Urteil
26 K 6221/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0130.26K6221.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben am 00. Mai 0000 in B. in der Türkei bzw. am 00. August 0000 in J. in der Türkei geboren, türkische Staatsangehörige, kurdische Volkszugehörigkeit sowie sunnitisches Glaubens. Sie sind verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 8. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. und am - 0.0.2001, - 0.0.2002, - 0.0.2005, - 0.0.2007, - 0.0. 2011 und - 0.0. 2017 in B. in der Türkei geboren. Die Kläger zu 1. und 2. sind nach eigenen Angaben am 28. September 2018 gemeinsam mit vier Kindern per Direktflug von der Türkei (Istanbul) nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Kläger zu 1. kehrte sodann in die Türkei zurück, um die zwei in der Türkei zurückgebliebenen Kinder zu holen. Mit diesen flog er am 10. November 2018 nach Frankreich und fuhr von dort mit dem Pkw nach Deutschland. Am 19. November 2018 stellten die Kläger Asylgesuche und am 26. November 2018 förmliche Asylanträge. Der Kläger zu 1. wurde am 28. November 2018 vom Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (Bundesamt) persönlich angehört und gab im Wesentlichen an: Er habe nie die Schule besucht, könne aber Lesen und Schreiben. In der Türkei habe er ein kleines Café besessen. Seit 1999 sei er Mitglied der HDP bzw. der Vorgängerorganisationen DHP und BPD. Er habe bei den Wahlen geholfen und im Übrigen alles gemacht, was er konnte. Im Jahr 2009 sei er zum Kandidaten für den Rat von B. gewählt worden. Er sei dann aber durch die Wahlkommission bzw. durch einen Richter abgelehnt worden. Er habe auch für die Zeitung O. gearbeitet und für einen Monat Zeitungen verteilt. Seit dem Jahr 2014 sei er mehrfach zu Gerichtsterminen geladen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Geld für die PKK gesammelt, Menschen bedroht und Spenden gesammelt habe. Mit der PKK habe er aber gar nichts zu tun. Im Juni 2018 habe er einen Reisepass beantragen wollen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er an einer Anhörung teilnehmen könne. Dabei sei ihm offenbart worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Man habe ihn von dort aus der Polizei übergeben, die ihn wiederum zum Gericht gebracht habe. Hier sei er zu seinem Kontakt zu der HDP befragt worden. Man habe gewollt, dass er keinen Kontakt mehr zu der HDP habe. Danach sei er freigelassen worden. Man habe ihm aber gesagt, dass er sich ca. einen Monat lang jede Woche melden müsse, um etwas zu unterschreiben. So habe die Polizei ihn psychisch unter Druck setzen wollen, um ihn davon abzuhalten, für die HDP zu arbeiten. Am Abend des 15. Juli 2018 während des Abendessens habe es an der Tür geklingelt. Es seien drei Autos vor der Tür gewesen. Als sie die Tür geöffnet hätten, seien die Personen reingekommen und hätten das Haus durchsucht. Man habe ihn mitnehmen wollen. Dies habe man letztendlich aber doch nicht gemacht, sondern von ihm gefordert, dass er sich am nächsten Morgen auf der Wache melden solle. Er habe sich dann ein Ticket gekauft und sei am nächsten Tag nach Istanbul gereist, um Kontakt zu einem Schlepper herzustellen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in dieser Zeit bei seinem Bruder gewesen und hätten dort geschlafen. Er sei dann nach Ankara gereist, wo sie ihre Visa für Deutschland bekommen hätten. Für zwei Kinder habe er aber kein Visum erhalten. Am 28. September 2018 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und vier Kindern von Istanbul aus mit einem Direktflug nach Hamburg ausgereist. Die Reisepässe hätten die Schleuser ihnen weggenommen. Er sei dann in die Türkei zurückgekehrt, um seine zwei Kinder abzuholen. Diese seien bei seinem Bruder gewesen. Am 10. November 2018 seien sie in Frankreich gelandet. Am nächsten Tag sei er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Sein Bruder habe ihn mit dem Auto abgeholt. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 28. November 2018 im Wesentlichen an: Sie hätte in der Türkei die Grundschule abgeschlossen und sei danach Hausfrau gewesen. Ihr Mann habe ein Café besessen. Bis zur Ausreise hätten sie sich in B., V. aufgehalten. Sie seien schon immer unter Druck und Beobachtung gewesen. Ihr Mann habe immer wieder zur Polizeiwache gemusst und mindestens einmal pro Woche etwas unterschreiben müssen, da er Mitglied der HDP gewesen sei. Er habe auch einen Mitgliedsausweis. Er sei Mithelfer gewesen und habe keine herausgehobene Position innegehabt. Die Polizei sei auch mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen. Eines Abends während des Abendessens habe es an der Tür geklopft. Draußen hätten die Polizei und das MIT (maskiert und normal) mit zwei Panzern gewartet. Die Polizei sei in ihr Haus gegangen und habe gedroht, den Ehemann mitzunehmen. Sie hätten ihn zwar nicht mitgenommen, aber gefordert, dass er am nächsten Morgen zur Polizei kommen solle. Ihr Ehemann sei dann aber am nächsten Morgen nach Istanbul gefahren und habe die Ausreise organisiert. Sie sei mit den Kindern noch eine Woche dortgeblieben. In dieser Woche habe die Polizei erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Haus, Café und Auto hätten sie verkauft. Nach der Woche sei sie mit ihren Kindern nach Istanbul zu ihrem Ehemann gereist. Dort seien sie ebenfalls noch eine Woche geblieben und dann nach Deutschland ausgereist. Die Kläger legten dem Bundesamt u.a. Unterlagen zu der HDP-Mitgliedschaft des Klägers zu 1., seiner Tätigkeit für die Zeitung O. sowie gegen ihn in der Türkei anhängigen Gerichtsverfahren vor. Mit Bescheid vom 29. Januar 2019, zugestellt am 7. Februar 2019, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger am 4. Juni 2019 Klage (Az. 12 K 510/19.A) und stellten einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 12 L 162/19.A). Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Minden den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 23. Juni 2020 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Hintergrund war unter anderem, dass die Kläger nach einer Übergabe an die französischen Behörden am 27. August 2019 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Beklagte hatte daraufhin erklärt, den Bescheid vom 29. Januar 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und das Asylverfahren der Kläger als nationales Verfahren fortzuführen. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 28. September 2020, zugestellt am 6. Oktober 2020, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte die Asylanträge ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Hiergegen haben die Kläger am 19. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die in der Türkei gegen den Kläger zu 1. anhängigen Gerichtsverfahren bezögen sich auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer nicht in der Türkei tolerierten Partei und Tätigkeiten für diese und stellten eine politische Verfolgung dar. Im Falle einer Verurteilung drohten dem Kläger zu 1. mehrjährige Haftstrafen, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft. Zudem liege gegen den Kläger zu 1. wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein Haftbefehl des 2. Strafgerichts K. vom 2. November 2023 aufgrund von Facebook-Posts vor. Dem Kläger zu 1. drohten bei einer Rückkehr in die Türkei daher Strafverfolgungsmaßnahmen. Die Kläger stützen ihren Vortrag auf Unterlagen zu gegen den Kläger zu 1. in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren, insbesondere auf einen Haftbefehl des 2. Strafgerichts K. vom 2. November 2023 (Az. 2023/2981 bzw. 2023/11908). Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlings-eigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, ferner auf die der Kammer über die Situation in der Türkei vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2020 ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG), noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (Nr. 1) außerhalb seines Herkunftslandes befindet (Nr. 2). Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei sich die Zielgerichtetheit nicht nur auf die Verfolgungs-gründen, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutverletzung bezieht. Maßgeblich ist – im Sinne einer objektiven Gerichtetheit – die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N. Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein. Nach dieser Vorschrift besteht die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23. Aus den in § 15 und § 25 AsylG (sowie Art. 4 RL 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris Rn. 5, und Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9 m.w.N. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. März 2020 – 16 A 809/16.A –, juris Rn. 28, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A –, juris Rn. 35, und Beschluss vom 6. Februar 2018 – 13 A 2904/17.A –, juris Rn. 9. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die Türkei nicht vorverfolgt verlassen. Wegen des angeblichen Vorfalls am Abend des 00. Juni 0000 ist eine Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. substantiiert dargelegt worden. Insofern wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 28. September 2020 Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. ist zielgerichtet und oberflächlich. Auch auf konkrete Nachfrage war es ihnen nicht möglich, die konkreten Umstände des Vorfalls zu schildern. Zudem ergeben sich hinsichtlich des Vortrags Unstimmigkeiten und Widersprüche. So sprach die Klägerin zu 2. von zwei Panzern und maskierter und unmaskierter Polizei, die das Haus gestürmt hätte, während der Kläger zu 1. von drei Autos und „Personen“ berichtete. Die Klägerin zu 2. gab an, sich nach dem Vorfall noch zwei Wochen in der Türkei aufgehalten zu haben, während der Kläger zu 1. von zwei Monaten ausging. Die Kläger zu 1. und 2. konnten insbesondere nicht schlüssig darlegen, aus welchem Grund die Polizei an diesem Abend die gemeinsame Wohnung gestürmt und versucht haben soll, den Kläger zu 1. mitzunehmen. Selbst wenn man den Vorfall als wahr unterstellt, ist daher nicht ersichtlich, dass es sich um eine über legitime staatliche Maßnahmen hinausgehende politische Verfolgung gehandelt hat. Der Kläger zu 1. hat ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den gegen ihn in der Türkei anhängigen bzw. dem bereits durch Urteil abgeschlossenen (Az. 2014/298) Strafverfahren um Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG handelt oder ihm aufgrund der Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in der Türkei droht. Allein aus dem Akt der Strafverfolgung kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris, Rn. 36 m.w.N. Nach der Erkenntnislage können bei einer Rückkehr in die Türkei Personen gefährdet sein, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer vom türkischen Staat als Terrororganisationen eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris, Rn. 37 m.w.N.; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VG Bremen, Urteile vom 11. März 2022 – 2 K 1737/19 –, juris, Rn. 46 ff., und vom 3. Juni 2022 – 2 K 2618/20 –, juris, Rn. 35 ff. Nach dem Putschversuch am 15. Juli 2016 hat die türkische Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021, Stand: April 2021, S. 4 f.; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, Stand: Juni 2022, S. 4 f. Während im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien sichert, wecken die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C oder Gülen-Bewegung, erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. So wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf-)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum politisch opportunen Ergebnis kamen. Belastbare Erkenntnisse, inwieweit in konkreten Einzelfällen – über öffentliche Vorverurteilungen hinaus – im Vorfeld eine tatsächliche Beeinflussung justizieller Entscheidungen stattgefunden hat, lassen sich indes kaum gewinnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, Stand: Juni 2022, S. 11. Bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle. Es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, Stand: Juni 2022, S. 22. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage folgt aus den vom Kläger zu 1. vorgelegten Dokumenten keine politische Verfolgung. Eine von einer legitimen Strafverfolgung zulasten des Klägers abweichende drohende Bestrafung oder Behandlung aus politischen Gründen (sog. Politmalus) ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hat nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den gegen ihn in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren (Az. 2014/298, 2015/66 und 2016/260) um asylerhebliche Strafverfolgung handelt. Aus den vorgelegten e-Devlet-Auszügen ist bereits nicht ersichtlich, welche Straftatbestände dem Kläger zu 1. vorgeworfen werden. Diese lassen lediglich erkennen, dass es sich um drei Strafverfahren handelt, bei denen der Kläger