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Urteil

18 K 2787/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0710.18K2787.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Schulträger der E.-D.-Schule (im Folgenden: Schule), einer Förderschule in G.. Er wendet sich gegen die Festsetzung des Landeszuschusses für den Betrieb dieser Schule im Haushaltsjahr 2015. Für seine Tätigkeit in diesem Haushaltsjahr hatte er zunächst Abschlagszahlungen durch den Beklagten erhalten. Am 24. März 2016 reichte der Kläger seine Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2015 ein und setzte darin für die Schülerbeförderungskosten 443.457,03 Euro an. Davon entfielen 6.620,90 Euro auf den Schüler Y. M., 3.690,56 Euro auf die Schülerin W. O., 167,22 Euro auf den Schüler A. N., 3.794,40 Euro auf den Schüler L. B. und 6.122,40 Euro auf den Schüler Q. P., welcher seinerzeit an der K.-straße 00 in S. lebte. Am 16. Januar 2020 nahmen Bedienstete des Beklagten eine Nachprüfung vor Ort vor. In der Folge forderte sie den Kläger auf, diverse Unterlagen für eine stichprobenartige Prüfung der Fahrtkostenerstattung beizubringen. Unter dem 14. Dezember 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Festsetzung des Landeszuschusses i.H.v. 2.794.593,94 Euro an. Zur Begründung nahm er auf einen beigefügten Prüfbericht Bezug, in dem er zu den Schülerfahrkosten für eine Taxi-Einzelbeförderung unter anderem folgendes ausführte: Für die Schüler Y. M. und L. B. fehle der Nachweis, dass eine Beförderung durch die Eltern nicht möglich sei. Daher könne lediglich eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,13 Cent je Kilometer gewährt werden. Für Y. M. seien danach lediglich 203,84 Euro und für L. B. 234,- Euro erstattungsfähig. Für die Schüler A. N. und W. O. stelle die E.-D.-Schule nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung dar, weshalb ebenfalls nur eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,13 Cent je Kilometer, überdies nur für die Entfernung zur nächstgelegenen Schule gewährt werden könne. Der Schüler Q. P. besuche ebenfalls nicht die nächstgelegene Schule. Für ihn liege kein ärztliches Attest sowie ebenfalls kein Nachweis einer Beförderungsmöglichkeit durch die Eltern vor. Daher könne für ihn gar keine Refinanzierung erfolgen. Die vom Kläger jeweils beantragte Erstattung in Höhe der Kosten für die tatsächliche Beförderung dieser Schüler mit einem Taxi sei entsprechend zu kürzen gewesen. Der Kläger nahm dazu unter dem 21. Januar 2021 Stellung und führte aus, dass sich die nächstgelegene Schule für Förderschüler nach § 9 Abs. 3 SchfkVO bestimme. Für die Schüler Y. M. und L. B. könnten keine Nachweise der Eltern mehr erbracht werden, da sie die Schule schon verlassen hätten. Zudem legte der Kläger mehrere Unterlagen vor. Darunter befanden sich Bescheide der jeweils zuständigen Schulämter, wonach für A. N. als Fördererort die E.-D.-Schule vorgeschlagen werde und diese Schule als Fördererort für W. O. bestimmt werde. Er legte zudem einen Bescheid des für den Schüler Q. P. zuständigen Schulamtes vor, wonach für diesen die H.-Schule an der T.-straße 0 in U. die nächstgelegene Förderschule sei. Der Beklagte setzte den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2015 des Klägers mit Bescheid vom 23. März 2021 auf 2.822.332,19 Euro fest und forderte ihn auf, in Verrechnung der erbrachten Abschläge einen Betrag von 19.667,81 Euro zurückzuerstatten. Zur Begründung verwies er auf einen aktualisierten Prüfbericht. Darin hieß es zu den Schülerfahrkosten unter anderem, für die Schüler Y. M. und L. B. ergebe sich aus den Angaben in der Stellungnahme keine andere Bewertung. Die fehlenden Unterlagen hätten schon bei der Aufnahme des Taxibetriebs angefordert werden müssen. Für den Schüler Q. P. sei die Schule nicht der nächstgelegene Fördererort. Ferner fehle weiterhin ein Nachweis der Eltern über eine mögliche Beförderung sowie ein ärztliches Attest. Ihn betreffend sei daher weiterhin keine Refinanzierung möglich. Aufgrund der Hinweise zum Fördererort in der Stellungnahme sei für die Schüler W. O. und A. N. nun die gesamte Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Schule zugrunde gelegt worden. Eine