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Beschluss

6 L 3102/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0304.6L3102.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 VwGO. Der am 23. November 2023 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Oktober 2023 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (6 K 7760/23) anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6 K 7760/23), mit der der Widerrufsbescheid vom 11. Oktober 2023 angegriffen wird, ist im Hinblick auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 27. Juni 2018 unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheids das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Gericht über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sofortvollziehungsanordnung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden, also danach, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage sind im Hinblick auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 27. Juni 2018 nach der im Verfahren auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz bloß möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen (a.). Im Rahmen der vor diesem Hintergrund vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (b.). a) Nach summarischer Prüfung ist offen, ob der im Hauptsacheverfahren angegriffene Widerrufsbescheid vom 11. Oktober 2023 im Hinblick auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 27. Juni 2018 rechtmäßig ist. Es ist im Hauptsachverfahren abschließend zu klären, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Bezirksregierung X (Bezirksregierung) für den Widerruf als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erfüllt sind. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend erweist es sich nach Aktenlage als offen, ob die aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 00. 00 0000 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 00. 00 0000 ergangene, seit dem 00. 00 0000 rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin und die im Kontext des Strafverfahrens bzw. später bekannt gewordenen Umstände (Alkoholkonsum, Suizidgedanken) gegenüber der am 27. Juni 2018 erteilten positiven Zuverlässigkeitsfeststellung nachträglich eingetretene Tatsachen darstellen, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7, m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Abs. 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 − 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010, 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20 −, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 −, n.v. und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris Rn. 11 ff., m.w.N. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, Rn. 16, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., und vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18, juris Rn. 50. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt zudem, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v., S. 4 des Beschlussadbrucks; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41. Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Vorgesehen ist dabei als sonstige Erkenntnis u.a. nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG auch eine Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder ein regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 20 B 1380/22 – n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 5. Juli 2019 – 20 B 922/18 –, juris Rn. 11, sowie vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, juris Rn. 3 und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris Rn. 31, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris Rn. 21. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Frage, ob die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 11. Oktober 2023 zuverlässig war, nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offen. Zwar erfüllt die Antragstellerin – zwischen den Beteiligten wohl unstreitig – mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 00 00 0000 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 00. 00 0000 nicht das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Dem steht von vorneherein entgegen, dass die für die Verwirklichung des Regelbeispiels erforderliche Schwelle von 60 Tagessätzen hier mit den verhängten 40 Tagessätzen nicht überschritten wurde und zudem die der Verurteilung zugrundeliegende Tat fahrlässig begangen wurde. Es ist aber nach Aktenlage offen, ob sich aus den Umständen der mit der vorgenannten Entscheidung abgeurteilten Tat bzw. späteren Erkenntnissen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 LuftSiG im vorliegenden Fall hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergeben. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 00 00 0000 hat die Antragstellerin am 8. Juni 2019 die Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr begangen. Ihre Blutalkoholkonzentration hat zur Entnahmezeit 2,04 Promille betragen, wobei sich der Strafbefehl insoweit auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums W. vom 13. Juni 2019 stützt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. am 00. 00 0000 hat der damalige Verteidiger der Antragstellerin angegeben, dass die Antragstellerin schon lange Zeit alkoholkrank sei, aber an ihrem Problem arbeite. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 hat die Polizeiinspektion V. der Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 zweimal Suizidgedanken geäußert habe und somit eine Eigengefährdung gegeben gewesen sei; es sei daraufhin eine polizeiliche Unterbringung im Bezirkskrankenhaus A. erfolgt. