Urteil
10 K 808/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2012:0302.10K808.11.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 2, Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder den in der Hauptsache verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch kann er hilfsweise vom Beklagten eine Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen. Der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten familiären Gründe hat die Kammer in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26.10.2011, 10 L 765/11, folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Familiennachzuges. Da er mit der Mutter seines am 11.06.2011 geborenen Kindes nicht verheiratet ist, kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges nur in Bezug auf das gemeinsame Kind in Betracht. Dieses Kind ist aber selbst nicht familiennachzugsberechtigt. Die Kindesmutter besitzt nämlich lediglich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Damit ist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug für das Kind zu der Mutter ausgeschlossen. Das bedeutet, dass dem Kind selbst bei Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG noch nach § 33 AufenthG vgl. hierzu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlusses vom 02.06.2008, 3 Bf 35/05, wonach der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG gilt erteilt werden kann. Vielmehr kommt für das Kind des Antragstellers wie bei der Kindesmutter ebenfalls nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Dies hat dann aber die weitere Folge, dass für den Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG Familiennachzug nach dem gemeinsamen Kind ausgeschlossen ist. Dem Antragsteller selbst steht ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 AufenthG nicht zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert daran, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Bescheidung seines Antrages vollziehbar ausreisepflichtig war. Er war nämlich nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und ist unerlaubt eingereist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheitert schon daran, dass es beim Antragsteller nicht um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht. Schließlich sind nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Insoweit erscheint bereits sehr fraglich, ob einer dauerhaften Ausreise des Klägers mit Blick auf die geltend gemachten familienbezogenen Umstände ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Insoweit muss zunächst grundlegend gesehen werden, dass das Aufenthaltsgesetz in den §§ 27 ff. AufenthG spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechtes aus Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthält, zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden. Der § 25 Abs. 5 AufenthG stellt – auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK – keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für Fälle dar, in denen die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift setzt daher (deutlich) mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.12.2008, 2 A 317/08, und vom 20.04.2011, 2 B 208/11 Eine diesen Anforderungen genügende Unzumutbarkeit der Ausreise hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit er geltend macht, dass er mit seinem am 11.06.2011 geborenen Sohn, der Kindesmutter sowie zwei weiteren Kindern der Kindesmutter aus früheren Verbindungen, nämlich einer am 03.06.2003 geborenen Tochter und einem am 08.01.2006 geborenen Sohn, in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, ergibt sich daraus keine Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers. Insoweit muss gesehen werden, dass sämtliche vorgenannte Personen die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzen und es ihnen daher möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft auch im gemeinsamen Heimatland Ghana fortzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Kindesmutter, dem gemeinsamen Kind oder den beiden Kindern der Kindesmutter aus den früheren Verbindungen nicht zumutbar ist, in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, wie es etwa bei rechtskräftig anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlingen oder Ausländern mit zuerkanntem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Fall ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, dass der Vater der am 03.06.2003 geborenen Tochter der Kindesmutter zwischenzeitlich eingebürgert sei, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dem entgegengetreten ist, vgl. hierzu den im Klageverfahren 10 K 808/11 eingereichten, bislang unerwiderten Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.09.2011, wonach der Vater dieser Tochter Ghanaer ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt hat der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren in keiner Weise dargelegt, dass zwischen Tochter und Vater überhaupt irgendein Kontakt gegeben ist. Soweit im Klageverfahren in der Klageschrift ausgeführt wird, dass der Vater mit der Tochter Kontakt pflege, jedoch eher unregelmäßig, ist das Vorbringen des Antragstellers insgesamt ohne jede Substanz geblieben. Soweit der Antragsteller in Bezug auf das am 08.01.2006 aus einer früheren Verbindung der Kindesmutter hervorgegangenen Kind ausführt, dass dieses mehrmals wöchentlich Kontakt zu seinem Vater habe und regelmäßig dort übernachte, fehlt es bereits an jeder Glaubhaftmachung dieses Sachvortrages. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, dass zwischen diesem Kind und seinem in Deutschland lebenden Vater eine derart enge tatsächliche Verbundenheit besteht, dass eine Ausreise dieses Kindes nach Ghana mit seinem Wohl und Wehe nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus muss Beachtung finden, dass auch der Vater dieses Kindes ghanaischer Staatsangehöriger ist, so dass es grundsätzlich auch ihm offensteht, ebenfalls nach Ghana zurückzukehren und dort sein Umgangsrecht auszuüben. Dass ihm dies nicht zumutbar ist, hat der Antragsteller bislang nicht dargelegt. Sein bloßer Hinweis darauf, dass dieser Vater eine Niederlassungserlaubnis habe, vgl. hierzu den im Klageverfahren 10 K 808/11 eingereichten, bislang unerwiderten Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.09.2011, wonach der Vater dieses Kindes nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitzt reicht insoweit nicht aus. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht in jedem Fall entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Der Antragsteller ist nämlich unter Umgehung der Sichtvermerksvorschriften illegal nach Deutschland eingereist. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV kann er einen Aufenthaltstitel auch nicht nachträglich im Bundesgebiet einholen. Von der Regelerteilungsvoraussetzung kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Der Antragsteller besitzt nämlich weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, noch liegen besondere Gründe des Einzelfalles vor, die es ihm unzumutbar machen, das Visumsverfahren nachzuholen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ihm jedenfalls eine vorübergehende Trennung von seinem Kind nicht zumutbar sein könnte, um das Visumsverfahren nachzuholen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet ist, von der Einhaltung des Visumsverfahrens abzusehen. Vielmehr hat der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden vom 10.05.2011 und vom 26.08.2011 ermessensfehlerfrei dargelegt, aus welchen Gründen er an der Einhaltung des Visumsverfahrens festhält. Auf die entsprechenden Darlegungen in den genannten Bescheiden wird verwiesen.“ In dem gegen diesen Beschluss geführten Beschwerdeverfahren hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 19.12.2011, 2 B 405/11, folgendes ausgeführt: „In dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller ein im Anordnungsverfahren vorläufig zu sichernder Anspruch auf Erteilung der von ihm in dem inzwischen anhängigen Klageverfahren 10 K 808/11 begehrten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland aller Voraussicht nach nicht zusteht. Die Richtigkeit dieser Einschätzung unterliegt entgegen dem Vortrag des Antragstellers keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das gilt insbesondere für die einen breiten Raum in der Beschwerdebegründung einnehmenden Ausführungen beziehungsweise wörtlichen Wiedergaben von Passagen aus den der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 AufenthG für seine Lebensgefährtin, Frau M., und deren erstes Kind, die 2003 geborene Tochter D., zugrunde liegenden Entscheidungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aus dem Jahr 2005. Der Frau M. betreffende Beschluss ³ beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Tochter ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten sei und deswegen mit Blick auf den Art. 6 GG auch eine Abschiebung ihrer Mutter „zu unterbleiben habe“. Der somit für die Rechtsverhältnisse der Beteiligten wesentliche, gleichzeitig im Verfahren der Tochter ergangene Beschluss4 _______________________________ ³ vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2005 – 12 F 15/05 - 4 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2005 – 12 F 16/05 - basiert – wie die von dem Antragsteller wörtlich zitierten Passagen zeigen – zunächst auf dem Bestehen einer „Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“ zwischen der Tochter D. und deren Vater H. und einer daraus vom Verwaltungsgericht seinerzeit hergeleiteten Unzumutbarkeit der Trennung der Tochter von ihrem hier lebenden, mit einer „Niederlassungserlaubnis ausgestatteten“ Vater. Die dort beschriebenen familiären Verhältnisse sind – aus heutiger Sicht – offensichtlich „überholt“. Herr K. lebt seit Jahren nicht mehr mit der heutigen Lebensgefährtin des Antragstellers zusammen. Nach dessen Vortrag kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Vater und Tochter gepflegt wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht einmal dargelegt wurde, dass überhaupt noch irgendein Kontakt zwischen Vater und Tochter bestehe. Auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (Az. 10 K 808/11) hat der Antragsteller völlig unsubstantiiert ausgeführt, ein von Herrn K. „gepflegter Kontakt“ sei „jedoch eher unregelmäßig“. Welcher Erkenntnisgewinn aus der in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 21.11.2011 zu findenden wörtlichen Wiedergabe der damaligen – angeblichen – Lebensverhältnisse von Herrn K. und der (heutigen) Lebensgefährtin des Antragstellers sowie der gemeinsamen Tochter durch das Verwaltungsgericht im Jahre 2005 für das vorliegende Verfahren gezogen werden kann oder sollte, erschließt sich nicht ansatzweise. Nach den nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Antragsgegners in seiner Klageerwiderung im Verfahren 10 K 808/11 ließe sich mit Blick auf – wenn man das so nennen will – die Vater-Tochter-Beziehung zwischen Herrn K. und D. ergänzen, dass das Jugendamt in A-Stadt seit Jahren