volle Kostenübernahme der Taxikosten sei bei diesen Schülern aber nicht möglich. Für W. O. würden nunmehr 252,20 Euro refinanziert und für A. N. 25,74 Euro. Gegen diesen, ihm am 25. März 2021 zugestellten, Bescheid hat der Kläger am Montag, den 26. April 2021, Klage erhoben. Zur Begründung führt er zunächst mit Blick auf die einzelnen Schüler wie folgt aus: Bei L. B. bestehe eine schwere geistige Behinderung. Der Schüler weise starke autistische Verhaltensweisen sowie fremd- und autoaggressives Verhalten auf. Er verfüge über keinerlei Gefahrenbewusstsein und benötige kontinuierliche Begleitung und eine Einzelbeförderung. Die Schule habe er bereits im Sommer 2015 verlassen. Aufgrund seines offenkundigen Unvermögens, den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch zu nehmen, sei im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bezirksregierung auf die Einholung von Nachweisen für ihn verzichtet worden. In den vergangenen Jahren sei für ihn eine Erstattung stets gewährt worden. Zudem fügte er ein ärztliches Attest der Dr. med. X. R. vom 16. Mai 2021 bei, wonach der Schüler seit dem 21. Oktober 2020 regelmäßig in ihrer Behandlung sei und einen Transport mit Begleitung benötige. A. N. benötige die Einzelbeförderung mit dem Taxi aufgrund einer geistigen Behinderung. Der Kläger fügte diesen Schüler betreffend einen nicht unterschriebenen und undatierten Antrag eines Elternteils bei, in dem es hieß, eine eigene Beförderung sei nicht möglich, da kein Auto vorhanden sei. W. O. bedürfe deshalb der Einzelbeförderung, weil sie an Trisomie 21 leide und zusätzlich durch ein schwaches Immunsystem gefährdet sei. Zur Minimierung der Infektionsgefahr seien daher eine Halbtagsbeschulung und die Einzelbeförderung erforderlich. Der Kläger fügte ein ärztliches Zeugnis vom 29. Dezember 2018 zur Notwendigkeit einer Beförderung mit einem Privat-Pkw unter Verwendung des von der Bezirksregierung dafür vorgehaltenen Vordrucks bei. Y. M. weise eine schwere geistige Behinderung und eine Autismus-Spektrum-Störung auf. Er zeige fremd- und autoaggressives Verhalten, das derart gefährlich gewesen sei, dass nur eine Einzelbeförderung möglich gewesen sei und das schließlich auch zum dauerhaften Ruhen der Schulpflicht geführt habe. Aufgrund seines offenkundigen Unvermögens, den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch zu nehmen, sei auch für ihn im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bezirksregierung auf die Einholung von Nachweisen verzichtet worden. Eine Erstattung sei in den vergangenen Jahren stets erfolgt. Q. P. schließlich sei ebenfalls schwer geistig behindert und leide zudem an Epilepsie. Ihn betreffend legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung des Dr. V. vom 8. Juli 2009 vor, wonach bei ihm eine Bereitschaft zu epileptischen Anfällen bestehe, welche die zügige Gabe eines krampflösenden Medikamentes erforderlich mache. Daher sollten die Eltern den Lehrern die Anfälle beschreiben, damit schnell notwendiges Handeln erfolgen könne. Weiterhin fügte er eine undatierte Bescheinigung desselben Arztes bei, in der es hieß, Q. P. werde auch zukünftig nicht anfallsfrei und weiter auf das Notfallmedikament angewiesen sein, weshalb um seine adäquate Betreuung und Beförderung gebeten werde. Zur allgemeinen Praxis des Beklagten führte der Kläger weiterhin aus, dass in der Vergangenheit im Falle der Offenkundigkeit der Einzelbeförderung nie ärztliche Befunde gegenüber dem Beklagten vorzulegen gewesen seien. Sie sei aufgrund des aktenkundigen Krankheitsbildes auch bei den vorliegend betroffenen Schülern gegeben. Die Schüler der E.-D.-Schule könnten aufgrund ihrer erheblichen Einschränkungen körperlicher und/oder geistiger Art den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen. Die Einzelbeförderung sei daher unter Vertrauensschutzgesichtspunkten weiterhin anzuerkennen. Denn die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die in den letzten Jahren erfolgte Refinanzierung weiterhin gewährt werde. Dies ergebe sich etwa auch aus einer E-Mail des Beklagten vom 16. August 2016, in der es auf eine Nachfrage zur Refinanzierung der Schülerfahrkosten geheißen habe: „Dies müssen Sie als Ersatzschule bitte prüfen und dokumentieren.