Urteil
12 K 4571/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1202.12K4571.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin (zu 2.) begehrt die Übernahme der Schülerfahrkosten für die täglichen Taxi-Fahrten ihres 14-jährigen Sohnes, des Klägers (zu 1.), zum Besuch der L-Realschule in S, wo er – entsprechend seinem Förderbedarf – am Gemeinsamen Unterricht der 8. Klasse teilnimmt. 2 Die Klägerin erzieht den am 5. September 1996 geborenen Kläger allein. Die elterliche Sorge wurde nach der im Juni 1997 ausgesprochenen Scheidung der Eltern durch das Amtsgericht N auf sie übertragen. Die Vaterschaft wurde im Juli 1997 von einem damals in E lebenden Diplom-Psychologen anerkannt, der auch eine Unterhaltsverpflichtungserklärung abgab. Seit 1999/2000 wurde eine Umgangsregelung getroffen, zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts E1 vom 25. Juni 2009, wobei im Rahmen jenes Verfahrens auch ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer autistischen Erkrankung des Klägers eingeholt wurde. 3 Dem Kläger wurde 2008 von der Stadt F ein (nunmehr) bis März 2013 gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 % ausgewiesen wird und die weiteren Merkzeichen "H" (Hilflose Person) und "B" ("Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen") enthält. In dem zugrundeliegenden Bescheid vom 27. Februar 2008 wird als Beeinträchtigung festgestellt "Entwicklungsverzögerung mit Verhaltensauffälligkeiten". Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch wurden dem Kläger von der Stadt F u.a. ein Integrationshelfer zur Seite gestellt im zeitlichen Umfang einer Vollzeitkraft (199 Stunden pro Monat) sowie zusätzliche Pflegedienstleistungen gewährt. Von der Pflegeversicherung wird für den Kläger außerdem ein Pflegegeld nach Stufe 2 gezahlt. 4 Die Grundschulzeit absolvierte der Kläger in E (Städtische N1-Grundschule), wo er bis Sommer 2007 mit seiner Mutter lebte. Mit Bescheiden vom 19. März 2007 des Schulamts der Stadt E1 bzw. 26. April 2007 der Bezirksregierung Düsseldorf wurde für den Kläger der Sonderpädagogische Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung festgesetzt und als Förderort "alternativ" eine entsprechende Förderschule oder eine Regelschule mit zielgleichem Gemeinsamen Unterricht festgelegt, wobei dem Gemeinsamen Unterricht an der L-Realschule in S zugestimmt wurde. Die Stadt E1 bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die Übernahme der Kosten für die Beförderung des Klägers per Taxi zur L-Realschule in S bis zum 31. Januar 2008. 5 Im Juli 2007 zogen die Kläger von E2 nach F um. 6 Im August 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Schülerfahrkosten für den Transport ihres Sohnes zur L-Realschule per Taxi. Sie verwies darauf, sie könne ihren Sohn auf Grund der verschiedenen Arbeits-/Schulorte und der langen Anfahrtswege nicht selbst zur Schule bringen. Ihre bisherige Arbeitsstelle in F sei zum 31. August 2007 betriebsbedingt gekündigt worden; ab 1. September 2007 werde sie, neben einer Ausbildungsstelle in der Verhaltenstherapeutischen Ambulanz in L1, beim Kreis X in E2 zunächst halbtagsweise eine Arbeitsstelle antreten. 7 Mit Bescheid vom 21. September 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Kosten für die Taxifahrten ihres Sohnes zur L-Realschule würden "vorübergehend, befristet für das laufende Schulhalbjahr, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gezahlt. Der Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere Prüfung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Begleitperson bei den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erfolgen werde. 8 In der Folgezeit ergingen jedoch – bis zum Herbst 2009 – keine weiteren Bescheide oder Mitteilungen an die Kläger; Transport und Kostenübernahme erfolgten aber offenbar unverändert. Die tatsächlichen Taxikosten betrugen zunächst 70 Euro (schul-)täglich, d.h. ca. 12.000 Euro pro Schuljahr, die sich allerdings später erhöhten und im aktuellen Schuljahr 2010/11 bei rund 16.400 Euro pro Schuljahr liegen (82,39 Euro schultäglich). 9 Auf entsprechende Anfrage erklärte sich die Stadt F mit Schreiben vom 15. Februar 2008 gegenüber dem Beklagten bereit, sich an den Beförderungskosten zu beteiligen unter Hinweis darauf, dass die Stadt F derzeit nicht über die Möglichkeit einer zielgleichen Beschulung in einer Realschule verfüge, wohl allerdings über einen alternativen Beschulungsort an einer Förderschule. Die Kostenbeteiligung wurde - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auf die Übernahme der fiktiven Fahrkosten erstreckt, die der Stadt F beim Besuch einer dortigen Förderschule entstünden, nämlich durchschnittlich 24 Euro schultäglich. Demensprechend zahlte die Stadt F für die Schuljahre 2007/08 und 2008/09 insgesamt 8.976 Euro an den Beklagten. 10 Im September 2009 forderte der Beklagte – wohl in Folge einer Beanstandung des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes – die Klägerin auf, für das laufende Schuljahr einen neuen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Transport des Klägers zu stellen und insbesondere aktuelle Nachweise zur Frage der Zumutbarkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorzulegen und Angaben zur Einkommenssituation zu machen sowie dazu, warum ein Eigentransport durch die Klägerin angesichts ihrer aktuellen Arbeitssituation nicht möglich sei. 11 Die Klägerin legte daraufhin mehrere ärztliche Stellungnahmen zur (Un-)Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Kläger vor. In einem Schreiben vom 30. März 2010 lehnte im Übrigen die Stadt F gegenüber der Klägerin eine (unmittelbare) Übernahme der Beförderungskosten ab und verwies auf die Zuständigkeit des Schulträgers bezüglich der Fahrkostentragung. 12 Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 30. Juni 2010 lehnte der Beklagte den - implizit aus ihrer Korrespondenz zu entnehmenden - Antrag auf Übernahme der kompletten Schülerbeförderungskosten ab dem Schuljahr 2010/2011 – d.h., wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, für das Schuljahr 2010/2011 – ab. Er verwies darauf, eine vollständige Übernahme der Taxikosten wie bisher sei nicht möglich, da eine solche Kostenübernahme auf besonders gelagerte Ausnahmefälle, z.B. den Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder, beschränkt sei und ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliege. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt: Da gemäß der Bescheinigung der Rheinischen Landeskliniken W vom 9. Juni 2010 beim Kläger nicht mehr als 2 Stunden insgesamt für Hin- und Rückweg zur Schule pro Tag zumutbar seien, sei – vorbehaltlich eines amtsärztlichen Gutachtens – davon auszugehen, dass der Kläger aus zeitlichen Gründen für den Schulweg öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Taxikosten nach § 16 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) reiche es aber nicht aus, dass die Eltern ganz allgemein auf berufliche Gründe verwiesen, die der eigenen Beförderung des Kindes entgegenstünden. Die Klägerin habe insbesondere keine Bescheinigung des Arbeitsgebers vorgelegt, dass keine entsprechenden Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten bestünden. Im Übrigen könne der Kläger durch seinen Integrationshelfer per PKW zur Schule gebracht und wieder abgeholt werden; ggf. müsse beim zuständigen Jugend-/Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Motorisierung des Integrationshelfers mit einem PKW beantragt werden. - Abschließend erklärte der Beklagte, er sei bereit, als Schulträger die Kosten der Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschl. Taxi/Mietwagen) zu übernehmen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet sei; die hierfür auf Antrag zu zahlende Wegstreckenentschädigung betrage gemäß § 16 Abs. 1 SchfkVO 0,13 Euro je km. Ab dem Schuljahr 2010/2011 würden dementsprechend – bei einer Entfernung von 31,5 km zwischen Wohnung und Schule, mithin 63 km täglich – für jeden Schultag 8,19 Euro an Schülerfahrkosten übernommen. 13 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Juli 2010 Klage erhoben, die am 26. Juli 2010 ausdrücklich auch namens der Klägerin erhoben wurde. 14 Der vom Kläger am 24. August 2010 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schülerfahrkosten in voller Höhe für den Transport mit dem Taxi (von der Wohnung in F zur Schule in S und zurück) wurde durch Beschluss vom 26. August 2010 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass der Kläger selbst einen Antrag auf Übernahme der Taxikosten bisher nicht gestellt habe und im Übrigen eine vorläufige Übernahme der Taxikosten bis zum Zeitpunkt des sachgemäßen Abschlusses der Prüfung des Antragsvorbringens nicht erforderlich sei, da die Unzumutbarkeit der Vorfinanzierung der Taxikosten durch die Mutter insoweit nicht glaubhaft gemacht worden sei. 15 Den sodann klägerseits gestellten Antrag auf vorläufige Übernahme der Taxikosten bis zur Entscheidung im Hauptverfahren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1.September 2010 ab. Der Kläger hat daraufhin am 15. September 2010 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über den – im Einvernehmen mit dem Kläger und im Hinblick auf die Terminierung des vorliegenden Verfahrens – bislang nicht entschieden wurde. 16 Zur Begründung der Klage machen die Kläger geltend: 17 Der Anspruch auf Übernahme der Taxikosten ergebe sich aus § 16 Abs. 2 SchfkVO. Der Transport des Klägers zur Schule per Taxi sei notwendig; der Schulweg könne nur per Taxi und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels Transports durch die Klägerin bewältigt werden. Der Kläger leide, wie durch zahlreiche ärztliche Berichte belegt sei, unter einem atypischen Autismus bzw. Asperger-Syndrom. Er sei deshalb, auch wegen grobmotorischer Unsicherheiten, nicht in der Lage, den Schulweg selbst zu bewältigen. Er könne den Schulweg insbesondere nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen sozioemotionalen Entwicklungsverzögerung und seelischen Behinderung sei eine Dauer von mehr als 1 Stunde Fahrtzeit pro Weg bzw. 2 Stunden insgesamt für Hin- und Rückweg pro Tag nicht zumutbar. Dies sei durch mehrere ärztliche Stellungnahmen bestätigt worden. 18 Die L-Realschule in S sei auch die nächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 3 SchfkVO, da in F keine solche Schule existiere, die er mit seinen Behinderungen besuchen könne. Dies habe auch die zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 26. April 2007 so entschieden. Dass der Kläger den Weg zu dieser Schule nur mit einem Taxi bzw. Mietwagen – und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Hilfe seiner Mutter – bewältigen könne, habe auch der Beklagte in der Vergangenheit so gesehen und drei Jahre lang anstandslos die Taxikosten übernommen. Darin liege eine Selbstbindung, wegen derer ein Abweichen in der Zukunft einer besonderen Begründung bedürfe. 19 Soweit der Beklagte nunmehr das Vorliegen eines "besonders begründeten Ausnahmefalles" im Sinnes des § 16 Abs. 2 SchfkVO verneine unter Hinweis darauf, es handele sich bei der Erkrankung des Klägers nicht um eine körperliche oder geistige Behinderung, sondern eine psychische Erkrankung, sei diese Unterscheidung nicht nachvollziehbar; es liege zumindest eine Behinderung im Sinne einer Funktionseinschränkung vor, vor allem in Form von Orientierungsstörungen. Jedenfalls aber sei, wie die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen belegten, für den Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da in diesem Falle der Schulweg (Fahrzeit einschließlich Fußwegen, unter Berücksichtigung des erhöhten Zeitbedarfs auf Grund der Behinderung) mehr als 3 Stunden dauere. 20 Der Transport des Klägers könne auch nicht etwa mit Hilfe seines Integrationshelfers organisiert werden; denn dieser verfüge zwar über eine Fahrerlaubnis, jedoch nicht über ein Kraftfahrzeug. Der Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, der zuständige Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger solle die Kosten für die Motorisierung des Integrationshelfers übernehmen. Ein mit Hilfe eines Dritten zu stellendes oder anzumietendes Fahrzeug sei in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SchfkVO nicht vorgesehen, und auch in § 16 Abs. 2 SchfkVO sei nur von einer "anderen geeigneten Mitfahrgelegenheit" die Rede; eine solche stehe insoweit aber gerade nicht bereit. Zudem könne es dem Beklagten schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gestattet werden, auf Ansprüche gegen Dritte zu verweisen, zumal deren Realisierung nicht ohne Weiteres sicher sei. Dies gelte hier um so mehr, als mittel- bis langfristig ohnehin eine Reduzierung der Einsatzzeiten des Integrationshelfers geplant sei. Soweit der Beklagte im Übrigen meine, das Schülerfahrkostenrecht werde durch sozialrechtliche Vorschriften, insbesondere zur Eingliederungshilfe, verdrängt, werde dies nicht durch das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt; es befasse sich gar nicht mit der Frage des Verhältnisses von Schülerfahrkosten und Eingliederungshilfe. Richtigerweise seien die Regelungen der SchfkVO als lex specialis gegenüber sozialrechtlichen Regelungen über Leistungen nach § 35a SGB VIII anzusehen. 21 Auch ein Transport durch die Klägerin komme nicht in Betracht. Dies gelte allgemein auf Grund ihrer vollzeitigen Berufstätigkeit, jedenfalls aber in Anbetracht ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation. 