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Gerichtsbescheid

12 K 8181/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0405.12K8181.23A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Perser und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete aufgrund eines VIS-Treffers (Italienisches Schengenvisum - gültig bis 20. Februar 2023) am 17. März 2023 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III‑Verordnung an Italien, das nicht beantwortet wurde. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 3. November 2023 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 8. November 2023 zugestellt. Der Kläger hat am 13. November 2023 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem das Gericht mit Beschluss der Kammer vom 30. November 2023 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8181/23.A hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 angeordnet hat (12 L 2970/23.A). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: „[…] die Abschiebungsanordnung nach Italien begegnet nach dem vorgenannten Maßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen […] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, die Abschiebung also zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die Übernahmebereitschaft muss positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. April 2016 - 20 B 14.30214 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 38. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 34a AsylG, Rn. 9. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Aufnahmebereitschaft Italiens steht nicht positiv fest. Im Gegenteil: Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme des Antragstellers wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Das OVG NRW und die Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, juris, Rn. 48 ff., vom 16. Juni 2023 – 11 A 1132/22.A –, juris, und vom 13. Juni 2023 - 11 A 3513/20.A -, Seiten 9 ff. des Beschlussabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2023 – 12 K 2675/23.A -, juris, Rn. 42 ff. Diese Erwägungen werden von der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, wonach das Oberverwaltungsgericht mangels einer erforderlichen Tatsachengrundlage nicht habe zu der Überzeugungsgewissheit gelangen können, Art. 4 GR-Charta sei allein wegen durch die Rückübernahmeverweigerung Italiens begründeter systemischer Schwachstellen verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 -, Rn. 12. Nach diesen Maßgaben kann jedenfalls unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums von inzwischen über 11 Monaten, der bereits deutlich länger ist als die regelmäßige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dem Vorgehen der italienischen Behörden ohne weitere konkrete Information nichts dafür entnommen werden, ob und ggfs. wann Überstellungen wieder ermöglicht werden sollen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, ihrerseits Schritte ergriffen zu haben, die geeignet wären, die italienischen Behörden zu einer zeitnahen Aufnahme des Antragstellers zu bewegen.“ Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und ergänzend mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 insbesondere zur Frage systemischer Mängel der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Dublin-Rückkehrende schriftlich, die Klage abzuweisen. Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2970/23.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 18. März 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des Bescheides, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar bestand ursprünglich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-Verordnung mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn der Ausländer vor dem Ablauf der Überstellungsfrist einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung einlegt. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist zwar regelmäßig unterbrochen und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff. Eine Entscheidung, die – wie hier – eine aufschiebende Wirkung aber allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indes nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen. Er hat ausgeführt, der Unionsgesetzgeber sei nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne. Er habe nämlich keine allgemeine Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen, die eine solche Unterbrechung oder eine solche Aussetzung vorsehe. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris, Rn. 65 f.; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris, Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 – 29 K 3075/23.A –, juris, Rn. 26 ff. Nach diesen Maßgaben war die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgehend von der fiktiven Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen am 18. Mai 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung am 18. November 2023 abgelaufen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist auf die Beklagte übergegangen (vgl. auch Bl. 114 der Akte). Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 insbesondere zur Frage systemischer Mängel der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Dublin-Rückkehrende führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den hilfsweise gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.