Unterhaltsvorschussleistungen (auch) für dieses Kind erbringt, wohingegen von Herrn K. bislang „keine Zahlungen vereinnahmt“ werden konnten. Hinzu kommt in dem Zusammenhang – bezogen auf die zuvor erwähnte Entscheidung im Jahre 2005 – Folgendes: In der von der wörtlichen Wiedergabe durch den Antragsteller nicht erfassten abschließenden Passage des Beschlusses im Verfahren 12 F 16/05 – hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm damals angenommene Unzumutbarkeit einer dauerhaften Trennung von Vater und Tochter im Einzelfall (nur) deswegen zu besorgen war, weil Herr K. nicht auf eine (gemeinsame) Rückkehr in das gemeinsame Heimatland Ghana verwiesen werden konnte, weil er in Portugal als Flüchtling anerkannt worden sei und hierüber ein deutsches Reisedokument erhalten habe. Hierauf muss allerdings mit Blick auf die veränderte heutige familiäre Situation nicht mehr eingegangen werden. Diese Annahmen sind insoweit quasi doppelt „überholt“. Vor dem Hintergrund ist jedenfalls nicht nachzuvollziehen, weshalb der Antragsteller meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem (hier) angegriffenen Beschluss, dass Frau M. und ihrer Tochter D. eine gemeinsame Rückkehr mit ihm nach Ghana nicht zugemutet werden könne, stünden „in eklatantem Widerspruch“ zu den Erkenntnissen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Jahre 2005 und dem anschließenden Verhalten des Antragsgegners, der Frau M. und ihrer Tochter wegen dieser einstweiligen Anordnungen Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt hat. Ebenfalls ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung ist die Frage, ob Herrn K. inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde oder nicht. Der an die entsprechenden Angaben des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren, dass das nicht der Fall ist, anknüpfenden Verneinung der Frage durch das Verwaltungsgericht ist der Antragsteller ohnehin nicht mehr entgegengetreten. Aus den §§ 27 ff. AufenthG, die spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts des Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthalten und zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden, lässt sich im Falle des Antragstellers auch aufgrund der Vaterschaft zu dem ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzenden Sohn N. kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich vor dem Hintergrund kein Anspruch des Antragstellers auf Familiennachzug ergibt. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird ein Familiennachzug zu Ausländern, die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 AufenthG sind, „nicht gewährt“. Bezüglich der Lebensgefährtin des Antragstellers fehlt es zudem an dem notwendigen rechtlichen Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 6 GG, 27 Abs. 1 AufenthG. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lässt sich auch nicht aus dem § 25 Abs. 5 AufenthG herleiten. Eine dauerhafte rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise sowohl des Antragstellers als auch der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG ist zwar hier nicht durch das Fehlen eines Anspruchs auf Familiennachzug ausgeschlossen. Der § 25 Abs. 5 AufenthG stellt aber auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für diese Fälle dar. Auch mit Blick auf die davon umfasste Gewährleistung des „Privatlebens“ vermittelt der Art. 8 Abs. 1 EMRK konkret dem Antragsteller kein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) und daher auch offensichtlich kein Bleiberecht in Deutschland. Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnendes „Privatleben“, das eine „Verwurzelung“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht.5 Schon daran fehlt es hier. Der Aufenthalt des zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal eingereisten Antragstellers war zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Eine schützenswerte Rechtsposition in Form eines Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 EMRK kommt darüber hinaus allenfalls dann in Betracht, wenn von einer „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.6 Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt offensichtlich weder bei dem Antragsteller noch bei seiner Lebensgefährtin vor. Beide bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen. Eine gesonderte Betrachtung für minderjährige, bei ihren Eltern lebende Kinder hinsichtlich ihres Integrationsgrades ist dabei ________________ 5 vgl. dazu BverwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239 6 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2010 – 2 B 286/10 -, SKZ 2011, 68, Leitsatz Nr. 58, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 -, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 -, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 -, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 -, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80 nicht angezeigt. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das „Schicksal“ ihrer Eltern.7 Eine Abschiebung führt ferner nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt daher nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich.8 Das gilt auch für den Vortrag des Antragstellers, dass der Vater des zweiten Kindes von Frau M., Herr J., regelmäßigen Umgang mit dem Kind, für das allerdings ebenfalls seit Jahren Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamts in Anspruch genommen werden, pflege. Auch Herr J. besitzt – unstreitig – die ghanaische Staatsangehörigkeit. Der Hinweis auf seine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt in seinem Fall keine abweichende Beurteilung. Auch dem Umstand, dass er nach dem Vortrag des Antragstellers angeblich im Besitz eines auf der Grundlage des § 28 AufenthG, der den Familiennachzug von Ausländern zu Deutschen betrifft, erteilten Aufenthaltstitels ist, kommt insoweit jedenfalls bezogen auf die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers selbst keine durchgreifende Bedeutung zu. Der Antragsteller hat ferner selbst, wenn auch im Zusammenhang mit der erkannten fehlenden Rückkehrmöglichkeit nach Ausreise zur Nachholung des notwendigen Sichtvermerksverfahrens eingeräumt, dass – was ebenfalls keinen Zweifeln unterliegt – in seinem Fall die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt wären. Das muss daher nicht vertieft werden. Dass dem Antragsteller eine Rückkehr ins Heimatland unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung in die dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse aufgrund besonderer, über den Normalfall hinausgehender Schwierigkeiten nicht möglich wäre, hat er nicht ansatzweise geltend gemacht. Dafür gibt es mit Blick auf seine Person auch keinerlei Anhaltspunkte. ____________________ 7 vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 -, SKZ 2009, 129, Leitsatz Nr. 54 8 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 -, SKZ 2011, 69, Leitsatz Nr. 61 Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob und wenn ja in welchem Umfang bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Bedeutung erlangt, dass der Antragsteller keinen Nachweis für seine vom Antragsgegner bezweifelte biologische Vaterschaft hinsichtlich des Kindes N. erbracht hat, und dass er – was der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung erneut angesprochen hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist – auch in Ghana zumindest ein Sohn des Antragstellers lebt.“ An ihren im Eilrechtschutzverfahren getroffenen Feststellungen hält die Kammer auch im Hauptsacheverfahren fest. Darüber hinaus folgt die Kammer der Auffassung des OVG des Saarlandes, dass dem Umgang des Vaters des am 08.01.2006 geborenen Kindes aus der früheren Beziehung des Kindesmutter mit seinem Kind wie auch der diesem Kindesvater nach der Behauptung des Klägers erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG keine durchgreifende Bedeutung auf die aufenthaltsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers selbst zukommt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das weitere Vorbringen des Klägers, die Kindesmutter beabsichtige nicht, ihren Lebensmittelpunkt nach Ghana zu verlegen, rechtlich unerheblich ist. Für die Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise des Klägers i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG ist allein entscheidend, dass der Kläger, die Kindesmutter, das gemeinsame Kind sowie die beiden Kinder der Kindesmutter aus früheren Beziehungen aufgrund ihrer gemeinsamen ghanaischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit haben und es ihnen auch zumutbar ist, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Ghana fortzusetzen. Ob es hierzu tatsächlich kommen wird, ist eine Entscheidung der Betroffenen und für die rechtliche Bewertung eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unerheblich. Die im Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2012 angeführte Entscheidung gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass es im Fall seiner Rückkehr zu einer dauerhaften Trennung von seinem Sohn kommen werde, weil der Beklagte aufgrund der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes einer Wiedereinreise nicht zustimmen werde, muss gesehen werden, dass der Kläger insbesondere mit Hilfe seiner hier lebenden Lebensgefährtin die Möglichkeit hat, bis zu seiner Ausreise und auch vom Ausland aus sich eine Erwerbsmöglichkeit zu suchen. Im Übrigen ist ihm weiter unbenommen, im Falle einer Zustimmungsverweigerung des Beklagten um – ggfs vorläufigen - Rechtsschutz nachzusuchen. Ebenso wenig vermag der Kläger aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Reisefähigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Neubescheidung herzuleiten. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 27.01.2012, 10 L 55/12, wie folgt ausgeführt: „Soweit sich der Antragsteller nunmehr unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin Frau X. vom 13.01.2012 sowie eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Y. vom 19.01.2012 auf eine Reiseunfähigkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis beruft, ergibt sich keine andere Beurteilung. Ausweislich der Bescheinigung vom 13.01.2012 leidet der Antragsteller neben Bluthochdruck an einer depressiven Erkrankung mit endogenen und reaktiven Anteilen, die sich in einer zunehmenden Symptomatik mit schwerer Niedergeschlagenheit, Ängsten, sozialen Phobien, Verlust des Selbstwertgefühls und erheblichen Schlafstörungen äußere, wobei latent schon länger bestehende suizidale Tendenzen nunmehr im Rahmen des Abschiebungsverfahrens an Stärke zugenommen hätten. Nach Einschätzung der Ärztin ist der Antragsteller wegen seiner körperlichen und seelischen Krankheiten nicht reisefähig. Nach Maßgabe des Attestes vom 19.1.2012 liegt beim Antragsteller die Symptomatik einer Depression im Sinne einer Major Depression vor, wobei aktuell neben einem tief rückzüglichen Bild mit Affektstarre, Ambivalenz des Denkens, Handelns und Fühlens eine latente Suizidalität