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Beschluss

6 L 1501/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0626.6L1501.24.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Eilrechtsschutzantrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die Zwangsmittelandrohung bezieht. Diese ist seit dem 14. Juni 2024 erledigt, weil die Antragstellerin an diesem Tage ihre Führerscheinkarte bei der Antragsgegnerin abgegeben hat. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin von der Zwangsmittelandrohung gleichwohl Gebrauch machen wird. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht lehnt den auch im Übrigen auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin ab, die aufschiebende Wirkung ihrer fristgemäß erhobenen Klage (6 K 4656/24) wiederherzustellen. Denn die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die Fahrerlaubnisentziehung sowie die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nach der im Eilrechtsschutz allein möglichen überschlägigen Prüfung nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig ist. 1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Einnahme eines Betäubungsmittels i. S. v. § 1 Abs. 1 des BtMG i.V.m. den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG – Ausnahme: Cannabis – lässt die Kraftfahreignung im Regelfall entfallen, wie sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt. Wegen ihres hohen Suchtpotentials, ihrer kaum abschätzbaren Wirkungen auf die Fahreignung und ihrer Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung genügt grundsätzlich bereits die einmalige Einnahme einer „harten“ Droge. Bei der Einnahme harter Drogen entfällt die Fahreignung unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Kfz geführt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller fahrungeeignet. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Herrn Univ.-Prof. U. des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin V. vom 19. Oktober 2023 (Klageverfahren Beiakte Heft 1 Bl. 8 ff.) ergibt sich, dass die Antragstellerin Amphetamin zu sich genommen hat. Amphetamin gehört zur Gruppe der "harten Drogen". In Blutprobe der Antragstellerin, die am 26. Juli 2023 polizeilich genommen worden ist, ergab sich ein Wert von 75 ng / ml Blutserum. Für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt die bloße Einnahme der harten Droge wie Amphetamin. Bei der Antragstellerin tritt hinzu, dass sie unter Drogeneinwirkung ein Kfz geführt hat. Dabei hat sie den repressiven Grenzwert von Amphetamin in Höhe von 25 ng überschritten. Da die Einnahme einer harten Droge genügt, um die Fahreignung zu verlieren, können die Auswirkungen, die der rechtsmedizinisch ebenfalls festgestellte Mischkonsum von Amphetamin und Cannabis (THC-Wert: 6,2 ng / ml Blutserum) auf die Fahreignung hat, auf sich beruhen. Nach § 11 Abs. 7 FeV konnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des polizeilich und rechtsmedizinisch festgestellten Sachverhalts ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen (MPU o. ä.) von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin ausgehen. Ist – wie hier – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den zeitlich nicht lange zurückliegenden Konsum einer harten Droge entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (Wiedergewinnung der Fahreignung nach ihrem Verlust). Dazu bedarf es bei vorangegangenem Amphetaminkonsum in der Regel – so auch hier – eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Verbindung mit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen jeweils zu einem für den Fahrerlaubnisinhaber nicht vorhersehbaren Zeitpunkt unter forensischen Bedingungen erfolgen müssen. Ein solches Gutachten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der vorgelegte Laborbefund auf der Grundlage der Probennahme vom 31. Mai 2024 mag ein erster Schritt auf dem Weg zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis sein, stellt die Rechtmäßigkeit ihrer Entziehung aber nicht in Frage. Der Befund teilt selbst mit, dass er gerichtlich nicht verwertbar sein. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Probennahme forensischen Anforderungen genügte. Steht – wie bei der Antragstellerin – die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Beim Antragsteller bestehen auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnis dient, nämlich v. a. Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse der Antragstellerin zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Das gilt auch, wenn der Betroffene wie die Antragstellerin auf die Fahrerlaubnis für die Ausbildung und später beruflich angewiesen ist. Der möglicherweise eintretende – ggfs. nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden wiegt zu schwer, als dass der Antragstellerin trotz ihres Drogenkontakts in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn sie hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile hinnehmen muss. Die Antragstellerin hat durch ihren Drogenkonsum die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, sie mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie die Antragstellerin auch hart treffen. 