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Urteil

21 K 6504/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0105.21K6504.21.00
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Leitsätze

1. Anschluss an VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20 -.2. Die Ausbildung zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule Schmalkalden ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig.3. Die Weiterbildung ist eine gleichwertige Ausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG.4. Auch die übrigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit nach dem AFBG sind gegeben.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00. August 2021 verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für seine Aufstiegsfortbildung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule T.            gemäß Antrag vom 0. März 2021 zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anschluss an VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20 -.2. Die Ausbildung zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule Schmalkalden ist gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig.3. Die Weiterbildung ist eine gleichwertige Ausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG.4. Auch die übrigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit nach dem AFBG sind gegeben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00. August 2021 verpflichtet, dem Kläger Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für seine Aufstiegsfortbildung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule T. gemäß Antrag vom 0. März 2021 zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1980 geborene Kläger streitet mit dem beklagten Land über die Förderung der von ihm in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführten Weiterbildung zum „Finanzfachwirt (FH)“ an der Hochschule T. in Thüringen in Zusammenarbeit mit dem Campus Institut in P. nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG). Der in P1. wohnhafte und über die allgemeine Hochschulreife verfügende Kläger war seit 2013 als Kundenberater im Versicherungswesen in P1. tätig und verfügte über Prüfungen der Industrie- und Handelskammer (IHK) als Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Immobiliardarlehensvermittlungsfachmann. Er beantragte bei der zuständigen Bezirksregierung L. am 00.03.2021 die Förderung nach dem AFBG für den Weiterbildungslehrgang an der Hochschule T. mit dem Campusinstitut in P. als Veranstalter zum Abschluss als Finanzfachwirt (FH). Diese Fortbildungsmaßnahme sollte im Zeitraum vom 00.03.2021 bis zum 00.03.2022 in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesen zwei Semestern jeweils 124 Unterrichtsstunden – insgesamt also 248 Unterrichtsstunden – umfassen. Er beantragte die Förderung für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag), welche pro Semester 2.950,00 Euro – insgesamt also 5.900,00 Euro – betragen sollten. Dem Antrag waren die notwendigen Anlagen u. a. in Gestalt von Nachweisen über abgelegte Prüfungen, Lebenslauf sowie die relevanten Formblätter der Bezirksregierung und die „Kursordnung für das weiterbildende Studium zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule T. “ (Kursordnung) beigefügt. Mit Bescheid vom 00.08.2021 lehnte die Bezirksregierung den Antrag ab, weil dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig sei. Dies begründete sie damit, dass die zum Erwerb des Abschlusses abzulegende Zertifikatsprüfung sich nach einer internen Prüfungsordnung richte und mithin keine Vorbereitung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG stattfinde. Der Kläger hat hiergegen am 28.09.2021 Klage erhoben, mit der er sein auf die genannte Förderung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine im Antrag genannte Weiterbildung sei förderungsfähig nach dem AFBG und vertieft und ergänzt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dazu trägt er ins Einzelne gehend im Wesentlichen vor: Es handele sich um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG, weil die Prüfung nach der Kursordnung der FH T. auf der Grundlage des thüringischen Hochschulgesetzes geregelt sei. Auch inhaltlich handele es sich nicht um eine akademische Ausbildung, sondern um eine berufliche Weiterbildung, mit der der Kläger befähigt werde, künftig komplexere Fälle zu beraten und auch höheres Einkommen zu erzielen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei keine formale Abgrenzung vorzunehmen und hier auf die Durchführung der Weiterbildung an einer Hochschule zulasten des Klägers abzustellen, sondern es sei inhaltlich-qualitativ zu fragen, ob akademische Ausbildung vorliege, die nach dem AFBG einer Förderfähigkeit entgegenstehe. Die Zahl der Stunden der Ausbildung sei entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht zu gering, weil sie nach der Kursordnung 900 Stunden betrage. Auch die Voraussetzungen zur Berücksichtigung von mediengestützten Kurseinheiten in Distanz