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Beschluss

3 C 32/12

AG Marbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBA:2013:1106.3C32.12.0A
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Leitsätze
Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.(Rn.4)
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 10.09.2013 zu erstattenden Kosten werden auf 296,19 € (in Worten: zweihundertsechsundneunzig 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.09.2013 festgesetzt. Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.(Rn.4) Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 10.09.2013 zu erstattenden Kosten werden auf 296,19 € (in Worten: zweihundertsechsundneunzig 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.09.2013 festgesetzt. Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Fahrtkosten sind in Höhe von jeweils 13,20 Euro pro Fahrt unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 22 km erstattungsfähig. Nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets; die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest bei außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten (bzgl. den Rechtsanwälten innerhalb des Gerichtsbezirks offen gelassen in BGH NJW 2011, 3520) - regelmäßig nur insoweit der Fall, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird. Da mit dieser restriktiven Auslegung aber eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten verbunden ist, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind (AG Kiel NJW-RR 2013, 892; Jaspersen/Wache in: BeckOK, Edition 10, § 91 ZPO Rn. 168, 168b; Schneider in: Prütting/Gehrlein, 5. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5). Nicht überzeugen kann dagegen die andere zur Auflösung dieses Wertungswiderspruchs vorgeschlagene Lösung, dass auch die Reisekosten des bezirksansässigen Rechtsanwalts analog § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden (so Schulz in: MünchKomm, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 65), da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des spezielleren § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerspricht und im Übrigen eine auszufüllende Regelungslücke nicht gegeben ist (LG Gera, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 O 1640/11, zitiert nach juris)