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Urteil

18 K 2967/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0627.18K2967.23.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Sitzungsniederschriften der Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 bereitzustellen, soweit er in diesen Konferenzen an Beschlüssen über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 7 SchulG NRW mitgewirkt hat bzw. die Schulleitung der Teilkonferenz die Entscheidungsbefugnis über die in diesen Teilkonferenzen behandelten Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW übertragen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Sitzungsniederschriften der Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 bereitzustellen, soweit er in diesen Konferenzen an Beschlüssen über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 7 SchulG NRW mitgewirkt hat bzw. die Schulleitung der Teilkonferenz die Entscheidungsbefugnis über die in diesen Teilkonferenzen behandelten Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW übertragen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Übersendung von zwei Niederschriften der Sitzung einer Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen am A. in Q. am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023, an denen der Kläger als Vertreter für das Mitglied der Schulpflegschaft teilgenommen hatte. Mit seiner am 00. April 2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er als Mitglied der Schulpflegschaft einen Anspruch auf Übersendung der bei diesen beiden Sitzungen angefertigten Protokolle habe, an denen er teilgenommen habe. Seiner Meinung habe bei beiden Sitzungen ein Verfahrensfehler vorgelegen, da kein Mitglied der Schulleitung teilgenommen habe, sondern jeweils eine von ihm namentlich benannte Studiendirektorin den Vorsitz geführt habe. Das Gremium sei fehlerhaft besetzt gewesen. Bei der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen am 00. Januar 2023 habe zudem eine Lehrerin teilgenommen, die nicht zur Teilnahme berechtigt gewesen sei. Er habe auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Besetzung am 00. Januar 2023 hingewiesen und diesbezüglich auch eine Korrespondenz mit dem F. geführt. Ferner habe er mehrfach den Schulleiter des B. gebeten, ihm die Niederschrift der beiden Sitzungen zuzuleiten. Trotz mehrfacher Nachfragen bei dem Schulleiter und dem Protokollführer der Sitzungen lägen ihm die Niederschriften jedoch nicht vor. Laut § 63 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) seien Niederschriften zu versenden oder in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Geschäftsordnung des B. sehe eine Verteilung der Niederschriften vor. Eine Übersendung der jeweiligen Teilnehmerliste der Ordnungsmaßnahmenkonferenz genüge ihm nicht. Sein Begehren auf Einsicht bzw. Bereitstellung der Niederschriften stehe für ihn im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Mitwirkung, vertrauensvollen Zusammenarbeit an der Erziehungsarbeit, dem Anspruch auf erforderliche Information und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und schulischen Beschlüssen. Die Möglichkeit zur Prüfung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit sei ihm vor dem Hintergrund wichtig, dass ein Mitglied der Schulleitung nicht an den Beratungen der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen teilgenommen habe und Entscheidungen im Nachgang nur auf Basis der Niederschriften getroffen würden. Da auch Schülervertreter an den Sitzungen der Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen teilnähmen, sei ihm ein Vorleben demokratischer Werte und auch ein Eintreten für die Anwendung geltender Rechts- und Verwaltungsvorschriften wichtig. Die Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten sei in § 62 Abs. 5 SchulG NRW geregelt. § 120 Abs. 1 SchulG NRW schränke die Nutzung gespeicherter personenbezogener Daten auf die Personen ein, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Mit der Wahl als Vertreter für die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen gehe für ihn die Pflicht einher, das Mandat entsprechend sorgfältig auszuüben. Ob die Niederschrift einer Sitzung der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt Teil der Schülerakte werde, lasse für ihn nicht erkennen, aus welchem Grund die Niederschrift nicht zum Zeitpunkt der Fertigstellung den Teilnehmern zugänglich gemacht werden sollte. Alle dort enthaltenen Informationen sollten den Teilnehmern der Sitzung der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen durch die Teilnahme an der Sitzung ohnehin bekannt sein. