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Urteil

26 K 116/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0724.26K116.24.00
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Leitsätze

Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Beihilfe zu den Kosten eines Krankenrücktransports seiner Ehefrau von Gran Canaria nach F.. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes beihilfeberechtigt. Er war auch hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Aufwendungen seiner Ehefrau beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Der Kläger und seine Ehefrau verbrachten regelmäßig die Wintermonate auf Gran Canaria. Während eines Aufenthalts dort erlitt die Ehefrau des Klägers Mikroschlaganfälle, in deren Folge sie stürzte und sich ihr Allgemeinzustand deutlich verschlechterte. Sie wurde am 0. Februar 2023 in einem Krankenhaus auf Gran Canaria behandelt. Am 00. Februar 2023 wurde sie per Ambulanzflugzeug nach Deutschland gebracht, wo sie in der X. Klinik in F. weiter behandelt wurde. Dort verstarb sie am 00. März 2023. Mit am 00. Februar 2023 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) eingegangenem Antrag machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 46.700,00 Euro für den Krankenrücktransport gemäß „Transport- und Zahlungsbestätigung“ der Ambulanzflugzeug E. GmbH vom 00. Februar 2023 geltend. Der Kläger erklärte gegenüber dem LBV NRW, zum Zeitpunkt des Krankenrücktransports habe keine Auslandsreisekrankenversicherung bestanden. Zum Beleg der Notwendigkeit des Transports legte er eine Bescheinigung der X. Klinik F. vom 00. Februar 2023 vor. Die private Krankenversicherung des Klägers erstattete ihm 20.500,00 Euro der Kosten. Das LBV NRW lehnte die beantragte Beihilfegewährung mit Bescheid vom 28. April 2023 ab und führte zur Begründung aus, Beförderungskosten in Gebieten außerhalb der Europäischen Union und Rücktransportkosten aus diesen Gebieten seien nicht beihilfefähig. Hiergegen legt der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass Gran Canaria zu Spanien und damit zur Europäischen Union gehöre. Das LBV NRW korrigierte mit Schreiben vom 17. Juli 2023 die Begründung des angefochtenen Bescheids. Kosten eines Rücktransports von Gran Canaria nach Deutschland könnten grundsätzlich beihilfefähig sein. Die Beihilfefähigkeit richte sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW. Es komme darauf an, ob die medizinische Behandlung am Erkrankungsort oder in dessen Nähe in ausreichendem Maß sichergestellt sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Behandlung in einem wohnortnahen Krankenhaus notwendig gewesen sei. Da es auf Gran Canaria mehrere Krankenhäuser und Universitätskliniken gebe, sei davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung auch dort hätte erfolgen können. Mit Schreiben vom 1. August 2023 führte der Kläger ergänzend aus, durch die vorgelegte Bescheinigung sei belegt, dass eine ausreichende Behandlung auf Gran Canaria nicht möglich gewesen sei. Im dortigen Krankenhaus sei keine korrekte Diagnose gestellt worden. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger einen Entlassungsbericht des R., Gran Canaria, vom 0. Februar 2023 sowie eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin H., V., vom 00. Oktober 2023 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2023, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 13. Dezember 2023, wies das LBV NRW den Widerspruch zurück. Es führte aus, für Beförderungskosten im EU-Ausland gelte § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW entsprechend und nahm Bezug auf ein Urteil der Kammer vom 24. Juli 2023 – 26 K 3839/20 –. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beförderungskosten von Spanien nach Deutschland unvermeidbar gewesen seien. Eine Auslandsreisekrankenversicherung habe nicht bestanden. Aus der Stellungnahme des Facharztes H. vom 00. Oktober 2023 ergebe sich nicht, dass eine Behandlung auf Gran Canaria nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger hat am 8. Januar 2024 Klage erhoben. Er macht geltend: In dem Krankenhaus auf Gran Canaria sei keine zutreffende Diagnose gestellt worden. Nach der Entlassung sei seine Ehefrau bettlägerig gewesen und die Situation sein kritisch gewesen. Deshalb habe er sich auf den Rat des Facharztes H. entschieden, seine Ehefrau nach Deutschland verlegen zu lassen. Der Rücktransport sei medizinisch geboten gewesen. Die Auffassung des beklagten Landes greife in das ihm und seiner Ehefrau als Unionsbürgern zustehende Recht auf Freizügigkeit ein. Die Entscheidung des OVG Berlin aus dem Jahr 1979, auf die sich das beklagte Land berufe, sei überholt. Es sei nicht mehr zeitgemäß anzunehmen, dass sich deutsche Staatsangehörige auch längerfristig nur in Deutschland aufhalten würden. Als seine Ehefrau die Reise nach Gran Canaria angetreten habe, sei sie trotz ihrer Vorerkrankung nicht akut gesundheitsgefährdet und nicht auf regelmäßige Arztbesuche angewiesen gewesen. Der Kläger hat im Klageverfahren Rechnungen der X. Klinik F. vom 00. Februar 2023 und 00. April 2023 vorgelegt, aus denen sich die dort gestellten Diagnosen ergeben. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 28. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 26.200,00 Euro für die Beförderungskosten seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2024 und vom 20. Juni 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid des LBV NRW vom 28. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Beihilfegewährung erfolgt auf Grundlage des § 75 LBG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der BVO NRW in der zum Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 10 Abs. 6 BVO NRW, in der – soweit hier relevant bis heute unveränderten – Fassung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 1445), gilt für Beförderungskosten im Ausland § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW entsprechend. Beförderungskosten in Gebiete außerhalb der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder Rücktransportkosten aus diesen Gebieten sind nicht beihilfefähig. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW in der vorgenannten Fassung bestimmt, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen umfassen (Satz 1). Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren (Satz 3). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre (Satz 4 lit. c). Zu den Beförderungskosten im Sinne der genannten Vorschriften gehören auch Rücktransportkosten aus einem der EU-Mitgliedstaaten und gleichgestellten Staaten nach Deutschland, also grenzüberschreitende Beförderungskosten. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass nur Beförderungskosten innerhalb eines Staates erfasst würden. Zudem ergibt sich im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 6 Satz 2 BVO NRW, der neben Beförderungskosten in Gebieten außerhalb der Europäischen Union und der weiteren genannten Staaten auch Rücktransportkosten aus diesen Gebieten von der Beihilfefähigkeit ausnimmt, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 BVO NRW neben Beförderungskosten innerhalb eines EU-Mitgliedstaats oder gleichgestellten Staats auch Rücktransportkosten aus diesen Staaten erfasst. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2020 – 13 K 5269/18 –, juris, Rn. 19. Rücktransportkosten aus dem EU-Ausland sind beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 lit. c BVO NRW sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten, die über die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BVO NRW) hinausgehen, zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre. Diese Regelung entspricht der grundlegenden Vorgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVO NRW, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind und die Beihilfestelle über die beihilferechtliche Notwendigkeit und den wirtschaftlich angemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2020 – 13 K 5269/18 –, juris, Rn. 25. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, richtet sich danach, ob sie im konkreten Fall medizinisch geboten sind. Diese Frage beantwortet sich in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn. 11. Darüber hinaus sind Rücktransportkosten nicht notwendig, wenn sie vermeidbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn es dem Beamten zumutbar ist, das Risiko eines Krankenrücktransports von einem Aufenthaltsort im Ausland nach Deutschland durch eine Zusatzversicherung (Auslandkrankenversicherung) abzudecken. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 5. Juni 1979 – IV B 12.77 –, juris, Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2020 – 13 K 5269/18 –, juris, Rn. 27 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2023 – 26 K 3839/20 –, juris, Rn. 24. Diese Bewertung wird durch § 10 Abs. 7 BVO NRW erhärtet, wonach die jährlichen Beiträge zu einer solchen Versicherung teilweise als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2023 – 26 K 3839/20 –, juris, Rn. 26. An diesen Voraussetzungen gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. Durch die vorgelegten Unterlagen ist nicht belegt, dass eine geeignete Behandlung der Ehefrau des Klägers auf Gran Canaria nicht möglich war. Zwar wurden die in der X. Klinik F. diagnostizierten Mikroschlaganfälle (vgl. Bescheinigung vom 00. Februar 2023, Anlage K4) im dem Krankenhaus auf Gran Canaria, in das sich die Ehefrau des Klägers zur Behandlung begab, nicht festgestellt (vgl. Entlassungsbericht R. vom 0. Februar 2023, Anlage K1). Dieser mögliche Fehler bedeutet aber nicht, dass die Klägerin nicht im selben oder in einem anderen Krankenhaus auf Gran Canaria in geeigneter Weise hätte behandelt werden können. Für die Feststellung in der Bescheinigung der X. Klinik vom 00. Februar 2023, auf „Gran Canaria war eine ausreichende Versorgung und Diagnostik nicht möglich“, fehlt es an einer weitergehenden Begründung. Die fehlende Behandelbarkeit auf Gran Canaria ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin H. vom 00. Oktober 2023 (Anlage K2). Der Facharzt nannte darin die Diagnose Mikroschlaganfälle nicht. Er riet nach seinen Angaben von der Behandlung auf Gran Canaria ab, wegen „einer eventuell inadäquaten Therapie“, also nicht wegen feststehend fehlender Behandlungsmöglichkeiten. Zudem ist nicht ersichtlich, worauf seine Einschätzung beruht. Davon unabhängig scheitert die Beihilfefähigkeit daran, dass nach Angaben des Klägers gegenüber dem LBV NRW eine (grundsätzlich verfügbare) Auslandskrankenversicherung, die das Risiko eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland nach Deutschland abdeckt, nicht bestand. Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten. Für besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Im Ausnahmefall kann sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2022 – 1 A 1886/20 –, juris, Rn. 77 f. m. w. N. Durch die Ablehnung der Beihilfe ist die Fürsorgepflicht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Höhe der von dem Kläger zu tragenden Kosten nicht in ihrem Wesenskern verletzt. In den Rücktransportkosten hat sich ein Risiko realisiert, dass der Kläger und seine Ehefrau durch ihre Entscheidung, die Wintermonate auf Gran Canaria und damit fern der ärztlichen Versorgung in Deutschland zu verbringen, selbst begründet haben. Eine vollständige Überwälzung dieses besonderen Risikos auf den Dienstherrn ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Beamte das Risiko zumutbar durch eine Versicherung abdecken kann, nicht gerechtfertigt. Vgl. schon OVG Berlin, Urteil vom 5. Juni 1979 – IV B 12.77 –, juris, Rn. 20; VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2020 – 13 K 5269/18 –, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2023 – 26 K 3839/20 –, juris, Rn. 30 f. Aus den von dem Kläger vorgebrachten EU-rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich keine andere Bewertung. Durch die Regelung in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW werden im EU-Ausland entstandene Beförderungskosten, einschließlich der Rücktransportkosten aus dem EU-Ausland nach Deutschland, den in Deutschland entstandenen Beförderungskosten gleichgestellt. Auch innerhalb Deutschlands sind die Kosten der Beförderung, wenn sie über die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 BVO NRW) hinausgehen, nur in Höhe der Kosten der Beförderung bis zum nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre, beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 lit. c BVO NRW). Vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 6 BVO NRW VG Arnsberg, Urteil vom 20. April 2020 – 13 K 5269/18 –, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 26.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.