Beschluss
26 L 364/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0516.26L364.23A.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. deren Unterlassung ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris).2. Im Asylverfahren besteht keine Veranlassung, zur Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) von der Anwendung der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Akteneinsicht bzw. deren Unterlassung ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris).2. Im Asylverfahren besteht keine Veranlassung, zur Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) von der Anwendung der Regelung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2023 und vom 8. März 2023 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Antrag war unzulässig, weil es sich bei der begehrten, von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst nicht gewährten Akteneinsicht um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dieser Regelung nicht gegeben waren. Das Unterlassen der Gewährung von Akteneinsicht durch das Bundesamt nach § 29 VwVfG während des laufenden Asylverfahrens des Antragstellers ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris Rn. 18 ff. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Grundregel des § 44a Satz 1 VwGO lagen nicht vor. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 44a Satz 2 VwGO waren ersichtlich nicht erfüllt. Es bestand auch keine Veranlassung, zur Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO abzusehen. Eine solche Ausnahme kann geboten sein, wenn die vorbereitende Handlung bzw. ihre Unterlassung einen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich in einem der abschließenden Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris Rn. 25 m.w.N. Ein solcher rechtlicher Nachteil ist hier nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Antragsteller angeführten Mitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1 AsylG). Der Antragsteller war nicht gehindert, die tatsächlichen Umstände, auf die er seinen Asylantrag stützt, – ggf. nach Beratung durch seinen Bevollmächtigten – dem Bundesamt vorzubringen. Dazu bedarf es keiner Akteneinsicht. Im Übrigen war es dem Antragsteller zuzumuten, Rechtsschutz gegen einen etwaigen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes anzustrengen und im Rahmen des Klageverfahrens Akteneinsicht zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris Rn. 28. Es drohte dem Antragsteller nicht, mit tatsächlichem Vorbringen ausgeschlossen zu sein. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist im Asylklageverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Sollte der Antragsteller durch das Unterbleiben der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren an Vorbringen gehindert gewesen sein, wäre dieser Umstand bei der Entscheidung über die Klage in der Sache einzubeziehen gewesen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007 – 7 E 2249/07 (3) –, juris, die sich der Antragsteller zu eigen macht, betreffen die Verweigerung von Akteneinsicht in einem ausländerrechtlichen Verfahren und sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Vgl. im Übrigen eine Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO in einem ausländerrechtlichen Verfahren verneinend VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2016 – 22 L 3258/16 –, juris. Die weiteren von dem Antragsteller zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sind nicht veröffentlich und können daher nicht gewürdigt werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, er mithin durch die zunächst unterbliebene Akteneinsicht keinen Nachteil in der Sache erlitten hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).