“, weitere Anforderungen hingegen nicht gestellt worden seien. Die geänderte Praxis hinsichtlich der Notwendigkeit von Attesten sei ihm erstmals mit E-Mail vom 27. September 2018 mitgeteilt worden und könne damit nicht auf die davorliegenden Jahre zurückwirken. Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 23. März 2021 zu verurteilen, den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2015 i.H.v. 2.842.000,- Euro festzusetzen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid abgeändert und den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2015 des Klägers auf 2.822.473,67 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat der Beklagte auf seinen Festsetzungsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Fahrkosten betreffend den Schüler A. N. in Höhe von 141,48 Euro in die Refinanzierung aufgenommen zu haben. Mit Bescheid vom 8. Mai 2023 hat der Beklagte den Festsetzungsbescheid abermals abgeändert und den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2015 des Klägers nunmehr auf 2.822.879,29 Euro festgesetzt. Dies hat er damit begründet, eine Wegstreckenentschädigung für den Schüler Q. P. in Höhe von 405,60 Euro in die Refinanzierung aufgenommen zu haben. Dem liegt eine Berechnung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO für eine Entfernung von 13 km (zur privaten F.-Z.-Schule in G.) für sechs Monate des Haushaltsjahres 2015 zugrunde. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 23. März 2021 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. Juli 2022 und vom 8. Mai 2023 zu verpflichten, den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 2.842.000,- Euro festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Anhörung und dem Festsetzungsbescheid. Vertiefend führt er aus, dass kein Vertrauensschutz auf eine entsprechende Festsetzung bestehe. Der Festsetzungsbescheid entfalte lediglich Wirkung für das jeweilige Haushaltsjahr und nicht für die Zukunft. Dies zeige sich bereits daran, dass oftmals lediglich eine Stichprobenprüfung erfolge. Zudem könnten sich bestimmte Umstände wie der Wohnort, der Gesundheitszustand und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern von Jahr zu Jahr ändern. Es sei auch keine mehrjährige Refinanzierungszusage erteilt worden. Wegen Offenkundigkeit auf ein ärztliches Zeugnis verzichtet werden könne nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO nur, wenn dies aktenkundig gemacht werde, was sich aus Ziffer 6.1.4 der Verwaltungsvorschrift zur Schülerfahrkostenverordnung ergebe. Es gebe auch keine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, auf diese Dokumentation zu verzichten. Man habe für alle Schüler eine Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 1 SchfkVO gewährt, die Gewährung der tatsächlichen Kosten nach § 16 Abs. 2 SchfkVO setzte das Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalles voraus. Zu den einzelnen Schülern führt der Beklagte weiterhin aus, dass für L. B. weiterhin ein Attest fehle, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug erforderlich sei. Aus dem eingereichten Attest gehe nur das Bedürfnis nach einer Begleitung hervor. Zudem lasse es nicht erkennen, ob es sich auf den Gesundheitszustand im Jahr 2015 beziehe. Auch betreffend W. O. fehle weiterhin ein entsprechender Nachweis der Eltern. Zusätzlich begründe das vorgelegte Attest nicht hinreichend das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO. Soweit Y. M. betroffen sei, würden mit der Klage keine neuen Nachweise beigebracht. Das für den Schüler Q. P. vorgelegte ärztliche Gutachten enthalte ebenfalls nicht die Aussage, dass eine Einzelbeförderung erforderlich sei. Zudem fehle auch ihn betreffend ein Elternnachweis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Mai 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Über die Klageanträge ist in der Fassung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2023 zu entscheiden. Die Klageänderung ist zulässig. Soweit dies nicht bereits deshalb gilt, weil der Beklagte sich rügelos inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so ist sie jedenfalls als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sachdienlichkeit ist vorliegend deshalb anzunehmen, weil für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Die geänderte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land seinen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2015 für die vom Kläger betriebene E.