Urteil
22 K 5756/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0201.22K5756.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Dem 0000 geborenen Kläger wurde 2017 als Sportschützen die Waffenbesitzkarte N01/01 und 2018 eine weitere Standard-Waffenbesitzkarte erteilt. Im Mai 2021 erhielt die zuständige Waffenbehörde Kenntnis von einer Anzeige gegen den Kläger wegen eines Vorfalls am 00. Mai 0000. Der Kläger habe als Unbeteiligter zweifach Polizeibeamten beleidigt als diese einem jugendlichen Dieb auf dem Fahrrad nacheilten. Eine Beamtin habe der Kläger mit „Sie sind doch bescheuert, ein Kind so zu verfolgen!“ und einen anderen mit „Sie sind bekloppt?“ angesprochen. Er habe sich bei der späteren Personalienfeststellung unkooperativ verhalten und „Amtsausweise" der Beamten zu sehen verlangt sowie behauptet, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" eingestellt seien. Im Weiteren habe er den eingesetzten Beamten ihre Legitimation abgesprochen. Die Polizei – Kriminalkommissariat 2 Staatsschutz - gehe davon aus, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung nahe stehe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 gab das beklagte Land dem Kläger Gelegenheit, zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und der Aufforderung, seine dort eingetragenen Waffen an einen Berechtigten zu übergeben oder zu vernichten. Der Kläger nahm unter dem 19. Juli 2021 Stellung. Die Polizeibeamten seien an diesem Tag nicht zimperlich mit ihm umgegangen. U.a. verwies er auf den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen 43.157.02.09 vom 12. April 2010, wonach in 2.5.1 stehe: „Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen ...". Die hartnäckige und wiederholte Nachfrage nach einem Dienstausweis sei eine milde Form des zivilen Ungehorsams gewesen. Da fast täglich vor „falschen Polizisten" gewarnt und zu gesundem Misstrauen geraten werde, sei auch die Bitte um die Vorlage des Dienstausweises verständlich. Die Äußerung, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" angestellt seien, resultierten aus einem fehlenden Fingerspitzengefühl und hätten klüger gewählt werden können. Durch Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2021 widerrief das beklagte Land, unter 1. die dem Kläger erteilen Waffenbesitzkarten. Unter 2. forderte es den Kläger auf, die dort eingetragenen vier Waffen binnen eines Monats nach Zustellung der Widerrufsverfügung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen. Unter Ziffer 3 ordnete es die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheides an. Dem Kläger fehle als Reichsbürger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit und nach § 6 WaffG die persönliche Eignung. Es stützte sich auf die am 00. Mai 0000 durch den Kläger gegenüber zwei Polizeibeamten erfolgten Beleidigungen. Eine Beamtin habe der Kläger mit „Sie sind doch bescheuert, ein Kind so zu verfolgen!“„ und einen anderen mit „Sie sind bekloppt?“ angesprochen. Während des gesamten Polizeieinsatzes habe er sich unkooperativ verhalten und immer wieder „Amtsausweise" der Beamten zu sehen verlangt sowie behauptet, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" eingestellt seien. Im Weiteren habe er die eingesetzten Beamten gefragt, ob diese eine Legitimation hätten, um Maßnahmen zu treffen. Die Farbe der Uniform sei zudem falsch. Die Prognose gehe zu Lasten des Klägers, weil sein gezeigtes Verhalten und gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten gemachten Aussagen Anhaltspunkte böten, dass die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet und die Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze sowie die Legitimität staatlicher Institutionen und ihrer Repräsentanten negiert würden. Es sei nicht gesichert, dass der Kläger die maßgeblichen Regelungen - insbesondere die des Polizei- und Waffenrechts - als bindend ansehe. Ihm sei es an seiner Wohnanschrift ohne weiteres möglich gewesen, der Aufforderung der Polizisten, sich auszuweisen nachzukommen. Es habe jedoch eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden müssen. Er habe die die Legitimation der Polizeibeamten