Urteil
8 K 6572/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0812.8K6572.23.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00. 1963 geborene, verheiratete Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Seine übrigen Identitätsmerkmale ergeben sich aus dem Rubrum. Der Kläger reiste im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein. Antragsgemäß erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 00. April 2013 die Flüchtlingseigenschaft zu. Seit dem 30. Mai 2016 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist im Besitz eines iranischen Personalausweises (Karte-melli) und einer mit seinem Lichtbild versehene Personenstandsurkunde (Shenasnameh). Am 23. Februar 2022 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Da die Beklagte den Antrag nicht beschied, hat der Kläger am 7. September 2023 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Identität des Klägers sei nicht geklärt, es bedürfe der Vorlage eines Reisepasses. Die Beantragung eines Reisepasses sei dem Kläger zumutbar. Zur geklärten Identität gehöre auch die Schreibweise des Namens in lateinischen Buchstaben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: er sei iranischer Staatsangehörigkeit und anerkannter Flüchtling; er verfüge über eine Niederlassungserlaubnis und besitze die erforderlichen Sprachkenntnisse; sein Lebensunterhalt sei gesichert; seine Identität sei durch den iranischen Personalausweis (Karte-melli) und die mit einem Lichtbild versehene Personenstandsurkunde (Shenasnameh) geklärt; auch die Personenstandsurkunde gelte im Iran als Identitätsnachweis; einen Reisepass könne er als anerkannter Flüchtling nicht beantragen; das liege auch an der Gefahr, dass das Bundesamt ein (unbegründetes) Widerrufsverfahren einleiten könnte, welches für seine Dauer seine Einbürgerung verhindere; die richtige Schreibweise seines Namens müsse nicht nachgewiesen werden; selbst ein iranischer Reisepass könne die Schreibweise seines Namens in lateinischen Buchstaben nicht nachweisen; die praktische Handhabung sei, dass der Passbewerber eine Übersetzung seines Namens in lateinischen Buchstaben in das Antragsformular selbst eintrage und dieses von den iranischen Behörden ungeprüft übernommen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt unter Bezug auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, dass ein Abweichen von der ersten Stufe des Stufenmodells nur möglich sei, wenn der Reisepass nachweislich nicht beschafft werden könne. Der Kläger könne sich aber einen Reisepass beschaffen, das sei ihm zumutbar. Zur geklärten Identität gehöre auch die richtige Schreibweise seines Namens, diese müsse durch den Reisepass nachgewiesen werden, es gehe gerade um die Verhinderung von Mehrfachidentitäten. Die deutschen Dokumente trügen hierzu nichts bei. Bekannt sei die Praxis, dass bei Übersetzungen von iranischen Dokumenten die Übersetzer stets die einmal verwendete Schreibweise, zuerst etwa beim Bundesamt, weiterverwendeten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Die vormals nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Entsprechend erweisen sich die vormalige Unterlassung des Verwaltungsakts und die nachfolgende Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 als rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Einbürgerung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Versagungsgründe bestehen nicht. Der Kläger erfüllt die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen, was mit Ausnahme der Klärung seiner Identität zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch das Gericht festgestellt wird. Indes ist auch die Identität des Klägers geklärt. Es handelt sich um den im Rubrum näher bezeichneten, verheirateten Einbürgerungsbewerber, der am 00.00.1963 geboren wurde. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 18) Nach diesem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (Stufe 1), OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347/19 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 4), so dass ein anerkannter Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument des jeweiligen Herkunftslands mit Lichtbild auf einer Stufe mit dem Reisepass stehen. Zur Identität gehören neben dem Namen des Einbürgerungsbewerbers etwa dessen Geburtsdatum und Geburtsort auch dessen Familienstand. Nicht hinzu gehört indes die Schreibweise seines Namens in lateinischen Buchstaben. Identitätsbildend sind insofern die ausländischen Dokumente. Diese geben die Identitätsmerkmale wieder, unter denen der Einbürgerungsbewerber in den Registern seines Heimatstaates gespeichert ist. Diese werden (hier) in Persisch geführt und mithin nicht in lateinischen Buchstaben. Das gesteht im Ergebnis auch das OVG NRW zu, indem es auf der ersten Stufe der Identitätsklärung neben dem Reisepass Dokumente zulässt, die typischerweise gerade keine Namensführung in lateinischen Buchstaben aufweisen. Hinzu kommt, dass es für bestimmte Sprachen, etwa das Persische, keine allgemein gültige Transliteration gibt, mithin auch eine lateinische Schreibweise des Namens unverbindlich und abänderbar ist. Gerade für die Transkription des Neupersischen steht fest, dass es kein international anerkanntes, einheitliches System gibt. Sie ist je nach Land oder Publikationsorgan unterschiedlich geregelt, Christoph Werner und Bianca Devos, Centrum für Nah- und Mittelost-Studien Iranistik, Leitfaden zur Transkription des Neupersischen vom 18. Mai 2011, abrufbar unter: uni-marburg.de; Mithin gibt es nicht eine allgemeinverbindliche wissenschaftliche Umschrift, sondern international existieren verschiedene Systeme, die sich auch je nach Sprachraum unterscheiden, so etwa im deutschen, englischen und französischen Bereich. Doch auch innerhalb einzelner Länder und Regionen gibt es Variationen. Keines dieser Systeme ist perfekt und widerspruchslos, und alle lassen Spielraum für persönliche Stile und drucktechnische Entscheidungen, Roxane Haag-Higuchi, Die wissenschaftliche Umschrift des Persischen - Ein Leitfaden für die orientalistischen Fächer der Universität Bamberg, abrufbar unter: uni-muenster.de. Mit der verbindlichen Schreibweise des Namens des Klägers in Persisch wird auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung genügt. Sie dient Sicherheitsinteressen und - wie di Beklagte zutreffend herausstellt - der Verhinderung von Mehrfachidentitäten. Sicherheitsabfragen im Bundesgebiet können aber nur unter der bekannten, einheitlich geführten Transliteration des Namens (hier: R. Y.) erfolgen. Unter einem anderen ist der Kläger nicht aufgetreten. Entsprechend haben Abfragen in ausländischen Systemen ebenfalls unter diesem Namen oder eben unter dem persischen Original des Namens zu erfolgen. So werden auch Mehrfachidentitäten verhindert. Der Kläger wird eingebürgert unter dem bisher geführten, für ihn verbindlichen, korrekt „übersetzten“ Namen. Das wird seine „neue“ Identität. Diese deckt sich mit der bisher geführten, welche eine zugelassene Transliteration der persischen Schreibweise ist. Von einer Mehrfachidentität, welche durch (!) die Einbürgerung zu verhindern ist, kann mithin keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.