Beschluss
12 L 695/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0327.12L695.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 16. März 2023 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss vom 9. März 2023 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 332/23.A zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 833/23.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 9. März 2023 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 332/23.A) – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 -, vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 -, jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen könnten. Es steht auch gegenwärtig noch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können zwar nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben sein, vielmehr kann auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung rechtfertigen, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auswirkt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 196 und 197. Hiervon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt ebenso wenig vor wie die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung mit Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2023 – 11 A 252/23.A –, juris. Das OVG NRW hat mit dem Beschluss vom 16. März 2023 den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2023 – 2 K 3582/22.A – mit der Begründung abgelehnt, die von der Beklagten erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) greife nicht durch und die Beklagte habe auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Hieraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren keine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Soweit das OVG NRW (Seite 7 des Beschlusses) ausführt, Dublin-Rücküberstellungen nach Italien seien nunmehr seit mehr als drei Monaten ausgesetzt, ohne dass absehbar oder von den italienischen Behörden auch nur angedeutet worden wäre, wann und ob Dublin-Rückkehrende wieder aufgenommen werden, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das beschließende Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 9. März 2023 ausgeführt, es verstehe die Erklärungen des italienischen Innenministeriums dahingehend, dass lediglich eine vorübergehende Suspendierung der geplanten Überstellungen erbeten worden ist, um die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen neu zu planen. An dieser Bewertung hält das Gericht mangels anderer Erkenntnisse fest. Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien innerhalb der mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 9. März 2023 (neu) beginnenden sechsmonatigen Überstellungsfrist von sechs Monaten (vgl. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung) und damit bis zum 9. September 2023 nicht erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. März 2023 von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).