Beschluss
26 L 1028/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0623.26L1028.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. April 2023 gestellte Antrag, die vorläufige Unwirksamkeit der Verfügung des Leiters der Feuerwehr über die Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Leiters der Einheit V. vom 0.0.0000 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gemäß § 123 VwGO anzuordnen und der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Funktion des stellvertretenden Leiters der Einheit V. der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Person zu übertragen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag gemäß § 123 VwGO als unzulässig ansieht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Leiters der Feuerwehr gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend kein Vorrang zu (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Die Entlassung des Antragstellers aus der ihm übertragenen Funktion eines stellvertretenden Einheitsführers ist als der beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbare Maßnahme einzuordnen, die kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, da es an der Außenwirkung fehlt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2014 – 26 K 4527/12 –, juris Rn. 35 f. m.w.N. Vor Erhebung der Klage in der Hauptsache musste kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Nach der allgemeinen Regelung in § 68 VwGO ist das Widerspruchsverfahren nur vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchzuführen. In der Hauptsache ist hier aber, da die Entlassung aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, die allgemeine Leistungsklage statthaft. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die für Beamte geltende Sonderregelung in § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 103 Abs. 1 LBG NRW, wonach grundsätzlich vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, auf die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragbar ist. Denn § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW schränkt die Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf Prüfungsangelegenheiten sowie Maßnahmen in besoldungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten ein. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entlassung des Antragstellers aus der Funktion eines stellvertretenden Einheitsführers vom 0.0.0000 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin hat die Verfügung zu Recht auf § 16 Abs. 2 VOFF gestützt. Danach kann der Leiter der Feuerwehr ein Mitglied, dem gemäß § 16 Abs. 1 VOFF eine Funktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr übertragen wurde, aus sachlichen Gründen sowie auf Ersuchen des Funktionsträgers aus der ihm übertragenen Funktion entlassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Maßnahme nicht nach den für Disziplinarmaßnahmen geltenden Regelungen der §§ 21 ff. VOFF zu beurteilen, da in Wahrheit ein ihm vorgeworfenes Fehlverhalten sanktioniert werden solle. Die Befugnis des Leiters der Feuerwehr gemäß § 16 Abs. 2 VOFF, Funktionsträger aus der übertragenen Funktion zu entlassen, steht selbständig neben der Disziplinarbefugnis nach §§ 20 ff. VOFF. Letztere ermöglicht die Ahndung von Dienstvergehen. Demgegenüber beruht die Befugnis zur Entlassung aus einer Funktion – wie die Befugnis zu deren Übertragung (§ 16 Abs. 1 VOFF) – auf der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die Aufgabenerfüllung durch die Freiwillige Feuerwehr sicherzustellen. Für eine missbräuchliche Anwendung des § 16 Abs. 2 VOFF und eine Umgehung der Regelungen der §§ 21 ff. VOFF ist hier nichts ersichtlich. Der Leiter der Feuerwehr hat die Verfügung mit dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen der Leitung der Feuerwehr und dem Antragsteller begründet, das sich auf die Zusammenarbeit und damit auf die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr auswirkt. Als Teil der Begründung hat er einzelne Vorfälle angeführt. Daraus kann aber nicht abgleitet werden, es gehe in Wahrheit um die Sanktionierung dieser Vorfälle. Formelle Fehler sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es kann offen bleiben, ob der Maßnahme eine Anhörung des Antragstellers vorausgehen musste. Denn jedenfalls hatte er nach den Angaben der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächen Gelegenheit, sich zu äußern. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerks vom 00.00.0000 wurde die Zusammenarbeit insbesondere in einer Besprechung am 00.00.0000 zwischen dem Antragsteller und dem Leiter der Feuerwehr H. sowie seinen Stellvertretern B. und Q. erörtert. Dabei sprach der Antragsteller ausweislich des Vermerks selbst die Möglichkeit eines „Amtsenthebungsverfahrens“, also der Entlassung aus der Funktion, an. Der Antragsteller bestreitet zwar im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, dass er in der Besprechung am 00.00.0000 die unter Ziffer I.8. der Verfügung vom 0.0.0000 angeführten Äußerungen abgegeben hat. Er tritt aber weder dem Umstand entgegen, dass das Gespräch stattgefunden hat, noch zieht er den übrigen aus dem Vermerk ersichtlichen Gesprächsinhalt in Zweifel. Auch in materieller Hinsicht ist die Entlassung des Antragstellers aus der Funktion eines stellvertretenden Einheitsführers bei Anlegen des Prüfungsmaßstabes des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Nach § 16 Abs. 2 VOFF kann der Leiter der Feuerwehr das Mitglied aus sachlichen Gründen aus der ihm übertragenen Funktion entlassen. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen an eine beamtenrechtliche Umsetzung, mit der die Entlassung aus einer Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr auch im Übrigen vergleichbar ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2014 – 26 K 4527/12 –, juris Rn. 35 f. m.w.N. Eine beamtenrechtliche Umsetzung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem dienstlichen Grund getragen sein. Ausgehend davon hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Umsetzung als innerorganisatorischer Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt, steht das öffentliche Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung im Vordergrund. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensentscheidung im Kern nur darauf, ob der Dienstherr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Entscheidung durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, juris Rn. 8, und Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 64 m.w.N. Diesen – auf die Entlassung aus einer Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 16 Abs. 2 VOFF übertragbaren – Grundsätzen genügt die Verfügung vom 0.0.0000. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht wie im Hauptsacheverfahren die Überzeugung des Gerichts im Sinne eines vollen Beweises der Tatsachen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderlich. Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 94 m.w.N. Ein sachlicher Grund für die Entlassung des Antragstellers aus der Funktion des stellvertretenden Einheitsführers liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Der Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin hat die Entlassung des Antragstellers aus seiner Funktion im Kern mit einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der dreiköpfigen Leitung der Feuerwehr sowie den Spannungszuständen innerhalb der Feuerwehr begründet, die auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen seien. Konkretisierend hat er in Ziffer I.1. bis 9. der Verfügung vom 0.0.0000 mehrere Vorfälle angeführt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Zusammenarbeit zwischen der Feuerwehrleitung und dem Antragsteller grundlegend gestört ist. Das folgt schon aus dem Inhalt des Gesprächs am 00.00.0000, in dem der Antragsteller selbst erklärt hat, mit dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr B. nicht zusammenarbeiten zu können und zu wollen und im Übrigen kein Interesse an der Aufgabe als stellvertretender Einheitsführer zu haben. Auch die ausgesprochene Drohung, die Presse zu informieren, sowie das lautstarke Auftreten des Antragstellers in dem Gespräch sind geeignet, einen Vertrauensverlust, der die weitere Zusammenarbeit unmöglich macht, anzunehmen. Der Gesprächsverlauf in den wesentlichen Zügen ist gemessen am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichend belegt durch den zusammenfassenden Aktenvermerk vom 20. Dezember 2022 sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B. vom 00.0.0000 und Q. vom 00.0.0000, denen der Antragsteller nicht substantiiert inhaltlich entgegengetreten ist. Über Differenzen in der Feuerwehr der Antragsgegnerin berichtete im Übrigen auch die Rheinische Post (……………….). In dem Bericht wurde der Antragsteller namentlich benannt. Für die Annahme eines sachlichen Grundes genügt es, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist oder Probleme in der Zusammenarbeit von gewissem Gewicht bestehen, die nicht anders als durch eine personelle Umorganisation gelöst werden können. Ob derjenige, der von der personellen Maßnahme betroffen ist, den Konflikt ausgelöst hat, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2022 – 6 B 667/22 –, juris Rn. 39 f. m.w.N.; Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2018, § 16 VOFF Rn. 35. Daher ist allein maßgeblich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Führung der Feuerwehr und dem Antragsteller grundlegend belastet ist, und ohne Bedeutung, ob dies dem Antragsteller vorzuwerfen ist oder ihn eine Schuld trifft. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es weder möglich noch – aus den vorstehenden Gründen – geboten, die im tatsächlichen Ablauf umstrittenen Vorfälle, die in der Verfügung vom 0.0.0000 angeführt worden sind, im Einzelnen aufzuklären. Die Ermessensentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verfügung vom 0.0.0000 ist zu entnehmen, dass neben den dienstlichen Belangen auch die Interessen des Antragstellers abgewogen wurden. Der Leiter der Feuerwehr ist bei der Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, soweit diese hier entscheidungsrelevant ist. Eine missbräuchliche Ausübung des Ermessens ist nicht ersichtlich. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da der Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilrechtsschutz um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.