22 Da sie alleinerziehend und voll berufstätig sei, sei es ihr nicht möglich, ihren Sohn morgens zur Schule zu bringen und/oder mittags abzuholen (Schulbeginn 8.05 Uhr, -ende 13.35 Uhr). Dies ergebe sich schon auf Grund des mit einem zusätzlichen Schultransport verbundenen Wegstrecken- und Zeitaufwandes. Für die morgendliche Fahrt zur Schule nach S und die anschließende Fahrt zu ihren (wechselnden) Arbeitsstellen in E2 bzw. T seien rund 1 ¾ Stunden anzusetzen (72 bzw. 93 km). Wenn sie den Kläger zusätzlich mittags von der Schule abhole, nach Hause bringe und dann wieder zu ihrer Arbeitsstelle fahre, fielen weitere 2 ½ Stunden an (ca. 95 bzw. 133 km). In Folge dieser zusätzlichen Fahrten könne sie dann erst später nach Hause kommen, so dass der Kläger zwischenzeitlich nicht versorgt sei. Abgesehen davon sei eine solche Verschiebung der Arbeitszeiten auch nicht möglich, wie durch die Bescheinigung des Arbeitsgebers vom 24. August 2010 belegt werde, worin auf die Kernarbeitszeiten hingewiesen werde. 23 Soweit sie ihren Sohn zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 dann - in Folge der negativen Entscheidungen des Beklagen und des Gerichts im Eilverfahren - teilweise doch selbst zur Schule gebracht und abgeholt habe, sei dies mit überobligationsmäßigem logistischen Aufwand mit ständigem Improvisieren und unter Einsatz ihres arbeitsrechtlichen "Überstundenkontos" geschehen. Ansonsten hätten Freunde und Bekannte ihren Sohn gefahren bzw. er sei – zusammen mit dem Integrationshelfer – mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Der Kläger habe auf die geänderte Beförderungspraxis gesundheitsbedingt verstört reagiert und sich gegenüber Mitschülern aggressiv gezeigt. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert. Er sei zu stereotypen Verhaltensweisen zurückgekehrt, die er seit vielen Jahren abgelegt gehabt habe. Dies sei auf die Umstellung des Lebens durch Abschaffung des Taxitransports zurückzuführen. Auch in der jüngsten ärztlichen Stellungnahme der Rheinischen Landesklinik W vom 3. September 2010 sei die Notwendigkeit bestätigt worden, eine konstante Schultransportlösung kurzfristig herzustellen. Der Kläger sei von der jetzigen Situation völlig überfordert. Er reagiere zunehmend mit Widerstand auch im Schulunterricht, gerate in Konfliktsituationen und habe sich in seinen schulischen Leistungen erheblich verschlechtert, wie durch aktuelle Berichte des Integrationshelfers und der Sonderschulkraft der Realschule belegt werde. 24 Im Übrigen sei die Klägerin derzeit – und möglicherweise auf unabsehbare Zeit – auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Schultransport für ihren Sohn neben ihrer Arbeitsstelle zu bewältigen. Jede Aufregung und jeglicher Stress sei für sie absolut schädlich. Angesichts dessen sei es ihr gesundheitlich nicht zumutbar, morgens vor der Arbeit einen Umweg von F nach S zu machen, bevor sie ihre Arbeitsstelle aufsuche; erst recht gelte Entsprechendes für den Rücktransport. Sie habe Anfang Oktober 2010 wegen des Verdachts auf Optikusneuritis und Visusminderung für eine Woche stationär ein Krankenhaus aufsuchen müssen und sei danach ambulant bei einer Fachärztin weiterbehandelt worden. Sie leide weiterhin unter Sehstörungen bzw. Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit. Mittlerweile sei bei ihr die Diagnose Multiple Sklerose (MS) gestellt worden; insoweit werde auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen verwiesen (Befundbericht des Universitätsklinikums F vom 7. Oktober 2010; Attest G vom 25. Oktober 2010). Sie traue sich Autofahrten bei Dunkelheit derzeit noch nicht zu, da das rechte Auge langsamer adaptiere als das linke Auge. Sie sei derzeit krank geschrieben (25.11.-3.12.2010), weil sie unter migräneartigen Kopfschmerzen leide; mit weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei zu rechnen. Aufgrund der gesamten Belastungen leide sie mittlerweile unter einer rezidivierenden depressiven mittelgradigen Episode, wie durch eine psychologische Stellungnahme vom 22. November 2010 bestätigt werde. 25 Soweit der Beklagte ihr Umgestaltungen des bisher gut eingefahrenen Alltags zumuten wolle, seien diese nicht machbar bzw. zumutbar. Insbesondere könne sie ihre Arbeit nicht umgestalten im Sinne einer Dreiteilung des Arbeitstages, um ihren Sohn auch noch von der Schule abzuholen; das werde auch vom Arbeitgeber nicht toleriert, wie dessen Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zeige. Soweit der Beklagte ihnen ferner einen Wohnortwechsel ansinnen wolle, sei festzustellen, dass sie sich in F gut eingelebt hätten; der Kläger habe Freundschaften geknüpft, besuche einen Sportverein und nehme am Schlagzeug- und Konfirmandenunterricht teil. Dies aufzugeben sei unzumutbar. 26 Zu ihrer Einkommenssituation hat die Klägerin – im Rahmen des Klageverfahrens und zur Begründung des gestellten Prozesskostenhilfeantrags – insbesondere angegeben: Ihr Arbeitseinkommen betrage monatlich 2602 Euro netto. Außerdem erhalte sie 184 Euro Kindergeld monatlich. Der Kläger erhalte ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 430 Euro monatlich (seit dem 1.1.2010) sowie von seinem - in T1 lebenden und damit für tägliche "Hilfsarbeiten" nicht zur Verfügung stehenden - Vater Unterhalt in Höhe von 500 Euro monatlich; auf Grund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse – in Folge der seit Juli 2010 bestehenden Arbeitslosigkeit – könne er jetzt nicht mehr zahlen. Insgesamt stünden der Familie damit 3706 Euro monatlich zur Verfügung. Dem stünden allerdings erhebliche laufende Aufwendungen und Belastungen gegenüber, die – wie in der vorgelegten Aufstellung im Einzelnen aufgelistet – 2341 Euro monatlich ausmachten. Verfügbar seien damit nur 1.364 Euro, wovon aber noch Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Zahnersatz, orthopädische Einlagen, Anschaffung des Schlagzeugs, Klassenfahrt, Taschengeld etc. zu bestreiten seien. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters für die Fahrtkosten eingesetzt werden müssten; denn diese seien für das Leben des Klägers gedacht. Auch das Pflegegeld könne nicht eingesetzt werden, da es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele, die nicht einmal bei Sozialhilfeleistungen als Einkommen angerechnet werde (gemäß § 13 Abs. 5 SGB XI). Demnach ergebe sich letztlich nur ein "freier" Betrag von 444 Euro. Hieraus könnten die Taxikosten von täglich 70 Euro offensichtlich nicht gedeckt werden, auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten zugestandenen Wegstreckenentschädigung von rund 8 Euro täglich. Selbst eine Anmietung eines Mietwagens würde etwa 640 Euro kosten, wobei die Benzinkosten noch zusätzlich anfielen. Im Übrigen trage sie die Kosten ihrer Wohnung allein. Ihr Freund, mit dem sie seit Anfang 2010 zusammen lebe, habe dafür diverse Aufgaben übernommen (Pflege des Gartens, Reparieren und Renovieren der Wohnung, Kümmern um ihren Sohn, Betreuung des Hundes, Erledigen kleinerer Aufgaben). Er habe zudem nur ein geringes Einkommen (955 Euro netto) und befinde sich in Privatinsolvenz. Es bestehe auch keine Lebens-, sondern nur eine Wohngemeinschaft; man wirtschafte getrennt, und angesichts der jüngsten Probleme sei auch fraglich, ob der Freund im nächsten Jahr noch bei ihr wohnen werde. 