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Beschluss

VerfGH 134/24.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH134.24VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 4 VerfGHG überhaupt hinreichend klargestellt hat, gegen welche Hoheitsakte des Landes Nordrhein-Westfalen genau die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen gerichtet ist. 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Bescheidung ihrer Petition durch den Petitionsausschuss des Landtags sowie gegen die Abweisung ihrer dagegen gerichteten Klage durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2024 – 19 K 2341/24 – und die Verwerfung ihres dagegen eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 – 5 A 2066/24 – wendet, hat sie jedenfalls den Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Die sich daraus ergebende Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – VerfGH 73/23.VB-3, juris, Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich hier. Den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Rechtsbehelf haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und in Einklang mit der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung als – einzig als statthaft in Betracht kommenden – Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht in ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht hat durch einen gemäß § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 3. Sollte sich die Beschwerdeführerin auch gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2024 – 19 K 2341/24 – wenden, wäre sie jedenfalls nicht beschwert. Den dagegen eingelegten Rechtsbehelf hat das Verwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), infolge dessen der Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO als nicht ergangen gilt. 4. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an der für eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG) erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der (womöglich) angegriffenen Entscheidungen.