während der Corona-Pandemie nach der Kursordnung seien erfüllt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 00. August 2021 zu verpflichten, ihm Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für seine Aufstiegsfortbildung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Finanzfachwirt (FH) an der Fachhochschule T. gemäß Antrag vom 0. März 2021 zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung verteidigt ihren Ablehnungsbescheid und trägt im Wesentlichen vor: Bei der Weiterbildung des Klägers an der FH T. handele es sich nach formalen Kriterien und inhaltlichen Gesichtspunkten um eine akademische Ausbildung und nicht um eine berufsbegleitende Weiterbildung. Zudem sei die erforderliche Stundenzahl von 400 Präsenzstunden nicht erreicht. In der mündlichen Verhandlung am 00.09.2023, welche als Video-Verhandlung durchgeführt worden ist, haben die Beteiligten diesen Widerrufsvergleich geschlossen: 1. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß Ziff. 3 gewährt das beklagte Land dem Kläger Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für seine Aufstiegsfortbildung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Finanzfachwirt (FH) an der Fachhochschule T. gemäß Antrag vom 0. März 2021. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3. Die Beteiligten können diesen Vergleich binnen 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Protokolls der mündlichen Verhandlung widerrufen. 4. Sobald die Frist für den Widerruf gemäß Ziff. 3 abgelaufen ist, ohne dass der Vergleich widerrufen worden ist, erfolgt eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten über diesen Umstand. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung wird die Bezirksregierung L. binnen 2 Wochen durch Bescheid über die Gewährung der Förderung entscheiden. Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt dann mit dem nächstmöglichen Zahlungslauf. Die Bezirksregierung hat den Vergleich am 00.10.2023 widerrufen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt: Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass kein gleichwertiger Abschluss vorliege, weil der angestrebte Abschluss als Finanzwirt (FH) nach den Voraussetzungen eher der DQR-Stufe 6 zuzuordnen sei. Damit sei der zulässige Fortbildungshorizont nach oben überschritten, welcher hier bei der DQR-Stufe 5 liege. Der Kläger erwidert hierzu, dass auf jeden Fall auf seiner Seite die stundenmäßigen Voraussetzungen erfüllt seien und weiterhin die Voraussetzungen der Förderfähigkeit als entsprechende gleichwertige Weiterbildung mit Abschluss gegeben seien. Weshalb es für die Förderungsfähigkeit auf die DQR-Einstufung ankommen solle, erschließe sich nicht. Dem AFBG sei solches nicht zu entnehmen. Die Beteiligten haben nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die statthafte Verpflichtungsklage hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. Zum Bescheid vom 25.08.2023 sind keine Informationen zum konkreten Zugang beim Kläger bekannt. Das Gericht stellt somit auf den Zugang gemäß der Drei-Tages-Fiktion am 28.08.2023 ab. Die daraus folgende bis zum 28.09.2023 laufende Klagefrist hat der Kläger gewahrt. Das beklagte Land ist dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten und hat insbesondere keinen früheren Zugang beim Kläger behauptet. 2. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 25.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf Bewilligung von Förderung nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe für seine Aufstiegsfortbildung für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Finanzfachwirt (FH) an der Hochschule T. gemäß Antrag vom 0. März 2021 in gesetzlicher Höhe. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. AFBG, welche den Teilnehmern förderfähiger Fortbildungsmaßnahmen einen Anspruch auf Förderungsleistungen im gesetzlich bestimmten Umfang vermitteln. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat formell ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG die Förderungsleistung vor dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Sein Antrag ging am 10.03.2021 noch vor dem Beginn der Maßnahme am 15.03.2021 bei der Bezirksregierung ein. Es liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung zum Finanzfachwirt (FH) ist eine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähige Maßnahme. Förderfähig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf eines der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Fortbildungsziele, nämlich im Einzelnen: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage a) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder b) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, 2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, 3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Die streitgegenständliche Maßnahme stellt zwar keine Fortbildung dar, die auf die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abzielt. Allerdings bereitet sie auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vor. Die Hochschule T. ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts tauglicher öffentlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme, § 2a Satz 2 Var. 1 AFBG. Der mit der Fortbildungsmaßnahme angestrebte Abschluss ist auch landesrechtlich geregelt. Die im Rahmen der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme für einen Abschluss zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Kursordnung der Hochschule T. vom 11.04.2018 geregelt. Die Kursordnung stellt eine landesrechtliche Regelung dar, da sie aufgrund der §§ 3 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 55 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 21 Abs. 1 S. 4 Nr. 4, 22 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Hochschule T. vom 02.04.2008 durch die Hochschule T. als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Form einer Satzung erlassen wurde. Die Hochschule T. ist auch berechtigt, mittels Satzung eine Prüfungsordnung („Kursordnung“) für eine Weiterbildungsmaßnahme zu erlassen, die, wie die streitgegenständliche Fortbildung, zu keinem akademischen Grad führt. Die Satzungskompetenz der Hochschule T. ist nicht ausschließlich auf die Planung und Regelung akademischer Bildungsmaßnahmen, deren Fortbildungsziel ein Hochschulabschluss ist, beschränkt. Eine derartige Einschränkung der Satzungskompetenz bei dem Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen lässt sich dem Thüringischen Hochschulgesetz nicht entnehmen. Vielmehr folgt aus anderen landesrechtlichen Normen wie z. B. Art. 56 Abs. 6 BayHSchG, dass Hochschulen zum Erwerb von wissenschaftlichen oder beruflichen Teilqualifikationen auch sonstige Studien, insbesondere "spezielle weiterbildende Studien" (Nr. 3) anbieten können. Sonstige weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die weitere Ausgestaltung der Weiterbildung kann die Hochschule durch Satzung regeln, in der auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt werden kann. Fortbildungsmaßnahmen in diesem Sinne führen dabei zu keinem eigenen Hochschulabschluss und entsprechend zu keinem eigenen akademischen Grad, vgl. BeckOK Hochschulrecht Bayern/Aulehner, 2021, Art. 56 BayHSchG, Rn. 40. Auch wenn das ThürHG keine ausdrückliche dem Art. 56 Abs. 6 BayHSchG entsprechende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass dies auch im ThürHG beabsichtigt und zugelassen ist. § 48 Abs. 3 ThürHG regelt immerhin, dass in dafür geeigneten Studiengängen Studienordnung und Studienplan Regelungen vorsehen, die insbesondere Berufstätigen (...) das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen. Der streitgegenständliche Fortbildungsabschluss zum Finanzwirt (FH) ist auch gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geförderten Abschlüssen. Zu den Maßstäben, was gleichwertig in diesem Sinne bedeutet, hat die zuvor für dieses Sachgebiet zuständige 1.Kammer des erkennenden Gerichts mit Kammerurteil vom 16.09.2021 – 1 K 3022/20 – (zum Zertifikats-Lehrgang zum „Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure –“ an der Technischen Hochschule E. ) ausgeführt: „In formaler Hinsicht setzt die Gleichwertigkeit zunächst einen in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht voraus. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 12 A 3003/19 -, juris, Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S 1666/05 -, juris, Rn. 22; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand November 2020, § 2 Anm. 2.3. (...) Inhaltlich setzt die Gleichwertigkeit voraus, dass der angestrebte Fortbildungsabschluss mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vergleichbar ist. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Eine förderfähige Maßnahme muss deshalb eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln. Dabei muss der angestrebte Abschluss inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bloße Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 12 A 3003/19 - juris, Rn. 45 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 - juris, Rn. 7 ff.; BT-Drucks. 13/3698, S. 2. (...) Der angestrebte Abschluss bietet den Absolventen sowohl vielseitigere Einsatzmöglichkeiten in komplexeren und schwierigeren Betreuungsfällen als auch die Aussicht auf eine erhöhte Vergütung. Dadurch ist die Maßnahme mit einem beruflichen Aufstieg verbunden, der inhaltlich das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erforderliche Niveau erreicht. So auch VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 17 K 5937/19 - juris, Rn. 21; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 - RN 12 K 19.2444 -, n.V. Der Annahme eines höherwertigen Abschlusses steht auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Ausbildungszertifikat den Absolventen keine neuen Berufsfelder eröffnet, sondern die Maßnahme sich auf die Weiterbildung hinsichtlich des auch ohne das Zertifikat ausübbaren Berufs des rechtlichen Betreuers beschränkt. Weder dem Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes noch dem Wortlaut des § 2 AFBG ist zu entnehmen, dass die Förderfähigkeit einer Maßnahme die Erschließung neuer Berufsfelder voraussetzt. Wie insbesondere auch der Blick auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähigen Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zeigt, ist es für die berufliche Höherqualifizierung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vielmehr typisch, dass sich die angestrebte Höherqualifikation auf die bereits zuvor ausgeübte Berufstätigkeit der Absolventen bezieht. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorausgesetzte Fortbildungsniveau wird durch die streitgegenständliche Maßnahme - anders als etwa im Falle einer Weiterbildung zum Steuerberater - auch nicht überschritten, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 - juris, Rn. 16 ff. Nach der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 ist das Weiterbildungsziel Steuerberater nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig, weil es sich um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird. Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind auf das vorliegende Verfahren hingegen nicht übertragbar. Denn das von dem Kläger angestrebte Fortbildungsniveau liegt nicht oberhalb des Niveaus der Meisterebene. Das Niveau der vom Kläger absolvierten Weiterbildung ist bei einer Gesamtbetrachtung des zeitlichen Umfangs und des Aufbaus, wie auch der Bundesgerichtshof angenommen hat, vergleichbar mit einem Bachelor-Studiengang, vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris, Rn. 15 . Der akademische Bachelortitel und der handwerkliche Meistertitel sind nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) gleichwertig und werden jeweils dem Niveau 6 zugeordnet. Vgl. https://www.dqr.de/media/content/Liste_der_zugeordneten_Qualifikationen_31_03_2014_bf.pdf. An der Annahme, dass damit auch der Abschluss zum zertifizierten Berufsbetreuer auf Niveau 6 der DQR liegt, ändert auch das in der Prüfungsordnung vorgesehene Niveau der Abschlussarbeit auf dem einer Masterarbeit nichts. Dass einzelne während der streitgegenständlichen Weiterbildung zu absolvierende Prüfungsleistungen über dem durch den Abschluss insgesamt vermittelten Niveau liegen, vermag an der Zuordnung des Abschlusses nach der DQR nichts zu ändern, zumal diese höhere Anforderung bei der Abschlussarbeit eine Kompensation des im Vergleich zu einem Bachelor-Studiengang geringeren zeitlichen Umfangs der Weiterbildung darstellt. Der Förderfähigkeit der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG steht außerdem nicht entgegen, dass es sich bei ihr, wie der Beklagte meint, um eine akademische Weiterbildung handelt. Akademische Fortbildungsmaßnahmen, deren Ausbildungsziel die Erlangung eines Hochschulabschlusses ist, sind nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht förderfähig, da sie keine Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im Sinne des Gesetzes darstellen. Vgl. BT Drucks. 18/7055, S. 37 f.; BT-Drucks. 13/3698, S. 2; Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, 2020, § 2 Anm. 2.3. Insoweit bedarf es der qualitativen Betrachtung, ob die Maßnahme grundsätzlich auf die Erlangung eines akademischen Grades gerichtet ist, und keiner, von dem Beklagten angenommenen, formalen Betrachtung, nach der eine die Förderung ausschließende akademische Fortbildung bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterbildung an einer Hochschule aufgrund einer von dieser erlassenen Prüfungsordnung angestrebt wird. Eine solche formale Abgrenzung zwischen beruflicher und akademischer Weiterbildung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem für die Förderfähigkeit lediglich eine hier vorliegende Fortbildungsmaßnahme bei einem öffentlichen Träger sowie eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung erforderlich sind, noch aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr liegt bei Betrachtung des in der Gesetzesbegründung dargestellten Ziels des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes der Stärkung der Gleichwertigkeit des beruflichen mit dem akademischen Qualifizierungsweg, vgl. BT Drucks. 18/7055, S. 18.; BT-Drucks. 13/3698, S. 13, nahe, dass die zum Ausschluss einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führende akademische Weiterbildung nicht schon dann vorliegen soll, wenn eine Fortbildung von einer Hochschule veranstaltet wird, sondern erst, wenn mit der Maßnahme auch eine akademische Qualifizierung erreicht werden kann. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 6. Februar 1996 - BT-Drucks. 13/3698 -, nach welcher der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen nicht förderungsfähig sei, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne des Gesetzes handele. Zwar wird insoweit undifferenziert auf einen Hochschulbesuch verwiesen, jedoch lässt sich daraus angesichts der dargestellten, diesen Ausführungen vorangestellten Zielsetzung des Gesetzes kein genereller Förderungsausschluss von Weiterbildung an Hochschulen herleiten. Ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit der auf Grundlage des seit 2006 geltenden Bayerischen Hochschulgesetzes geregelten Zertifikatsfortbildung der TH E. kann der aus dem Jahre 1996 stammenden Gesetzesbegründung darüber hinaus nicht entnommen werden, da der Gesetzgeber diese Art der bei Hochschulen angesiedelten Fortbildungen in seine den Förderausschluss tragenden Erwägungen ersichtlich nicht mit einbezogen hat. (...) Eine Hochschulausbildung ist demnach ausdrücklich nicht gegeben. Dass das streitgegenständliche Ausbildungszertifikat nach dieser Rechtsprechung als mit einer Hochschulausbildung gleichwertig anzusehen ist, steht der Förderfähigkeit im Übrigen nicht entgegen, da gerade auch die Förderung besonders wertiger Höherqualifizierungen, jedenfalls solange sie nicht oberhalb des Niveaus der Meisterebene liegen, dem Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes entspricht. So auch VG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 17 K 5937/19 - juris, Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 9. März 2021 - RN 12 K 19.2444 -, n.V. (...)“ Siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2021 – 1 K 3022/20 –, juris. Diese Maßstäbe sind vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Verfahren über die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des beklagten Landes nicht überprüft worden, weil das beklagte Land den dortigen Kläger im Hinblick auf die dort begehrte Aufstiegsfortbildung im Berufungsverfahren klaglos gestellt hat, nachdem das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung in neuen Vollzugshinweisen vom November 2022 die Förderfähigkeit der streitigen Weiterbildung im Sinne des Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgestellt hatte. Weitere Obergerichte haben die Förderfähigkeit als gleichwertiger Fortbildungsabschluss wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit gleichen oder vergleichbaren Maßstäben bestätigt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 04.06.2021 – 12 ZB 21.1168 –, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 02.11.2021 – 4 Bf 183/20.Z -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2022 – 2 LA 52/22 –, juris. a) Die erforderliche Gleichwertigkeit in formaler Hinsicht, die einen in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht voraussetzt, ist hier gegeben. Für den hier streitgegenständlichen Abschluss ist eine solche Prüfung erforderlich. Die Zertifikatsausbildung (vergleiche § 21 der Konkursordnung) ist nach § 12 Abs. 2 Kursordnung bestanden, wenn sämtliche nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen bestanden wurden. Es müssen vielfältige Fachprüfungen abgelegt werden, die aus Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Projektarbeiten bestehen, vergleiche §§ 7-9 der Konkursordnung. Zudem müssen die Teilnehmer die gesamte Zertifikatsausbildung gemäß § 4 und 5 der Kursordnung durchlaufen haben, um sich zur Abschlussprüfung anmelden zu können. b) Die maßgeblich geforderte inhaltliche Gleichwertigkeit mit den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Gestalt einer eigenständigen und höherwertigen Qualifikation oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses ist hier gegeben. Mit Abschluss der Weiterbildung zum Finanzfachwirt (FH) ist eine solche eigenständige Qualifikation gegeben. Die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme ist ausweislich der zugrundeliegenden Kursordnung darauf ausgelegt, die Teilnehmer in den Bereichen der Absicherungs- und Vermögensbildungsprodukte sowie der Kapitalanlagen fundierte fachliche Kenntnisse zu vermitteln, so dass sie in der Lage sind, vorwiegend für Privatpersonen eine auf den jeweiligen Bedürfnissen und sachlichen Erfordernissen basierende Beratung durchzuführen; neben der Vermittlung fachlicher Kenntnisse wird der Fertigkeit in der praktischen Umsetzung der Beratung eine hohe Bedeutung beigemessen (§ 3 Abs. 1 Kursordnung). Die mit der Weiterbildung vermittelte Qualifikation ist auch höherwertig. Der angestrebte Abschluss bietet den Absolventen sowohl vielseitigere Einsatzmöglichkeiten in komplexeren und schwierigeren Beratungsfällen als auch die Aussicht auf eine erhöhte Vergütung. Hierauf verweist auch schon die in § 2 Abs. 1 lit. a Kursordnung geregelte Studienvoraussetzung des Abschlusses eines Hochschulstudiums mit Bachelor sowie einer mindestens einjährigen Berufspraxis im Finanzdienstleistungsbereich oder verwandten Dienstleistungsbereichen. Dadurch ist die Maßnahme mit einem beruflichen Aufstieg verbunden, der inhaltlich das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG erforderliche Niveau erreicht. c) Der Annahme eines höherwertigen Abschlusses steht auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Ausbildungszertifikat den Absolventen keine neuen Berufsfelder eröffnet, sondern die Maßnahme sich auf die Weiterbildung hinsichtlich des auch ohne