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Beschluss

10 L 29/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0826.10L29.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. Januar 2024 – sinngemäß – gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten des/der Leiter*in des Regionalbereichs J. bei der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin in Nordrhein-Westfalen mit der Beigeladenen oder einem/er anderen Bewerber/in zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Besetzung des betreffenden Dienstpostens mit der Beigeladenen oder einem/er anderen Bewerber/in unterlässt, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch erneut entschieden worden ist. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, diesen Beförderungsdienstposten nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, weist keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers auf. Der Antragsteller kann daher keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen. Soll ein Beförderungsamt oder – wie hier – ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind, und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Wird das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 2 ff., 23 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 20 ff. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich neben anderem sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist. Auch bei der danach im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Das Gericht darf nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 18.14 –, juris, Rn. 9, 10, m.w.N; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 5, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 39, jeweils m.w.N. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Bei deren Auswertung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil (einschließlich etwaiger nach dem Beurteilungssystem vorgesehener Binnendifferenzierungen) an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) inhaltlich auszuschöpfen. Lässt sich danach auch auf diesem Wege kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind - ebenfalls verpflichtend - die Aussagen in den Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch davorliegenden älteren Beurteilungen vergleichend mit zu berücksichtigen (vgl. § 1 Satz 2 Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV) i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV). Erst wenn auch danach kein Vorsprung eines Bewerbers feststellbar ist, kommt ein Rückgriff auf Hilfskriterien in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 0000 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 37 m.w.N. Im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens kann der Dienstherr bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden (wesentlichen) Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber auch das Ergebnis von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen als zusätzliches leistungsbezogenes Erkenntnismittel heranziehen. Der Eindruck, den die Bewerber in einem mit ihnen geführten Auswahlgespräch hinterlassen haben, kann aber nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen (Vor-)Beurteilungen ergebenden Bildes herangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen "Tagesform" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers. Hinzu kommt, dass ein Auswahlgespräch per se nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Bewerbers zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Derartige Gespräche sollen allenfalls ergänzend und gerade bei einem Qualifikationsgleichstand eine Feinabstimmung bzw. -abschichtung ermöglichen, um ein ansonsten bestehendes "Patt" der Leistungs- und Eignungsbewertung zu bewältigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 0000 – 1 B 1353/21 –, juris, Rn. 39 m.w.N. Hier durfte die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zusätzlich das Ergebnis von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen als zusätzliches leistungsbezogenes Erkenntnismittel heranziehen, weil ein Vergleich der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers, die sich beide im Statusamt der Bundesbankdirektorin (Besoldungsgruppe A 16) bzw. des Bundesbankdirektors (Besoldungsgruppe A 16) befinden, keinen (wesentlichen) Qualifikationsgleichstand ergab, sondern ein Qualifikationsunterschied der Bewerber zu Gunsten der Beigeladenen festzustellen war. Der Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergibt sich zwar nicht bereits auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen (Auswahlvorgang, Beiakte 02, Bl. 90 ff.) und des Antragstellers (Beiakte 02, Bl. 82 ff.) für den Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000, jeweils vom 0. November 0000. Denn darin sind beide im Gesamturteil mit der Note, „Rangstufe B - Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“, gleich bewertet worden und haben auch in den 20 Einzelmerkmalen die jeweils gleiche Anzahl an der besten Benotung „Die Normalanforderungen werden in besonderem Maße