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Beschluss

22 L 1422/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0709.22L1422.24A.00
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Leitsätze

1. Die Voraussetzung für den Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, ist nicht gegeben, wenn das schutzberechtigte Familienmitglied erst in Deutschland geboren ist.2. Die Abschiebung eines Teils einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft greift nicht unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.

Tenor

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 im Verfahren 22 L 3278/23.A wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzung für den Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, ist nicht gegeben, wenn das schutzberechtigte Familienmitglied erst in Deutschland geboren ist.2. Die Abschiebung eines Teils einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft greift nicht unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 im Verfahren 22 L 3278/23.A wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 196. Solche veränderten Umstände können sich aus der von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags vorgebrachten Tatsache, dass der am 00. B. 2023 in Deutschland geborenen der Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. (N. B1. B2. ) mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Mai 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, nicht entnommen werden. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 9107/23.A anhängigen Klage gegen die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 2023 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung und die in Ziffer 3. desselben Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung und gegen das in Ziffer 4. desselben Bescheids festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist weiterhin nicht anzuordnen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht weiterhin zu Lasten der Antragsteller aus. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen. 1. Die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als unzulässig mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet weiterhin nach Maßstab der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen rechtlichen Zweifeln. Insbesondere steht der Unzulässigkeitsentscheidung kein eventueller Anspruch der Antragsteller auf Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland abgeleitet von ihrer in Deutschland nachgeborenen Tochter / Schwester gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 AsylG entgegen. Denn die Zuerkennung von subsidiären Schutz an ihre in Deutschland nachgeborene Tochter / Schwester begründet einen solchen Anspruch der Eltern und minderjährigen Geschwister auf Zuerkennung abgeleiteten subsidiären Schutzes nicht. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird den Eltern und minderjährigen ledigen Geschwistern eines minderjährigen ledigen subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag unter bestimmten, dort näher aufgeführten Voraussetzungen ebenfalls der subsidiäre Schutz zuerkannt. Unter anderem setzt dies voraus, dass die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die schutzberechtigte Tochter / Schwester erst in Deutschland geboren worden ist. Der Begriff der Familie im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG und von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU bezeichnet die familiäre Beziehung zwischen dem schutzberechtigten Kind und dem Elternteil oder sonstigen berechtigten Erwachsenen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Diese muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dass die Eltern des Schutzberechtigten im Herkunftsstaat bereits in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, ist in diesem Zusammenhang hingegen weder ausreichend noch erforderlich. Es genügt deshalb nicht, dass der minderjährige Schutzberechtigte im Aufnahmemitgliedstaat in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7/22 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Mit § 26 Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber erkennbar Unionsrecht umgesetzt und dessen tatbestandlichen Anforderungen (vollständig) genügen wollen. Zugleich hat er diese Umsetzung aber im Rahmen und im System des bestehenden nationalen Familienasyls vorgenommen und sich etwa bei der Formulierung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG an der parallelen Einschränkung beim Ehegattenasyl orientiert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Der Systematik und Teleologie des nationalen Familienasyls entspricht es, dass die "Familie", die gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG schon im Verfolgerstaat Bestand gehabt haben muss, zwingend den Schutzberechtigten einschließt. Auch die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU enthaltene Einschränkung "sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat" ist in diesem gleichen Sinne auszulegen. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7/22 –, juris, Rn. 14 -29. Aus den gleichen Gründen wird ein Anspruch der Antragsteller zu 3. bis 5. nicht dadurch begründet, dass ihrer in Deutschland nachgeborenen minderjährigen Schwester der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Denn auch ihre familiäre Verbindung zu der Schwester hat nicht bereits im Herkunftsland bestanden. Vgl. zu dieser Konstellation: BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7/22 –, juris, Rn. 31, juris. Zudem lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Es hat sich insoweit weder durch die Geburt der Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. (N. B1. B2. ) am 00. B. l 2023 noch durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes an diese eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ergeben. Denn das Gericht hat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2024 im Verfahren 22 L 3278/23.A bei der insoweit anzustellenden Prognose einer unmenschlichen Behandlung auf den hypothetischen Aufenthalt der Antragsteller im Zielstaat in Gemeinschaft mit allen weiteren Mitgliedern ihrer Kernfamilie abgestellt, mithin auch in Gemeinschaft mit der Tochter N. B1. B2. (siehe Seite 4, 5 des Beschlussabdrucks). Potentiell entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind im Übrigen in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung weder geltend gemacht noch ersichtlich. 