Soweit die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte zu 2. verurteilt, an die Klägerin 49.719,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2022 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., welche die Klägerin trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten zu 1. nur wegen der Kosten. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beklagte zu 2. war eine zwischen dem 00. März 0000 und dem 00. Oktober 0000 bestehende Gruppe im Rat der Stadt Y.. Der Beklagte zu 1. war Vorsitzender dieser Ratsgruppe. Die Klägerin gewährte der Beklagten zu 2. im vorgenannten Zeitraum finanzielle Zuwendungen für die Ratsarbeit. Für den Zeitraum vom 0. Januar 0000 bis zum 00. März 0000 beliefen sich die Zuwendungen auf monatlich 4.866,74 Euro, für die Zeit vom 0. April 0000 bis zum 00. Oktober 0000 auf monatlich 5.017,11 Euro. Insgesamt erhielt die Beklagte zu 2. im Jahr 2020 Zuwendungen in Höhe von 49.719,99 Euro. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 1. Dezember 2020, vom 12. Januar 2021, vom 22. April 2021 und vom 30. Juli 2021 sowie mit E-Mail vom 9. März 2021 auf, für die gewährten Mittel einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 22. April 2021 drohte sie zugleich an, im Falle der nicht fristgerechten Vorlage einen Rückforderungsbescheid zu erlassen. In der Folgezeit wurde kein Verwendungsnachweis vorgelegt. Die Klägerin hat am 3. November 2022 Klage gegen den Beklagten zu 1. erhoben. Sie trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor: Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW sei über die Verwendung der Zuwendungen ein Nachweis zu führen. Dies habe der Beklagte zu 1. nicht getan. Werde der Verwendungsnachweis nicht erbracht, bestehe die Verpflichtung, die erhaltenen Zuwendungen zurückzugewähren. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat das erkennende Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (Az. 1 K 7690/22). Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 hat die Klägerin ihre Klage dahingehend geändert, dass sie sich gegen die Beklagte zu 2. anstelle des Beklagten zu 1. richtet. Daraufhin hat sich das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 6. Februar 2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen (Az. VG 26 K 327/22). Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 49.719,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Verwendung der Mittelzuweisungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nachzuweisen. Die Beklagten haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 21. Juni 2024 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 erklärte subjektive Klageänderung, der zufolge sich die Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2. anstelle des Beklagten zu 1. richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Entscheidung in der Sache geeignet ist, den in gleicher Weise fortbestehenden Streit zwischen den jetzigen Prozessbeteiligten endgültig auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 – 15 A 486/16 –, juris Rn. 86 f. m.w.N. Dies ist vorliegend der Fall, da der Streitstoff – die Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises – derselbe bleibt und der Beteiligtenwechsel eine andernfalls zu erwartende gesonderte Klage gegen die Beklagte zu 2. vermeidet. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9/20 –, juris Rn. 29; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4/16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 B 20/09 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 15 A 2689/20 –, juris Rn. 45; Urteil vom 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 29. Mit dem gewillkürten Beklagtenwechsel geht die Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. einher. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 119/79 –, juris Rn. 15; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 22; a.A. Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 91 Rn. 39. Insoweit war das Verfahren gegen den Beklagten zu 1. gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im noch anhängigen Umfang der Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entscheiden werden, nachdem diese ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde. Die geänderte Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die auf Rückzahlung von finanziellen Zuwendungen gerichtete allgemeine Leistungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da ihr ein möglicher Rückzahlungsanspruch im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zusteht, nachdem die Beklagte zu 2. keinen Verwendungsnachweis nach § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW vorgelegt hat. Das erkennende Gericht ist aufgrund des nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 2023 (Az. VG 26 K 327/22) örtlich zuständig. Zwar wurde der Rechtsstreit zunächst vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 (Az. 1 K 7690/22) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Dies steht indes der Rückverweisung durch das Verwaltungsgericht Berlin nicht entgegen, da durch den zwischenzeitlichen Beklagtenwechsel mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 die Bindungswirkung des früheren Verweisungsbeschlusses entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 –, juris Rn. 91; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1989 – I ARZ 254/89 –, juris Rn. 7 ff. Die Beklagte zu 2. ist auch in entsprechender Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zwar ist sie spätestens mit dem Ablauf des kommunalen Mandats ihrer Mitglieder, also mit dem Zusammentritt des am 13. September 2020 neugewählten Rates (§ 42 Abs. 2 GO NRW), aufgelöst worden und seither als Trägerin körperschaftsinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr existent. Die Ratsgruppe besteht jedoch in eingeschränktem Umfang insoweit fort, als sie mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abgewickelt werden muss. Dieser Vorgang schließt entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Liquidation aufgelöster Vereine und Gesellschaften (vgl. exemplarisch §§ 47 ff., §§ 730 ff. BGB, §§ 143 ff. HGB, §§ 264 ff. AktG, §§ 66 ff. GmbHG) auch die Inanspruchnahme für bestehende Mitwirkungspflichten und Verbindlichkeiten der vorliegenden Art ein. Für derartige Liquidationsangelegenheiten ist eine aufgelöste Ratsgruppe weiterhin beteiligungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2024 – 15 B 633/24 –, juris Rn. 12; Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 26; VG Hannover, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 1 A 1289/16 –, juris Rn. 33. Die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin folgt aus § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO. Schließlich fehlt der Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Klägerin stand kein schnellerer und einfacherer Weg zur Verfügung, um ihre Rückzahlungsforderung gegenüber der Beklagten zu 2. geltend zu machen. Sie war insbesondere nicht befugt, über den Rückzahlungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden. Dafür fehlt es an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 89 ff.; allgemein zu kommunalrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 37. Die Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW betrifft lediglich die Innenrechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Fraktionen bzw. Gruppen, die Organteile des Gemeinderates sind. Für einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW fehlt es insoweit an der notwendigen Außenwirkung. Gleiches gilt – actus-contrarius – für die hier in Rede stehende Rückforderung von Zuwendungen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 1. September 2017 – 9 A 51/16 –, juris Rn. 16; s. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rn. 47. Ferner bedurfte es auch keiner vorprozessualen Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten zu 2. Das Erfordernis einer der Erhebung der allgemeinen Leistungsklage vorausgehenden Zahlungsaufforderung sieht das allgemeine Prozessrecht nicht vor. Im Gegenteil: Die Regelung des § 156 VwGO, wonach der Kläger die Prozesskosten trägt, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, zeigt, dass eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung keine Klagevoraussetzung ist. Andernfalls liefe diese Kostenregelung leer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 E 185/19 –, juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 – 14 K 8930/09 –, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 21. Januar 2019 – 5 K 1201/15 –, juris Rn. 42. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus dem Grundsatz der Organtreue. Dieser verpflichtet die kommunalen Organe und Organteile, sich loyal zu verhalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die jeweiligen Kompetenzen so auszuüben, dass der rechtliche Status der anderen Organe bzw. Organteile geachtet wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2022 – 1 K 1296/21 –, juris Rn. 59. Verfahrensrechtlich verlangt der Grundsatz der Organtreue eine rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme, die grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst zu erfolgen hat, um diesem die Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 2. April 2020 – 15 A 1831/19 –, juris Rn. 17 ff. Inwieweit der Grundsatz der Organtreue danach auch im Verhältnis der Gemeinde zu Organen bzw. Organteilen zur Anwendung gelangt, kann hier offenbleiben. Denn die Klägerin hat dem Grundsatz der Organtreue jedenfalls genügt. Sie hat der Beklagten zu 2. vorgerichtlich eine ausreichende Möglichkeit zur Selbstkorrektur eingeräumt, indem sie diese mehrfach aufforderte, einen Verwendungsnachweis für die erhaltenen Zuwendungen vorzulegen, und mit Schreiben vom 22. April 2021 