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Beschluss

3 L 716/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0411.3L716.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. März 2024 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin mit ihrem Ausschankbetrieb „C. C1. “ unter Gewährung eines geeigneten Standplatzes zur am 00. April 2024 beginnenden Frühjahrs-T. in L. zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ihres Ausschankbetriebes „C. C1. “ zur am 00. April 2024 beginnenden Frühjahrs-T. in L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. A. Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). I. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO liegen sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht vor. Es fehlt insoweit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Mit ihrem Begehren erstrebt die Antragstellerin eine Entscheidung, die die Hauptsache der Sache nach vorwegnimmt. Ist der Antrag – wie hier der Haupt- und Hilfsantrag – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 4 B 1069/18 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 2 B 282/19 –, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 – 2 B 245/18 –, juris Rn. 14. II. Dies zu Grunde gelegt, hat die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 CE 17.694 –, juris Rn. 6, stellt sich die Sachlage nämlich so dar, dass der Antragstellerin die begehrte Zulassung zur streitgegenständlichen, im Zeitraum vom 00. April 2024 bis zum 00. Mai 2024 stattfindenden Frühjahrs-T. 2024 in L. mit ihrem Ausschankbetrieb „C. C1. “ tatsächlich nicht versagt wird, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Zulassung zur Kirmes verbindlich angeboten und dem Antragsbegehren damit letztlich entsprochen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 00. März 2024 zunächst mitgeteilt, eine Zulassung zur Frühjahrs-T. 2024 könne nicht erfolgen. Allerdings hat die Antragsgegnerin diese Absage zwischenzeitlich wieder revidiert und der Antragstellerin schon kurz nach der schriftlichen Ablehnung und vor Anbringung des Eilrechtsschutzgesuches mit Schreiben vom 00. März 2024 ausdrücklich eine Zulassung zur Kirmes unter Zuweisung eines Standplatzes von 15 m Breite in der Standreihe parallel zur V. Straße konkret angeboten. Dieses Angebot hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 00. April 2024 nochmals ausdrücklich bekräftigt und aufrechterhalten, mithin der Sache nach zugesichert, die Antragstellerin zur Frühjahrs-T. 2024 zuzulassen und ihr einen Standplatz von 15 m Breite und 17 m Tiefe – mithin eine Gesamtfläche von 255 qm – zuzuweisen. Angesichts der aufgrund der verbindlichen Zusage der Antragsgegnerin gesicherten Teilnahme der Antragstellerin an der Frühjahrs-T. 2024 ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht bzw. sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere, unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile im vorbeschriebenen Sinne drohen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin bei der Teilnahme an der Kirmes unter Inanspruchnahme des von der Antragsgegnerin angebotenen Standplatzes irreversible Umsatzeinbußen drohten, die mit Blick auf das allein in Rede stehende Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unzumutbar wären. Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise dargelegt, dass ihr in tatsächlicher oder aber in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilnahme an der Kirmes ausschließlich im Falle der Zuweisung des von ihr gewünschten größeren Standplatzes von mindestens 35 m Breite und 17 m Tiefe möglich wäre. Dass sie einen Standplatz mit den Maßen von 35 m x 17 m – mithin eine Gesamtfläche von 595 qm – für die Teilnahme benötigt, wird seitens der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 00. März 2024 lediglich pauschal behauptet, indes nicht näher substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es ist auch im Übrigen bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass die Kirmesteilnahme der Antragstellerin zwingend von der Zuweisung eines größeren als des von der Antragsgegnerin angebotenen Standplatzes abhängig, letzterer mithin ungeeignet wäre. Ganz im Gegenteil geht aus der von der Antragstellerin eingereichten schriftlichen Bewerbung vom 00. September 2023 – die aus einer DIN A4 Seite besteht und der entgegen der Behauptung der Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge das allgemeine Bewerbungsprospekt der Antragstellerin nicht beigefügt war – ausdrücklich nur eine Mindestgröße des Standplatzes für den Ausschank von 6 m x 3 m – mithin eine Gesamtfläche von 18 qm – hervor, die durch das bestehende Zulassungsangebot