Urteil
26 K 3894/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0719.26K3894.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers, der seit dem 00. 00 0000 über einen GdB von 40 verfügt, wegen Dienstunfähigkeit. Der am 00. 00 0000 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und stand seit dem 00. 00 0000 im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Am 00. 00 0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er hatte zuletzt das Amt eines Hauptbrandmeisters mit der Besoldungsgruppe A 9 inne. Ausweislich der Stellenbeschreibung war er im Einsatzdienst als Gruppenführer unmittelbarer Vorgesetzter von bis zu 20 Beamten und im Rettungsdienst Begleiter des Notarztes. Ab dem 00. 00 0000 erkrankte der Kläger dienstunfähig. Unter dem 00. 00 0000 erließ die Beklagte eine Untersuchungsanordnung. Auf die nachfolgende Aufforderung des etwa zeitgleich mit der Begutachtung beauftragten Gesundheitsamtes, Befundberichte beizubringen, reagierte der Kläger mit der Vorlage eines Wiedereingliederungsplans, ausgestellt von seinem ihn behandelnden Internisten. Beginnend mit täglich zwei Stunden ab dem 00. 00 0000 sollte der Kläger mit Bürotätigkeiten ohne körperliche Belastung betraut werden. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei z. Zt. nicht absehbar. Der Wiedereingliederungsplan wurde von der Beklagten am 00 00 0000 genehmigt. Die im Fachbereich 00 (Feuerwehr und Zivilschutz) begonnene Wiedereingliederung brach der Kläger bereits am 00 00 0000 wieder ab. Auf die nächste Aufforderung, angeforderte medizinische Unterlagen beim Gesundheitsamt vorzulegen, diesmal von der Personalstelle der Beklagten am 00. 00 0000 an den Kläger gerichtet, reagierte der Kläger wiederum mit einem gleichlautenden Wiedereingliederungsplan, der von der Beklagten ebenfalls genehmigt wurde. Auch diesen Arbeitsversuch brach der Kläger nach einer internen Meldung des Fachbereichs 00 vom 00. 00 0000 ab. Der Kläger gestattete der Amtsärztin die Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang nach dem Schwerbehindertenrecht, beschränkt auf die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen, die nachfolgend am 00. 00 0000 ihr amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers erstattete. In den Mittelpunkt stellte die Amtsärztin das im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nach dort vorgenommener körperlicher Untersuchung angefertigte internistische Gutachten vom 00. 00 0000 und berichtete von einer im Februar 0000 aufgetretenen Verschlusserkrankung der Beinarterien, die durch die Implantation einer Gefäßprothese von der Bauchschlagader zu den Beinarterien therapiert worden sei, einer im Juni 0000 festgestellten koronaren Gefäßerkrankung, die durch eine Bypass-Operation therapiert worden sei, sowie von Verschleißerscheinungen der Hüft- und Kniegelenke. Prognostisch kam sie zu dem Schluss, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit als Brandmeister im Einsatzdienst mit Anteilen häufig schwerer Arbeit, Schichtdienst und Wochenenddienste nicht mehr möglich sei. Für leichtere Tätigkeiten, z. B. Bürotätigkeiten ohne körperliche Belastung, sei der Kläger dagegen voll dienstfähig. Sie empfahl eine stufenweise Wiedereingliederung nach langer krankheitsbedingter Tätigkeitspause über einen Zeitraum von sechs Wochen, initial mit zwei Stunden täglich, ab der dritten Woche mit vier Stunden täglich und ab der fünften Woche mit sechs Stunden täglich, alle Stufen möglichst verteilt auf fünf Wochenarbeitstage (Montag bis Freitag); ab der siebenten Woche nahm sie wieder eine volle Belastung des Klägers an. Im Dezember 0000 fragte die Personalstelle an, ob im Fachbereich 00 der Einsatz des Klägers im Tagesdienst o. Ä. denkbar wäre. Anfang Januar 0000 teilte der Fachbereich 00 mit, dass dort keine freie Stelle vorhanden sei, die den Anforderungen des Klägers gerecht werden könne. Später ergänzte der angefragte Fachbereich seine Antwort dahingehend, dass eine Wiedereingliederung bei der Feuerwehr immer im Tagesdienst stattfinde, um herauszufinden, ob eine Tätigkeit im Einsatzdienst überhaupt wieder möglich sei. Daraus könne man nicht den Schluss ziehen, dass seinerzeit freie Stellen im Tagesdienst vorhanden gewesen seien, perspektivisch sei im Falle des Klägers eine Tätigkeit im Einsatzdienst geplant gewesen. Ausweislich eines Vermerks vom 00. 00 0000 übernahm die Personalstelle die Prognoseentscheidung der Amtsärztin, stellte fest, dass mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei, eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers im Fachbereich 00 nicht möglich sei, Anhaltspunkte für eine begrenzte bzw. Teil-Dienstfähigkeit nicht vorlägen und deshalb im Ergebnis eine Dienstunfähigkeit bestehe. Noch am selben Tag folgten das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben sowie die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrats. Letzter stimmte am 00. 