das Zertifikat ausübbaren Berufs des Finanzberaters beschränkt. Weder dem Sinn und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes noch dem Wortlaut des § 2 AFBG ist zu entnehmen, dass die Förderfähigkeit einer Maßnahme die Erschließung neuer Berufsfelder voraussetzt. Wie insbesondere auch der Blick auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähigen Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zeigt, ist es für die berufliche Höherqualifizierung im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vielmehr typisch, dass sich die angestrebte Höherqualifikation auf die bereits zuvor ausgeübte Berufstätigkeit der Absolventen bezieht. d) Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorausgesetzte Fortbildungsniveau wird durch die streitgegenständliche Maßnahme - anders als etwa im Falle einer Weiterbildung zum Steuerberater - auch nicht überschritten. Das der Meisterebene entsprechende Niveau DQR 6, welches zugleich auch dem akademischen Bachelor-Titel gleichzusetzen ist, wird von der streitgegenständlichen Weiterbildung keinesfalls überschritten, auch wenn diese das Niveau von DQR 5 überschreiten sollte. Die Meisterebene ist aber gerade die Obergrenze der förderfähigen Weiterbildungen nach dem AFBG. e) Es liegt auch keine die Förderfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 AFBG ausschließende akademische Ausbildung vor. Hierfür spricht schon nach dem Ziel der Hochschule die Aussage in § 2 Abs. 2 S. 1 der Kursordnung, wonach das Studium zum Finanzfachwirt (FH) eine berufsbegleitende Weiterbildung ist. Das formale Kriterium der wohl erforderlichen Immatrikulation der Teilnehmer an der Hochschule T. (siehe § 2 Abs. 3 S. 2 Kursordnung) – auch der Kläger war immatrikuliert, vergleiche Beiakte 1, Bl. 13 – ist insofern nicht ausschlaggebend, da die materielle Betrachtung der Maßnahme nach den vorstehenden Maßstäben ausschlaggebend ist. In materieller Hinsicht spricht jedoch alles gegen eine Einstufung als akademische Hochschulbildung im Gegensatz zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme. Denn das zu erwerbende Zertifikat ist kein Hochschulabschluss, sondern verbrieft lediglich, dass der Teilnehmer die Maßnahme nach den Vorgaben der Kursordnung erfolgreich absolviert und die vermittelten Kompetenzen erworben hat. Der streitgegenständliche Fortbildungsabschluss führt zu keinem eigenen akademischen Grad und eröffnet gerade nicht den Zugang zu einem bestimmten Beruf oder Berufsfeld, was für einen akademischen Abschluss jedoch prägend ist. Die Weiterbildung bezweckt vielmehr, wie für eine berufliche Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich üblich, die Höherqualifizierung hinsichtlich der schon zuvor ausgeübten Tätigkeit der Teilnehmer, hier als Versicherungs-, Anlage- und Vermögensberater. f) Liegt eine Förderfähigkeit der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG mithin vor, liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor. Insbesondere die Anforderungen in quantitativer Hinsicht gemäß § 2 Abs. 3 AFBG, die ursprünglich im Streit standen, sind mithin zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die dem Antrag zugrundeliegende Maßnahme in Teilzeitform gilt gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFBG im Grundsatz, dass diese förderfähig sind, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte). Die Mindestzahl an Unterrichtsstunden von 400 war entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Er hatte die bescheinigten 248 Präsenz-Stunden um die Stunden des Selbststudiums mit einer Summe von insgesamt 900 Stunden als erheblich und ausreichend angesehen, da das Selbststudium gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Kursordnung zu den Lehrveranstaltungen der streitgegenständlichen Weiterbildung gehört. Das Selbststudium kann jedoch nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 S. 2 AFBG nicht zu den förderfähigen Unterrichtsstunden gezählt werden, da dort nur physische und virtuelle Präsenz Lehrveranstaltungen als förderfähige Unterrichtsstunden bezeichnet werden. Eine Berücksichtigung von Zeiten des Selbststudiums ist dort nicht geregelt und auch nicht konkludent enthalten. Jedoch erreichen die bescheinigten Stundenumfänge der Weiterbildungsmaßnahme des Klägers von 248 Unterrichtsstunden in zwei Semestern unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 S. 2 AFBG aus. Dieser regelt, dass abweichend von S. 1 Nr. 2 lit. a und lit. b Maßnahmen in Teilzeitform, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig sind, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden. Die Weiterbildungsmaßnahme des Klägers umfasste 248 Unterrichtsstunden innerhalb von 24 Kalendermonaten und war damit förderfähig. g) Sonstige Voraussetzungen stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit und das Gericht sieht insofern auch keine Probleme. II.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1; 188 S. 2 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.