Beschluss
22 L 3258/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht in ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig, wenn der Rechtsbehelf nicht zugleich mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht wird.
• Die Gewährung von Akteneinsicht in ein laufendes Verwaltungsverfahren ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO.
• Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO kommt nur in besonderen, verfassungsrechtlich gebotenen Fällen in Betracht; solche liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung zur Akteneinsicht in laufendem Verwaltungsverfahren • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht in ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig, wenn der Rechtsbehelf nicht zugleich mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht wird. • Die Gewährung von Akteneinsicht in ein laufendes Verwaltungsverfahren ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. • Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO kommt nur in besonderen, verfassungsrechtlich gebotenen Fällen in Betracht; solche liegen hier nicht vor. Die Antragsteller begehrten im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsgegner ihnen als Verfahrensbeteiligten Originalakten des laufenden Verwaltungsverfahrens zur Einsichtnahme übersendet. Anlass war ein Verwaltungsverfahren, in dem den Antragstellern die beantragte Niederlassungserlaubnis versagt und eine Ausreiseaufforderung sowie Abschiebungsandrohung erlassen wurden. Die Antragsteller beriefen sich auf ihr Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW und verlangten diese in bestimmter Form (Übersendung der Originalakten an ihre Verfahrensbevollmächtigten). Das Gericht prüfte, ob das Anordnungsbegehren nach § 44a VwGO zulässig ist und ob eine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift oder aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht. • Nach § 44a Satz 1 VwGO sind Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Die Gewährung von Akteneinsicht in ein bereits begonnenes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist eine solche behördliche Verfahrenshandlung. Da die Antragsteller die einstweilige Anordnung nicht zugleich mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht haben, ist der Antrag unzulässig. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bestätigt, dass Akteneinsicht in laufenden Verwaltungsverfahren unter § 44a Satz 1 VwGO fällt; das Gericht verweist auf diese Entscheidungen zur Stützung seiner Rechtsauffassung. • Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht; es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass hier aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. Daher kann der Antrag nicht auf dieser Grundlage zugelassen werden. • Folge: Mangels Zulässigkeit des Antrags war nicht über die materielle Berechtigung der begehrten Akteneinsicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung mit einem Viertel des Regelwertes festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Begründet wird dies mit der Unzulässigkeit des Begehrens nach § 44a Satz 1 VwGO, da Akteneinsicht in einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine behördliche Verfahrenshandlung ist und der Rechtsbehelf nicht gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht wurde. Es wurde keine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO oder aus verfassungsrechtlichen Gründen angenommen. Der Streitwert wurde auf 1.250,00 Euro festgesetzt.