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Urteil

14 K 8594/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0312.14K8594.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Wiederaufstellung des Verkehrszeichens 250 (Durchfahrtsverbot) und des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ sowie die Entfernung des Verkehrszeichens 266 (Durchfahrtverbot für LKWs über 10 Meter Länge) und des Zusatzzeichens 1026-32 („Linienverkehr frei“) an der I.-straße / N.-straße in R.-C.. Der Kläger wohnt im Haus I.-straße N01 in R., das in seinem Eigentum steht . Bei der I.-straße handelt es sich gemäß Widmungsverfügung vom 26. September 1979 um eine unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Sie ist durch den ÖPNV (Buslinie N02) erschlossen. Im gesamten Wohngebiet westlich der N.-straße (N05), nördlich der F.-straße (N06) und südlich der Rheinaue J. gilt aktuell eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Auf der I.-straße befinden sich zur Aufrechterhaltung der durchschnittlichen Geschwindigkeit Straßenelemente in Form von begrünten Einbuchtungen und Aufpflasterungen („Bodenkissen“). Der Kläger engagiert sich seit vielen Jahren für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in C. und war unter anderem im Rahmen des „Bürgerverein C. e.V. für Verkehr“ tätig. Dem Polizeipräsidium R. fiel im März 2018 im Rahmen eines Ortstermins im Vorfeld umfangreicher Bauarbeiten auf, dass die zu diesem Zeitpunkt an der N.-straße / der Einfahrt I.-straße bestehende Beschilderung widersprüchlich sei. Zu diesem Zeitpunkt befand sich dort das Verkehrszeichen 250 mit den Zusatzzeichen „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“. In der E-Mail des PP R. an die Beklagte ist u.a. ausgeführt: „Diese Kombination wird von der Polizei als nicht zulässig angesehen. … Ich bitte darüber hinaus zu prüfen, ob auch das Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ zurück gebaut werden kann, da es sich bei der A.-straße um eine dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straße handelt“. Daraufhin wurde die Beschilderung durch die Beklagte am 7. Juni 2018 entfernt. Am 4. Juli 2019 erfolgte eine Verkehrszählung in Form einer Videoerfassung des Knotens I.-straße/Q.-straße. Dabei seien über 24 Stunden im Querschnitt 1.224 Fahrzeuge erfasst worden. Ausweislich einer verwaltungsinternen Stellungnahme hätten „kritische/strittige Verkehrssituationen bei der Auswertung des Videos auch nicht ansatzweise festgestellt werden können“. Aufgrund von Beschwerden des Klägers dahingehend, dass seit Jahren ein Abkürzungs- und Fremdverkehr auf der A.-straße und im weiteren Verlauf auf der Straße „D.-straße“ bei Stausituationen auf der N06 stattfinde, ordnete die Beklagte unter dem 12. Juni 2019 das Aufstellen des VZ 266 (Verbot für Lkw über 10 m Länge) an. Zur Begründung führt die verkehrsrechtliche Anordnung aus, dass eine weitergehende Beschränkung des Verkehrs, wie eine Anliegerbeschilderung, nicht möglich sei, da die Straßen „A.-straße und D.-straße“ unbeschränkt gewidmet seien. Da mit Schleppkurven nachgewiesen worden sei, dass Fahrzeuge über 10 m Länge an der A.-straße /D.-straße nicht abbiegen können, sei die Beschilderung anzuordnen. Am 25. Juli 2019 wurde die Beschilderung aufgestellt. Mit Schreiben vom 26. August 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Rückbau der Beschilderung (VZ 250) angeordnet worden sei, nachdem die Polizei darauf hingewiesen habe, dass die zuvor angeordnete Beschilderung widersprüchlich gewesen sei. Auch sei die A.-straße dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt gewidmet, sodass der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet sei. Aus diesem Grund könne diese Beschilderung zukünftig nicht wieder angeordnet werden. Um den Verkehr mit größeren Fahrzeugen zu verbieten, sei am 25. Juli 2019 das Zeichen 266 an der Einmündung N.-straße/A.-straße angeordnet worden. Ein Rückbau der Einengungen und Bodenkissen auf der A.-straße und D.-straße werde aufgrund der zu erwartenden gesteigerten Leistungsfähigkeit des Knotens N06/N.-straße und einer damit einhergehenden deutlichen Verringerung des Durchgangsverkehrs im L. Wohngebiet nicht befürwortet. Die Beklagte bat dieses Schreiben als abschließende Information zu betrachten. Nach Änderung der ÖPNV-Andienung in R.