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Urteil

8 K 1997/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1118.8K1997.23.00
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Tenor
  • 1.

    Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 2. März 2023 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Berufung wird zugelassen.

  • 5.

    Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 2. März 2023 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. 5. Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00. August 0000 geborene Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 2014 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Seit Februar 2021 ist der Kläger, mittlerweile unbefristet, bei Ford als Produktionsarbeiter beschäftigt. Aktuell ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 11. April 2022 beantragte der Kläger bei der Stadt Z., der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Einbürgerungsbehörde, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Diesen Antrag lehnte die Beklagte, nach Umzug des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich, nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 2. März 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die mangelhafte Mitwirkung des Klägers stelle einen Ablehnungsgrund im Einbürgerungsverfahren dar. Die Mitwirkungspflicht ergebe sich § 26 Abs. 2 VwVfG NRW i V.m. § 37 StAG, Ziff. 37,1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR –VwV) und § 82 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht bereit sei, einen syrischen Nationalpass zu beantragen und weiteren Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei daraus zu schließen, dass er an der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht mehr interessiert sei. Zudem sei eine abschließende Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen bei fehlenden oder unvollständige Angaben nicht möglich. Auf dieser Grundlage sei die Identität des Klägers nicht geklärt. Die vom Kläger zum Nachweis seiner Identität vorgelegte Identitätskarte sei zum Identitätsnachweis nicht ausreichend. Der Kläger hat am 22. März 2023 Klage erhoben. Er hält die ablehnende Entscheidung durch die Beklagte für rechtswidrig. Seine Identität könne im Einbürgerungsverfahren nicht ausschließlich durch Vorlage eines Nationalpasses, sondern auch durch andere Identitätsdokumente geführt werden. Die von ihm bei Stellung des Einbürgerungsantrags bei der Stadt Z. im Original mit Übersetzung vorgelegte Identitätskarte sei zum Nachweis seiner Identität ausreichend. Die Identitätskarte sei auch im Rahmen seines Asylverfahrens beim BAMF vorgelegt, auf Echtheit hin geprüft und als echt eingestuft worden. Ihm sei es darüber hinaus als Flüchtling nicht zumutbar, einen syrischen Nationalpass zu beantragen. Solange ein Flüchtling sich während des Asylverfahrens darauf berufe, dass er aus asylrechtlichen Gründen verfolgt wird, könne ihm eine Vorsprache bei den Heimatbehörden nicht abverlangt werden. Ihm könne auch nicht abverlangt werden, Dritte (etwa einen RA oder Verwandte) damit zu beauftragen. Dies resultiere nicht nur daraus, dass eine freiwillige Beantragung oder Verlängerung eines Nationalpasses einen Erlöschensgrund für den asylrechtlichen Schutz darstelle, sondern auch daraus, dass dies die mögliche Gefahr einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden erhöhen könnte und eine Gefährdung der in der Heimat befindlichen Angehörigen nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit sei in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass während eines laufenden Asylverfahrens zwar verlangt werden könne, bei Dritten hinterlegte Pässe und Urkunden anzufordern, nicht aber an eine Vertretung oder gar Behörde im Verfolgerstaat selbst heranzutreten. Nichts Anderes gelte für anerkannte Flüchtlinge im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit bei Passbeschaffung im Einbürgerungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 2. März 2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihrer Verfügung vom 2. März 2023 und führt ergänzend aus, der Kläger habe bislang weder die in Rede stehende Identitätskarte im Original vorgelegt, noch Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Dass diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überprüft und als echt eingestuft worden sei, sei insoweit, unabhängig davon, dass durch eine deutsche Behörde zwar die Echtheit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit eines solchen ausländischen Dokumentes überprüft werden könne, irrelevant. Soweit der Kläger der Meinung sei, die Identitätskarte sei zum Nachweis seiner Identität ausreichend, könne dies allenfalls dann gelten, wenn aufgrund der Identitätskarte keine Zweifel an der Identität des Klägers mehr bestünden. Dies sei nicht der Fall. Die vom Kläger vorgelegte Identitätskarte sei in arabischer Schrift verfasst worden und habe deshalb übersetzt werden müssen. In der Vergangenheit sei es in vergleichbaren Fällen indes häufig vorgekommen, dass die Übersetzungen syrischer Dokumente wie etwa Geburtsurkunden, Identitätskarten und Heiratsurkunden hinsichtlich der Schreibweise der Namen (Vor- und / oder Familiennamen) nicht mit den – in lateinischer Schrift verfassten – syrischen Pässen, die nach Aufforderung regelmäßig problemlos vorgelegt worden seien, übereingestimmt habe. In diesen Fällen habe es sich angesichts nachträglicher Bestätigungen durch das Konsulat um Übersetzungsfehler gehandelt und nur die jeweilige Schreibweise im Pass sei richtig gewesen. Gerade der Name des Klägers laute in etlichen syrischen Pässen etwa M. oder W.. Für die Einbürgerung müsse aber die richtige