Urteil
26 K 3839/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0724.26K3839.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Tatbestand: Die Kläger sind Erben des am 00.00.2019 verstorbenen I. E. , der als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes beihilfeberechtigt war. Sie machen Beihilfeleistungen zu Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit einem Rücktransport des Beihilfeberechtigten aus Schweden per Ambulanzflug vor seinem Tod entstanden sind. Die Erbenstellung der Kläger ergibt sich aus einem Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts L. – 00 XX 000/00 – vom 00.00. 2021. Mit Antrag vom 00. November 2019 beantragte die Klägerin zu 1. u. a. die Zahlung einer Beihilfe für in Rechnung gestellten 14.322,05 Euro aus Anlass des Transports von T. /Schweden nach E1. , zunächst per Flugzeug und anschließend liegend ab L1. per KTW am 00. August 2019. Vorausgegangen war ein mehrmonatiger Aufenthalt der Klägerin zu 1. mit ihrem Ehemann, dem Verstorbenen, in einem Sommerhaus in der Nähe der schwedischen Stadt T. , beginnend ab dem 00. Mai 2019. Nach dem aktenkundigen, in englischer Sprache abgefassten Arztbericht des Chirurgischen Zentrums W. /T. vom 00. August 2019 erfolgte zuletzt am 00. August 2019 die Aufnahme des Ehemannes der Klägerin zu 1. zur operativen Heilbehandlung, weil er eine Gelbsucht und Fatigue entwickelt habe. Trotz des Befundes weise er allgemein ein gutes Erscheinungsbild mit normalen Vitalreaktionen auf, ohne Erfordernis einer künstlichen Sauerstoffversorgung und Schmerzbehandlung. Eine radiologische Untersuchung habe ein Bauchspeicheldrüsenkarzinom mit hohem Verdacht einer Malignität und Metastasen in Lungen und Leber manifestiert. Der Patient und seine Ehefrau wünschten, die Behandlung in Deutschland fortzusetzen, wobei der Rücktransport bereits eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 00. November 2019 versagte das M. NRW die Anerkennung der geltend gemachten Beförderungskosten als beihilfefähige Aufwendungen und lehnte insoweit die Zahlung einer Beihilfe ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, es handele sich nicht um notwendige Aufwendungen in Krankheitsfällen, weil die Verlegung des Beihilfeberechtigten nach Deutschland aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Auf denselben Standpunkt stellte sich die private Krankenkasse des Verstorbenen in ihrer Mitteilung vom 00. September 2019, mit der sie eine Erstattung der Aufwendungen aus Anlass des Ambulanzfluges ablehnte. Der dagegen eingelegte Widerspruch mit Schreiben vom 00. November 2019 wurde im Wesentlichen damit begründet, das Krankenhaus in T. habe die Empfehlung ausgesprochen, den Patienten in ein Krankenhaus am Heimatort zu verlegen, wobei wegen des nicht ausreichend stabilen Gesundheitszustandes die Inanspruchnahme eines regulären Fluges ausscheide. Bei der Organisation des Rückfluges habe das schwedische Krankenhaus keine Hilfe angeboten, sondern dieses Vorhaben vielmehr als Wunsch der Familie dargestellt, vermutlich um möglichen Regressansprüchen aus dem Wege zu gehen. Bevor der Rettungsflug gebucht worden sei, habe man vorsichtshalber mit der Beihilfestelle telefonisch Kontakt aufgenommen und dort die Auskunft erhalten, dass die Beihilfe die entstehenden Aufwendungen in Höhe von 70 v. H. übernehmen werde. Man habe sich durch den Abschluss einer Auslandskrankenschutzversicherung beim B. in Sicherheit gewähnt, wobei erst jetzt aufgefallen sei, dass diese nur bis zum 45. Tag eines Urlaubs (Rückführungs-)Schutz biete. Ergänzt wurde Widerspruch später durch den weiteren Vortrag, im kleinen Krankenhaus in T. seien die notwendigen Eingriffe nicht möglich gewesen. Es sei daher beabsichtigt gewesen, diese in der Universitätsklinik in V. vorzunehmen, was Fahrten im Krankenwagen von je 150 km erforderlich gemacht hätte. Allerdings sei dieser Behandlungsschritt Tag für Tag verschoben worden, so dass nach sechs Tagen beschlossen worden sei, den in Lebensgefahr befindlichen Beihilfeberechtigten unter allen Umständen nach Deutschland bringen zu lassen. In einem weiteren Schritt legte die Klägerin zu 1. eine von ihr