27 Die Kläger beantragen, 28 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2010 zu verpflichten, ihnen für das Schuljahr 2010 / 2011 unter Berücksichtigung der bereits zugesagten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer die tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung des Klägers mit einem Taxi von seiner Wohnung zur L-Schule in S und zurück zu erstatten. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er nimmt auf die Begründungen der ergangenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus: Aus der in der Vergangenheit erfolgten freiwilligen Übernahme der Taxikosten ergebe sich für die Zukunft keine Selbstbindung und begründe keinen Anspruch auf weitere Zahlungen außerhalb des Rahmens der SchfkVO. Für die Übernahme der Beförderungskosten des Klägers sei richtigerweise die Stadt F im Rahmen des § 35a SGB VIII zuständig, weil es Folge seiner Behinderung sei, dass er - gemäß den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen - keinen Schulweg von mehr als (je Richtung) einer Stunde Fahrzeit bewältigen könne, die hier bei Nutzung des ÖPNV überschritten werde. In solchen Fällen seien die Kosten für die Bewältigung des Schulweges im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht 1992 entschieden habe. Diese Kosten seien von dem zuständigen Träger gemäß §§ 35a SGB VIII, 54 SGB XII zu übernehmen, sei es mittels eines dem Integrationshelfer zur Verfügung gestellten (Miet-) Autos oder auf sonstige Weise. Insoweit sei eine vorrangige Leistungspflicht der Jugendhilfe gemäß § 35a SGB VIII bei Kindern mit sog. Asperger-Syndrom anerkannt. Allerdings ergäben sich aus den klägerseitig vorgelegten familiengerichtlichen Unterlagen, insbesondere einem dort in Bezug genommenen Sachverständigengutachten, gewisse Zweifel, ob beim Kläger überhaupt ein Asperger-Syndrom vorliege. 32 Im Übrigen sei schülerfahrkostenrechtlich weiterhin nicht nachvollziehbar – und dies sei zumindest im Rahmen der Ermessensausübung nach § 16 Abs. 2 SchfkVO zu berücksichtigen – , weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren Sohn zumindest morgens zur Schule zu fahren. Dass ihr eine zeitliche Umorganisation ihrer Arbeit nicht möglich sei, sei nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers sage nichts darüber aus, ob sich die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber um eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten bemüht habe. Als öffentlichen Arbeitgeber treffe den Kreis X eine besondere Fürsorgepflicht gerade in den Fällen, in denen ein behindertes Kind zu betreuen sei. Auch die von der Klägerin angeführten Zumutbarkeitserwägungen sprächen dafür, dass eine Umorganisation als solche durchaus möglich sei. Abgesehen davon sei es die Entscheidung der Klägerin gewesen, in den Norden von F zu ziehen und damit zwangsläufig lange Schulwege für den Kläger in Kauf zu nehmen. Mit der Wahl ihres Wohnortes habe sie bewusst in Kauf genommen, dass ihr Sohn einen täglichen Schulweg von 31 km zurückzulegen habe. Sie könne nicht davon ausgehen, dass die Organisation und insbesondere die Finanzierung der Schülerbeförderung ausschließlich in der Verantwortung Dritter, insbesondere des Schulträgers, liege. Zudem habe sie es in der Hand, ihre persönlichen Lebensumstände so zu gestalten, dass sich die Entfernungen zur Schule und damit auch die Beförderungszeiten erheblich reduzieren. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe sich in S erfolglos um eine Wohnung bemüht, sei dies nicht nachvollziehbar. Beispielsweise bei der LEG in S stünden freie Wohnungen zur Verfügung und es werde auch an Alleinerziehende vermietet. Gerade angesichts der gesundheitlichen Situation der Klägerin biete sich ein Umzug nach S an, um die mit langen Schulwegen verbundenen organisatorischen Probleme endgültig zu beenden. 33 Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zur aktuellen Gesundheitssituation beider Kläger seien insgesamt vage und wenig aussagekräftig. So sei hinsichtlich der Klägerin keineswegs eine eindeutige Diagnose einer MS-Erkrankung gestellt worden, sondern lediglich ein "Verdacht auf das Vorliegen einer chronisch entzündlichen ZNS-Erkrankung". Solche Entzündungen gebe es aber auch bei zahlreichen anderen Autoimmunerkrankungen. Bei der Entlassung aus der Klinik sei "keine" Medikation angegeben. Auch im Attest der Ärztin G sei keine eigene Feststellung einer MS getroffen und zur Dauer der Sehstörungen seien keine prognostischen Angaben gemacht worden. 34 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die Klage ist unzulässig, soweit sie vom Kläger (zu 1.) erhoben wurde, und im Übrigen unbegründet. 37 Dem Kläger fehlt bereits die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er nicht Adressat des angegriffenen Bescheides war und er selbst im Übrigen auch gar keinen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten beim Beklagten gestellt hatte, sondern vielmehr – nur – seine Mutter, die Klägerin (zu 2.). 38 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Dessen ablehnender Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 39 Der Klägerin steht über die bereits vom Beklagten im angegriffenen Bescheid zugesagte Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinaus für das hier verfahrensgegenständliche Schuljahr 2010/11 kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi zu, weil insoweit die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) nicht erfüllt sind. 40 Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG, § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. 41 Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt (vgl. § 5 Abs. 2 SchfkVO) oder – unabhängig von der Länge des Schulweges – wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 S. 1 SchfkVO). Maßgeblich ist dabei stets der Weg zur nächstgelegenen Schule, sofern nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würden (§ 9 Abs. 1, 9 SchfkVO). Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes (§ 9 Abs. 3 S. 1 SchfkVO). Vorliegend ist beim Kläger durch Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. April 2007 – ausgehend von der Festsetzung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Bescheid des Schulamts der Stadt E1 vom 19. März 2007 – als Förderort alternativ eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder eine Regelschule mit zielgleichem Gemeinsamen Unterricht festgelegt worden; einer Beschulung im Gemeinsamen Unterricht an der L-Realschule in S wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf zugestimmt. Ob durch eine solche alternative Festlegung des Förderortes mit bloßer Zustimmung zum Besuch einer bestimmten (Regel-) Schule zugleich die "nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes" im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 1 SchfkVO bestimmt worden ist, mag hier offen bleiben, da alle Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Regelungen des § 9 SchfkVO der Übernahme der Schülerfahrkosten nicht entgegenstehen, und das Gericht – zumal in Anbetracht des bereits (mehr als) drei Jahre lang andauernden Besuchs dieser Schule durch den Kläger (vgl. dazu § 9 Abs. 8 SchfkVO) – keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung sieht. 42 Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich – was beim Kläger auf Grund der vorgelegten ärztlichen Atteste, ungeachtet der (nur insoweit vom Beklagten als fraglich angesehenen) genauen Einordnung seiner Behinderung (Autismus, Asperger-Syndrom; vgl. ICD-F84, 84.5), und des Umstands, dass die besuchte Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht innerhalb der ärztlicherseits als Belastungsgrenze von zwei Stunden Fahr-/Wegezeit erreichbar ist, unstreitig der Fall ist – und ist ein Schülerspezialverkehr nicht eingerichtet, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. 43 Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ergibt sich aus den Maßgaben des § 16 SchfkVO. 44 Als Regelfall sieht § 16 Abs. 1 SchfkVO bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens – und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt – , 45 vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95), JURIS, 46 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn zudem die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann der Schulträger – nach Ermessen – eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). 47 Hiernach besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine – über die vom Beklagten zugesagte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende – Übernahme der (im laufenden Schuljahr) tatsächlich entstehenden Taxikosten zu der vom Kläger besuchten Schule, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht erfüllt sind. 48 § 16 Abs. 2 SchfkVO setzt zunächst voraus, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Dies ist hier nicht der Fall, soweit es um die morgendliche Fahrt zur Schule geht. 49 Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr – dauerhaft – nicht möglich ist, ihren Sohn, den Kläger, morgens zu der von ihm besuchten Schule zu bringen. Ein diesbezüglicher Hinderungsgrund besteht weder generell im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit noch speziell mit Blick auf ihre aktuelle gesundheitliche Situation. 50 Die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit beim Kreis X (mit wechselnden Einsatzstellen in E2 und T) steht einer morgendlichen Beförderung ihres Sohnes zu der von ihm besuchten Schule in S allgemein nicht entgegen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sie bei häuslicher Abfahrt gegen 7 Uhr mit dem Pkw bei normalen Verkehrsverhältnissen kurz vor 8 Uhr an der Schule ihres Sohnes ankomme, wo sie ihn in die Obhut seines Integrationshelfers gebe (Unterrichtsbeginn um 8.05 Uhr), und dann (üblicherweise) eine knappe Stunde bis zu ihrer Arbeitsstelle in E2 bzw. T brauche. Die Klägerin hat zudem bestätigt, dass ihr Arbeitgeber ihr gestatte, auch später als 8.30 Uhr ihre Arbeit zu beginnen (bei entsprechend späterem Dienstende). Damit ist sie von ihrem früheren schriftsätzlichen Vortrag, eine solche Verschiebung der Arbeitszeit sei nicht möglich, abgerückt. Jener frühere Vortrag war allerdings ohnehin nicht glaubhaft belegt. In der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsgebers vom 24. August 2010 war lediglich pauschal auf die Kernarbeitszeiten hingewiesen worden, ohne sich zur Möglichkeit einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten, insbesondere im Hinblick auf die besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Sohnes, zu äußern oder gar – auf (gebotenen) Antrag der Klägerin – eine ausdrückliche Versagung auszusprechen. Dass die Klägerin in Folge des späteren morgendlichen Arbeitsbeginns (nach ihren Angaben ca. 1 ¼ Stunden später) naturgemäß erst später Dienstschluss hat, deshalb erst später zu Hause für ihren Sohn zur Verfügung steht und daher ggf. – sofern notwendig – für eine nachmittägliche Betreuung ihres Sohnes sorgen muss, ist insoweit aus Sicht des Schülerfahrkostenrechts hinzunehmen. Im Übrigen wird das kürzere abendliche Beisammensein mit ihrem Sohn zumindest teilweise durch das längere morgendliche Zusammensein auf der gemeinsamen Fahrt kompensiert. Dafür, dass der Kläger durch einen solchen – geordneten – Eigentransport überfordert werden könnte, ist nichts ersichtlich; mit der im aktuellen Schuljahr von der Klägerin durchgesetzten Praxis "spontan organisierter" Transporte durch wechselnde Beförderungsmittel und -personen ist dies in keiner Weise zu vergleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hierdurch (generell) überfordert würde oder diese Verfahrensweise sonst für sie unzumutbar sein sollte, sind im Übrigen nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 51 Auch die gesundheitliche Situation der Klägerin steht der morgendlichen Fahrt ihres Sohnes zu seiner Schule nicht - dauerhaft - entgegen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eventuelle kurzzeitige Erkrankungen der Eltern als Grund einer Verhinderung der Beförderung des Kindes zur Schule nicht eine dauerhafte Kostenübernahme – über die gemäß § 4 Abs. 2 SchfkVO in der Regel schuljahresbezogen zu entscheiden ist – rechtfertigen können. 52 Vgl. dazu auch § 6 Abs. 1 S. 1 SchfkVO für den Fall, dass der Schüler "nicht nur vorübergehend" aus gesundheitlichen Gründen Verkehrsmittel benutzen muss. 53 Aus diesem Grunde sind die von der Klägerin geltend gemachten Sehstörungen bzw. Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit unerheblich, soweit sie nicht nachweislich von dauerhaftem Charakter sind oder zumindest den Schultransport des Kindes über längere Zeit als völlig ungesichert erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums F vom 7. Oktober 2010 und der ärztlichen Bescheinigung von G vom 25. Oktober 2010 ergibt sich lediglich, dass Anfang Oktober 2010 bei ihr eine Visusminderung bestand und sie – Ende Oktober – (weiter) unter intermittierenden Sehstörungen bzw. Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit gelitten habe und "der weitere Verlauf abzuwarten" sei, "inwiefern sich diese Sehstörungen zurückbilden". Insoweit ist allerdings festzustellen, dass diese ärztlichen Stellungnahmen nur ziemlich vage Angaben zur Art der Sehstörungen bzw. Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit enthalten 54 vgl. den Bericht des Universitätsklinikums F vom 7. Oktober 2010: "Visusverschlechterung des rechten Auges im Sinne von Verschwommen sehen mit Farbentsättigung und Bulbusbewegungsschmerz", mit dem Zusatz, die Patientin habe berichtet, sie habe schon vor zwei Jahren eine "ähnliche Episode" gehabt, 55 und sich nicht zu deren Intensität äußern, insbesondere auch nicht zur Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen, und auch nicht zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Die Klägerin hat auch keine neueren Bescheinigungen vorgelegt, die sich auf die Zeit nach Oktober 2010 beziehen, sondern lediglich schriftsätzlich – vage – ihre subjektive Einschätzung vorgetragen, sie "traue sich derzeit" Autofahrten bei Dunkelheit noch nicht zu, weil das rechte Auge langsamer adaptiere als das linke Auge. Ebenso rein subjektiv ist ihre Äußerung in der mündlichen Verhandlung, sie "versuche" aktuell wieder mit dem Fahren bei Dunkelheit anzufangen. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht objektiv feststellen, dass die Klägerin – die im Übrigen gemäß ihren Angaben bezüglich ihrer Fahrt zur Arbeitsstelle im Winterhalbjahr dorthin stets bei Dunkelheit fahren müsste und auch keine abweichenden Angaben zu diesen Fahrten bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 25. November 2010 gemacht hat – über längere Zeit (oder gar dauerhaft) nicht in der Lage sein wird, ihren Sohn morgens zur Schule zu fahren. 56 Demgegenüber scheidet hinsichtlich der mittäglichen Rückfahrt des Klägers von seiner Schule zur Wohnung in F eine Beförderung durch die Klägerin aus. Ihr kann nicht zugemutet werden – wegen Überschreitung ihrer Belastungsgrenze – , neben der morgendlichen und abendlichen Fahrt zu bzw. von ihren – durchschnittlich 30 km entfernt gelegenen, mit einer Fahrtzeit von etwa 50 Minuten erreichbaren – Arbeitsstätten sowie dem morgendlichen zusätzlichen Umweg über den Schulort S, was insgesamt bereits etwa einen Fahrtaufwand von ca. 2 ½ Stunden bedeutet – neben ihrer rund 8-stündigen Berufstätigkeit – , auch noch einen weiteren zusätzlichen Fahrtaufwand in der Mittagszeit (E2 – S – F – E2) von etwa 2 ½ Stunden zu leisten. 57 Für die mittägliche Heimfahrt des Klägers von seiner Schule besteht auch keine andere geeignete Mitfahrgelegenheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine solche Mitfahrgelegenheit geschaffen werden könnte – etwa durch Hilfe von Bekannten oder hier im Falle einer Zurverfügungstellung eines Pkw für den Integrationshelfer durch den Beigeladenen – , sondern allein darauf, ob der Schüler an einer ohnehin stattfindenden Fahrt teilnehmen kann. 58 Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95), JURIS, Rn. 14. 59 Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. 60 Auch wenn somit hinsichtlich der mittäglichen Heimfahrt des Klägers von seiner Schule eine Elternbeförderung/Mitfahrgelegenheit ausscheidet, käme eine "besondere" Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO in Höhe der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten nur dann in Betracht – und erst dann würde für den Beklagten überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet – , wenn ein besonders begründeter Ausnahmefall vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall. 61 Ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – die ausdrücklich betont, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist – 62 vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. September 1984 (8 A 2390/83) und vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95), JURIS, Rn. 14, 63 nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können nach der Rechtsprechung des OVG NRW "etwa in einem besonderes schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers, insbesondere bei einer körperlichen Behinderung, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen", liegen oder "wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen" – wobei jedoch Belastungen, die auch bei Erziehungsberechtigten entstehen, die ihr Kind mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen und (gemäß § 16 Abs. 1 SchfkVO) keine volle Kostenerstattung erhalten, nicht ausreichen – oder "wenn der kürzeste Schulweg ... außergewöhnlich lang ist und dadurch besonderes hohe Transportkosten entstehen". 64 Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1984 (8 A 2390/83), S. 19 UA. 65 Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 66 Für das Bestehen eines besonders schweren Grades der Behinderung, der insbesondere bei der Beförderung Zusatzeinrichtungen erfordert, 67 vgl. dazu, dass eine generelle Übernahme der tatsächlichen Transportkosten bei jeder Behinderung gleich welchen Grades eines zu transportierenden Schülers nach § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht dem Regelungssystem der Schülerfahrtkostenverordnung entspräche, eingehend OVG NW, Urteil vom 26. September 1984 (8 A 2390/83), S. 18-19 (im Einzelfall verneint bei einer geistigen Behinderung mit Sprachstörungen, die als eine Behinderung von 70 % anerkannt war und fehlende Schulreife zur Folge hatte), 68 ist nichts dargetan oder ersichtlich. Mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. unterscheidet sich der Kläger, der – abgesehen von "grobmotorischen Unsicherheiten" (vgl. den ärztlichen Bericht des G1-Krankenhauses, Düsseldorf-L2, vom 6. November 2009) – nicht körperlich behindert im engeren Sinne ist, von anderen behinderten Kindern noch nicht in einer solchen Weise, dass von einem besonders schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könnte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass das Kind in der Lage ist, am integrativen Unterricht (d.h. gemeinsamen Unterricht mit sozialpädagogischer Förderung) an einer Realschule erfolgreich teilzunehmen. 69 Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 1. Juli 2010 (12 K 5764/09), S. 7. 70 In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist auch nicht anzunehmen, dass sie ohne Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, die mittägliche Heimfahrt des Klägers von seiner Schule per Taxi zu ermöglichen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beträgt das monatliche Familieneinkommen (zu Beginn des Schuljahres 2010/11 und aktuell) rund 3716 Euro. Dies setzt sich aus dem Arbeitsverdienst der Klägerin (2602 Euro), Kindergeld für den Kläger (184 Euro) sowie Pflegegeld nach § 37 SGB XI (430 Euro) und Unterhaltszahlungen des Vaters des Klägers (500 Euro) zusammen. Nicht berücksichtigt ist dabei allerdings die – einmalige – Steuerrückzahlung vom April 2010 in Höhe von 2367 Euro (was umgerechnet auf den Kalendermonat einem Betrag von fast 200 Euro entspricht), die – bei vorausschauender Finanzplanung, zumal der Streit mit dem Beklagten wegen der Übernahme der Taxikosten bereits seit Längerem schwelte – durchaus für künftige Belastungen hätte zurückgelegt werden können. 