auch die Rückforderung der Zuwendungen in Aussicht stellte. II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht mit dem Hauptantrag ein Anspruch auf Rückzahlung der im Jahr 2020 gewährten Zuwendungen in Höhe von 49.719,99 Euro zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist mangels spezialgesetzlicher kommunalrechtlicher Kostenausgleichsregelungen der als eigenständiges Rechtsinstitut anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Er eröffnet die Möglichkeit, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts entsprechend der Rechtslage auszugleichen. Der Anspruch kann der Gemeinde auch bei organisationsinternen Auseinandersetzungen – wie hier – zustehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1989 – 15 A 2177/85 –, juris Rn. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 1. September 2017 – 9 A 51/16 –, juris Rn. 22; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2024, § 56 GO NRW V. 3. c). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor. Die Klägerin hat der Beklagten zu 2. im Jahr 2020 finanzielle Zuwendungen in Höhe von 49.719,99 Euro für die Ratsarbeit gewährt und damit eine Leistung erbracht. Da die Beklagte zu 2. keinen Verwendungsnachweis vorgelegt hat, ist der Rechtsgrund für diese Leistung nachträglich entfallen. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Hieraus folgt eine strikte Zweckbindung. Die gewährten Zuwendungen dürfen ausschließlich für die Geschäftsführung der Ratsgruppe verwendet werden; so etwa für die Kosten der laufenden Arbeit der Ratsgruppe, die Beschäftigung von Mitarbeitern, die kommunalpolitische Fortbildung der Mitglieder oder die Öffentlichkeitsarbeit der Gruppe. Vgl. Heusch, in: BeckOK KommunalR NRW, 26. Ed. 1. Dezember 2023, § 56 GO NRW Rn. 99; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2024, § 56 GO NRW V. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2009 – 15 A 2314/09 –, juris Rn. 4 f. Um diese Zweckbindung zu gewährleisten, statuiert § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW eine Nachweispflicht der Ratsfraktionen und -gruppen. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW ist über die Verwendung der Zuwendungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Wird die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht im Sinne von 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nachgewiesen, können die Mittel allein aufgrund der fehlenden Mitwirkung zurückgefordert werden. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2009 – 15 A 2314/09 –, juris Rn. 4 f.; OVG Saarland, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 63; Heusch, in: BeckOK KommunalR NRW, 26. Ed. 1. Dezember 2023, § 56 GO NRW Rn. 104; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2024, § 56 GO NRW V. 5. Auf die tatsächliche Mittelverwendung kommt es insoweit nicht an. Die Verletzung der Nachweisobliegenheit genügt, um den Rechtsgrund für die gewährten Zuwendungen entfallen zu lassen. Dies ist die Kehrseite der durch § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW eröffneten Möglichkeit, Fraktionen und Gruppen Zuwendungen pauschal vorab zu gewähren. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris Rn. 39; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2024, § 56 GO NRW V. 3. c). Hiervon ausgehend ist der Rechtsgrund der im Jahr 2020 geleisteten Zuwendungen vorliegend nachträglich entfallen, da die Beklagte zu 2. – trotz mehrfacher Aufforderungen – bis heute weder einen Nachweis für die Mittelverwendung vorgelegt noch Gründe für die Nichtvorlage dargelegt hat. Überdies stehen der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Prozesszinsen zu. Vgl. zur Anwendbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 5 C 8/13 –, juris Rn. 22; Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 –, juris Rn. 21. Die Zinsen sind analog § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit der Klageänderung folgenden Tage, dem 13. Dezember 2022, zu entrichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2/00 –, juris Rn. 50. Die Rechtshängigkeit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2. ist erst mit Eingang der Klageänderung bei Gericht – hier am 12. Dezember 2022 – eingetreten. Zur Rechtshängigkeit bei einer Klageänderung: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 6; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 90 Rn. 6. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat infolge des Beklagtenwechsels die bis zur Klageänderung angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu tragen. Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 154 Rn. 7; Olbertz, in Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 155 Rn. 15; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – Au 7 K 13.209 –, juris Rn. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 49.719,99 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.