00 0000 der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zu. Vorprozessual machte der Kläger folgendes geltend: Er durchlaufe – was die Beklagte später negierte – gerade eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Das amtsärztliche Gutachten stelle keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage dar. Die Bezugnahme auf das internistische Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht und die darauf gestützte Entscheidung der Amtsärztin nach Aktenlage ohne eigene Untersuchung seien nicht ausreichend, zumal die Fragestellungen im Schwerbehindertenrecht von denen des Beamtenrechts zur Frage der Dienstfähigkeit abwichen. Überprüfbare Diagnosen seien nicht genannt worden. Zudem sei der Grundsatz Verwendung vor Versorgung zu beachten. Den aufgezeigten Einwendungen trat die Beklagte wie folgt entgegen: Es sei unstreitig, dass der Kläger im Einsatzdienst der Feuerwehr nicht mehr tätig werden könne. Mit der Laufbahnbefähigung für den feuerwehrtechnischen Dienst sei ein Einsatz im Rahmen von Bürotätigkeiten grundsätzlich nicht vorgesehen. Die vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Klägers wurde mit einer charakterisierenden und sachlichen Kurzbeschreibung angegeben. Daran gemessen, sei auf absehbare Zeit im Fachbereich 00 kein freier Dienstposten vorhanden. Mit Bescheid vom00 00 0000, dem Kläger am 00. 00 0000 zugestellt, versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 00. 00 0000 in den Ruhestand. Sie stützte ihre Personalmaßnahme auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW. Am 1. Juni 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erstellte Gutachten könne im Zurruhesetzungsverfahren nicht verwertet werden. Er verfüge zwar über einen GdB von 40; es sei aber sein gutes Recht, die Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber der Personalstelle nicht anzuzeigen. Zudem liege die amtsärztliche Untersuchung aus Juli 0000 zu lange zurück, um knapp zwei Jahre später taugliche Grundlage für die Versetzung in den Ruhestand zu sein. Die Beklagte sei zudem ihrer Suchpflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zwar sei die Feuerwehrdienstfähigkeit verneint, aber eine allgemeine Dienstpflicht angenommen worden. Es sei im Fachbereich 00 nicht geprüft worden, ob demnächst eine passende Stelle frei werde. Die im Januar 0000 an die Personalstelle erfolgte Mitteilung beinhalte nur den damaligen status quo. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 00 00 0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Kläger auf die Untersuchungsanordnung vom 00. 00 0000 nur unzureichend und zeitverzögert reagiert habe. Eine persönliche Untersuchung sei nicht vorgeschrieben. Neben dem Gutachten im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht habe die Amtsärztin zahlreiche weitere aktuelle medizinische Unterlagen für ihr Gutachten herangezogen. Im Fachbereich 00 gebe es nur eine geringe Menge an potentiellen Stellen für das amtsärztlich beschriebene Anforderungsprofil. Es bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine geeignete Stelle für Bürotätigkeiten im Tagesdienst in absehbarer Zeit frei werde, zumal der Kläger mit Ablauf des April 0000 die besondere Altersgrenze von 60 Jahren erreichen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 4. Juli 2024 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 00. 00 0000 gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens angehört, die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt und der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW einzubeziehende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Die vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgetragenen Aspekte wurden von der Beklagten in einem gesonderten Schreiben vom 00 00 0000 gewürdigt. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligten gewesen, weil die federführende Personalstelle über die Eigenschaft des Klägers als Schwerbehinderter von diesem bewusst nicht informiert worden ist. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Satz 2 dieser Vorschrift erlaubt die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die dem Landesrecht vorbehaltene Frist beträgt sechs Monate, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte im Fall der Feststellung der Dienstunfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 00. 00 0000. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, Rn. 12, und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 32, und vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris, Rn. 79. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 00. 00 0000 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: April 2024, § 26 BeamtStG Rn.18 ff., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 00. 00 0000, das die Beklagte im Juli 0000 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich, d. h. im feuerwehrtechnischen Dienst, zu erfüllen. Für leichtere Tätigkeiten, z. B. Bürotätigkeiten ohne körperliche Belastung, bestand volle Dienstfähigkeit. Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Die Rüge des Klägers zur Aktualität geht ins Leere, weil die von ihm vorgetragene zeitliche Einordnung im Juli 0000 nicht der amtsärztlichen Untersuchung, sondern richtigerweise der vorgelagerten Untersuchungsanordnung und dem Begutachtungsauftrag der Personalstelle an das zuständige Gesundheitsamt zuzuordnen ist. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12, und vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris, Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5, und vom 13. N. 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16, vom 29. April 2020 – 6 B 122/20 –, juris, Rn. 10, vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 15, und vom 21. N. 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 26 L 408/21 –, juris, Rn. 19. Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Das streitgegenständliche amtsärztliche Gutachten lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin erkennen. In dem Gutachten werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen – nämlich die vorangegangene gutachtliche Stellungnahme vom 00. 00 0000 zunächst aufgeführt. Auf Nachfrage der Personalstelle hat das Gesundheitsamt weitere Befundberichte, die dem amtsärztlichen Gutachten vom 00. 00 0000 zugrunde gelegen haben, detailliert aufgelistet. Auf diese medizinischen Unterlagen hat die Amtsärztin entgegen der Auffassung des Klägers auch zurückgreifen dürfen, weil der Kläger nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Amtsärztin seine Einwilligung sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt hat. Ein Verwertungsverbot wie es der Kläger später in seiner Klagebegründung formuliert hat, besteht nicht. Es folgt nicht aus dem Umstand, dass er seine Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber der Personalstelle verschwiegen hat. Anschließend an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnosen dar, nämlich hauptsächlich im Februar 0000 und Juni 0000 festgestellte Gefäßerkrankungen als maßgebliche Ursachen für eine Dienstunfähigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sowie Verschleißveränderungen der Hüft- und Kniegelenke. Daraus zieht die Amtsärztin den Schluss, dass der Kläger im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst keine Verwendung mehr finden, sondern nur noch mit leichteren Tätigkeiten nach einer stufenweisen Wiedereingliederung betraut werden könne. Daran ist nichts zu erinnern. Bezogen auf das Ende des Prognosezeitraums, das nach § 31 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 116 Abs. 3 LBG NRW im Falle des Klägers mit Ablauf des April 0000 erreicht worden ist, ist die Prognose schlüssig und nachvollziehbar. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die medizinischen Fragestellungen im Schwerbehindertenrecht und im Beamtenrecht bei der Frage nach der Dienstfähigkeit im Ausgangspunkt unterschiedlich sind, jedoch kommt es im konkreten Fall auf diese theoretische Betrachtung nicht an. Der Kläger hat bereits im November 0000 und nach dem zweiten Wiedereingliederungsplan vermutlich im April 0000 begonnene Wiedereingliederungsmaßnahmen, bei denen er jeweils mit Bürotätigkeiten ohne körperliche Belastung betraut worden ist, nur wenige Tage später wieder abgebrochen. Dass bis zum gesetzlichen Eintritt in den Ruhestand eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist, die eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst erwarten lässt, hat weder der Kläger selbst vorgetragen noch lassen sich derartige Schlussfolgerungen aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles ableiten. Eine weitere Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst außerhalb des Einsatzesdienstes ist mangels spezialgesetzlicher Regelung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Soweit ersichtlich, ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 LBG NRW nur bei Polizeivollzugsbeamten eine Modifikation der besonderen gesundheitlichen Anforderungen in bezug auf die auszuübende Funktion vorgenommen worden, die jedoch nicht auf den Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes in § 116 LBG NRW erstreckt worden ist. Die Prognoseentscheidung der Amtsärztin wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil sie keine eigene körperliche Untersuchung vorgenommen, insbesondere keine eigenen Befunde erhoben hat. Welches Untersuchungsprogramm der beauftragte Amtsarzt für angemessen und ausreichend erachtet, unterliegt seiner Einschätzung. In rechtlicher Hinsicht kommt es nur darauf an, ob die zutreffend zugrunde gelegten Diagnosen die Prognoseentscheidung tragen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Amtsärztin konnte sich anhand der zahlreichen Befundberichte, die sie auf Verlangen der Personalstelle auch alle benannt hat, ein vollständiges Bild vom Gesundheitszustand des Klägers machen. Die in den Mittelpunkt gestellten Gefäßerkrankungen haben eine solche Schwere erreicht, dass sie zusammen mit den gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen die Prognose der Amtsärztin schlüssig erscheinen lassen. Davon geht im Ergebnis auch der Kläger aus, wenn er in seiner Klagebegründung bei angenommener fehlender