der Antragsgegnerin bei weitem übertroffen wird. Selbst wenn indes die schriftliche Bewerbung der Antragstellerin vom 00. September 2023 mit den dort genannten Mindestmaßen gänzlich außer Acht gelassen und zu Gunsten der Antragstellerin allein das von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegte allgemeine und undatierte Bewerbungsprospekt zu Grunde gelegt würde, ist gleichfalls nicht feststellbar, dass der Ausschankbetrieb „C. C1. “ von vornherein auf einen bestimmten Mindestumfang festgelegt wäre. Vielmehr ist dem von der Antragstellerin vorgelegten allgemeinen Bewerbungsprospekt ausdrücklich zu entnehmen, dass das „C1. “ aufgrund seiner modularen Bauweise mit diversen Geschäften individuell mit unterschiedlichen Grundmaßen gebaut werden kann. Das Bewerbungsprospekt benennt lediglich eine maximale Standfläche von „bis ca. 1.000 qm“, macht hingegen keine Angaben zu einer Mindeststandfläche. Selbst die von der Antragstellerin im Bewerbungsprospekt als sogenanntes „Highlight“ hervorgehobene „E. -B. “ benötigt nur eine Standfläche von 12,5 m x 6 m – mithin eine Gesamtfläche von 75 qm – und ließe sich damit unschwer auf dem von der Antragsgegnerin verbindlich angebotenen Standplatz positionieren. Damit verbliebe der Antragstellerin mit Blick auf den angebotenen Standplatz selbst bei Aufstellung der „E. -B. “, die ausweislich der Angaben im Bewerbungsprospekt rundum offen und frei zugänglich platziert werden kann, noch eine Restfläche von 180 qm zur Aufstellung des Biergartens. Dem im Bewerbungsprospekt abgedruckten allgemeinen Bewerbungsschreiben ist zur Beschaffenheit des „C2. “ des Weiteren zu entnehmen, dass dieses aus einer ausgewählten Zusammenstellung attraktiver Einzelgeschäfte besteht und jedes Einzelgeschäft bei Bedarf auch einzeln platziert werden kann. Hinsichtlich der Sitzmöglichkeiten wird ausgeführt, dass die Fläche und Größe des „C2. “ variabel den jeweiligen Platzverhältnissen vor Ort angepasst werden kann. Die in ihrem Bewerbungsprospekt beschriebene variable Anpassung des „C2. “ hat die Antragstellerin zudem bereits in der Vergangenheit auf der Frühjahrs-T. 2023 tatsächlich praktiziert. Denn ausweislich des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 00. April 2024 hat sie aufgrund einer zeitlichen Überschneidung mit der S. Kirmes im Jahr 2023 ihr Gesamtgeschäft seinerzeit dahingehend aufgeteilt, dass das „C1. “ in L. und der dem „C1. “ zugehörige Imbiss in S1. aufgestellt wurde. Ist der von der Antragstellerin geführte Ausschankbetrieb „C. C1. “ ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bewerbungsunterlagen aufgrund der modularen Bauweise von vornherein auf eine variable Anpassung an die jeweiligen örtlichen Platzverhältnisse ausgelegt und dessen Aufstellung damit grundsätzlich nicht von einer bestimmten Mindeststandfläche abhängig, stehen der Teilnahme der Antragstellerin an der Frühjahrs-T. 2024 angesichts des verbindlichen Angebotes der Antragsgegnerin auf Kirmeszulassung unter Zuweisung eines Standplatzes mit den Maßen 15 m x 17 m keine Hinderungsgründe entgegen. Aufgrund der demnach gesicherten Teilnahme der Antragstellerin an der Kirmesveranstaltung durch Inanspruchnahme des angebotenen geeigneten Standplatzes drohen ihr durch die Ablehnung des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung keine schweren und unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine irreversiblen Umsatzeinbußen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Vorschrift des § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) dem jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer ohnehin in der Sache keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten vom Teilnehmer gewünschten Standplatzes vermittelt, vgl. hierzu: VG Augsburg, Beschluss vom 31. Mai 2013 – Au 5 E 13.786 –, juris Rn. 18 ff. III. Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Antragstellerin im Übrigen einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. In Anlehnung an Ziffer 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind der Streitwertfestsetzung je Kirmestag 300,00 Euro zu Grunde zu legen. Angesichts der zehntägigen Dauer der Kirmesveranstaltung (00. April 2024 bis 00. Mai 2024) ergibt sich daraus im vorliegenden Fall der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 3.000,00 Euro. Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges). Denn die begehrte vorläufige Entscheidung käme faktisch der endgültigen, in einem Hauptsacheverfahren angestrebten Entscheidung gleich. Der Hilfsantrag wirkt sich im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2018 – 3 L 1047/18 –, juris Rn. 25. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.