übertroffen“, jeweils zweimal, sowie an der zweitbesten Benotung, „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“, jeweils 16-mal, als auch an der drittbesten Benotung „Die Normalanforderungen werden übertroffen“, jeweils zweimal, erhalten. Die angegriffene Auswahlentscheidung vom 00. Dezember 0000 (Beiakte 02, Bl. 25 ff.) ist insoweit fehlerhaft, als die Antragsgegnerin bereits nach dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen einen auf das Anforderungsprofil für die streitige Stelle bezogenen Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller mit der Begründung angenommen hat, der Antragsteller sei in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Führungskompetenz, der nach dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung Nr. N01 (Beiakte 02, Bl. 1) besondere Bedeutung zukomme, in drei Einzelmerkmalen Konfliktmanagement, Personalführung und Organisation des Verantwortungsbereichs, schwächer als die Beigeladene beurteilt worden. Denn eine solche besondere Berücksichtigung der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung für den Qualifikationsvergleich wäre nur dann rechtsfehlerfrei, wenn diese besondere Berücksichtigung bzw. Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung für den Qualifikationsvergleich der Bewerber bereits in der Stellenausschreibung angegeben worden wäre oder aber die für die streitige Auswahlentscheidung maßgeblichen Auswahlrichtlinien der Antragsgegnerin die besondere Gewichtung dieser Einzelmerkmale für die Auswahlentscheidung vorsehen würden. Beides war hier indes nicht der Fall. Zunächst ist den Richtlinien für das interne Ausschreibungsverfahren bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 9. Februar 2021 (Beiakte 07) Entsprechendes nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin führt in dem Auswahlvermerk vom 00. Dezember 0000 hierzu im Übrigen selbst aus, dass nach Ziffer 7.4 der maßgeblichen Richtlinien für die dienstlichen Beurteilungen der Angehörigen der Deutschen Bundesbank sämtlichen Einzelmerkmalen gleiches Gewicht zukommt. Auch aus der Stellenausschreibung Nr. N01 für die in Rede stehende Stelle ergibt sich die besondere Berücksichtigung der Bewertungen gerade der Einzelmerkmale Konfliktmanagement, Personalführung und Organisation des Verantwortungsbereichs für den Qualifikationsvergleich der Bewerber nicht. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Anforderungsprofile für zulässig gehalten, in denen vorab festgelegt wurde, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung (und nicht: rein dienstpostenbezogene, nicht beurteilungsbezogene Anforderungen) bei Bewerbern mit gleichem Gesamturteil für die Auswahl maßgeblich sein sollten. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N. Solche sind in der Stellenausschreibung Nr. N01 nicht genannt. Dort heißt es unter „Anforderungsprofil“ lediglich: „ Befähigung für den höheren Dienst oder ein abgeschlossenes Studium mit Universitätsdiplom, (akkreditiertem) Master oder vergleichbarem Abschluss in einem für die Position relevanten Fachgebiet Ausgeprägte Führungskompetenz zur Organisation des Verantwortungsbereichs sowie zur Anleitung, Motivation, Steuerung und Weiterentwicklung eines hochqualifizierten Beschäftigtenstabes; erfolgreiche - idealerweise langjährige - Führungserfahrung; sehr gute Kenntnisse der nationalen und internationalen Bankensysteme sowie der bankaufsichtlichen Regelungen und deren praktischer Anwendung; Berufserfahrung im bankaufsichtlichen Kontext ist von Vorteil; strategisches Denken und lösungsorientiertes Handeln in einem komplexen Umfeld sowie bei Aufbau und Pflege von Netzwerken; ausgeprägte Überzeugungs- und Entscheidungsfähigkeit sowie analytische und konzeptionelle Fähigkeiten; sehr gute kommunikative Fähigkeiten in deutscher Sprache sowie gute Englischkenntnisse Hinweis: Führungskompetenz kann durch eine dienstliche Beurteilung nachgewiesen werden. Die dienstliche Beurteilung muss sich auf eine Führungstätigkeit beziehen, die nicht länger als vier Jahre zurückliegt, und alle Führungsmerkmale umfasst. Alternativ kann Führungskompetenz auch durch das Basiszertifikat Führung nachgewiesen werden. Das Basiszertifikat Führung soll spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist vorliegen, um im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden. Bei erstmaliger Übernahme von Personalverantwortung ist die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Führungsfähigkeit verbindlich.“ Hier ist zwar die „ausgeprägte Führungskompetenz“ als Kriterium im (fakultativen) Anforderungsprofil genannt und es wird auch darauf hingewiesen, dass diese durch eine dienstliche Beurteilung nachgewiesen werden könne. Es wird indes nicht angegeben, dass die Bewertungen bestimmter Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung im Falle eines Qualifikationsgleichstandes im Übrigen besonders gewichtet würden. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Führungskompetenz zum einen zwar durch die dienstliche Beurteilung nachgewiesen werden könne, alternativ aber auch durch das „Basiszertifikat Führung“. D.h. es wird in der Stellenausschreibung noch nicht einmal vorausgesetzt, dass die Bewertungen im Führungsverhalten in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für den Bewerbervergleich herangezogen werden können. Hiernach durfte die Antragsgegnerin bei der streitigen Auswahlentscheidung nicht schon aufgrund der besseren Bewertungen der Beigeladenen in den genannten Einzelmerkmalen in der aktuellen Regelbeurteilung auf einen Vorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller schließen. Dieser Fehler führt aber nicht schon zur Rechtswidrigkeit der streitigen Auswahlentscheidung, weil die Antragsgegnerin alternativ „sowohl“ „als auch“ zu ihren rechtsfehlerhaften Erwägungen für den Bewerbervergleich im Hinblick auf die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichermaßen einen Vergleich im Hinblick auf die „Beurteilungshistorie“ der Bewerber vorgenommen hat und dabei zu Recht für die Auswahlentscheidung bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einem weiteren Vergleich auf der Grundlage der sodann heranzuziehenden Vorbeurteilungen der Bewerber ebenso einen Vorsprung der Beigeladenen nach den Vorbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers für den vorherigen Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 festgestellt hat. Nicht zuletzt würde die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung allein dem Antragsbegehren auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Antragsteller kann - wie bereits ausgeführt - selbst bei einer Verletzung seines sog. Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist hier indes nicht glaubhaft gemacht worden. Ist bei einer Auswahlentscheidung - wie hier - eine Stichentscheidung unter zwei aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vor(vor)beurteilungen heranzuziehen, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 1 B 165/23 -, juris, Rn. 43, vom 13. Januar 2022 - 1 B 1636/21 -, juris, Rn. 12 ff., vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 23, vgl. auch § 1 Satz 2 BBankLV i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV. Die Berücksichtigung von Vor(vor)beurteilungen setzt voraus, dass sie noch hinreichend aktuell, vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV, und aussagekräftig sind. Da dienstliche Beurteilungen im Grundsatz bis zum folgenden Beurteilungsstichtag hinreichend aktuell sind, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG, um auf ihrer Grundlage eine Auswahlentscheidung treffen zu können, dürfen danach grundsätzlich auch Vorbeurteilungen herangezogen werden, die schon vier oder fünf Jahre alt sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 28. Eine zeitliche Grenze, bis zu der Vorbeurteilungen im Bewerbervergleich ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein Beurteilungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff nicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, besteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 B 1473/19 -, juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 2 B 129/22 -, juris, Rn. 15. Hiernach waren jedenfalls die Vorbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers für den vorherigen Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 für die streitige Auswahlentscheidung heranzuziehen. In diesen Beurteilungen für den vorherigen Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 waren die Beigeladene (Beiakte 02, Bl. 59 ff.) und der Antragsteller (Beiakte 02, Bl. 76 ff.) ebenfalls beide im Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 beurteilt worden und hatten im Gesamturteil dieselbe Bewertung „Rangstufe C - Die Normalanforderungen werden übertroffen“ erhalten. Bei der in einem solchen Fall sodann vorzunehmenden näheren Ausschärfung des übrigen Beurteilungsinhalts lässt sich jedoch ein Vorsprung der Beigeladenen feststellen. Denn die Beigeladene wurde in den Einzelmerkmalen zehnmal mit der zweitbesten Benotung, „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“, und zehnmal mit der drittbesten Benotung „Die Normalanforderungen werden übertroffen“ bewertet, wohingegen der Antragsteller (nur) sechsmal mit der zweitbesten Benotung, „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“, 13-mal mit der drittbesten Benotung „Die Normalanforderungen werden übertroffen“ und einmal mit der viertbesten Benotung „Die Normalanforderungen werden voll erfüllt“ bewertet worden ist. Die zunächst erstellte Beurteilung des Antragstellers für den vorherigen Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 (Beiakte 02, Bl. 50 ff.) war mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2023 (Beiakte 02, Bl. 75) aufgehoben worden und gleichzeitig eine hinsichtlich der Benotungen im Einzelnen gleichlautende dienstliche Beurteilung erstellt und ihm zugesandt worden. Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass es in der Auswahlentscheidung vom 00. Dezember 0000 auf Seite 3 hinsichtlich der Bewertungen der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für den vorherigen Beurteilungszeitraum heißt, von den 20 zu bewertenden Einzelmerkmalen seien bei ihm nur sechs Kriterien mit der zweihöchsten Ausprägung, neun Einzelmerkmale mit der dritthöchsten Ausprägung und ein Merkmal mit der vierthöchsten Ausprägung bewertet worden, obwohl der Antragsteller tatsächlich in dieser Beurteilung in 13 Einzelmerkmalen mit der dritthöchsten Bewertung bewertet worden ist und nicht nur in 9 Einzelmerkmalen. Denn dies ist wohl ein offensichtlicher Fehler, da 6 plus 9 plus 1 nicht 20 ergeben. Maßgeblich ist vielmehr die weitere nicht zu beanstandende Erwägung im Folgenden auf Seite 3, dass die Leistungen des Antragstellers in der vorangegangenen regelmäßigen Beurteilung für den Zeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 in fünf Einzelmerkmalen schwächer bewertet worden seien als bei der Beigeladenen. Dies trifft zu und gilt für die Einzelmerkmale „Schriftlicher Ausdruck“, „Konfliktmanagement“, „Personalführung“, „Organisation des Verantwortungsbereiches“ und „Entscheidungsverhalten“. Nachdem schon hiernach ein wesentlicher Qualifikationsunterschied festzustellen ist, kam es auf die weiteren VorVorBeurteilungen der beiden Konkurrenten für den Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 schon nicht mehr an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese noch hinreichend aktuell waren, um bei der streitigen Auswahlentscheidung für den Bewerbervergleich Berücksichtigung zu finden. Vielmehr ist ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen schon auf der Grundlage der Vorbeurteilungen der Konkurrenten festzustellen und der Antragsteller zu Recht nicht ausgewählt worden. Es kann nach den oben genannten Maßgaben auch nicht festgestellt werden, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen als auch deren Vorbeurteilungen für den vorherigen Beurteilungszeitraum, die der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sind, mit Blick auf die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft sind. Nach Ziffer 7.4 der Richtlinien für die Beurteilung der Angehörigen der Deutschen Bundesbank in der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 25. Januar 2022 (Beiakte 003) ist die Beurteilung mit einer zusammenfassenden Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie mit der Gesamtnote (Rangstufe) abzuschließen. Grundlage hierfür sind die Bewertungen der Einzelmerkmale. Sämtliche Einzelmerkmale sind dabei gleich zu gewichten. Die Bildung der Rangstufe erfolgt rein rechnerisch aus dem arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale. Die jeweils siebenstufigen Bewertungsskalen für die Bewertung der 20 Einzelmerkmale und für die zu bildende Gesamtnote sind nach den vorzunehmenden Bewertungen gleichlautend bzw. kongruent. Die Bewertungen gehen von der schlechtesten Bewertung, „Die Normalanforderungen werden nicht erfüllt“, über „Die Normalanforderungen werden überwiegend nicht erfüllt.“, über „Die Normalanforderungen werden überwiegend erfüllt.“, über „Die Normalanforderungen werden voll erfüllt.“, über „Die Normalanforderungen werden übertroffen.“, zu „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen.“, bis zur besten Bewertung, „Die Normalanforderungen werden in besonderem Maße übertroffen.“ Die zu bildende Gesamtnote wird zusätzlich mit einer Rangstufe bezeichnet von der schlechtesten Rangstufe G „Die Normalanforderungen werden nicht erfüllt“ bis zur besten Rangstufe A „Die Normalanforderungen werden in besonderem Maße übertroffen.“ Diese für die jeweils siebenstufigen Bewertungsskalen für die Bewertung der 20 Einzelmerkmale und für die zu bildende Gesamtnote gleichlautenden bzw. kongruenten Bewertungsstufen und auch Rangstufen für das Gesamturteil galten auch bereits für den vorherigen Beurteilungszeitraum, vgl. Richtlinien für die Beurteilung der Angehörigen der Deutschen Bundesbank in der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 6. Dezember 2016 (Beiakte 004). Nach Ziffer 7.4 dieser Beurteilungsrichtlinien ist die Beurteilung mit einer zusammenfassenden Würdigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abzuschließen. Grundlage hierfür sind die Bewertungen der Einzelmerkmale sowie ergänzend das Gesamtbild von Leistung und Verhalten. Dieses Gesamturteil ist den genannten Rangstufen zuzuordnen. Dass von diesen Vorgaben bei den der Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen des Antragstellers oder der Beigeladenen fehlerhaft zu Lasten des Antragstellers abgewichen worden ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zunächst kann kein besonderer Leistungssprung der Beigeladenen in ihrer aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung gegenüber ihrer Vorbeurteilung festgestellt werden, der einer besonderen Begründung bedurft hätte. Ohnehin wäre der Leistungssprung des Antragstellers in seiner aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung gegenüber seiner Vorbeurteilung jedenfalls höher als bei der Beigeladenen. Es bedurfte hier auch im Übrigen keiner ausführlicheren besonderen Begründung