71 Diesen Einkünften stehen nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen – ohne "alltägliche Lebensführung" – Aufwendungen in Höhe von 2341 Euro gegenüber. Diese Aufwendungen sind allerdings nur insoweit berücksichtigungsfähig, als diese wirtschaftlich angemessen sind, was hier in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall ist. Dies gilt insbesondere für die Mietkosten sowie die Kreditraten für den in 2010 angeschafften Pkw. Die Kreditaufwendungen können nur insoweit angesetzt werden, als sie einem üblichen und angemessenen Rahmen entsprechen und insbesondere die Laufzeit des Kredits nicht erheblich von der üblichen Abschreibungsdauer abweicht. Andernfalls hätte es der Kreditnehmer in der Hand, sich durch kurze Laufzeit bedingte hohe Monatsraten willkürlich "arm zu rechnen", was aber nicht zu Lasten Dritter anerkannt werden kann. Die von der Klägerin – mit ihrem Vater als Kreditgeber – vereinbarte Kreditlaufzeit von 30 Monaten liegt außerhalb dieses anerkennungsfähigen Rahmens. Bei einer als angemessen erscheinenden Laufzeit von 60 Monaten betrüge die monatliche Belastung nicht 400 Euro, sondern nur 200 Euro. Auch hinsichtlich der Mietkosten kann die Entscheidung der Klägerin, dem seit Anfang 2010 bei ihr lebenden Freund insoweit keine Beteiligung abzuverlangen, nicht zu Lasten Dritter anerkannt werden. Ihr Hinweis darauf, er habe dafür diverse Aufgaben übernommen (Pflege des Gartens, Reparieren und Renovieren der Wohnung, Kümmern um ihren Sohn, Betreuung des Hundes, Erledigen kleinerer Aufgaben) und habe zudem nur ein geringes Arbeitseinkommen (955 Euro netto) und befinde sich in Privatinsolvenz, ist nicht geeignet, die Folgen ihrer persönlichen Entscheidung auf öffentliche Haushalte abzuwälzen. Das Klägervorbringen ist insoweit nicht näher substantiiert und auch nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden. So ist nicht einmal dargetan, wie - bei bloßer Wohngemeinschaft - die Wohnung im Einzelnen zwischen der Klägerin und ihrem Freund in getrennte Zimmer aufgeteilt sein soll. Im Übrigen sind die von der Klägerin als Gegenleistung ihres Freundes angeführten "Dienstleistungen" weder qualifiziert und im Einzelnen quantifiziert worden noch ist dargetan, weshalb z.B. die angeführte "Pflege des Gartens" und das "Reparieren und Renovieren der Wohnung" über die üblichen Neben pflichten eines jeden (Unter-) Mieters hinausgehen sollte. Selbst im Falle bloßer Wohngemeinschaften muss sich jeder Mitbewohner grundsätzlich in gleicher Weise an den Mietpflichten beteiligen. Auch in Anbetracht seines Arbeitseinkommens von 955 Euro (netto) erscheint deshalb eine Kostenbeteiligung des Freundes in Höhe von mindestens 20 Prozent der mit der Nutzung der Wohnung verbundenen Kosten in Höhe von 1087 Euro (Miete, Nebenkosten, Strom, Gas, Telefon) angemessen. Demgemäß können für die Klägerin und ihren Sohn insoweit höchstens 870 Euro als Aufwendungen berücksichtigt werden. 72 Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten einer gemeinsamen Wohnung (mit z.T. noch weiter gehender Tendenz zur Aufteilung nach Kopfteilen): LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2008 (3 Ta 93/08); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2007 (11 Ta 79/07); OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 1999 (9 WF 760/99); jeweils in JURIS. 73 Soweit die Klägerin im Übrigen bezüglich des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes sowie der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters geltend macht, diese Einkünfte seien jeweils nur zweckgebunden einsetzbar und diesen Zwecken entspreche die Tragung von Fahrkosten zur besuchten Schule nicht, ist dies allenfalls zum Teil zutreffend 74 vgl. zur Berücksichtigung von Pflegegeldern als einzusetzendes Einkommen im Rahmen des Prozesskostenhilferechts: OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Dezember 1999 (3 W 92/99); OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. März 2010 (11 WF 329/10); LAG Hamm, Beschluss vom 23.Mai 2005 (14 Ta 282/05); jeweils in JURIS. 75 und übersieht zudem, dass durch den ansonsten zweckentsprechenden Einsatz jener Gelder das "allgemeine Budget" entlastet wird und dieses insoweit für die Tragung von Schülerfahrkosten zur Verfügung steht. 76 Im Übrigen erscheint es angemessen, für die "alltägliche Lebensführung" der Kläger Aufwendungen anzusetzen entsprechend den Freibeträgen, wie sie im Prozesskostenhilferecht vorgesehen sind (vgl. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b, 2 a, b ZPO), mithin in Höhe von 395 Euro für die Klägerin und 276 Euro für den Kläger, wobei auch ein Erwerbstätigenzuschlag (180 Euro) zu gewähren ist. In diesen Freibeträgen sind allerdings die Kosten für Strom und Wasser schon enthalten. 77 Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 (VIII ZB 18/06), JURIS, Rn. 8 m.w.N. 78 Ob ansonsten die von der Klägerin (allerdings ohne Vorlage entsprechender Belege) geltend gemachten Aufwendungen für eine "Rentenversicherung", d.h. gemäß ihren späteren Erläuterungen (im Schriftsatz vom 26.11.2010) eine "Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" – mithin keine "Riester"-Versicherung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a ZPO – , auch im Hinblick auf den beträchtlichen Sparanteil solcher Versicherungen im vorliegenden Rahmen als angemessener Aufwand berücksichtigt werden kann (oder ob darauf zu verweisen ist, dass eine solche Versicherung ggf. beitragsfrei ruhend gestellt werden kann, um vorrangige Pflichten erfüllen zu können), mag hier dahingestellt bleiben, weil es darauf letztlich nicht ankommt. Selbst bei Berücksichtigung dieser Versicherungsaufwendungen ergibt sich nach Abzug der gemäß vorstehenden Ausführungen relevanten Aufwendungen ein verfügbares (einzusetzendes) Einkommen der Kläger in Höhe von – mindestens – 1008 Euro. Aus diesem verfügbaren (Familien-) Einkommen ist es den Klägern möglich und zumutbar, die unter Berücksichtigung der vom Beklagten zugesagten Wegstreckentschädigung verbleibenden Kosten für die nachmittäglichen Taxifahrten von der Schule zur Wohnung nach F in Höhe von durchschnittlich ca. 615 Euro monatlich (37,10 Euro schultäglich) zu tragen. 