bestehe und daher hochfrequente Nervenarztkontakte und medikamentöse Behandlung mittels Mirtazapin indiziert seien. Danach sei eine Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar, da dadurch das Risiko, suizidal zu dekompensieren, sicherlich dramatisch erhöht würde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse vermag die Kammer indes nicht von einer auf nicht absehbare Zeit bestehenden Reiseunfähigkeit des Antragstellers als inlandsbezogenes Ausreisehindernis auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist Reiseunfähigkeit grundsätzlich gegeben, wenn die Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine andere Beurteilung gilt allerdings dann, wenn eine derartige wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. So steht selbst eine Suizidalität einer Abschiebung nicht entgegen, wenn einzelfallbezogen die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, ergriffen werden. Die Maßnahmen, die in diesen Fällen der ständigen Praxis des Antragsgegners entsprechen und nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen werden, bestehen in der Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, der ärztlichen Begleitung während der Abschiebung und der Inempfangnahme des Selbstmordgefährdeten durch einen Arzt im Heimatland, der über weitere Maßnahmen entscheidet und sie veranlasst. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.12.2010, 2 B 286/10, vom 14.09.2010, 2 B 210/10, vom 30.04.2008, 2 B 214/08, vom 09.05.2007, 2 B 191/07 oder vom 08.12.2003, 2 W 71/03; VG des Saarlandes, Urteil vom 23.03.2011, 10 K 537/10; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, § 60 a AufenthG, Rdnr. 48 ff; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2010, § 60 a AufenthG, Rdnr. 8 Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann fallbezogen derzeit weder in Bezug auf den Bluthochdruck noch hinsichtlich der attestierten psychischen Erkrankung des Antragstellers ausgegangen werden. Beide ärztlichen Atteste sprechen insbesondere von einer latenten Suizidalität, die im Rahmen des Abschiebungsverfahrens an Stärke zugenommen habe bzw. im Fall der Abschiebung zu einer dramatischen Erhöhung des Risikos einer suizidalen Dekompensation führe. Diesen Gefährdungen des Antragstellers kann allerdings ohne Weiteres dadurch begegnet werden, dass gemäß der in diesen Fällen vom Antragsgegner praktizierten Verfahrensweise vor der Rückführung eine ärztliche Untersuchung stattfindet, die Verbringung in das Heimatland in Begleitung eines Arztes erfolgt und der Antragsteller dort einem Arzt übergeben wird, der über eine etwaige weitere Behandlung des Antragstellers zu entscheiden hat. Dabei muss nach den der Kammer vorliegenden weiteren Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass in Ghana Depressionen jedweder Genese grundsätzlich sowohl ambulant als auch stationär behandelbar sind und die Behandlung mit Einschränkungen auch kostenfrei erfolgt. Vgl. hierzu Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra, jeweils an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 07.12.2009 sowie vom 27.11.2008 Bei dieser Sachlage kann gerade bezogen auf die dem Antragsteller jedenfalls zumutbare vorübergehende Ausreise zwecks Nachholung eines Visumsverfahrens nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden.“ Auch an diesen Ausführungen in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss hält die Kammer im Hauptsacheverfahren fest. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen im Weiteren nicht belegen, dass dem Kläger auch eine freiwillige Ausreise nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist und zudem das behauptete gesundheitliche Ausreisehindernis von nicht absehbarer Dauer ist. Die im Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2012 nachgereichte weitere ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. X. vom 07.11.2011 wie auch die dargelegten gerichtlichen Entscheidungen geben zu keiner anderen Beurteilung des Falles Anlass. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Der Kläger, ein am … 1978 geborener ghanaischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben vor etwa eineinhalb Jahren nach Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2011 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierbei gab er unter Vorlage eines Mutterpasses an, dass eine ghanaische Staatsangehörige von ihm ein Kind erwarte, der Entbindungstermin für den 12.06.2011 errechnet sei und eine Risikoschwangerschaft vorliege. Da die Mutter des ungeborenen Kindes vermehrt pflegebedürftig sei, übernehme er die Haushaltsführung sowie die Betreuung ihrer sieben und fünf Jahre alten weiteren Kinder. Die Kindesmutter war im Jahr 2002 nach Deutschland eingereist und ist seit dem 17.10.2005 im Besitz einer zuletzt am 11.04.2011 bis zum 11.04.2014 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Gegenüber dem Jugendamt des Regionalverbandes A-Stadt erkannte der Kläger am 01.03.2011 vorgeburtlich die Vaterschaft an und gab am 09.03.2011 mit der Kindesmutter auch die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind ab. Durch Bescheid vom 10.05.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung auf, Deutschland nach Ablauf der Mutterschutzfrist für die Kindesmutter, jedoch bis spätestens zum 26.08.2011, zu verlassen. Hiergegen legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 16.05.2011 Widerspruch ein. Am 11.06.2011 wurde das Kind geboren. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das am 11.06.2011 geborene Kind nicht gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, da kein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitze. Dem Kläger könne bezogen auf das Kind, das mangels Vorlage eines Nationalpasses noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, da dem Kind nicht die dort genannten Aufenthaltstitel erteilt würden und zudem die mitsorgeberechtigte Mutter im Bundesgebiet lebe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG scheitere am Fehlen einer außergewöhnlichen Härte. Allein die Trennung des Klägers von seinem Kind stelle zwar eine Härte, jedoch keine außergewöhnliche Härte dar, so dass schon aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG nicht erteilt werden könne. Zudem stehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Kindesmutter beziehe Leistungen nach dem SGB II. Dem Kläger selbst sei die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Soweit er eine Bescheinigung der M. GmbH vorgelegt habe, wonach er bei Erhalt einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in einer Gaststätte als Spülkraft in Vollzeit arbeiten könne, sei sein Verdienst nicht angegeben und auch nicht zu erwarten, dass er mit dem Erwerbslohn einer Spülkraft seinen Lebensunterhalt vollständig sicherstellen könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unerlaubt nach Deutschland eingereist sei und sich auch nicht auf die Möglichkeit der Einholung eines längerfristigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet nach § 39 AufenthV berufen könne. Neben den Voraussetzungen des § 36 AufenthG müsse er daher auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllen. Er sei aber ohne Visum und somit unerlaubt nach Deutschland eingereist. Zwar könne gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Vorliegen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Die Anwendung der ersten Alternative der Vorschrift scheitere daran, dass der Kläger gerade keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Er habe zwar die Vaterschaft für ein ghanaisches Kind anerkannt, das nach Vorlage eines Nationalpasses eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werde, jedoch führe dies nicht dazu, dass er daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten könne. Im Fall des Klägers liege kein atypischer Fall vor, der das Absehen von der Nachholung des Sichtvermerkverfahrens gebiete. Vielmehr bestehe ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens. Ein häufiger Gebrauch der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hätte die Signalwirkung, dass viele Ausländer sich nicht mehr an das Visumverfahren gebunden sähen. Zudem sei die Vorschrift als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachholung des Visumverfahrens stets mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Hier habe eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stattzufinden, wobei die legitimen Interessen des Ausländers (wirtschaftliche Interessen, Interesse der familiären Einheit usw.) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen seien. Dabei solle auch nicht für andere Ausländer der Eindruck entstehen, man könne durch die Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liege dort, wo das Beharren auf der erneuten Ausreise objektiv als unangemessen empfunden werden müsse. Beim Kläger sei jedoch kein derart gravierender Grund erkennbar, der für das Absehen von der Nachholung des Sichtvermerkverfahrens spräche. Seine Lage unterscheide sich nicht von der Lage vergleichbarer Ausländer. Die Nachholung des Sichtvermerkverfahrens erscheine nicht unzumutbar. Zudem verhalte es sich so, dass die Mutter des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 AufenthG besitze und daher dem Kind bei Vorlage eines Reisepasses ebenfalls nur eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 4 AufenthG erteilt werden könne. Da in diesem Fall kein Familiennachzug zugelassen sei, sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 36 AufenthG, welche er von seinem Kind ableiten wolle, ebenfalls ausgeschlossen. Es lägen somit mehrere Gründe vor, weshalb dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht erteilt werden könne. Im Weiteren lägen beim Kläger keine Gründe gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, die eine Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich erscheinen ließen. Sein Fall unterscheide sich nicht von einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Das Aufenthaltsgesetz sehe den Nachzug von Vätern zu ihren in Deutschland lebenden ausländischen Kindern generell nicht vor. Wie sich aus § 36 AufenthG ergebe, solle dies vielmehr eine Ausnahme darstellen. Nur beim Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte könne ein Nachzug gestattet werden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. § 25 Abs. 5 AufenthG stelle auch i. V. m. Art. 8 EMRK keinen allgemeinen Auffangtatbestand für solche Fälle dar, in denen die einschlägigen Normen nicht zur Gewährung eines Aufenthaltsrechtes führten. Die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift setze daher deutlich mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Es sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet und dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an seiner Ausreise durchzuführen. Der Kläger sei unerlaubt unter Umgehung der Sichtvermerksvorschriften in das Bundesgebiet eingereist und habe hier die Vaterschaft für ein ghanaisches Kind anerkannt. In welcher Form er bislang eine