zu 1. Beschuldigter bzw. Mitbeschuldigter ist, und dass das Verfahren 2014/298 bereits durch schriftliches Urteil abgeschlossen wurde. Für das bereits abgeschlossene Strafverfahren – 2014/298 – war die 1. große Strafkammer N. zuständig, für die beiden noch anhängigen Strafverfahren – 2016/260 und 2015/66 – das 21. Strafgericht M. bzw. das 1. Strafgericht B.. Auch die zuständigen Strafgerichte lassen aber keine Rückschlüsse auf die dem Kläger zu 1. vorgeworfenen Straftaten zu. Die pauschalen Angaben des Klägers zu 1., man habe ihm vorgeworfen, Geld gesammelt und dieses an die PKK gegeben zu haben bzw. Menschen bedroht und Spenden gesammelt zu haben, überzeugen nicht. Insbesondere aufgrund der Vielzahl von Anhörungsterminen in den einzelnen Verfahren, von denen der Kläger zu 1. auch einige wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er umfassende Kenntnisse zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten bzw. den ihm vorgeworfenen Straftaten hat. Hinzu kommt, dass es dem Kläger zu 1. bis zuletzt nicht möglich war, aussagekräftige Unterlagen zu den Strafverfahren vorzulegen. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verfahren 2014/298 bereits durch ein begründetes schriftliches Urteil abgeschlossen wurde. Über UYAP besteht grundsätzlich Zugriff auf die Gerichtsakten. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Ermittlungsakte für den Bürger freigeschaltet, wobei es im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, welche Dokumente freigegeben werden. Grundsätzlich sind in der UYAP-Akte Dokumente wie z.B. Anklageschrift, Verhandlungsvorbereitungsprotokoll, Hauptverhandlungsprotokoll, Ladungen/Zustellungen, Termine, anwaltliche Schriftsätze, Urteile sichtbar. Erweiterte Zugriffsmöglichkeiten bestehen über das UYAP-Anwaltsportal. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, Stand: Juni 2022, S. 29 f. Der Kläger zu 1. verfügt nach eigenen Angaben sowohl über einen e-Devlet bzw. UYAP Zugang als auch über einen Rechtsanwalt in der Türkei. Den Klägern droht auch im Übrigen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers zu 1., seit 1999 Mitglied der HDP sowie der Vorgängerorganisationen gewesen zu sein und sich für diese engagiert zu haben. Nach der aktuellen Erkenntnislage wird der Führung der linkskurdischen HDP von der Regierung vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern nicht selten auch Mitglieder der HDP, wobei die Mitgliedschaft in der HDP (bisher) allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist. Die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen ist immer einzelfallbezogen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022), S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei vom 29. Juli 2023, S.129. Der Kläger zu 1. hat keine prominente oder sonst aus Sicht des türkischen Staats relevante Position innegehabt, die ein gesteigertes Verfolgungsinteresse glaubhaft machen würde. Auch wenn er als Wahlbeobachter tätig gewesen ist, sich im Jahr 2009 als Kandidat für den Rat von B. aufstellen lassen hat und für einen Monat die Zeitung O. ausgetragen hat, hatte er damit keine herausgehobene Funktion inne, die nach der oben zitierten Auskunftslage für den türkischen Staat von Relevanz wäre. Der weitere Vortrag des Klägers zu 1. zu seinen Tätigkeiten für die HDP ist zu pauschal und unsubstantiiert. Den Klägern droht zudem aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgung in der Türkei. Angehörige der ethnischen Minderheit der Kurden unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung. Zwar sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die bloße Zugehörigkeit zu der Gruppe der ca. 13 bis 15 Millionen Kurden in der Türkei führt jedoch nicht bereits für sich genommen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung fehlt es nach der aktuellen Erkenntnislage an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei vom 29. Juli 2023, S. 177 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022), S. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris, Rn. 31 m.w.N. Für die Kläger zu 2. bis 8. wurden darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Zuletzt droht dem Kläger zu 1. auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 vorgelegten Haftbefehls des 2. Strafgerichts K. vom 2. November 2023 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Es ist nicht schlüssig dargelegt, dass es sich hierbei um asylerhebliche Strafverfolgung handelt. Insofern kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 28 AsylG erfüllt sind. Es ist – auf Grundlage der vorliegenden Informationen – weder hinsichtlich des dem Kläger zu 1. vorgeworfenen Straftatbestandes noch hinsichtlich der Verfahrensführung oder des zu erwartenden Strafmaßes ein Politmalus erkennbar (s.o.). Aus dem Haftbefehl vom 0. November 0000 sowie den weiteren zu dem Verfahren 2023/2981 vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass gegen den Kläger zu 1. aufgrund eines Facebook-Posts wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt wird. Als Datum der Straftat wird der 00. Oktober 0000 angegeben. Auf welchen konkreten Facebook-Post der türkische Staat den Strafvorwurf stützt bzw. was der Inhalt dieses Posts war, lässt sich den vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Der Kläger zu 1. hat hierzu auch nichts vorgetragen. Die abstrakte Strafbarkeit der Propaganda für eine Terrororganisation stellt noch keine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG dar, da sie nicht automatisch an ein in § 3b AsylG genanntes Merkmal anknüpft, sondern allein an die behauptete Tathandlung der Propaganda für eine Terrororganisation. Der Schutz des Staates vor Terrororganisationen wie der PKK, die auch in der EU verboten ist, und die Unterbindung der Verherrlichung terroristischer Ziele sind grundsätzlich noch von der Verteidigung der staatlichen Ordnung durch einen Staat umfasst. Die Unterbindung und gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionierung von Propaganda für eine Terrororganisation ist ein auch in demokratischen Staaten gebilligtes öffentliches Interesse, das durch entsprechende Strafnormen wie § 129a Abs. 5 StGB auch in Deutschland geschützt wird. Die abstrakte Strafandrohung stellt als solche ebenfalls keine diskriminierende Maßnahme dar. Im deutschen Strafrecht ist nach § 129a Abs. 5 StGB bei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und bei der Werbung von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. In der Türkei sieht Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetztes eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren und Art. 220/8 tStGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren vor. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – Au 6 K 21.31131 –, juris Rn. 44 ff. Auch die konkrete Anwendung der Strafnormen durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte lässt im Fall des Klägers zu 1. keine Diskriminierung (Politmalus) erkennen. Dies würde voraussetzen, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass bestehende Strafverfolgungsnormen unverhältnismäßig oder diskriminierend angewandt würden, um den Kläger zu 1. in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal gezielt rechtsgutverletzend vom Rest der Gesellschaft abzugrenzen. Bei einer Anknüpfung an eine politische oppositionelle Überzeugung muss erkennbar sein, dass der Staat das Strafrecht zur Verfolgung politischer Gegner einsetzt. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – Au 6 K 21.31131 –, juris Rn. 47. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger zu 1. hat nicht glaubhaft dargelegt, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren an seine politische Überzeugung anknüpft. Vielmehr liegen zu dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt keine ausreichenden Erkenntnisse vor. Im Einzelfall des Klägers zu 1. ist außerdem weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden, dass das Ermittlungsverfahren gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstößt. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG liegen nicht vor, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat. Den Klägern steht ferner kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Soweit die Klägerin zu 2. sich im Rahmen des Asylverfahrens darauf berufen hat, eine generalisierende Angststörung sowie eine schwergradige Depression mit psychotischen Symptomen zu haben, fehlt es für die Annahme der konkreten Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits an aktuellen Attesten (vgl. §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.