-D.-Schule in Höhe von 2.842.000,- Euro festsetzt. Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Landeszuschusses ist § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW nach näherer Bestimmung des Abschnittes über die Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Betreffend die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schülerfahrkosten sieht § 106 Abs. 2 Nr. 2 lit. c SchulG NRW vor, dass diese nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind, wobei gemäß § 106 Abs. 6 SchulG NRW die Eigenleistung des Schulträgers entfällt. Die tatsächlichen Ausgaben des Klägers für Schülerfahrkosten bestimmen sich nach den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16. April 2005 in der für den maßgeblichen Zeitraum – das Haushaltsjahr 2015 – geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 249), die gemäß § 2 Abs. 5 SchfkVO für die Bezuschussung bei Übernahme der Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger entsprechend gilt, soweit § 17 SchfkVO – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Refinanzierung weiterer Schülerfahrkosten für die Schüler Q. P., L. B., W. O. und Y. M. in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung mit einem Taxi über die bereits erhaltene Wegstreckenentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 1 SchfkVO hinaus. Der Beklagte hat die Beförderung dieser Schülerinnen und Schüler mit einem Privatfahrzeug nach § 15 Abs. 1 SchfkVO refinanziert. In diesem Fall berechnet sich die Wegstreckenentschädigung grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 SchfkVO und beträgt bei der notwendigen Benutzung eines Personenkraftwagens 0,13 Euro je Kilometer (Nr. 1). Eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen kann gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO in besonders begründeten Ausnahmefällen gezahlt werden, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO sind betreffend die Schüler Q. P., L. B., W. O. und Y. M. ungeachtet der Frage, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, nicht erfüllt. Denn es steht bereits nicht fest, dass die Beförderung dieser Schüler durch die Eltern oder eine andere Mitfahrgelegenheit nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger hat entsprechende Nachweise auch auf ausdrückliche Anforderung seitens des Beklagten nicht erbracht. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Dass der Beklagte die Kosten der Taxibeförderung der Schüler im Sinne von § 16 Abs. 2 SchfkVO in vergangenen Jahren refinanziert hatte, vermittelt dem Kläger kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen. Insoweit bestimmt § 112 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW, dass die Landeszuschüsse auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres (Hervorhebung durch das Gericht) gewährt werden. Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Praxis des Beklagten. Dem Kläger musste daher die Möglichkeit bewusst sein, dass in jedem Jahr eine erneute Prüfung der Refinanzierungsfähigkeit seiner Kosten durch den Beklagten erfolgen werde. Auch dass dieser gegebenenfalls seine Rechtsauffassung zu bestimmten Punkten ändert, liegt dabei stets im Rahmen des Möglichen. Allein daraus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Zuschuss in den Vorjahren erhalten hat, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte, folgt kein Anspruch für die Folgejahre. Vgl. zu letzterem für die Schülerfahrkosten an einer öffentlichen Schule auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, juris, Rn. 85. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 19.120,71 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem vom Kläger begehrten Zuschuss für das Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 2.842.000,- Euro und der von dem Beklagten geleisteten Refinanzierung in Höhe von 2.822.879,29 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.