Beschluss
22 L 3100/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0119.22L3100.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden . Gründe: Das Gericht entscheidet auf Grund von § 76 Abs. 5 AsyIG als Kammer, da der Berichterstatter Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung ist und der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan keine Vertretungsregel für diesen Fall vorsieht. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsyIG § 76 Rn. 27 m.w.N. Der am 23. November 2023 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 wird angeordnet, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 8553/23.A) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2023 insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, da die Antragsbegründung auch darauf gestützt wird, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) verstößt. Die Kammer hat ihre Rechtsprechung im Jahr 2023 mit Rücksicht auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Unzulässigkeitsentscheidungen nach der Dublin III-VO, zuletzt: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 u.a., juris, dahingehend geändert, dass im Falle der Anfechtung einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids zu differenzieren ist. An der früheren Rechtsprechung, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig dahingehend ausgelegt wurden, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsregelung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsregelung zu prüfen war, wird seither nicht mehr festgehalten. Ist der Eilantrag – wie hier – auch darauf gestützt, dass dem jeweiligen Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie drohe, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die hierdurch rechtlich angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris sowie Beschluss vom 10. Januar 2024 - 22 L 3014/23.A ‑, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe gewahrt, denn der Bescheid ist der Antragstellerin am 18. November 2023 zugestellt worden (Beiakte Heft 1 Bl. 177 f.), womit die Antragstellung am 23. November 2023 innerhalb der Wochenfrist liegt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragstellerin durch Spanien internationaler Schutz gewährt wurde. Es ist der Antragsgegnerin auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn die Antragstellerin keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die sie in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris. Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris. Dass die Antragstellerin in Spanien nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar. Systemische Schwachstellen im spanischen Asylsystem sind auch im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes nicht festzustellen. Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre und es gibt keine systematischen Probleme bei der Verlängerung. Vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 1419/22 Ge -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 56 ff; Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161. Es besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum dortigen Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.19; zur Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 27. Mai 2022, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-in-spanien-und-italien-gibt-es-so-viele-jobs-wie-nie-doch-das-ist-nicht-nur-eine-gute-nachricht/28370868.html; vgl. auch Raphaelswerk, S. 4. Es gibt z.B. finanzielle Hilfe für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen. Vgl. Aida, Country Report: Spain; Update 2022, April 2023; https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161. Auch wurden die Vorschriften für deren Anerkennung im Oktober 2022 vereinfacht und diese sehen jetzt eine maximale Bearbeitungsdauer von 6 Monaten vor. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023; Aida, Country Report: Spain; Update 2022, April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S.161. Es gibt auch NGOs, die Schutzberechtigte bei der Arbeitsaufnahme unterstützen. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023; Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023; https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 161 f. Soweit teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet wurde, ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotellerie, Produktion und Handel geschaffen wurde. Vgl. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.10. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vortrages der Antragstellerin, wonach die Arbeitssuche für Migranten in Spanien schwierig sei, denn nach den gerichtlichen Erkenntnissen bestehen hinreichende Möglichkeiten für international Schutzberechtigte, sich in den spanischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen hat der Bruder der Antragstellerin nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren jedenfalls kurzzeitig eine Beschäftigung gefunden und ausgeübt, was zeigt, dass die Arbeitssuche in Spanien erfolgreich sein kann. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für Asylantragsteller und Schutzberechtigte dasselbe ist, unterstützt grundsätzlich bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Dieser dauert (auch) im Falle der Schutzgewährung 18 Monate und kann in Ausnahmefällen bei besonderer Vulnerabilität auf 24 Monate weiter verlängert werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf, S. 159; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.13, 16; Roadmap Dublin transfer fact sheet, 11. Mai 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28911635/EUAA%2C_Information_on_procedural_elements_and_rights_of_applicants_subject_to_a_Dublin_transfer_to_Spain_%2C_11.05.2023.pdf?nodeid=28910859&vernum=-2. Der Zugang zu Sozialwohnungen danach ist für Schutzberechtigte schwierig. Es wird auf dem – teuren – freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. NGOs unterstützen Schutzberechtigte jedoch bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-ES_2022update_final.pdf, S. 160; auch Raphaelswerk, file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4288/zbs/Downloads/E_Rueckueberstellung_Info_Raphaelswerk_eV_2022%20(3).pdf S.16. Keine andere Bewertung ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgetragenen generellen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, denn nach den Erkenntnissen des Gerichts bestehen ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnungssuche sowie Notschlafstellen, sodass eine Obdachlosigkeit abgewendet werden kann. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie bis zur Ausreise nach Deutschland fast anderthalb Jahre in Spanien gelebt hat und dort Integrationsangebote in Form von Sprachkursen wahrgenommen hat, was ihr die Suche nach einer Unterkunft bei einer Rückkehr nach Spanien erleichtert. Im Übrigen hat die Antragstellerin in Spanien in einer durch die Behörden finanzierten Wohnung gelebt. Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin eine Unterstützung in Zukunft nicht mehr gewährt wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation ist gewährleistet. Das spanische Recht garantiert allen den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die Qualität und der Zugang jedoch nicht überall gleich. Vgl. COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS OF THE COUNCIL OF EUROPE, Bericht vom 13. April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 22 L 2724/22.A –, Rn. 66, juris; Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 118 f.; Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.10, 17; vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.10, 18; vgl. auch UNHCR, abgerufen am 29. November 2023 https://help.unhcr.org/spain/en/donde-encontrar-ayuda-espana/acceso-a-sanidad/. Zwar bestehen wohl Finanzierungsdefizite für die Grundversorgung im Gesundheitswesen vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2023 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html, und teilweise sind Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen. Die Zahlen für die Erforderlichkeit privater Zuzahlungen gehören jedoch zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. Vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Inzwischen wurde auch mit der Umsetzung der nationalen Mentale-Gesundheits-Strategie begonnen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html, und es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Update 2022, April 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092688/CommHR%282023%299_Report+on+Spain_EN.pdf, S. 119; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 – AN 17 S 22.50132 –, juris, Rn. 25 f. Individuelle Umstände, die im Fall der Antragstellerin eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine andere Bewertung ergibt sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Verweis auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. April 2022 (12 K 1891/22.A). Denn der dem Gerichtsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt ist bereits nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Bei den Klägerinnen der in Bezug genommenen Entscheidung handelte es sich um eine alleinerziehende Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern und damit um eine besonders vulnerable Personengruppe, bei der die Arbeits- und Wohnungssuche bei gleichzeitiger Ausübung der alleinigen Sorge über zwei minderjährige Kinder in besonderem Maße erschwert ist. Um einen derartigen Sonderfall besonderer Vulnerabilität handelt es sich im vorliegenden Verfahren bei einer (alleinstehenden) gesunden Erwachsenen nicht. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kammer der vorstehend genannten Entscheidung anschließt. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris, Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist. Im Übrigen liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien vorliegen könnte. 3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin ist die in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG, § 35 AsylG benannt (Spanien). 4. Schließlich erweist sich auch die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids als voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).