-C. verfügte die Beklagte mit Anordnung vom 30. Oktober 2019 verfügte das Anbringen des Zusatzzeichens 1026-32 („Linienverkehr frei“) an der N.-straße /Einfahrt A.-straße, um eine Wendefahrt der Busse der Linie N02 durch die I.-straße und die Straße „D.-straße“ zu ermöglichen. Am 25. November 2019 wurde das Zusatzzeichen angebracht. Im Rahmen eines Gesprächs des Klägers und Vertretern der Bürgervereine R.-Süd mit Vertretern der Beklagten am 6. Februar 2020 äußerte der Kläger, dass die nun durch das Wohngebiet fahrenden Busse dazu führen, dass Gegenverkehr über den Bürgersteig ausweichen müsse. Darüber hinaus erfolge durch das Überfahren der Bodenkissen eine dauerhafte Störung aller Anwohner durch scheppernden Lärm mehrfach pro Stunde bereits ab den frühen Morgenstunden. Darüber hinaus seien durch das Überfahren der Bodenkissen durch die Busse starke Vibrationen in den anliegenden Häusern festzustellen, die die Gebäude in Resonanzschwingung versetzen. Diese Vibrationen seien körperlich spürbar und die Materialbewegung hörbar, sodass eine Schädigung der Gebäude anzunehmen sei. Mit interner E-Mail der Beklagten vom 6. August 2021 wurde angeregt, eine neue Verkehrszählung zu veranlassen. Diesbezüglich teilte der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 13. August 2021 mit, dass die Anlieger der I.-straße nicht die Gesamtheit des jetzt freigegebenen Durchgangsverkehrs für PKW störe und eine Zunahme von LKW-Verkehr nicht feststellbar sei. Da sich die Anzahl der Busse im Wendeverkehr aus den geltenden Fahrplänen ergebe, sehe der Kläger keinen Anlass, eine weitere Verkehrszählung durchzuführen. Nachdem der Kläger sich an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt hatte, forderte diese die Beklagte zur Stellungnahme auf, die unter dem 13. Dezember 2021 erfolgte. Dieser war u.a. als Anlage 11 ein Schreiben der E. Verkehrsgesellschaft (P.) zur Buswendeschleife vom 11. Oktober 2021 beigefügt, in der ausgeführt wird, dass die Wendefahrt schon zum Fahrplanwechsel 2019 und der damit verbundenen Etablierung des neuen P.-Netzes eine Konzessionsentscheidung gewesen sei. Es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass die nun gefahrene Wende möglicherweise kritisch durch die Anwohnerschaft gesehen werde. Wörtlich führt die Stellungnahme aus: „Leider ist es absolut notwendig, die Pausenhaltestelle auf der N06 in FR W. anzufahren, um dem Fahrerpersonal einen Toilettengang zu ermöglichen und den Bürgerbeschwerden aus C. „Süd“ aufgrund eines langen Fußweges zur Haltestelle „O.-straße“ entgegenzuwirken. Die Möglichkeit, die Wendefahrt anderweitig abzuwickeln wird nicht gesehen.“ Neben der aktuellen Wendefahrt sei eine weitere Wendefahrt über den südlichen Teil der N06 geprüft worden. Diesbezüglich habe es Bedenken bezüglich von Einfahrtverboten (VZ 253) und einzurichtenden Halteverboten an der Straße „D.-straße“ gegeben. Mit E-Mail vom 4. Januar 2022 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, dass eine fehlerhafte Anwendung der Straßenverkehrsordnung, auf deren Überprüfung sich die Aufsicht beschränke, nicht erkennbar sei. Die seitens des Klägers angeregte Aufhebung der Buswendeschleife könne im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht verwirklicht werden. Gleiches gelte für die weiteren Forderungen. So sei eine Beschränkung auf den Anliegerverkehr weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft rechtlich zulässig. Hinsichtlich der Buswende sei zu berücksichtigen, dass die Bezirksvertretung Süd nach einer intensiven Bürgerbeteiligung in der öffentlichen Sitzung am 1. Juni 2017 den Nahverkehrsplan beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung der hierin enthaltenen Maßnahmen beauftragt habe. An der Ausgestaltung der Straße mit den Aufpflasterungen könne festgehalten werden, da sie dem allgemeinen Stand der Technik entspreche. Dabei könne ein Aufsetzen der Busse ausgeschlossen werden, da diesbezüglich keine Anzeigen durch die P. vorlägen. Auch könne die Gefährdung der Bausubstanz der angrenzenden Gebäude ausgeschlossen werden. Vielmehr könne durch die Aufpflasterungen eine erhöhte Verkehrssicherheit erreicht werden, da dadurch die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung sicherer sei. Aufgrund erneuter Eingaben des Klägers führte die Bezirksregierung mit E-Mail vom 4. Februar 2022 aus, dass das Handeln der Beklagten aus verkehrstechnischer und - rechtlicher Sicht aufsichtlich nicht zu beanstanden seien. Wörtlich führt das Schreiben aus: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Bezirksregierung Düsseldorf bei weiteren, sachlich identischen Eingaben der Beschwerdeführer zukünftig auf dieses Schriftstück verweisen und keine weiteren Bearbeitung bzw. Prüfung durchführen.