vorbereitete, in deutscher Sprache abgefasste und von demselben Oberarzt unterschriebene Erklärung vor, der bereits den Arztbericht des Chirurgischen Zentrums W. /T. vom 00. August 2019 gezeichnet hatte. Danach sei die Einweisung am 00. August 2019 aufgrund einer Gelbsucht erfolgt, die notwendige und dringende Behandlung (Leberdrainage, Biopsie und Möglichkeit einer definitiven Diagnose) sei in T. nicht durchführbar gewesen. Ein Termin in der 150 km entfernten O. Universitätsklinik V. (O1. ) sei in der Zeit vom 00. August bis 00. August 2019 nicht zu bekommen gewesen. Ärzte des Krankenhauses in T. hätten den Rücktransport nach Deutschland empfohlen, wobei wegen des lebensbedrohlichen Zustands ein regulärer Flug nicht in Betracht gekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Juni 2020 wies das M. NRW den Widerspruch als unbegründet zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, die medizinische Notwendigkeit eines Transports von dem schwedischen Krankenhaus nach E1. sei nach wie vor nicht belegt. Außer zur O1. fehlten Angaben zu anderen Krankenhäusern, die näher belegen seien als E1. . Die private Krankenkasse des Verstorbenen habe festgestellt, dass die Verlegung ihres Versicherungsnehmers nicht wegen medizinischer Unterversorgung erfolgt sei. Einer telefonischen Zusage der Beihilfestelle fehle die erforderliche Schriftform im Sinne einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, weshalb die weitere Aufklärung dazu unterbleiben könne. Die Kläger haben am 00. Juli 2020 Klage erhoben, die sie unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren begründen. Die schwere Erkrankung und der Tod des Angehörigen seien für sie völlig überraschend eingetreten. Die Zusage der Beihilfestelle schriftlich bestätigen zu lassen, sei in der Hektik nicht möglich gewesen. Insoweit werde jedoch Zeugenbeweis durch den Schwiegersohn des Verstorbenen angeboten, der das Gespräch am 00. August 2019 geführt habe. Dabei handele es sich im Ergebnis um den (eine Beihilfe) bewilligenden Verwaltungsakt selbst, der hier mündlich ergangen und bestandskräftig geworden sei. Der Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Zusicherung entfalle. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids des M. vom 00. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. Juni 2020 zu verpflichten, ihnen eine weitere Beihilfe in Höhe von 14.322,05 Euro zu bewilligen, 2. ihnen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass die beigebrachten Unterlagen und Ausführungen der Gegenseite nicht belegten, dass eine adäquate Behandlung des Beihilfeberechtigten in Schweden nicht möglich gewesen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 00. Juni 2023 und vom 00. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des M. NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Gewährung einer weiteren Beihilfe. Der ablehnende Bescheid des M. NRW vom 00. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Streit sind Rücktransportkosten von T. /Schweden nach E1. per Flugzeug (Rettungsflieger) und KTW liegend ab L1. über 14.322,05 Euro, die, ohne Berücksichtigung des individuellen Bemessungssatzes nach § 12 BVO NRW, mit dem Klageantrag vollständig eingeklagt werden.Ungeachtet der materiellen Regelungen in der einschlägigen BVO NRW erwächst den Klägerinnen kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe aus dem Rechtsinstitut der in § 38 VwVfG NRW geregelten Zusicherung. Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß Abs. 1 Satz 1. Die von der Klägerseite ins Spiel gebrachte rechtliche Konstruktion eines mündlich ergangenen, inzwischen bestandskräftig gewordenen Beihilfebescheides verfängt nicht, weil nach den tatsächlichen Umständen ein solcher nicht ergangen ist und gar nicht ergehen konnte. Nimmt man die vom Schwiegersohn des Verstorbenen verfasste und ins Klageverfahren eingeführte Stellungnahme vom 00. Juni 2023 in den Blick, ist selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten tatsächlichen Umstände der Erlass eines konkreten Beihilfebescheides ausgeschlossen. Die angeblich ausgesprochene Kostenübernahme durch die Beihilfestelle steht