Schreibweise des Namens nachgewiesen sein. Verstärkt werde diese Problematik dadurch, dass bei syrischen Staatsangehörigen eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolge. Angesichts dessen würde es bei Verzicht auf die Vorlage eines Passes regelmäßig dazu kommen, dass die Schreibweise ein und derselben Person im deutschen Pass und im – gegebenenfalls später beschafften – syrischen Pass unterschiedlich wäre. Hinzu komme, dass in Syrien infolge des Kriegszustandes sowohl Blanko-Dokumente als auch für die Ausstellung erforderliche Software, Geräte und Stempel in die Hände krimineller Organisationen gefallen seien und ein Handel mit Pässen stattgefunden habe. Insofern könne es sich bei der Identitätskarte zwar um ein echtes Dokument, jedoch mit inhaltlich gefälschten Personalien handeln. Der Kläger habe darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht und nachgewiesen, die die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Nationalpasses im konkreten Fall belegten. Ein pauschaler Verweis auf seine Flüchtlingsanerkennung sei insoweit nicht ausreichend. So habe der Kläger bislang offenkundig auch keine anderweitigen Bemühungen unternommen – etwa sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen Rechtsanwalt im Heimatland gewandt –, um weitere Nachweise zur Identitätsklärung zu erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Entsprechend erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2023 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG. Das ist - mit Ausnahme der Klärung der Identität des Klägers im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Zur Identität gehören neben dem Namen des Einbürgerungsbewerbers etwa dessen Geburtsdatum und Geburtsort auch dessen Familienstand. Nicht hinzu gehört indes die Schreibweise seines Namens in lateinischen Buchstaben. Identitätsbildend sind insofern die ausländischen Dokumente. Diese geben die Identitätsmerkmale wieder, unter denen der Einbürgerungsbewerber in den Registern seines Heimatstaates gespeichert ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2024 - 8 K 6572/23 -, n.v. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Zugleich muss die Erfüllung der strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität einem bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerber auch dann objektiv möglich sein, wenn sich dieser in einer unverschuldeten Beweisnot befindet. Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange und das Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 11). Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (Stufe 1), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf der Stufe 1 auch durch andere auf der Grundlage einer Identitätsprüfung ausgestellte amtliche Urkunden (Stufe 2), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf den Stufen 1 und 2 auch durch sonstige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassene Beweismittel (Stufe 3), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf den Stufen 1 bis 3 ausnahmsweise auch allein durch sein eigenes Vorbringen (Stufe 4). Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2023 – 19 A 4347/19 –, Rn. 4, juris. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 21). Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 21), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: BVerwGE 71, 180 (181); OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747/21 -, in: juris (Rn. 6). Unter diesem Gesichtspunkt können ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2023 – 19 A 4347/19 –, Rn. 6, juris. Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Identität durch Vorlage der syrischen Identitätskarte nachgewiesen. Diese Identitätskarte ist im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden. Ausweislich der mit einem Lichtbild des Klägers versehenen, am 15. Mai 2011 ausgestellten Identitätskarte wird der Kläger unter dem Namen Q. E., geboren am 00. August 0000 in V. geführt. Sein Familienstand ist durch die Eheschließung im Bundesgebiet ebenfalls geklärt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Identitätskarte bestehen aufgrund der vom Kläger ebenfalls vorgelegten weiteren Dokumente mit gleichlautenden Personendaten nicht. Der Kläger hat eine am 27. Juli 2022 ausgestellte legalisierte syrische Geburtsurkunde und einen unter demselben Datum ausgestellten Auszug aus dem syrischen Personenstandregister vorgelegt. Beide Dokumente nehmen Bezug auf die Ausweisnummer der ebengenannten Identitätskarte. Anhaltspunkte für das Bestehen einer weiteren Identität oder Staatsangehörigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob dem Kläger als Flüchtling die Beschaffung eines syrischen Reisepasses zumutbar ist, vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2023 – 19 A 4347/19 –, Rn. 8, juris, und ob insoweit die Qualifikationsrichtlinie Berücksichtigung findet, kommt es insoweit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Sprungrevision und Berufung sind gemäß §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Urteil weicht, gestützt auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2023 – 19 A 4347/19 –, juris, von entscheidungstragenden Gründen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 – 1 C 36/19 , BVerwGE 169, 269-278, Rn. 18 ab, indem es auf der ersten Stufe der Identitätsprüfung auch amtliche Identitätsdokumente des Herkunftslands mit Lichtbild zulässt. Das Urteil beruht auch auf dieser Abweichung, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. (1) Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich einzureichen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. (2) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.