“ Mit Schreiben vom 26. Mai 2022 wandte der Kläger sich an den Oberbürgermeister Z. der Beklagten, beantragte eine Überprüfung und Änderung des bestehenden Zustandes in Bezug auf die Verkehrssituation in der A.-straße und forderte von der Verwaltung einen gerichtsfähigen Bescheid unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen, damit eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden könne. Er wies darauf hin, dass er sich einen Rechtsbeistand genommen habe. Der Kläger führte im Einzelnen aus, dass seit Oktober 2019 über 9500 Busse durch das Wohngebiet führen. Dies führe zu gesundheitsschädigenden und körperverletzenden Einwirkungen unter anderem des Klägers, da es Resonanzfrequenz-Anregungen auf die Wohngebäude hervorrufe genauso wie Lärmemissionen durch das Überfahren der Bodenkissen und des Rückwärtsfahr – Warnsignals bei Bus / LKW-Begegnungen. Durch das Brems- und Beschleunigungsverhalten der Fahrzeuge werde außerdem eine erhöhte NOx und Feinstaub-Emission initiiert. Schließlich wichen sich entgegenkommende Fahrzeuge teilweise unter Benutzung des Bürgersteiges aus, was ein hohes Gefährdungspotenzial für Fußgänger habe. Der Kläger nannte als Lösungsmöglichkeiten die Herstellung des ursprünglichen Zustandes wie vor 2018, alternativ die Entfernung der Bodenkissen sowie den Einsatz von schadstoffarmen Bussen sowie die Verlegung der Buswendeschleife auf die N06 ohne Störung eines Wohngebietes. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2022 mit, dass der Kläger erneut einen Sachverhalt vortrage, der bereits mehrfach und umfangreich geprüft und sowohl in Gesprächen als auch in schriftlicher Form ausführlich behandelt worden sei. Da der Kläger keinen neuen Sachvortrag anführe, könne seinem Wunsch auf erneute Prüfung seiner Lösungsvorschläge nicht entsprochen werden. Die Beklagte bat den Kläger ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch die Prüfung durch die Bezirksregierung Düsseldorf zu keinem anderen Ergebnis gekommen sei. Das Schreiben führt abschließend wörtlich aus: „Bitte betrachten sie dieses Schreiben als abschließende Information. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden keine weiteren Einlassungen mehr erfolgen.“ Am 9. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Unterlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Beklagte rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten gemäß § 45 Abs. 1 StVO. Die Verkehrsimmissionen, die durch den Linienbusverkehr in dem reinen Wohngebiet verursacht würden, lägen jenseits dessen, was im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden müssten. Der Kläger beantragt, das Verkehrzeichen 266 und das Zusatzzeichen 1026-32 an der N.-straße /Einmündung I.-straße in R. aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, an der N.-straße /Einmündung I.-straße in R. das Verkehrszeichen 250 und das Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, dass eine Gefahrenlage, die die Voraussetzung für eine Anordnung von Beschränkungen oder Verboten im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sei, in dem streitgegenständlichen Wohngebiet nicht ersichtlich sei. Eine Beschränkung auf den Anliegerverkehr sei nicht zulässig. Zu der eingerichteten Buswende gebe es keine Alternative im Umfeld, welche sich verkehrsrechtlich als weniger belastend darstellen würde. Auch stelle diese Buswende keine Verletzung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen des Klägers dar, welche das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen würde. Auch hätten Verkehrszählungen im Juli 2019 über einen Zeitraum von 24 Stunden kein auffälliges bzw. überhöhtes Verkehrsaufkommen von LKWs ergeben. Eine kritische Verkehrssituation sei zu keiner Zeit beobachtet worden ebenso wenig sei eine Lärmbelästigung oder Luftverschmutzung durch die Linienbusse feststellbar. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass es in der I.