nämlich unter der Bedingung, dass später einfach die Rechnungen eingereicht werden sollten. Darin kann allenfalls die erteile Zusage gesehen werden, nach Rechnungsvorlage einen Beihilfebescheid zu erlassen, was in rechtlicher Hinsicht der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW entspricht. Wegen der bereits getroffenen Feststellung, dass es an der erforderlichen Schriftform für eine wirksame Zusicherung fehlt, braucht dem angebotenen Zeugenbeweis nicht weiter nachgegangen zu werden. Rechtsgrundlage nach der BVO NRW ist § 10 Abs. 6 Satz 1. Für Beförderungskosten im Ausland gilt danach § 4 Abs. 1 Nr. 11 entsprechend. Nach Satz 1 umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für „die Beförderung des Erkrankten … bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.“ Satz 2 lautet: „Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren.“ Die Formulierung „Beförderung des Erkrankten“ impliziert, dass es sich um eine Beförderung gehandelt haben muss, die zum Zwecke der Behandlung, Untersuchung und dergleichen erfolgt ist, was in dem Sinne zu verstehen ist, dass dies der einzige Zweck des Transportes gewesen sein muss. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich nicht allein um Krankentransportkosten, sondern um Rückreisekosten handelt, die krankheitsbedingt besonders hoch ausgefallen sind. Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen nicht allein durch die Erkrankung des Beihilfeberechtigten, sondern überwiegend dadurch entstanden sind, dass dieser aufgrund freier Entscheidung eine Auslandsreise angetreten hat. OVG Berlin, Urteil vom 5. Juni 1979 – IV B 12.77 –, juris, Rn. 15 zu einer vergleichbaren Norm des dort anzuwendenden Beihilferechts. So liegt der Fall hier. Der in schwedischer Sprache abgefasste Bericht des Krankenhauses in T. vom 00. August 2019 führt in der Vorbeurteilung (Q. C. ) auf Seite 2 aus, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann gemeinsam drei Monate im Jahr in einem Sommerhaus in der Nähe leben. Darüber hinaus sind die entstandenen Kosten nicht unvermeidbar gewesen. Die Unvermeidbarkeit ist bei Rettungsflügen vom Urlaubsort zum Wohnort schon deshalb zu verneinen, weil es dem Beamten zumutbar ist, dieses Risiko durch eine Zusatzversicherung abzudecken. OVG Berlin, a.a.O., Rn. 18. Diese Bewertung wird durch § 10 Abs. 7 BVO NRW erhärtet, wonach die jährlichen Beiträge zu einer solchen Versicherung teilweise als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt werden können. Die Einlassung der Klägerseite, es habe zwar eine Auslandskrankenversicherung bestanden, die jedoch nur bis zum 45. Tag eines Urlaubs Rückführungsschutz biete, was man erst jetzt erfahren habe, verfängt nicht. Es liegt allein in der Sphäre des Beamten und seiner Angehörigen, den Versicherungsschutz auf die persönlichen Urlaubsgewohnheiten abzustimmen, zumal wenn die Klägerin zu 1. und ihr inzwischen verstorbener Ehemann in der Vergangenheit offenbar regelmäßig drei Monate im Sommer in Schweden in ihrem Sommerhaus verbracht haben. Zu dieser Lebensgewohnheit wird auf die Passage des Berichts des Krankenhauses in T. vom 00. August 2019, Seite 1, unter der Rubrik „SOCIALT“, letzter Satz, verwiesen. Wenn der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen im Einzelfall von der Leistung freigestellt ist, liegt auch kein Ausnahmefall vor, der den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt. Hess. VGH, Urteil vom 27. Juli 1993 – 2 UE 321/92 –, juris, Rn. 23. Vgl. zur Fürsorgepflicht auch weiter unten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann auch nicht festgestellt werden, dass die Krankenbeförderung nach Deutschland geboten war. Dass der Rücktransport und nicht die weitere Behandlung bzw. Untersuchung im Vordergrund gestanden hat, wird zunächst durch den in schwedischer Sprache abgefassten Krankenhausbericht weiter untermauert, wenn darin auf Seite 1 der Allgemeinzustand (Allmäntillstand) des Patienten trotz der Befunde als gut bezeichnet wird. Der seinerzeit den erkrankten Angehörigen der Klägerinnen betreuende Oberarzt namens D. -I1. L2. hat in seinem in englischer Sprache verfassten Bericht