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG ist bei sonstigen – d.h. gerade nicht in den Regeltatbeständen des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG genannten – Verurteilungen oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Liegt das Strafmaß der abgeurteilten Tat unterhalb der Schwelle der Verwirklichung eines Regelbeispiels bzw. ist die Tat nicht vorsätzlich begangen worden, bedeutet das also nicht, dass von der Zuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist in diesen Fällen nicht in Richtung auf eine negative Entscheidung gesetzlich vorgezeichnet. Vielmehr verbleibt es bei einer Gesamtwürdigung im Einzelfall. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass die in den Regelbeispielen zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung nicht überspielt wird. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 6 L 2506/17, juris Rn. 46 ff. Insoweit genügt es nach Aktenlage für sich genommen für die Annahme von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht, dass der Strafe von 40 Tagessätzen ein gewisses Gewicht zukommt und es sich mithin nicht um eine gänzliche Bagatelle handelt. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrer Trunkenheitsfahrt eine Straftat begangen hat, die geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl fremder Rechtsgüter zu verletzen, und sie die potenziellen Folgen bei der Begehung der Tat außer Acht gelassen hat. Gleichwohl kommt dem durchaus eine erhebliche Bedeutung zu, zumal im Bereich des Luftverkehrs ebenso wie im Straßenverkehr kleinste Nachlässigkeiten weitreichende Folgen für eine nicht eingrenzbare Vielzahl an (Luft-)Verkehrsteilnehmern haben können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., und vom 12. Februar 2018 – 20 B 83/19, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 6 L 1050/23, juris Rn. 49. Hinzu tritt, dass nach summarischer Prüfung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin regelmäßig in einem Maß Alkohol konsumiert hat, das eine Beeinträchtigung ihrer Selbstbeherrschung bzw. ihrer Steuerungsfähigkeit besorgen lässt. Insoweit ist allerdings nach Aktenlage nicht hinreichend sicher festzustellen, ob bei der Antragstellerin noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 11. Oktober 2023 ein entsprechendes, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigendes Alkoholkonsumverhalten vorlag. Übermäßiger Alkoholkonsum kann die Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung eines Menschen nachteilig beeinflussen. Dies entspricht allgemeinem, gesichertem Erkenntnisstand. Ausfallerscheinungen hinsichtlich der Reaktionsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeit, der kognitiven und exekutiven Funktionen sowie der Verhaltenskontrolle treten bereits nach Erreichen einer Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille auf. Vor diesem Hintergrund kann regelmäßiger Alkoholkonsum in einem Maß, das die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung eines Menschen zur Folge haben kann, Zweifel daran begründen, dass der Betroffene die notwendige Steuerungsfähigkeit und damit die notwendige Selbstbeherrschung aufbringen wird, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen in den Luftverkehr jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene den in Rede stehenden Alkoholkonsum nicht hinlänglich von der Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor äußeren Eingriffen in den Luftverkehr zu trennen vermag, zumal jedenfalls dies als Alkoholmissbrauch i.S.v. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG zu qualifizieren sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 20 B 83/19, n.v., S. 8 f. des Beschlussabdrucks m.w.N. Nach den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 00. 00 0000 war die Antragstellerin in der Lage, mit einer Blutalkoholkonzentration, die zum Entnahmezeitpunkt 2,04 Promille betrug, ein Kraftfahrzeug zu führen, wenngleich nicht regelgerecht. Dies legt nahe, dass sie in der Vergangenheit wiederholt und regelmäßig Alkohol in einem Maß konsumiert hat, das ihre Steuerungsfähigkeit bzw. Verhaltenskontrolle beeinträchtigt. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen, die – wie hier die Antragstellerin – als Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilnehmen, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben, zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Jemand, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch in der Lage ist, ein Fahrzeug zu bedienen, weist eine extreme Alkoholtoleranz auf, die auf einen länger währenden, entsprechend übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn erhebliche Ausfallerscheinungen zu beobachten sind, da die erfolgreiche Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine trotz aller Automatisierung sehr komplexe Leistung ist. Treten trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfälle auf, muss hieraus abgeleitet werden, dass der Betroffene in der Vergangenheit häufig noch höhere Werte erreicht hat, da bei Erreichen der persönlich maximal möglichen Trinkmenge schwere Ausfallerscheinungen zu erwarten sind. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration diese Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht einer bereits verfestigten Alkoholproblematik im Sinne eines chronischen schädlichen Alkoholgebrauchs im klinischen Sinne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 20 B 83/19, n.v., S. 9 ff. des Beschlussabdrucks m.w.N. und mit darüberhinausgehender Bezugnahme auf die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen. Bei der Antragstellerin lag die anlässlich ihrer Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille deutlich über dem Wert von 1,6 Promille, ab der nach den vorstehenden Ausführungen von einer durch länger währenden, übermäßigen Alkoholkonsum bedingten extremen Alkoholtoleranz auszugehen ist. Dabei kann – wie aufgezeigt – das Auftreten etwaiger Ausfallerscheinungen im Rahmen ihrer Trunkenheitsfahrt dahinstehen, denn jedenfalls sprechen mit Blick auf die komplexen Anforderungen bereits einer Inbetriebnahme eines Fahrzeugs selbst erhebliche Ausfallerscheinungen nicht gegen eine entsprechende Alkoholgewöhnung. Zugleich hat der damalige Verteidiger der Antragstellerin im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. am 00. 00 0000 erklärt, dass die Antragstellerin schon lange Zeit alkoholkrank sei. Insoweit fehlt es allerdings nach Aktenlage bereits an etwaigen Belegen, d.h. es liegen insoweit weder entsprechende ärztliche Gutachten noch sonstige Unterlagen vor, die die bloße Aussage des Verteidigers im Rahmen der Verhandlung zu stützen vermögen. Die Antragstellerin trägt vor, inzwischen ihr Alkoholproblem überwunden zu haben. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dieser Vortrag von vorneherein als unzutreffend anzusehen ist (Vorlage von Abstinenznachweisen usw.). Deswegen erscheint der Schluss, dass die Antragstellerin nicht nur 2019/2020 ein erhebliches Alkoholproblem hatte, sondern dass dieses zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 11. Oktober 2023 – also mehr als drei bis vier Jahre später – fortbestand, nicht hinreichend sicher. Insgesamt ist nach summarischer Prüfung vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung offen, ob Zweifel begründet sind, dass die Antragstellerin ihr zumindest mit der Trunkenheitsfahrt gezeigtes, übermäßiges Alkoholkonsumverhalten auch künftig nicht von sonstigem Handeln, das − wie die Wahrnehmung der ihr obliegenden Pflichten zur Abwehr äußerer Gefahren für den Luftverkehr − die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit oder Einzelner berührt, in ausreichendem Maß trennen (können) wird. Insoweit ist vorliegend auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch ihr genanntes strafbares Verhalten im Straßenverkehr bereits einmal unter Beweis gestellt hat, nicht in der Lage bzw. willens zu sein, ihren Alkoholkonsum hinreichend von vergleichbar sicherheitsrelevantem Handeln zu trennen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 20 B 83/19, n.v., S. 11 f. des Beschlussabdrucks. Auf der anderen Seite lag der Vorfall vom 8. Juni 2019 bei Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung vom 11. Oktober 2023 bereits über vier Jahre zurück und es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit im medizinischen Sinne alkoholabhängig war. Insoweit hinsichtlich der Sachverhaltskonstellation zugleich abweichend von OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 20 B 83/19, n.v., S. 12 des Beschlussabdrucks. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren zur Begründung des damaligen Alkoholkonsums auf einen persönlichen Beziehungskonflikt verwiesen hat, ist grundsätzlich festzustellen, dass nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es nicht auch in Zukunft wieder zu einem übermäßiges Alkoholkonsumverhalten der Antragstellerin kommt, wenn etwa erneut Beziehungsprobleme auftreten. Allerdings hat die Antragstellerin zugleich auch angegeben, dass sie ihre Alkoholproblematik seinerzeit durch einen stationären Aufenthalt in einer Entzugsklinik wirksam bekämpft habe. Auch ihr damaliger Verteidiger hatte im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. bereits ausgeführt, dass die Antragstellerin an ihrem Alkoholproblem arbeite. Jedoch fehlt es auch bezüglich eines wirksamen Entzugs an hinreichenden Nachweisen. Die nunmehr im gerichtlichen Verfahren eingereichten sog. CDT-Tests vom 8. November 2023, 5. Januar 2024 und 18. Januar 2024, die Nachweise der Teilnahme an einem Abstinenz-Kontrollprogramm bei der L. (Bericht vom 00. 00 0000 sowie forensisch-toxikologische Endbefunde des MVZ P.) sowie die „Zwischenbescheinigung über verkehrstherapeutische Maßnahme“ der U. GmbH vom 00. 00 0000 genügen nicht, um Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 11. Oktober 2023 zu verneinen. Denn sie beziehen sich schon allesamt auf den Zeitraum nach Erlass des Widerrufsbescheids. Darüber hinaus ist schließlich in die nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmende Gesamtwürdigung noch die Mitteilung der Polizeiinspektion V. vom 28. Februar 2023 einzustellen, nach der die Antragstellerin im Juni und November 2022 jeweils Suizidgedanken geäußert habe und somit eine Eigengefährdung gegeben gewesen sei, woraufhin eine polizeiliche Unterbringung im Bezirkskrankenhaus A. erfolgt sei. Einen Ausschlag für die Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung vermag aber auch dieser Umstand nach summarischer Prüfung nicht zu geben, mangelt es insoweit nach Aktenlage bislang sowohl an hinreichenden Anhaltspunkten, dass eine Suizidalität der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 11. Oktober 2023 bestand, als auch, dass eine Suizidgefahr nicht (mehr) bestand. Der von der Antragstellerin insoweit eingereichte Befundbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin A., Tagesklinik D., vom 00. 