-straße in den vergangenen Jahren zu keinen Unfällen gekommen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Klageantrag zu 1) ist zwar als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Verkehrszeichen, gegen die sich der Kläger wendet, Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung darstellen, § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Anfechtungsklage wurde indes nicht rechtzeitig erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, wenn – wie hier nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO – die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist. Wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung gilt hier allerdings die einjährige Rechtsmittelfrist, § 58 Abs. 2 VwGO. Die Allgemeinverfügung (Zeichen 254) wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber einem Verkehrsteilnehmer in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfasst werden können, äußern sie ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Anfechtungsfrist wird jedoch erst in Lauf gesetzt, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom N01. September 2010 – 3 C 37/09 –, Rn. 16, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2023 – 8 B 763/N01 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – 8 A 2923/18 – juris; vorgehend: VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2018 – 14 K 6037/17 – juris. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er als Anwohner die am 25. Juli 2019 und am 25. November 2019 angebrachten Verkehrszeichen unmittelbar wahrgenommen habe. Dies ergibt sich auch aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Schriftverkehr. Dies bedeutet, dass die maßgebliche Jahresfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. Dezember 2022 längst überschritten war. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere kann der Kläger auch geltend machen, durch die Ablehnung bzw. das Unterlassen der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht des Klägers kann ihm aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs oder zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Allerdings kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, vgl.: König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 45, Rdnr. 28a und 49e m.w.N.. Der Kläger als Anlieger der hier in Rede stehenden Straße begehrt von der Beklagten, durch das (Wieder-) Aufstellen des Verkehrszeichens 250 (Durchfahrt verboten), dass der Buslinienverkehr die I.-straße nicht mehr als Wendeschleife benutzt sowie ein LKW-Durchfahrtsverbot verfügt wird. Soweit der Kläger daher eine Gefahr für Leib und Leben für sich geltend macht, ist eine Verletzung seiner durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen jedenfalls möglich und daher die Klage als zulässig anzusehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufstellung des Verkehrszeichens 250 an der I.-straße/Kreuzung N.-straße in R.-C.. Denn zum einen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO nicht vor. Zum anderen sind keine Ermessensfehler der Beklagten erkennbar. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder aus Gründen des Lärmschutzes beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen indes nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO). Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 49e. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufstellung des Verkehrszeichens im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO zu. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden muss, weil bereits eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage nicht festgestellt werden kann. Eine erhebliche Risikoüberschreitung setzt dabei nicht die Ermittlung einer konkreten Prozentzahl in Bezug auf die Unfallhäufigkeit voraus, vielmehr genügt die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Zahl, vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rndr. 49e. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Maßstab setzt die Vorschrift nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom N01. September 2010 – 3 C 37/09 – NZV 2011, S. 156 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris. Eine derartige Gefahrenlage ist hier nicht ersichtlich. Einerseits ist unstreitig, dass es in den vergangenen Jahren in der I.