vom 00. August 2019 darüber hinaus den Wunsch beschrieben, dass dieser zusammen mit seiner Ehefrau die weitere Behandlung und Versorgung in Deutschland anstrebe. Auch in diesem Bericht wird der Zustand des Patienten keineswegs als lebensbedrohlich beschrieben. Die in das Verwaltungsverfahren eingeführte, von der Klägerin zu 1. in deutscher Sprache abgefasste und von demselben Oberarzt unterschriebene Erklärung steht nicht nur in Widerspruch zu den vorstehenden Berichten, sondern lässt schon nicht erkennen, ob und inwieweit der Unterzeichnende den Sinn und die Bedeutung des vorformulierten Schriftstückes erfasst hat. Aber selbst in einer Konstellation, bei der für einen im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten eine Behandlung in Deutschland dringend notwendig und im Ausland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist, muss in entsprechender Anwendung der Regelung in § 10 Abs. 4 Nr. 2 BVO NRW die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle, bei Beihilfeberechtigten des Landes vom Finanzministerium anerkannt werden. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand Juli 2022, Anm. 12 zu § 10 BVO. Ungeachtet des fehlenden Wohnsitzes im Ausland ist eine solche Anerkennung hier jedoch nicht feststellbar und bedurfte ebenso wie eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung.Den Klägerinnen ist es auch von Rechts wegen verwehrt, einen Anspruch unmittelbar aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht herzuleiten (§ 45 BeamtStG). Dazu kann vollumfänglich auf die Ausführungen des OVG Berlin, a.a.O., Rn 20, verwiesen werden: „… Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zuzustimmen ist, kann ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nur ganz ausnahmsweise hergeleitet werden, wenn nämlich ohne Leistungen des Dienstherrn die Fürsorgepflicht als in ihrem Wesenskern verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 134, 138; BVerwG in Buchholz 232 § 79 BBG Nr 52). Es muß sich als notwendig erweisen, die Beihilfevorschriften auf diesen von ihnen nicht erfaßten Fall zu erstrecken. Eine derartige Annahme läßt sich hier nicht rechtfertigen. Es kann nicht als unbillig, ja als unerträglich (BVerwG in Buchholz, aaO) angesehen werden, daß die Klägerin die Kosten in vollem Umfang allein trägt. Diese Aufwendungen sind ihr nicht im Rahmen der üblichen Lebensgestaltung schicksalhaft entstanden, wie etwa bei der Erkrankung eines nahen Angehörigen in ihrem Haushalt (vgl die Fallgestaltung in BVerwGE 22, 160). Sie haben vielmehr ihre Ursache in der besonderen Form ihrer Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise, die erfahrungsgemäß stets besondere Gefahren und Belastungen mit sich bringt. Jeder Beamte muß aber die besonderen Lebensrisiken, für die er freiwillig die wesentliche Ursache setzt, grundsätzlich allein tragen. Für eine (teilweise) Überwälzung auf den Dienstherrn fehlt ein innerer Grund. Dies gilt hier um so mehr, als die Klägerin den Unfall selbst verschuldet hat. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die entstandenen Aufwendungen vom Dienstherrn nicht als beihilfefähig angesehen werden. Dieser muß auch den Grundsatz sparsamer Haushaltsführung beachten und darf die Allgemeinheit nicht mit Aufwendungen belasten, die die Beamten durch zumutbare eigene Vorsorge vermeiden können (vgl hierzu allgemein Weiss-Niedermaier-Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Kommentar, Artikel 86 Erläuterung 1).“ Mangels Hauptforderung entfällt auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. An dieser Stelle weist der Einzelrichter darauf hin, dass er das in schwedischer Sprache abgefasste Dokument mit Hilfe eines im Internet verfügbaren Sprachprogramms auszugsweise übersetzt und dies den Beteiligten gegenüber in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 00. Mai 2023 offengelegt hat, ohne dass diese dagegen Bedenken oder aber Korrekturhinweise angebracht hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Den Klägerinnen gegenüber kann das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, vondem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.