Beschluss
3 L 775/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0423.3L775.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Der am 3. April 2024 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2323/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. März 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG (Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens) gegeben ist. 2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. a. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere nicht dadurch, dass dem Ausländer nach erstmaliger Einstellung grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG zu beantragen. Eine solche Wiederaufnahme stellt keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzziels dar, weil diese Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG nur einmalig besteht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 19 f.; VG Weimar, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 4 E 1428/23 We –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 15 B 2/18 SN –, juris Rn. 5 ff.; Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 01.01.2024, § 33 AsylG, Rn. 40 m.w.N. b. Die Klage in der Hauptsache ist im Übrigen nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere nicht verfristet. Der dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 25. März 2024 zugestellte Bescheid vom 20. März 2024 war bei Klageerhebung am 3. April 2024 noch nicht bestandskräftig, da die Klage innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG erhoben wurde. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig. Die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassene Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (keine Anerkennung als Asylberechtigter und keine Zuerkennung internationalen Schutzes, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG), das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 AsylG und zudem das Fehlen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG), vgl. hierzu: Pietzsch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 01.01.2023, § 34 AsylG, Rn. 23; vgl. bereits zu § 33 AsylG a.F.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A –, juris Rn. 19 ff. 1. Die Voraussetzungen für die in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024 verfügte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 AsylG liegen vor. a. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird gesetzlich vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweist, dass u.a. das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG das Verfahren fortzuführen. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Genügt der Hinweis nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung zur Rechtswidrigkeit der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Einstellung des Asylverfahrens, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46.18 –, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 4 LA 45/17 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2024 – 3 K 8435/22.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 35; VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 10 L 162/17.A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 L 4412/16.A –, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris Rn. 16. b. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die erfolgte Einstellung des Asylverfahrens gegeben. aa. Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen, weshalb das Nichtbetreiben des Asylverfahrens vermutet wird. Er wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26. Januar 2024 zur persönlichen Anhörung am 23. Februar 2024 geladen. Die Ladung wurde dem Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2024 an die dem Bundesamt zuletzt bekannt gegebene Adresse T.-straße 0 in 00000 U. zugestellt, unter der der Antragsteller auch im Zeitpunkt der Anbringung des Eilrechtsschutzgesuches wohnhaft war. Zu diesem Anhörungstermin ist der Antragsteller nicht erschienen. bb. Die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wurde seitens des Antragstellers auch nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt. Der Antragsteller hat nicht innerhalb eines Monats nach der am 25. März 2024 erfolgten Zustellung des die Entscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG enthaltenden Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024 nachgewiesen, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin am 23. Februar 2024 auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er sei deswegen nicht zum anberaumten Anhörungstermin am 23. Februar 2024 erschienen, weil der auf den gleichen Tag bestimmte Anhörungstermin seiner am 11. Oktober 2002 geborenen Tochter H., die bei dem Bundesamt ein eigenes Asylverfahren (Gz.: 00000000-431) betreibt, mit Schreiben des Bundesamtes vom 19. Februar 2024 aufgehoben wurde und er deshalb davon ausgegangen sei, auch sein Anhörungstermin werde nicht stattfinden, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller auf die Umstände für sein Nichterscheinen zum Anhörungstermin keinen Einfluss hatte. Ganz im Gegenteil hat der Antragsteller das Versäumnis des Nichterscheinens fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt, vgl. zu diesem Aspekt: Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 01.01.2024, § 33 AsylG, Rn. 24. Denn angesichts der Tatsache, dass die erwachsene Tochter des Antragstellers ein eigenes Asylverfahren betreibt, hätte der Antragsteller aus der Aufhebung des Anhörungstermins für seine Tochter nicht ohne Weiteres darauf schließen dürfen, auch sein Anhörungstermin werde nicht stattfinden. Denn in dem Abladungsschreiben vom 19. Februar 2024 wird ausdrücklich nur die Tochter des Antragstellers unter Angabe des sie betreffenden Geschäftszeichens des Bundesamtes adressiert und nicht der Antragsteller. Im Übrigen sind der Antragsteller und seine Tochter auch nicht etwa durch ein gemeinsames Schreiben zum Anhörungstermin am 23. Februar 2024 geladen worden. Vielmehr betrifft das Ladungsschreiben vom 26. Januar 2024 allein den Antragsteller und nicht zusätzlich auch seine Tochter. Auch wenn der Antragsteller gemeinsam mit seiner Tochter den Asylantrag gestellt hat und der Anhörungstermin für beide ursprünglich für den gleichen Tag anberaumt war, hätte es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, sich mindestens telefonisch bei dem Bundesamt rückzuversichern, ob der Anhörungstermin des Antragstellers stattfindet bzw., weil der Antragsteller kein an ihn selbst adressiertes Abladungsschreiben erhalten hat, vorsichtshalber am 23. Februar 2024 zum Anhörungstermin zu erscheinen. cc. Der Antragsteller wurde zudem auf die Rechtsfolgen des hier allein einschlägigen § 33 Abs. 1 AsylG inhaltlich ausreichend, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen. Durch die Aushändigung der „Wichtigen Mitteilung“ (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise, Stand: 1. Januar 2023) an den Antragsteller im Rahmen der Asylantragstellung in den Sprachen Deutsch und Tamil, deren Erhalt der Antragsteller am 9. Mai 2023 durch seine Unterschrift auf der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen schriftlichen Empfangsbestätigung dokumentiert hat, ist das Bundesamt seiner Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 AsylG in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise nachgekommen. In der dem Antragsteller ausgehändigten „Wichtigen Mitteilung“ wird unter der Überschrift „Nichtbetreiben des Verfahrens“ auf die – nach der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtslage – bestehenden Entscheidungsalternativen des Bundesamtes im Falle des Nichtbetreibens des Asylverfahrens umfassend und zutreffend hingewiesen. Wurde der Antragsteller mithin bereits im Rahmen der Asylantragstellung am 9. Mai 2023 im Wege der Aushändigung der „Wichtigen Mitteilung“ inhaltlich zutreffend, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob auch die zusätzlich noch im Ladungsschreiben vom 26. Januar 2024 allein in deutscher Sprache, vgl. zur Frage der Notwendigkeit einer Übersetzung: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, juris Rn. 31; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2023 – B 9 K 22.31171 –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 4129/16.A –, juris Rn. 26 ff., abgedruckte Belehrung gleichfalls den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung genügt und ob zudem auch die erfolgte Zustellung des Ladungsschreibens gegen Postzustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG als Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG qualifiziert werden kann, vgl. dies verneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 14 K 2553/23.A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 2 L 4412/16.A –, juris Rn. 15 ff.; dies hingegen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A –, juris Rn. 36 ff. 2. Die vom Bundesamt zusammen mit der Einstellungsentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG nach Aktenlage getroffene Entscheidung über das Vorliegen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024) sowie die Verneinung des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaats- und/oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote lassen sich weder dem Vortrag des Antragstellers noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Im Übrigen wird zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2024, denen das Gericht folgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).