Beziehung mit der Kindesmutter geführt habe, sei unklar. Jedoch hoffe der Kläger offenbar, durch die Vaterschaftsanerkennung seinen Aufenthalt in Deutschland legalisieren zu können, da er erst, nachdem seine Lebensgefährtin schwanger gewesen sei, aus der Illegalität aufgetaucht sei und sich der Ausländerbehörde offenbart habe. Es bestünden daher durchaus Zweifel daran, dass er tatsächlich der Vater des Kindes sei. Zudem beziehe die Kindesmutter seit Jahren Sozialleistungen, so dass weder der Lebensunterhalt der Kindesmutter noch der ihrer anderen beiden Kinder aus eigenen Mitteln sichergestellt sei. Dies treffe nun auch für das Kind des Klägers zu. Auch den Lebensunterhalt des Klägers könne die Kindesmutter nicht sicherstellen. Da sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter sowie die Kinder der Lebensgefährtin die ghanaische Staatsangehörigkeit besäßen und auch das mittlerweile geborene Kind die ghanaische Staatsangehörigkeit erhalten werde, müsse sich der Kläger darauf verweisen lassen, nötigenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland aufzunehmen. Falls die Väter der anderen Kinder der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland lebten, könnten diese dann ihre Kinder in Ghana besuchen, um den Kontakt zu halten. Zudem habe der Kläger nach eigenen Angaben bereits ein Kind, das in Ghana lebe. Er müsse folglich, auch wenn ihm ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zugesprochen würde, auf jeden Fall auf das Führen der familiären Gemeinschaft mit einem seiner Kinder verzichten. Da er bereits eines seiner Kinder in Ghana zurückgelassen habe, um mit ungewisser Zukunft seine Reise nach Deutschland anzutreten, erscheine es äußerst fraglich, ob eine Trennung von seinem jüngsten Kind, das erst geboren worden sei und zu dem er noch gar keine feste Bindung habe aufbauen können, tatsächlich dazu führe, dass ihm die Rückkehr nach Ghana aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dies alles seien Umstände, die gegen den weiteren Verbleib des Klägers in Deutschland sprächen. Zudem habe er die Möglichkeit, nach seiner freiwilligen Ausreise sein Kind in Deutschland zu besuchen. Soweit er sich auf Art. 6 GG berufe und angebe, mit seinem Kind in Deutschland in familiärer Gemeinschaft leben zu wollen, müsse gesehen werden, dass die Familiennachzugsbestimmungen Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK genügten. Im Rahmen der an den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit auszurichtenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die mit dem Kind des Klägers seit kurzem bestehende familiäre Gemeinschaft in Deutschland nicht besonders schutzwürdig erscheine. Dem Kläger dürfe als ghanaischer Staatsangehöriger bewusst gewesen sein, dass sein Recht zur Einreise nach Deutschland von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerkverfahren abhänge. Dennoch sei er unerlaubt eingereist, wohl um vollendete Tatsachen zu schaffen. Daraufhin habe sich der Kläger zunächst für eineinhalb Jahre im Verborgenen gehalten. All dies spreche dagegen, ein im Bundesgebiet verwurzeltes und daher vom deutschen Staat besonders zu schützendes Familienleben des Klägers und seines Kindes zu bejahen und ihn für seine sogar eine Straftat darstellende unerlaubte Einreise mit einem Bleiberecht zu belohnen. Vielmehr sei dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Ablauf des Zuzugs von Ausländern im Rahmen des Sichtvermerkverfahrens Vorrang zuzusprechen und der Kläger zur Ausreise aus Deutschland zu verpflichten. Zudem hätten der Kläger und seine Lebensgefährtin als ghanaische Staatsangehörige auch die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland zu leben, oder der Kläger könne nach seiner Rückkehr nach Ghana zumindest sein Kind im Bundesgebiet besuchen. Die Festsetzung der Ausreisefrist habe berücksichtigt, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers eine Risikoschwangerschaft vorgelegen habe. Der Kläger habe daher Gelegenheit erhalten, der Kindesmutter vor, während und in den ersten Wochen nach der Geburt beizustehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2011 zugestellt. Mit am 07.09.2011 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die ergangenen Bescheide seien rechtsfehlerhaft, weil sie seine familiären Bindungen an die sich im Bundesgebiet berechtigt aufhaltenden Personen nicht berücksichtigten. Er lebe in häuslicher, familiärer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter, dem gemeinsamen Kind sowie zwei aus anderen Beziehungen der Kindesmutter hervorgegangenen Kindern, die am 03.06.2003 sowie am 08.01.2006 in A-Stadt geboren seien. Diese Kinder seien ghanaische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 32, 33 AufenthG, gültig bis 03.06.2019. Bei dem Vater des am 08.01.2006 geborenen Kindes handele es sich um einen ghanaischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind habe. Er verbringe zwei- bis dreimal die Woche mehrere Stunden mit seinem Sohn, der in der Wohnung des Vaters auch regelmäßig übernachte. Bei dem Vater des am 03.06.2003 geborenen Kindes handele es sich um einen zwischenzeitlich Eingebürgerten, mithin deutschen Staatsangehörigen. Auch er pflege – jedoch eher unregelmäßig – Kontakt zu seiner Tochter. Die Kindesmutter, die mit den zwei weiteren Kindern aus vorangegangenen Beziehungen rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, werde ihren Lebensmittelpunkt weiterhin im Bundesgebiet haben. Eine Ausreise nach Ghana komme für sie nicht Betracht. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft auch in Ghana möglich sei, verkenne er, dass in diesem Fall zumindest der persönliche Kontakt bzw. Umgang des am 08.01.2006 geborenen Kindes mit seinem Vater, der einen wesentlichen Erziehungsbeitrag leiste und Verantwortung für das Kind übernehme, nicht mehr möglich sei. Die Kindesmutter würde vor die Wahl gestellt, zu entscheiden, ob sie im Interesse der beiden Kinder aus vorangegangenen Beziehungen oder im Interesse des gemeinsamen Kindes handeln solle. Bei der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 36 bzw. 25 AufenthG sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Insoweit sei nicht nur das Wohl des eigenen Kindes, sondern auch das Wohl der beiden anderen Kinder der Kindesmutter von ausschlaggebender Bedeutung. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sein Kind in Deutschland „zu besuchen“. Gehe man davon aus, dass ihm jedenfalls eine vorübergehende Trennung von seinem Kind zugemutet werden könne, sei zu sehen, dass der Beklagte einer Wiedereinreise wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht zustimmen werde. Dies werde der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigen. Im Falle einer zwangsweisen Abschiebung sei daher von einer dauerhaften Trennung von Vater und Sohn auszugehen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse werde darauf hingewiesen, dass er nach Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und einer Arbeitserlaubnis eine Stelle als Spülkraft in Vollzeit bei der M. GmbH angetreten könne und dann in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Zudem sei er in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand und nicht reisefähig. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. S. vom 07.11.2011 und 13.01.2012 sowie des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie X. vom 19.01.2012 vor. Schließlich überreicht der Kläger noch eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Y. vom 24.02.2012, wonach ihm eventuell eine Anstellung in einem Dachdeckerbetrieb beschafft werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, es bestünden durchaus Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich der Vater des am 11.06.2011 geborenen Kindes sei. Die Erforderlichkeit eines Visums ergebe sich aus Art. 1 EU-VisumVO. Reise ein Drittstaatsangehöriger, wie der Kläger, ohne Visum nach Deutschland ein, fehle es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Beachtung der Visumbestimmungen sei für jeden Drittstaatsangehörigen und damit auch für einen drittstaatsangehörigen Ehegatten von Bedeutung, da es andernfalls an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehle. Es sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Somit sei es dem Kläger durchaus zumutbar, das Sichtvermerkverfahren nachzuholen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter seit Jahren Sozialleistungen beziehe und laut aktuellem Bescheid des Jobcenters A-Stadt vom 18.08.2011 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern bis 31.03.2012 monatliche ALG II-Leistungen von durchschnittlich 922,52 Euro erhalte. Nach einer aktuellen Bescheinigung des Jugendamtes A-Stadt würden für die beiden aus früheren Verbindungen hervorgegangenen Kinder Unterhaltsvorschussleistungen bezahlt. Vom Vater des am 03.06.2003 geborenen Kindes, der entgegen der Darstellung des Klägers ghanaischer Staatsangehöriger sei und eine Niederlassungserlaubnis besitze, hätten bislang keine Zahlungen vom Jugendamt vereinnahmt werden können. Es sei nicht bekannt, aus welchen Mitteln dieser seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Vater des am 08.01.2006 geborenen Kindes, der entgegen der Behauptung des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besitze, habe im September und Oktober 2007 monatlich 50.- Euro und seitdem keinen Unterhalt mehr gezahlt. Er erhalte nach den Ermittlungen des Jugendamtes seit dem 01.01.2005 durchgehend ALG II-Leistungen. Es stehe keinesfalls fest, dass der Kläger bei einer Anstellung als Spülkraft in Vollzeit den Lebensunterhalt für sich, die Kindesmutter und das gemeinsame Kind sicherstellen könne. Auch der Lebensunterhalt für die beiden Kinder aus anderen Beziehungen der Lebensgefährtin sei nicht sichergestellt. Des Weiteren sei der Kindesvater des am 03.06.2003 geborenen Kindes entgegen der Darstellung des Klägers nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er habe nach wie vor die ghanaische Staatsangehörigkeit und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kindesvater des am 08.01.2006 geborenen Kindes sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er besitze die ghanaische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Durch Beschluss vom 26.10.2011, 10 L 765/11, wies die Kammer einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte gemäß Beschluss des OVG des Saarlandes vom 19.12.2011, 2 B 405/11, keinen Erfolg. Durch Beschluss vom 31.10.2011, bestätigt durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 21.12.2011, 2 D 421/11, wies die Kammer einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurück. Durch weiteren Beschluss vom 27.01.2012, 10 L 55/12, wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen ebenfalls zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 01.03.2012 wies die Kammer einen erneuten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 765/11 = OVG 2 B 405/11, 10 L 55/12 sowie 12 F 15 und 16/05 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.