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Niederschriften der Sitzungen der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen am 00 November 2022 und am 00. Januar 2023 zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Herausgabe des jeweiligen Protokolls der Teilkonferenz. Es treffe zu, dass der Kläger als gewählter Vertreter der Schulpflegschaft als Elternvertreter gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW an der jeweiligen Teilkonferenz für eine Ordnungsmaßnahme teilgenommen habe. Das Protokoll diene dem Zweck der Dokumentation über die Beratung und Ermessensüberlegungen einer potenziellen Maßnahme, die gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler beschlossen werde. Dieses Protokoll werde dann gemäß Anlage 2 II Nr. 1 VO-DV 1 (BASS 10-44 Nr. 2.1) Teil der Schülerakte, welche personenbezogene Daten enthalte. Gemäß § 120 Abs. 9 SchulG NRW seien nur Eltern sowie Schülerinnen und Schüler berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die die Daten übermittelt worden seien. Da der Kläger weder Schüler noch Elternteil sei, bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Protokolle. Aus § 1 der Geschäftsordnung des B. ergebe sich, dass Protokolle von Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen nicht vom Geltungsbereich der Geschäftsordnung erfasst seien. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Zunächst ist die als allgemeine Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog statthafte Klage zulässig. Der Kläger begehrt mit der Übermittlung der Niederschriften der beiden Sitzungen der Teilkonferenz nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da die Verletzung eines sich aus § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers als Mitglied eines schulischen Mitwirkungsgremiums möglich erscheint. Zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, juris, Rn. 16. Hinsichtlich der Herausgabe der streitgegenständlichen Protokolle an ihn selbst kommt dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage zu. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bereitstellung der Niederschriften der Sitzungen der Teilkonferenz am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023. Ein derartiger Anspruch folgt aus § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW. Nach § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW, sind die Niederschriften von Sitzungen eines Mitwirkungsgremiums an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen. Bei den Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen am 00 November 2022 und am 00. Januar 2023, an denen der Kläger als Vertreter der Schulpflegschaft zur Teilnahme im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW berechtigt war, handelt es sich um ein Mitwirkungsgremium, auf das § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW Anwendung findet. Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Schulgesetz. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nummer 4 und 5 eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, die zudem die jeweilige Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW bei den Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nummer 1 bis 3 beraten kann bzw. auf die die jeweilige Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Entscheidungsbefugnis übertragen kann. Bei dieser von der Lehrerkonferenz berufenen Teilkonferenz handelt es sich um eine Teilkonferenz im Sinne des § 68 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, mithin um ein Mitwirkungsgremium, auf das die im Siebten Teil des SchulG NRW stehenden Vorschriften der §§ 62 ff. SchulG NRW, also auch § 63 SchulG NRW, anwendbar sind. Vgl. zur Anwendbarkeit von § 63 Abs. 5 SchulG NRW auf Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 SchulG NRW ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2024 - 18 L 214/24 -, noch nicht veröffentlicht, S. 5 des Entscheidungsabdrucks; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Bd. I, 96. Egl. Mai 2024, § 68 Rn. 18; Wolfering in SchulG für das Land NRW, Kommentar, 28. Egl. Februar 2023, § 68 Ziffer 5.1 Der Kläger ist als Mitglied der Teilkonferenz auch anspruchsberechtigt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger als Vertreter der Schulpflegschaft im Schuljahr 2022/2023 zur Teilnahme an den streitgegenständlichen Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG NRW berechtigt war und an diesen Teilkonferenzen auch teilgenommen hat. § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW statuiert ein subjektiv-öffentliches Recht zu Gunsten des Klägers auf Übermittlung der Protokolle. Gemäß § 63 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW ist über jede Sitzung eines schulischen Mitwirkungsgremiums eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Gemäß dem seit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 2. Juni 2020 (GV.NRW, S. 357) geltenden § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW sind die Niederschriften an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen und nicht mehr wie früher nur zur Einsicht bereitzuhalten. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Bd. I, Std. 96. Egl. Mai 2024, § 63 Rn. 16. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Änderung erfolgt, weil eine Einsichtnahme in Niederschriften, die regelmäßig die Anwesenheit einer Person erfordere, die die Niederschrift bereitstelle sowie der Person die Einsicht nehmen wolle, nicht resourcenschonend, bürgerunfreundlich und nicht mehr zeitgemäß sei. Die Niederschriften seien nunmehr zu versenden oder in geeigneter Form bereitzustellen. Das Gesetz enthalte hierzu bewusst keine Konkretisierung, um für diverse angemessene Lösungen und auch zukünftige digitale Entwicklungen offen zu bleiben. Datenschutzrechtliche Regelungen und der Schutz der persönlichen Daten betroffener Personen seien zu beachten. Gesetzesbegründung zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 6. November 2019, LT-Drs. 17/7770, S. 76. Die Bildung schulischer Mitwirkungsgremien und deren Arbeit ist ein zentraler Aspekt der nordrhein-westfälischen Schulverfassung. Nach Art. 10 Abs. 2 LVerf NRW wirken die Erziehungsberechtigten durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wirken Lehrer, Eltern und Schüler in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule. An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Das SchulG NRW sieht in §§ 62 ff. SchulG NRW für die Lehrer, Eltern und Schüler verschiedene Mitwirkungsgremien vor, wobei in Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 6 und 7 SchulG NRW alle genannten Gruppen repräsentiert sind. Die in § 53 Abs. 7 SchulG NRW als Ordnungsmaßnahmenkonferenz geregelte Teilkonferenz entscheidet kraft eigener oder übertragener Kompetenz über Ordnungsmaßnahmen, welche das Grundverhältnis zwischen der Schule und dem jeweiligen Schüler betreffen und auf dieses – je nach der Art der beschlossenen Maßnahme – erhebliche Auswirkungen haben können. Eltern und Schüler üben ihre Tätigkeit in schulischen Mitwirkungsgremien gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ehrenamtlich aus. Sie sind gemäß § 62 Abs. 3 SchulG NRW zur Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet, können ihr Mandat jedoch ansonsten frei ausüben. Sie sind dabei gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Vor diesem Hintergrund stellt § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW nicht eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern die Statuierung eines subjektiven Rechts der Mitglieder schulischer Mitwirkungsgremien dar. Die Bereitstellung der Niederschrift dient der effektiven Ausübung des freien Mandats. Die Sitzungsniederschrift dient der Dokumentation des Ablaufs der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen und ermöglicht den Gremienmitgliedern sich auch bei komplexeren Sachverhalten, den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung sowie etwaige Ermessenserwägungen im Nachgang vor Augen zu führen und bei ihrer zukünftigen Mandatsausübung zu berücksichtigen. Dies betrifft auch und gerade während der Sitzung auftretende potenzielle Fehler. Es ist ihnen nicht zumutbar, sich hierzu allein auf ihr Erinnerungsvermögen und von ihnen selbst gefertigte Notizen bei der Sitzung zu verlassen. Zwar können die Mitglieder der Teilkonferenz einen Beschluss im Falle festgestellter Fehler nicht nachträglich angreifen; sie können aber auf spätere Gremiensitzungen und –beschlüsse gestaltend einwirken und auf die Vermeidung zukünftiger Fehler hinwirken. Dafür bieten die Sitzungsniederschriften eine Grundlage. Dem Anspruch des Klägers steht die Geschäftsordnung des B. nicht entgegen. Nach § 1 der Geschäftsordnung gilt diese nur für die dort aufgezählten Mitwirkungsgremien, zu denen die als Teilkonferenz berufene Ordnungsmaßnahmenkonferenz nicht gehört. Dass diese in der Geschäftsordnung des B. nicht benannt ist, bedeutet jedoch nicht, dass eine Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen kein Mitwirkungsgremium im Sinne des SchulG NRW darstellt und die §§ 62 ff. SchulG NRW – darunter auch § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW – keine Anwendung finden. Dass die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen als Mitwirkungsgremium sui generis aufgrund ihres Aufgabenbereichs und der für sie zusätzlich geltenden speziellen gesetzlichen Bestimmungen (§ 53 SchulG NRW) von den in der Geschäftsordnung des B. für andere Mitwirkungsgremien getroffene Regelungen ausgenommen worden ist, beruht zudem auf einem sachlichen Grund. Einem etwaigen Missbrauch der Niederschrift steht entgegen, dass der Kläger, der als Schulpflegschaftsvertreter an den Teilkonferenzen am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 teilgenommen und damit über deren Inhalt Kenntnis hat, zum einen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 und 3 SchulG NRW zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung der Amtszeit verpflichtet ist und zum anderen an den Inhalt des Protokolls lediglich die Anforderungen des § 63 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW gestellt werden. Die Vorschrift des § 120 Abs. 9 SchulG NRW steht dem Anspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 120 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW sind nur Eltern und Schüler berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst nach § 120 Abs. 9 Satz 2 SchulG NRW auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien. Gemäß Anlage 2 Ziffer II Nr. 1 zur Verordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14. Juni 2007 in der Fassung vom 23. März 2022 (GV.NRW. 2022, S. 405) (BASS 10-44 Nr. 2.1), führt die Schule in der Schülerakte alle den einzelnen Schüler betreffende Vorgänge, u.a. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Damit ist die Niederschrift der Teilkonferenz in die Schülerakte aufzunehmen, soweit von dieser hinsichtlich des betroffenen Schülers Ordnungsmaßnahmen beschlossen worden sind oder eine Ordnungsmaßnahme auf der vorherigen Beratung in einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz beruht. § 120 Abs. 9 SchulG NRW ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Niederschrift der Sitzung einer Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Schülerakte den Mitgliedern der Teilkonferenz nicht mehr bereitgestellt werden darf, selbst wenn eine Bereitstellung entgegen § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW zuvor nicht erfolgt ist. Dagegen spricht bereits die Existenz von § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW. Das SchulG NRW sieht als zwingende Regelung vor, dass den Mitgliedern der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen, bei der es sich – wie oben ausgeführt – um ein Mitwirkungsgremium handelt, die Sitzungsniederschrift bereitzustellen ist. Die formale Aufnahme in die Schülerakte ändert nichts an dem Inhalt der Niederschrift, die enthaltenen Daten verändern hierdurch nicht ihre Qualität; sie werden dadurch in der Sache nicht sensibler oder schutzbedürftiger. Würde man § 120 Abs. 9 SchulG NRW hinsichtlich der Sitzungsniederschrift stets den Vorrang vor § 63 Abs. 4 Satz 7 SchulG NRW einräumen, hätte es die Schule zudem in der Hand, die letztgenannte Regelung vollständig auszuhöhlen, indem sie die Sitzungsniederschriften zügig zur Schülerakte nimmt, ohne sie zuvor den Berechtigten bereitzustellen. Auch der Zweck des § 120 Abs. 9 SchulG NRW gebietet es nicht, die Bereitstellung von Sitzungsniederschriften an die Mitglieder einer Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen zu verweigern. § 120 Abs. 9 SchulG NRW dient dem Schutz der personenbezogenen Daten von Schülern und Eltern. Der Schutzweck umfasst damit auch Daten, die sich auf die in einer Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen in Bezug auf den Schüler beschlossenen Ordnungsmaßnahmen beziehen. Diese Daten sind regelmäßig besonders sensibel, da sie ein Fehlverhalten des Schülers betreffen. Indes hat der Kläger als Mitglied der Teilkonferenz für eine Ordnungsmaßnahme an den streitgegenständlichen Sitzungen, deren Protokolle er begehrt, teilgenommen und hat durch seine Teilnahme an der Sitzung bereits von den Daten, deren Schutz § 120 Abs. 9 SchulG NRW bezweckt, Kenntnis erlangt. Die formale Aufnahme in die Schülerakte macht diese Daten – wie bereits ausgeführt – in der Sache nicht sensibler, als sie es bereits während der Sitzung der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen, an der der Kläger teilgenommen hat, waren. Dem Interesse des Schülers und seiner Eltern an der Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten trägt das SchulG NRW auch bei der Bereitstellung der Sitzungsniederschrift hinreichend Rechnung. Denn der Kläger ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW über seine Amtszeit hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit er im Rahmen der Sitzung oder durch ein ihm bereitgestelltes Protokoll Kenntnis von Daten des betroffenen Schülers erlangt. Vor dem Hintergrund der sensiblen Sachverhalte, die in Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen behandelt werden, und dem zu wahrenden Persönlichkeitsschutz der Beteiligten erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, ein derartiges Protokoll einem Mitglied der Teilkonferenz nur auf Verlangen bereitzustellen, wie der Kläger es gegenüber der Schule geäußert hat. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übermittlung der Niederschrift der Teilkonferenz für eine Ordnungsmaßnahme am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 im tenorierten Umfang nur insoweit zu, als er in diesen Teilkonferenzen an Beschlüssen über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 7 SchulG NRW mitgewirkt hat bzw. die Schulleitung der Teilkonferenz die Entscheidungsbefugnis über die in diesen Teilkonferenzen behandelte Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW übertragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.