-straße keine Unfälle gegeben hat, so dass von einer „Unfallhäufigkeit“ bereits keine Rede sein kann. Andererseits hat die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte jahrelange und intensive Beschäftigung verschiedener Ämter und Gremien der Beklagten sowie der Bezirksregierung Düsseldorf in Form von Ortsterminen, Verkehrszählungen, Dokumentationen und Besprechungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine kritische Verkehrssituation vorliegt. Eine solche ist auch seitens des Klägers nie objektiv nachvollziehbar belegt worden. Ebenfalls ist die seitens der Beklagten im Sommer 2021 angeregte erneute Verkehrsbeobachtung und -zählung durch den Kläger ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet worden. Vor dem Hintergrund der nicht bestehenden Gefahrenlage ist es ermessensgerecht, dass die Beklagte an der bestehenden Verkehrssituation keine Änderung in Form von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen vorgenommen hat. Darüber hinaus liegt hier keine Ermessensreduzierung auf „Null“ vor, die allein einen Anspruch des Klägers auf (Wieder-) Errichtung des Verkehrszeichens 250 begründen könnte. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Dabei ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage und auch bei verkehrsrechtlichen Anordnungen als Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich. Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt es im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Abwehr einer Gefahr ergreift. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Zu prüfen ist etwa, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Anliegern hat die zuständige Behörde daher neben den Interessen der Betroffenen auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger anderer Straßen zu würdigen. Dabei kann von einer Maßnahme umso eher abgesehen werden, je geringer der zu beseitigende Missstand ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht allerdings nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben, vgl. OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 1 N 104.17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2020 – 14 K 3555/16 – juris. Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 8 A 4840/05 – juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 Rdnr. 28d. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beschränkung auf den Anliegerverkehr nicht wieder angeordnet hat, da die erforderlichen wege- und widmungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 2 StrWG NRW auf Grund der Widmung als öffentliche Straße nicht vorgelegen hätten. Zum anderen weist das Gericht – ungeachtet der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage – darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2024 umfassend ausgeführt hat, dass durch die Verstärkung des Takts der Buslinie N02 für den Stadtteil C. eine starke Verbesserung des Verkehrsangebotes erreicht worden sei, die durch die Einwohnerschaft in den Vorjahren vehement gefordert worden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte detailliert die verschiedenen 5 Varianten der möglichen Wendefahrten in C. beschrieben und jeweils ausgeführt, aus welchen sachlichen Gründen die Varianten 1, 2, 4 und 5 verworfen und die Variante 3 bevorzugt worden sei. Dies belegt, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Gründen hat leiten lassen. Soweit der Kläger durch den Busverkehr in Zusammenhang mit den Aufpflasterungen Lärm- und Erschütterungsimmissionen geltend macht, sind diese trotz der langjährigen Beschäftigung mit diesem Thema seitens des Klägers weder belegt noch plausibel vorgetragen worden. Da die Eindämmung des Verkehrslärms indes nun in Form von Lärmkartierungen und Lärmaktionsplänen (§ 47d Abs. 1 BImSchG) stattfindet, wären eventuelle Beeinträchtigungen der Anwohner – soweit noch nicht geschehen – in Zukunft in diesen speziellen Prozess aufzunehmen. Dem Kläger bleibt es daher unbenommen, seine Belange im Rahmen des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung des Lärmaktionsplans der Beklagten einzubringen. Denn so wie sich aus der Lärmaktionsplanung keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener ergeben, können umgekehrt einzelne Bürger und Betroffene parallel zu dieser Lärmaktionsplanung keine Ansprüche auf die Umsetzung von individuellen Maßnahmen geltend machen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 – OVG 11 N 16.13 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2022 – 14 K 5164/21 – juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.