der Gesamturteile. Der Beurteiler ist bei einer einheitlichen Bewertungsskala für die Vergabe der Einzelbewertungen und des Gesamturteils von der Notwendigkeit enthoben, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, wenn die Einzelmerkmale nach den plausiblen Vorgaben des Dienstherrn gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 – juris, Rn. 27, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris, Rn. 18. Hiernach erweist sich nicht nur die Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers als hinreichend, sondern auch die Begründung des Gesamturteils in seiner dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000, die sich letztlich darauf beschränkt, auszuführen das sich nach den Bewertungen seiner Einzelmerkmale rechnerisch insgesamt als Gesamturteil die Rangstufe C, „Die Normalanforderungen werden übertroffen.“, ergibt. In Ziffer 7.4 der aktuellen Beurteilungsrichtlinien wird die gleiche Gewichtung sämtlicher Einzelmerkmale ausdrücklich bestimmt. Aber auch nach den Richtlinien für die Beurteilung der Angehörigen der Deutschen Bundesbank in der Fassung des Beschlusses des Vorstands vom 6. Dezember 2016 war nach Ziffer 7.4 für die Bildung des Gesamturteils keine besondere Gewichtung einzelner Einzelmerkmale vorgegeben. Angesichts der genannten Bewertungen der 20 Einzelmerkmale des Antragstellers in seiner Vorbeurteilung war daher eine weitere Begründung für das Gesamturteil entbehrlich, weil sich die vergebene Note „Rangstufe C - Die Normalanforderungen werden übertroffen.“ ohne Weiteres aufdrängte bzw. rechnerisch ergab, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 B 804/23 – juris, Rn. 51, 57. Einer besonderen Begründung hätte es vielmehr bedurft, wenn das Gesamturteil des Antragstellers in seiner Vorbeurteilung besser ausgefallen wäre. Denn auch die Beigeladene ist in ihrer Vorbeurteilung im Gesamturteil, wie bereits ausgeführt, (noch) mit der Rangstufe C, „Die Normalanforderungen werden übertroffen.“, bewertet worden, während sie bei den 20 Einzelmerkmalen jeweils zehnmal mit der zweitbesten Benotung, „Die Normalanforderungen werden erheblich übertroffen“, und zehnmal mit der drittbesten Benotung „Die Normalanforderungen werden übertroffen“ bewertet worden war. Allein die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Vorbeurteilung des Antragstellers würde aber auch nicht zum Erfolg des Antragsbegehrens führen, weil auf der Grundlage der vorliegenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen der Bewerber in ihren Vorbeurteilungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Neuerstellung eine Verbesserung der Bewertungen realistisch möglich erscheint, durch die der Antragsteller an der Beigeladenen vorbeiziehen oder auch nur gleichziehen könnte. Soweit der Antragsteller konkret geltend gemacht hat, ihm liege der durch seinen seinerzeitigen, zum 0. Juli 0000 in den Ruhestand getretenen Vorgesetzten und bisherigen Stelleninhaber des streitigen Dienstpostens, Bundesbankdirektor L., für den Zeitraum vom 0. Oktober 0000 bis 00. Juni 0000 erstellte Beurteilungsbeitrag nicht vor, der als Erkenntnisgrundlage in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers aufgeführt wird, so ist dieser im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Beurteilungsbeitrag, der fast den gesamten Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis 00. September 0000 umfasst, bei der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnte. Denn die in dem Beurteilungsbeitrag vom 00. Juni 0000 vorgenommenen Bewertungen der zu bewertenden 20 Einzelmerkmale entsprechen genau den Bewertungen der Einzelmerkmale in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis 00. September 0000. Soweit der Antragsteller weiter vorgebracht hat, die Bewertungen in seiner aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung würden den Eindrücken aus den Auswahlgesprächen, die in dem vorherigen Auswahlverfahren für die hier streitige Stelle durchgeführt worden waren, widersprechen, vermag dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil sich seine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung auf einen Beurteilungszeitraum von 3 Jahren bezieht und ein Auswahlgespräch – wie bereits ausgeführt – allenfalls eine - zudem von der jeweiligen "Tagesform" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme darstellt. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen auch im Übrigen nicht durch. Wie bereits ausgeführt, lagen angesichts des sich nach den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsunterschiedes der Beigeladenen und des Antragstellers die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von ergänzenden Erkenntnissen aus Auswahlgesprächen für die hier angefochtene Auswahlentscheidung nicht vor. Solche sind Hilfskriterien, die gemäß § 1 Satz 2 BBankLV i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV erst dann heranzuziehen sind, wenn die noch hinreichend aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen und Vorbeurteilungen der Bewerber einen wesentlichen Qualifikationsgleichstand zeigen. Maßgeblich ist insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, sondern die geltende Rechtslage im Hinblick auf den hier festzustellenden Qualifikationsunterschied der Bewerber. Daher ist es auch für den Erfolg des Antragsbegehrens nicht entscheidend, ob die Antragsgegnerin bei anderen Auswahlentscheidungen das Ergebnis von Auswahlgesprächen berücksichtigen mag und nicht wie vorliegend nach Aktenlage entscheidet. Denn ob dieses zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, ist eine Frage der jeweiligen Auswahlentscheidung und der dortigen Bewerberqualifikationen. Selbst wenn die Antragsgegnerin in anderen Auswahlverfahren rechtswidrig verfahren sein sollte, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass sie im vorliegenden Auswahlverfahren ggf. ebenso rechtswidrig verfährt. Die Antragsgegnerin hat hier entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der streitigen Auswahlentscheidung für den Qualifikationsvergleich deshalb auch die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Auswahlgesprächen des vorherigen Auswahlverfahrens rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt. Die vorhergehende Auswahlentscheidung war vielmehr zu Recht aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht auf das Ergebnis der seinerzeit durchgeführten Auswahlgespräche abgestellt hatte. Die Antragsgegnerin hat daher entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls zu Recht etwaige Erkenntnisse aus diesen Auswahlgesprächen zur Fähigkeit der Bewerber zu strategischem Denken als eine der im fakultativen Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung genannten Fähigkeiten der Bewerber nicht berücksichtigt. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, die Auswahlentscheidung für die in Rede stehende Stelle habe nach den Anforderungen in der Stellenausschreibung zu seinen Gunsten getroffen werden müssen, da er eine stärker ausgeprägte Führungskompetenz aufweise als die Beigeladene und über mehr Führungserfahrung verfüge, da er bereits seit dem Jahr 0000 die Funktion eines Referatsleiters ausübe und auch einer der 4 Stellvertreter der Regionalbereichsleitung sei, während die Beigeladene erst seit dem 0.0. 0000 die Funktion einer Referatsleiterin ausübe, sowie dass die Antragsgegnerin im Gegensatz zur ersten Auswahlentscheidung nicht alle in der Stellenausschreibung geforderten Kompetenzen in ausreichendem Maße gewürdigt habe, so greifen auch diese Einwendungen nicht durch. Wie bereits ausgeführt muss der Dienstherr, wenn er sich vorab in der Stellenausschreibung hinsichtlich der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt hat, diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N. Diese Voraussetzung liegt hier aber – wie ausgeführt – nicht vor. Soweit der Antragsteller einwendet, die Beurteilung der Führungsqualität und -erfahrung der Beigeladenen beruhe im Wesentlichen auf ihrer damaligen Funktion als Prüfungsleiterin, die sie im Vorbeurteilungszeitraum ausgeübt habe und nicht auf ihrer Funktion als Referatsleiterin, die sie erst zum 0.0.0000 übernommen habe, sowie dass die Antragsgegnerin bei den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und insbesondere bei deren Vorbeurteilung zu Unrecht unterstelle, dass die Ansprüche an die Personalführung in beiden Funktionen die gleichen seien bzw. bei der Beurteilung des Führungsverhaltens der Referatsleitung ein anderer Maßstab zugrunde zu legen sei als bei der Prüfungsleitung, vermag auch dieses Vorbringen dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist nach den Angaben in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zunächst nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu Unrecht in ihrem Führungsverhalten beurteilt worden sein könnte. In dem ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum ist ihr seit dem 0.0.0000 die Leitung des Referats O. übertragen worden, d.h. sie war wie der Antragsteller als Referatsleiter tätig. In dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 war sie als Prüfungsleiterin tätig und nahm nach den Angaben in der für diesen Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilung als wesentliche Aufgaben u.a. Personalführung und sonstige Leitungsfunktionen wahr. Im Übrigen würde eine dienstpostenbezogene Gewichtung gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn verstoßen, bei der dienstlichen Beurteilung die gezeigten Leistungen einheitlich allein am Maßstab des jeweiligen Statusamtes des zu beurteilenden Beamten zu messen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 1602/18 –, juris, Rn. 17. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 22. Der Stellenausschreibung ist überdies zu entnehmen, dass selbst bei erstmaliger Übernahme von Personalverantwortung lediglich die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Führungsfähigkeit verbindlich sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresbetrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe B3 BBesO), zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.