79 Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben sich schließlich auch nicht aus einer außergewöhnlichen Länge des (kürzesten) Schulwegs und sich daraus ergebender besonders hoher Transportkosten. Insoweit kann offen bleiben, ob für die Beurteilung, ob ein die Schulweg außergewöhnlich lang ist, grundsätzlich auf die durchschnittliche Länge des Schulwegs aller Schüler dieser Schulstufe – die hier bei einem Schulweg von 31,5 km wohl deutlich überschritten wäre – oder auf die übliche Länge des Schulwegs von Behinderten und Förderschülern, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können – wobei (wegen des häufig überregionalen Einzugsgebiets spezieller Schulen) ein Schulweg von 31,5 km wohl nicht außergewöhnlich wäre – abzustellen ist. Denn bei der Frage, ob ein außergewöhnlich langer Schulweg vorliegt, kann nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit die Länge des Schulwegs unvermeidlich oder durch bewusste Entscheidungen der Eltern des zu transportierenden Schulkindes verursacht worden ist. Haben die Eltern die "außergewöhnlichen Umstände" selbst herbeigeführt, so ist es mit dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 SchfkVO, der – wie obergerichtlich wiederholt betont worden ist – ganz wesentlich auf fiskalischen Erwägungen beruht, 80 vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 1986 (16 A 679/86), S. 12 UA, und vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95), JURIS, Rn. 23, 81 nicht vereinbar, die Folgen der elterlichen Entscheidungen auf die Allgemeinheit abzuwälzen. 82 So liegt der Fall hier. Der Kläger ist nicht etwa, wie die Klägerin vorträgt, behördlicherseits der L-Realschule in S "zugewiesen" worden. Vielmehr war im Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. April 2007 – ausgehend von der Festsetzung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Bescheid des Schulamts der Stadt E1 vom 19. März 2007 – als Förderort alternativ eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder eine Regelschule mit zielgleichem Gemeinsamen Unterricht festgelegt worden; einer Beschulung im Gemeinsamen Unterricht an der L-Realschule in S – wie sie von der Klägerin offenbar nachdrücklich gefordert worden war – wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf nur "zugestimmt". An ihrer "Wunsch-Schule" hielt die Klägerin nach ihrem Umzug nach F im Juli 2007 – noch bevor ihr Sohn die Ser Realschule jemals besucht hatte – fest, auch als ihr dortiges bisheriges Arbeitsverhältnis im darauffolgenden Monat endete, wobei die Klägerin – die früher von einer betriebsbedingten Kündigung gesprochen hatte – gemäß neueren eigenen Angaben einen Auflösungsvertrag schloss (vgl. persönliche Stellungnahme vom 26. November 2010). An ihrem neuen Wohnort wiederum hält sie bis heute fest, obwohl sowohl ihre Arbeitsstätten (im Kreis X) als auch die Schule ihres Sohnes (in S) in ganz erheblicher Entfernung vom Wohnort liegen (ca. 23 bzw. 40 km nordwestlich bzw. 31 km südwestlich von F). Bei einem solchen räumlichen Auseinanderfallen von Wohn-, Arbeits- und Schulort entspräche es einem verantwortungsbewussten Handeln, die hierdurch verursachten Kosten an Zeit und Geld – für alle Beteiligten – möglichst gering zu halten und "unnötige" Kosten zu vermeiden. Diesbezügliche Bemühungen sind trotz der elterlichen Pflichten und Obliegenheiten, die im System des Schülerfahrkostenrechts verankert sind, von der Klägerin nicht in hinreichender Weise unternommen worden. 83 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe vergeblich versucht, in S eine Wohnung zu finden, bezieht sich dieser Vortrag allein auf den Sommer 2007 (vgl. ihre persönliche Stellungnahme vom 26. November 2010: " ... schließlich dankbar, in der Stadt F eine wirklich gute Wohnung gefunden zu haben"). Spätere Bemühungen hat die Klägerin nicht einmal behauptet. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf den Hinweis der Vertreterin des Beklagten, bei der LEG stünden – nur 10 Minuten fußläufig von der vom Kläger besuchten Realschule entfernt gelegene – frisch renovierte Wohnungen in geeigneter Größe (ca. 80 qm) zum Bezug frei, lediglich pauschal auf Ressentiments von Vermietern gegenüber Behinderten verwiesen. Die Klägerin hat nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dieses "Angebot" zumindest ernsthaft prüfen zu wollen. Dies verwundert umso mehr, als diese Wohngelegenheit offensichtlich erhebliche Vorteile für den Kläger mit sich brächte, da ihm auf diese Weise rund 2 Stunden Fahrzeit und die damit verbundenen Belastungen – auf die in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen wiederholt hingewiesen wurde – täglich erspart werden könnten. Diese Vorteile, die naturgemäß mit den umzugsbedingten Nachteilen, insbesondere der – zumal für ein autistisches Kind nicht leichten – Umgewöhnung an ein neues örtliches und soziales Umfeld, abgewogen werden müssen, 84 - wobei allerdings auch in der neuen Umgebung u.a. Sportvereine und Musikunterricht, auf die die Klägerin bezüglich ihres Sohnes hingewiesen hat, zu finden sein dürften und es, jedenfalls im Laufe der Zeit, möglich sein sollte, neue Freundschaften aufzubauen (oder soll der Sohn "auf ewig" in F wohnen?) - 85 erscheinen jedenfalls so gewichtig, dass sie von der Klägerin ernsthaft in Erwägung gezogen werden müssten. In einen solchen konkreten Abwägungsprozess will die Klägerin jedoch offensichtlich gar nicht erst eintreten. Sie geht ersichtlich davon aus, es sei allein ihre Sache, über ihren (und des Klägers) Wohnsitz – und die besuchte Schule – zu entscheiden, und es sei dann Sache der Schulbehörden, ihren Wunsch (in jeglicher Hinsicht) umzusetzen. Dies verkennt grundlegend die Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten der Eltern, von denen auch die Schülerfahrkostenverordnung ausgeht. 86 Liegen nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi nicht vor, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte in den letzten drei Schuljahren diese Kosten übernommen hatte, keine Verbesserung der aktuellen rechtlichen Position der Klägerin. Durch die bisherige Kostenübernahme ist kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden dahingehend, dass auch für weitere Fahrten eine entsprechende Bewilligung erfolgen müsste. Wurde in der Vergangenheit eine Leistung bewilligt, auf die nach den rechtlichen Vorschriften auch bislang kein Anspruch bestand, so folgt hieraus kein Recht, dass sich die Behörde auch künftig in gleicher Weise rechtswidrig verhält. 87 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind von diesem selbst zu tragen, weil er keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Risiko eigener Kostenpflicht übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es daher nicht der Billigkeit entspräche, seine Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 88 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.