2. Die auf §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet ebenfalls weiterhin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat sich die maßgebliche Rechtslage durch die Änderung des (in § 34 AsylG in Bezug genommenen) § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2021 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung zum 27. Februar 2024 geändert. Die Abschiebungsandrohung setzt nunmehr voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Rechtsänderung führt jedoch nicht zu einem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. a) Dass der Gesundheitszustand der Antragsteller einer Abschiebung entgegenstehen könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch für die vorgetragene Erkrankung des Antragstellers zu 5. an einer Nephrolithiasis sowie die bei ihm gestellte ärztliche Diagnose „Geringgradige valvuläre Pulmonalstenose“. Dass und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Einschränkungen mit diesen (soweit ersichtlich) akut nicht behandlungsbedürftigen Erkrankungen einhergehen, ist nicht dargelegt. b) Auch die familiären Bindungen der Antragsteller zu ihrer in Deutschland nachgeborenen Tochter / Schwester (N. B1. B2. ) stehen einer Abschiebung nicht nach Maßgabe der Art. 6 Abs. 1 GG, und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, 17 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 18. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt indes nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch in einem anderen Land möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 22, juris; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 19 ZB 21.719 -, juris, Rn. 30, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben führt eine Rückkehr der Antragsteller nach Spanien nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützten Familienlebens, weil es der nachgeborenen Tochter / Schwester der Antragsteller möglich und zumutbar ist, die Antragsteller nach Spanien zu begleiten und die familiäre Lebensgemeinschaft damit in Spanien fortgesetzt werden kann. Es spricht alles dafür, dass der nachgeborenen Tochter / Schwester der Antragsteller die Einreise und der Aufenthalt in Spanien erlaubt wird. Nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/86/EG vom 2. September 2003 (FamilienzusammenführungsRL) gestatten die Mitgliedstaaten grundsätzlich einem drittstaatsangehörigen minderjährigen Kind die Einreise und den Aufenthalt, dessen Eltern das Sorgerecht ausüben, ihm Unterhalt gewähren und im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit sind und begründete Aussicht darauf haben, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Diese Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 2. Oktober 2005 in nationales Recht umzusetzen (Art. 20 der FamilienzusammenführungsRL). Die vorgenannten Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind in Bezug auf die nachgeborene Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. erfüllt. Diesen war in Spanien ein Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeit erteilt worden. Dem Bundesamt lagen ausweislich der unwidersprochenen Angaben auf Seite 4 des streitgegenständlichen Bescheids die bis zum 00. Januar 2027 gültigen spanischen Aufenthaltstitel der Antragsteller (ausgestellt zwischen dem 00. Oktober 2022 und dem 00. November 2022) vor. Als international Schutzberechtigte haben die Antragsteller zu 1. und 2. auch begründete Aussicht darauf, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Schließlich üben sie das Sorgerecht für ihre Tochter N. B1. B2. aus und gewähren dieser Unterhalt. Der Tochter / Schwester der Antragsteller ist es auch zumutbar, die Antragsteller nach Spanien zu begleiten. Dem steht die Gewährung subsidiären Schutzes an sie in Deutschland nicht entgegen. Selbst die deutsche Staatsangehörigkeit begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris, Rn. 27. Gleiches gilt für den Besitz eines Aufenthaltstitels, sofern keine Rückkehrhindernisse in Bezug auf das betreffende Land – etwa in Form einer Schutzgewährung vorliegen, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 2. März 2012 – 10 K 808/11 –, juris, Rn. 43. Bei der nachgeborenen Tochter / Schwester der Antragsteller wurden keine Rückkehrhindernisse in Bezug auf Spanien festgestellt. Vielmehr beruht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Feststellung, dass ihr in ihrem Herkunftsland (Syrien) ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Auch im Übrigen sind keine Umstände dafür erkennbar, dass es der aktuell knapp 15 Monate alten Tochter / Schwester der Antragsteller unzumutbar sein könnte, ihre Eltern und Geschwister nach Spanien zu begleiten. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit der nachgeborenen Tochter / Schwester in Spanien fortzuführen. c) Unter diesen Umständen steht schließlich auch das Kindeswohl einer (gemeinsamen) Ausreise der Antragsteller mit ihrer nachgeborenen Tochter nicht entgegen. 3. Die auf der Grundlage der § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG getroffene Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt ebenfalls weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde den familiären Bindungen der Antragsteller zu der in Deutschland nachgeborenen Tochter der Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Länge der festzusetzenden Frist hinreichend Rechnung getragen. Denn auf Seite 17 des streitgegenständlichen Bescheids wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Antragsteller nicht ohne ihre Tochter bzw. Schwester nach Spanien abgeschoben werden dürfen und daher von einer Fortsetzung des familiären Lebens in Spanien ausgegangen werden könne. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind weiterhin nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).