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Urteil

1 K 3022/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Weiterbildung zum ‚Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure‘ an der Technischen Hochschule E. kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig sein, wenn sie einen landesrechtlich geregelten, gleichwertigen Fortbildungsabschluss vermittelt. • Eine von einer Hochschule durch Satzung geregelte Prüfungsordnung kann eine landesrechtliche Regelung im Sinne des AFBG darstellen und damit Förderungsvoraussetzung erfüllen (§ 2 Abs. 1 AFBG i.V.m. BayHSchG). • Für die Abgrenzung zwischen akademischer und beruflicher Weiterbildung kommt es auf die inhaltliche Zielsetzung und den Qualifikationsabschluss an; die bloße Durchführung an einer Hochschule schließt Förderung nicht aus. • Voraussetzungen wie Fortbildungsdichte, regelmäßige Teilnahme und rechtzeitige Antragstellung sind prüfungsrelevant und können bei Vorliegen der Anforderungen den Förderanspruch begründen (§§ 2, 9a, 19 AFBG).
Entscheidungsgründe
Förderfähigkeit von Hochschulzertifikatsfortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer nach AFBG • Die Weiterbildung zum ‚Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure‘ an der Technischen Hochschule E. kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig sein, wenn sie einen landesrechtlich geregelten, gleichwertigen Fortbildungsabschluss vermittelt. • Eine von einer Hochschule durch Satzung geregelte Prüfungsordnung kann eine landesrechtliche Regelung im Sinne des AFBG darstellen und damit Förderungsvoraussetzung erfüllen (§ 2 Abs. 1 AFBG i.V.m. BayHSchG). • Für die Abgrenzung zwischen akademischer und beruflicher Weiterbildung kommt es auf die inhaltliche Zielsetzung und den Qualifikationsabschluss an; die bloße Durchführung an einer Hochschule schließt Förderung nicht aus. • Voraussetzungen wie Fortbildungsdichte, regelmäßige Teilnahme und rechtzeitige Antragstellung sind prüfungsrelevant und können bei Vorliegen der Anforderungen den Förderanspruch begründen (§§ 2, 9a, 19 AFBG). Der Kläger, beruflich als Betreuer tätig, besuchte an der Technischen Hochschule E. in Teilzeit die Weiterbildung zum ‚Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure‘ (21.10.2019–31.07.2021). Er beantragte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für Kurs- und Verwaltungsgebühren in Höhe von 18.440,62 Euro. Die Fortbildungsstätte legte Vertrag, Prüfungsordnung, Vorlesungsplan und Formblätter (B, Z) vor; die Maßnahme umfasste 670 Unterrichtsstunden und vier Semester, mit Prüfungen, Abschlussarbeit und Kolloquium. Der Beklagte lehnte den Antrag (20.05.2020) mit der Begründung ab, es handele sich um eine nicht förderfähige akademische Weiterbildung, da die Prüfungsordnung Hochschulcharakter aufweise. Der Kläger focht die Entscheidung an und berief sich auf Gleichwertigkeit mit landesrechtlich geregelten Abschlüssen und einschlägige Rechtsprechung. Das Gericht verpflichtete den Beklagten zur Bewilligung der Förderung in gesetzlicher Höhe. • Klage ist begründet; Ablehnungsbescheid rechtswidrig und Verletzung von Rechten des Klägers (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Anwendbare Rechtsgrundlage sind die Übergangsvorschriften (§ 30 Abs. 2 AFBG) und die §§ 1,2,6,10 ff. AFBG in der bis 31.07.2020 geltenden Fassung. Anspruchsvoraussetzungen (formell und materiell) sind erfüllt. • Formelle Voraussetzungen: Antrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG wurde rechtzeitig vor Ende der gesamten Maßnahme gestellt; die Semester/Module bilden keine eigenständigen Maßnahmeabschnitte, da sie inhaltlich und zeitlich zusammenhängen. • Materielle Voraussetzungen: Die TH E. ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger geeignet (§ 2a AFBG). Die Prüfungsordnung der Hochschule stellt eine landesrechtliche Regelung dar, da sie auf Grundlage des BayHSchG als Satzung erlassen wurde. • Der angestrebte Abschluss ist gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG: Die Prüfungsanforderungen (Modulprüfungen, Abschlussarbeit, Kolloquium) entsprechen einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung und erreichen inhaltlich eine höherwertige Qualifikation. • Abgrenzung akademische vs. berufliche Weiterbildung: Entscheidend ist, ob die Maßnahme auf Erlangung eines akademischen Grades gerichtet ist. Hier führt das Hochschulzertifikat zu keinem akademischen Grad und eröffnet keinen Zugang zu einem neuen Beruf; es dient der Professionalisierung des bisher ausgeübten Berufs. • Höherwertigkeit und Niveau: Die Weiterbildung vermittelt eine eigenständige, höherwertige Qualifikation, vergleichbar mit einem Bachelor-Niveau (DQR Niveau 6) und bleibt damit im förderfähigen Bereich; einzelne Prüfungsbestandteile auf Master-Niveau stehen dem nicht entgegen. • Weitere förderrechtliche Voraussetzungen sind erfüllt: Fortbildungsdichte (670 Unterrichtsstunden, ≥18 Std./Monat), regelmäßige Teilnahme (Nachweis), und Begrenzung der förderfähigen Kosten nach § 12 Abs. 1 AFBG wurde berücksichtigt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Förderung nach dem AFBG für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Zertifizierten Berufsbetreuer – Curator de Jure – an der Technischen Hochschule E. in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung als rechtswidrig eingestuft, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG vorliegen: die Maßnahme ist von einem geeigneten öffentlichen Träger durchgeführt, die Prüfungsordnung begründet eine landesrechtlich geregelte Prüfung und der Abschluss vermittelt eine gleichwertige, höherwertige berufliche Qualifikation. Formelle Anforderungen wie fristgerechter Antrag, ausreichende Fortbildungsdichte und regelmäßige Teilnahme sind erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.