nicht um einen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Der erneute Beginn des Laufs der Überstellungsfrist in den Fällen, in denen – wie hier – die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Dublin III‑VO begründet wurde, die Überstellung aber allein aufgrund von tatsächlichen, gemäß § 34a AsylG für die Abschiebungsanordnung beachtlichen Überstellungshindernissen nicht erfolgen kann, entspricht gerade auch dem Grundanliegen des Dublin-Systems, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 zur Dublin III-VO) und schließt ein potenzielles „refugee in orbit“-Szenarios aus, vgl. zu diesen Folgen im Falle der Annahme einer fortdauernden Unterbrechung der Überstellungsfrist: VG München, Urteil vom 9. September 2024 – M 10 K 24.50768 –, juris Rn. 19-21 und Beschluss vom 6. November 2024 – M 3 S 24.50926 –, juris Rn. 29 ff; für einen erneuten Fristbeginn nach Teilstattgabe in einem Urteil allein in Bezug auf die Abschiebungsanordnung: VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 – 9 K 668/23 A –, juris Rn. 84. Die Überstellungsfrist begann nach alledem mit dem in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ablehnenden Eilbeschluss vom 29. Dezember 2023 erneut zu laufen und endete sechs Monate später (am 29. Juni 2024). Dass die Klägerin bis dahin nach Italien überstellt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 2. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21. 3. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist – wie oben dargelegt – mangels Zuständigkeit Italiens nicht der Fall. 4. Da die Abschiebungsanordnung des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn hierfür fehlt dem Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Zuständigkeit, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.