Feuerwehrdiensttauglichkeit, aber vorhandener allgemeiner Dienstfähigkeit, die Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden Suchpflicht rügt. Mit der zuletzt erwähnten Rüge spricht der Kläger zunächst die anderweitige Verwendung des dienstunfähigen Beamten an, die – falls eine solche möglich ist – gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zwingend der Versetzung in den Ruhestand vorzuziehen ist. Die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung sind § 26 Abs. 2 BeamtStG zu entnehmen. Dem Beamten kann ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn auch ohne seine Zustimmung übertragen werden, wenn das neue Amt zum Bereich des neuen Diesntherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Zwar hat die Beklagte nur in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers gesucht, obwohl für die avisierte Bürotätigkeit ohne körperliche Belastung auch die Laufbahn des allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Betracht kommt und der dienstunfähige Beamte nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG verpflichtet ist, an Qualifizierungsmaßnahmen für die neue, bislang noch nicht vorhandene Laufbahnbefähigung teilzunehmen. Die begrenzte Suche der Beklagten ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Ein erfolgreicher Laufbahnwechsel des Klägers scheidet aus zeitlichen Gründen aus, weil er erst nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand qua Einreichens der besonderen Altersgrenze denkbar ist. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte setzt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden (VAP 1.2 allgVerw – Gem) die erfolgreiche Teilnahme an dem für diese Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst (Nr. 1) oder an einer Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte nach der APO Verwaltungsfachangestellte voraus. Der beamtenrechtliche Vorbereitungsdienst dauert gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in der Regel zwei Jahre, die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten 36 Monate. Zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch das amtsärztliche Gutachten vom 00 00 0000 und dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des April 0000 liegen weniger als zwei Jahre. Scheidet eine anderweitige Verwendung aus, so kann der Beamte zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 3 BeamtStG. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung durch ihren sachkundigen Mitarbeiter des Fachbereichs 00 zunächst detailliert dargelegt, welche Stellen außerhalb des Einsatz- und Rettungsdienstes für eine anderweitige Verwendung in dem Fachbereich in Betracht kommen. Sodann hat sie erläutert, das noch vorhandene Leistungsbild des Klägers in den Blick genommen zu haben und zu dem Schluss gekommen zu sein, wegen der körperlich zu erfüllenden Mindestanforderungen den Kläger auf keinen dieser Dienstposten verwenden zu können. Daran ist nichts zu erinnern. Weder hat die Klägerseite zu den vertieften Ausführungen der Beklagten Stellung genommen, geschweige denn Einwendungen erhoben, noch ergeben sich Zweifel von Amts wegen. Die Suchpflicht – auch für eine geringerwertige Tätigkeit – erstreckt sich zwar auf den gesamten Bereich des Dienstherrn. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juirs, Rn. 33 mit Verweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG. Aber auch insoweit ist eine Laufbahnbefähigung erforderlich (vgl. Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG), die, soweit sie hier für eine weitere Beschäftigung des Klägers notwendig ist, von diesem erst nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze hätte erlangt werden können (s.o.). Im Übrigen muss die Übertragung zumutbar sein, d. h. im Regelfall darf die neue Verwendung nicht mehr als eine Besoldungsgruppe unter der bisherigen Besoldungsgruppe liegen. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: April 2024, § 26 BeamtStG Rn. 109 Eine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, besteht dagegen nicht. BVerwG, a.a.O. Der Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG scheidet ebenfalls aus. Die begrenzte Dienstfähigkeit zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Diesntpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beibehaltung des übertragenen Amtes im Sinne des abstrakt-funktionellen Amtes im Falle des Klägers jedoch gerade ausgeschlossen. Ihm ist zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt eines Hauptbrandmeisters im Bereich der Beklagten übertragen worden. Der vollständig erfüllte Tatbestand der hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG führt – ohne Ermessen – zur zwingenden Versetzung des dienstunfähig erkrankten Beamten in den Ruhestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht die Summe des für das Kalenderjahr 2023 für die Besoldungsgruppe A 9 mit der Erfahrungsstufe 11 zu zahlenden Grundgehalts (Jahresbrutto) angesetzt, was einem Betrag von 47.940,48 Euro entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.