2. Die mit der Klage- und Antragsschrift gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgetragenen Gründe greifen sämtlich nicht durch. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, wirkt sich dieser Fehler – unterstellt, er sei der Antragsgegnerin tatsächlich unterlaufen – auf die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht aus, wie aus § 46 VwVfG NRW folgt. Denn beide Entscheidungen sind gebunden und stehen nicht im behördlichen Ermessen. Abgesehen davon steht zu erwarten, dass die unterbliebene Anhörung im Klageverfahren geheilt wird, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Soweit die Antragstellerin vorträgt, Amphetamin sei nach der Rechtsprechung des BGH keine harte Droge, muss die Kammer dem nicht nachgehen. Amphetamin nimmt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH in Strafsachen „auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz ein“, stellt also durchaus eine gefährliche Droge dar. Abgesehen davon gibt diese Rechtsprechung keinen Anlass, die verkehrsverwaltungsrechtliche Einordnung der Droge und deren Auswirkung auf die Fahreignung in Frage zu stellen. Die Auswirkung des Konsums von Amphetamin auf die Fahreignung richtet sich – wie dargelegt – nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach wird nicht nach „harten“ und „weniger harten“ oder gar „weichen“ Drogen unterschieden, sondern der Verlust der Fahreignung tritt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein. Amphetamin ist ein solches Betäubungsmittel, vgl. § 1 Abs. 1 BtMG in Verbindung mit den Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den für Verkehr und Gesundheit zuständigen Bundesministerien, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12, Rn. 19 m.w.N., BVerwGE 148, 230. Soweit die Antragstellerin bestreitet, wissentlich Amphetamin konsumiert zu haben, kann das Gericht dem im Eilrechtsschutzverfahren nicht folgen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Mensch Stoffe im Grundsatz nur willentlich in sein Körperinneres gelangen lässt. Wenn, wie die Antragstellerin vorträgt, dieser Grundsatz im Einzelfall nicht zutreffen sollte, muss ein plausibler und nachprüfbarer Tatsachenhergang geschildert werden, der die unwissentliche Aufnahme glaubhaft erscheinen lässt. Einen solchen hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht vorgetragen. Auch den Akten lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Die lediglich geargwöhnte Verfälschung der toxikologischen Messwerte durch die gleichzeitige Einnahme des Medikaments Quetiapin ist nicht mit einer den Anforderungen des Eilrechtsschutzes genügenden Sicherheit anzunehmen. Die Antragstellerin hat keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass ihr dieses Medikament überhaupt verschrieben worden ist und dass sie es auch eingenommen hat, zumal im zeitlichen Zusammenhang mit der Drogenfahrt. Abgesehen davon sind Verfälschungen von Messwerten durch das Medikament bislang vor allem im Zusammenhang mit Drogentests auf Urin-Basis beobachtet worden. Die Fahrerlaubnisentziehung beruht aber auf der Analyse einer Blutprobe. Soweit die Antragstellerin zum Cannabiskonsum vorträgt, ist der Vortrag unerheblich, weil die angegriffene Verfügung hierauf nicht beruht. 3. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. 4. Die Antragsgegnerin hat sofortige Vollziehung im Einklang mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO angeordnet und begründet. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe der Führerscheinkarte, die von „dieser Sicherungsmaßnahme“ (Beiakte des Klageverfahrens Heft 1 Bl. 65) zumindest noch erfasst ist. Soweit die Antragstellerin meint, dass die Anordnung des Sofortvollzugs elf Monate nach dem Drogenvorfall die Eilbedürftigkeit wiederlege, trifft das nicht zu. Das aus dem Zivilprozessrecht im Bereich der einstweiligen Verfügung bekannte Argument der Selbstwiederlegung lässt sich nicht auf das verwaltungsrechtliche Gefahrenabwehrrecht übertragen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, hier von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, wird bei einem drogenkonsumierenden Kraftfahrer nicht geringer und die Abwehr dieser Gefahr nicht weniger dringlich, nur weil der letzte festgestellte Drogenkonsum einige Zeit zurückliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil die Antragstellerin nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrerin). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.