00 0000 ist als entsprechender Beleg wiederum von vornherein bereits ungeeignet, da er erst nach Erlass der Widerrufsverfügung auf Basis der Erstvorstellung der Antragstellerin am 10. November 2023 erstellt worden ist. Ebenso wenig ausreichend ist der bloße Vortrag der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2023, hinter der Äußerung der Suizidgedanken habe keine ernsthafte Absicht eines Suizids bestanden, sodass eine Eigengefährdung zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage schließlich auch nicht als unzuverlässig anzusehen, weil sie bis zum Erlass des Widerrufsbescheids der Bezirksregierung vom 11. Oktober 2023 keinen sog. CDT-Test vorgelegt hat. Ein solcher Rückschluss setzt voraus, dass der Betroffene verpflichtet war, der Untersuchungsaufforderung fristgemäß nachzukommen. Einer solchen Verpflichtung (genauer: Obliegenheit) unterliegt der Betroffene nur, wenn die Untersuchungsaufforderung rechtmäßig war, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf Alkoholmissbrauch richtet sich dabei nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LuftSiG. Danach ist die betroffene Person verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken (Satz 2). Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens umfassen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen (Satz 3). Diese Verpflichtung gilt wiederum auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen (Satz 3). Setzt die Behörde hierbei eine zu kurze Frist zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, kann dies zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen. Es fehlt bereits an der Anlassbezogen- und Verhältnismäßigkeit der Anordnung des CDT-Tests vom 22. August 2023 mit Blick auf die zugleich von der Bezirksregierung angeführte Suizidalität. Insgesamt ist sie von vorneherein nicht von § 7 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 LuftSiG gedeckt. Ein CDT-Wert, der Marker für den chronischen Alkoholabusus ist, besitzt keinerlei Aussagekraft bezüglich der Suizidalität. Hinsichtlich der Anknüpfungstatsache des regelmäßigen Alkoholmissbrauchs bestehen bereits ebenfalls Zweifel, ob ein CDT-Test überhaupt geeignet ist, hinreichende Aussagen darüber zu treffen, dass ein solcher Alkoholmissbrauch überwunden wurde. Schließlich kommt ihm bei einem Wert im Normbereich allein die Aussagekraft zu, dass bei vorherigem regelmäßigen (täglichen) Alkoholkonsum gerade einmal in den letzten zwei bis vier Wochen kein Alkohol konsumiert wurde. Ungeachtet dessen ist die Anordnung des CDT-Tests nach summarischer Prüfung jedenfalls unverhältnismäßig, weil sie die Verpflichtung enthielt, die Blutprobe innerhalb von acht Tagen seit Erhalt des Aufforderungsschreibens nehmen zu lassen. Diese Verpflichtung ist nach Aktenlage unabhängig vom Einzelfall rechtswidrig. Denn der CDT-Wert sinkt frühestens nach einer Abstinenzdauer von vierzehn Tagen in den Referenzbereich, weshalb eine Blutprobe erst dann ihre Aussagekraft verliert, wenn sie ab dem 15. Tag nach der Aufforderung genommen wird. Vgl. schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. Dezember 2023 – 6 L 2990/23 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, sowie vom 7. Juni 2023 – 6 L 658/23, n.v., S. 5 des Beschlussabdrucks. Warum die Bezirksregierung die Probennahmefrist nahezu halbiert hat, lässt sich der Aufforderung nicht entnehmen. Insoweit kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Aufforderung vom 22. August 2023 zugleich missverständlich formuliert war, weil sie neben der Frist von acht Tagen für den CDT-Test zugleich eine Frist zur Vorlage des Abstinenznachweises bis zum 2. Oktober 2023 vorsah. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die Frist von acht Tagen schon aufgrund im Einzelnen näher dargelegter individueller Umständen nicht einhalten können. Die nach Vorstehendem mithin für die Feststellung von Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin verbleibende ggf. erforderliche Sachaufklärung und notwendige abschließende Würdigung bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Einer weiteren Sachaufklärung im Zusammenhang mit der gerichtlich voll überprüfbaren Zuverlässigkeit, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15, n.v., amtlicher Abdruck S. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, juris Rn. 7 m.w.N., steht nicht von vornherein entgegen, dass die Bezirksregierung ggf. zu ermittelnde weitere Umstände der von ihr im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zugrunde gelegt haben kann. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits vieles dafür spricht, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie es hier als möglich im Raum steht – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256, juris Rn. 36; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 22. EGL, Stand: Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 41; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. b) Ausgehend von den offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage fällt die demnach vorzunehmende Interessenabwägung in Gestalt einer Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Ist nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das Gericht über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sofortvollziehungsanordnung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden, also danach, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die als Professional Disposition tätige Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Widerrufsbescheids unmittelbar schwerwiegende Folgen für ihre berufliche und private Lebensführung bis hin zum Verlust ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hinnehmen muss und damit insbesondere ein erheblicher Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit einhergeht. So hat ihr Arbeitgeber, die Deutsche Lufthansa AG, ihr gegenüber mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 angekündigt, dass bei einer erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden sei, da nicht absehbar sei, ob und wann ihre Zuverlässigkeit wieder vorliegen werde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheids innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich keine anderweitige Tätigkeit in ihrem bisherigen Berufsfeld im Luftfahrtbereich ergreifen kann, da für die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit angesichts des Luftverkehrsbezugs regelmäßig als subjektive Zulassungsvoraussetzung gerade die Zuverlässigkeitsfeststellung erforderlich ist. Dem stehen vorliegend aber unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG überwiegende öffentliche Interessen an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 11. Oktober 2023 gegenüber. Kann erst im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung geklärt werden, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG grundsätzlich das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheids, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Vgl. BR-Drs. 576/19, S. 15. Hintergrund ist vor allem der Schutz so hochrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere der Passagiere und Besatzungsmitglieder, aber auch der am Boden verbleibenden Bevölkerung vor einer – potenziell – nicht luftsicherheitsrechtlich zuverlässigen Person. Insoweit besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Personen, die Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen des Flugplatzes haben, geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Etwaige Sicherheitslücken für die Zeit eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu klären ist, können damit grundsätzlich nicht hingenommen werden. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Januar 2021 – 3 L 546/20, juris Rn. 28; vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 –, juris Rn. 31 f. Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden erneuten Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin verbundene Risiko der Gefährdung und ggf. irreversiblen Schädigung der obengenannten Rechtsgüter kann auch unter Berücksichtigung der Individualinteressen und insbesondere der grundrechtlich fundierten Berufsfreiheit der Antragstellerin mithin nicht akzeptiert werden. Hinzu kommt insoweit auch, dass die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit zumindest grundsätzlich durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Bereich außerhalb der Luftfahrt abgemildert werden kann. Entgegenstehendes ist hier nach Aktenlage nicht ersichtlich. 2. Das Gericht legt den als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Rechtsbehelf der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach dem insofern maßgeblichen (wahren) Antragsbegehren dahingehend aus, dass sie zugleich einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der mit ihrer Klage ebenso verfolgten positiven Bescheidung des Antrags vom 30. Januar 2023 auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit begehrt. Auch dieser Antrag hat jedoch nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO statthaft ist. Denn in jedem Fall ist bezüglich dieses Rechtsschutzbegehrens mit Rücksicht auf die gemäß § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV zeitlich nur begrenzte Geltung der Zuverlässigkeitsfeststellung im Sinne von § 7 LuftSiG (§ 3 Abs. 5 Satz 1 LuftSiZÜV) und die einjährige Sperrwirkung der Versagung einer solchen Zuverlässigkeitsfeststellung (§ 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV) die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Oktober 2023 – maßgebend. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 20 A 317/21 –, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks. Dies zugrunde gelegt ist nach Aktenlage offen, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Feststellung der aufgrund des Antrags vom 30. Januar 2023 begehrten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit hat. Die vorstehenden Ausführungen gelten hier entsprechend. Insbesondere können die im Laufe des Verfahrens von der Antragstellerin vorgelegten sog. CDT-Tests vom 8. November 2023, 5. Januar 2024 und 18. Januar 2024, die Nach-weise der Teilnahme an einem Abstinenz-Kontrollprogramm bei der L. (Bericht vom 00. 00 0000 sowie forensisch-toxikologische Endbefunde des MVZ P.), die „Zwischenbescheinigung über verkehrstherapeutische Maßnahme“ der U. GmbH vom 00. 00 0000 sowie der Befundbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin A., Tagesklinik D., vom 00. 00 0000 angesichts des maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Oktober 2023 bei der Prüfung des Anspruchs auf Zuverlässigkeitsfeststellung ebenso keine Berücksichtigung finden. Denn jene Unterlagen beziehen sich – wie bereits dargelegt – allesamt auf den Zeitraum nach Erlass des Widerrufsbescheids. Vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten, fällt die Interessenabwägung in Gestalt der Folgenabwägung auch insoweit zulasten der Antragstellerin aus. Auch hier gelten die vorstehenden Ausführungen bezogen auf den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von 26.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts 2013. Für das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung und der positiven Bescheidung des Antrags vom 30. Januar 2023 auf Zuverlässigkeitsfeststellung wird im Hauptsacheverfahren jeweils der Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.