in Frage gestellt. Nach § 6 WaffG besäßen Personen, u. a. die persönliche Eignung nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verfahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Er habe durch sein Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde verloren. Die Angehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger und Selbstverwalter spreche gegen einen sorgfältigen Umgang mit Waffen und begründe die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Kläger hat am 24. August 2021 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe einen ca. 12 bis 14 Jahre alten Jungen gesehen, der offensichtlich in Panik und in sehr hohem Tempo auf einem Fahrrad über einen geschotterten Weg aus dem Stadtpark herausraste. Der Junge sei gestürzt, habe das Fahrrad liegen lassen und sei dann in Richtung der erheblich befahrenen U.-straße weitergerannt. Hinter dem Jungen seien mehrere Polizeibeamte hergerannt, die den Jungen verfolgten. Er habe an die Fahrzeuge auf der U.-straße gedacht und sei sehr besorgt gewesen, dass der fliehende Junge blindlings in den Verkehr laufen würde. Er sei selbst Vater und Familienmensch und habe daher spontan und ohne vorausgehende abwägende Überlegung in Richtung der rennenden Beamten gerufen: „Hören Sie auf, was tun Sie da!“. Er habe die Art und Weise der Verfolgung des Kindes aIs völlig überzogen empfunden. In Gegenwart mehrerer Polizeibeamte habe er dann noch gesagt „Sind Sie bekloppt! Was tun Sie da!" Ihm wurde entgegnet: „Sie wissen doch gar nicht, was der Junge gemacht hat! Er hat ein teures Fahrrad gestohlen." Er habe dann weiter entgegnet: „Deshalb darf man ihn doch nicht in den Straßenverkehr hetzen! Er ist ein Kind, er hat ein Fahrrad gestohlen…“. Nach seinem Verständnis hätten es die Polizeibeamten übertrieben und seien nicht gefahrenbewusst gewesen, als sie den Jungen zu sechst wegen eines Fahrraddiebstahls Richtung einer vielbefahrener Straße getrieben hätten. Er sei erzürnt gewesen und habe deshalb die Polizeibeamten als „bekloppt“ bezeichnet und deren Forderung, sich auszuweisen mit der an sie gerichteten Gegenforderung beantwortet, dies ebenfalls zu tun. Dies sei eine nachvollziehbare Reflexreaktion gewesen. Er habe die Art und Weise des polizeilichen Einschreitens gegen das Kind kritisiert. Er verwies weiter auf eine schriftliche Stellungnahme des Herrn W. E. vom 23. August 2021, der sich am 00. Mai 0000 beim Kläger aufgehalten habe, wonach die Polizisten den Jungen gejagt hätten und der Kläger die Polizisten angeschrien hätte, ob sie bekloppt wären, weil sie das Kind jagten. Die Frage nach dem Dienstausweis gehöre als Ausdruck von Missfallen und Unverständnis zum Standardrepertoire der Widersetzung gegen polizeiliches Einschreiten. Die Polizisten hätten gemäß Erlass der Pflicht zur Vorlage des Dienstausweises unterlegen. Eine kritische Distanz gegenüber hoheitlichen Maßnahmen sei gesellschaftsfähig geworden. Es lägen keine Tatsachen vor, die eine Prognose tragen würden. Eine Einstufung als Reichsbürger sei - insbesondere mit Blick auf seinen persönlichen Hintergrund als eingebürgerter Türke - nicht nachvollziehbar. Er habe sämtliche Waffen am 11. August 2021 an den Büchsenmacher P. A. in O. überlassen. Die Überlassung habe er der Waffenbehörde angezeigt. Auch die Waffenbesitzkarten habe er vor dem 18. August 2021 bei der Waffenbehörde abgegeben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten Landes vom 22. Juli 2021, nämlich den Widerruf der Waffenbesitzkarte aufzuheben, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. In Bezug auf die Forderung zur Vorlage eines Amts - anstatt des Dienstausweises - werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seit mehreren Jahrzehnten in Deutschland lebe und der Amtsausweis keinen üblichen Sprachgebrauch in der Bevölkerung darstelle. Durch den Staatsschutz S. sei desweiteren mitgeteilt worden, dass der Sohn des Klägers als Reichsbürger bzw. Selbstverwalter auffällig geworden sei. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes vom 00. Juni 0000 habe dieser ebenfalls den „Amtsausweis" des Polizeibeamten verlangt. Er habe behauptet, dass die Beamten gar keine Befugnis hätten, ihm gegenüber Maßnahmen zu treffen. Auf der Polizeiwache habe er geäußert, dass die Polizei ein privates Unternehmen sei und von Amerikanern aufgekauft worden sei. Zudem habe es am 00. April 0000 Anzeigen gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Betruges gegeben (Bl. 79 ff. GA): Es seien im Haus des Klägers ein Schlagstock mit Taschenlampenfunktion und ein Vorderlader mit Waffenkoffern und diversen Utensilien im Rahmen der Durchsuchung durch die Steuerfahndug an diesem Tag aufgefunden worden. Beide Gegenstände stellten nach erster Begutachtung Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar. Der Kläger habe angegeben, der Vorderlader gehöre seiner Tochter. Weiterhin sei ein falscher Impfausweis sowie neun weitere Blanko-Impfausweise aufgefunden worden. Die Unterschrift, Art des Impfstoffs und der Name des Geimpften seien nicht ausgefüllt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch im Verfahren 22 K 5755/21 - sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und staatsanwaltschaftlichen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 22. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet seine Rechtgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift sind waffenrechtliche Erlaubnisse – hier die beiden dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Im Fall des Klägers sind nachträglich – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse – Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das heißt bei Erlass des Widerrufsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besaß. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall nicht zugelassen wird. Es liegt die sog. absolute Unzuverlässigkeit vor. VGH BaWü, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris; vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54; VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 13. Entscheidend ist, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Dabei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 -, juris, Rn. 10; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris Rn. 30. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann das Gericht auch andere Unzuverlässigkeitsgründe annehmen als die Behörde in ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat. 1. Hier sind Tatsachen bekannt geworden vor, die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG vorliegt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird. Vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.964 – juris. Bei der leichtfertigen Verwendung sind Fälle des besonders sorglosen und unüberlegten sowie verantwortungslosen Umgangs erfasst, welche Gefahren für Dritte eröffnen und gegen geltendes Recht verstoßen. Die Anforderungen für die Annahme eines missbräuchlichen Umgangs sind daher strenger zu beurteilen als die eines leichtfertigen Umgangs, wobei die Rechtsfolge der zwingenden Unzuverlässigkeit für beide Fallgruppen greift. Gade, WaffG, 3. Aufl. § 5 Rn. 10. Ein solcher Umgang kommt insbes. bei einem Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzess in Betracht, vgl. §§ 32, 33 StGB, §§ 227, 229 BGB Gade, WaffG, 3. Aufl. § 5 Rn. 11; Apel/Bushart WaffG § 5 Rn. 12; Steindorf/N. Heinrich WaffG § 5 Rn. 9. Bestimmte Wesensmerkmale einer Person können ebenfalls die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Antragsteller leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder er in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat. Gade, WaffG, 3. Aufl. § 5 Rn. 11. Die erforderliche Prognose hat sich stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17, und Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 – juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28, 30, 32, und vom 28. Februar 2013 – 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 50; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris, Rn. 10. Danach rechtfertigt das Verhalten des Klägers am 00. Mai 0000 die Annahme, dass er zukünftig Waffen missbräuchlich verwenden wird. Der Kläger hat als Nichtbeteiligter am 00. Mai 0000 bei der polizeilichen Nacheile gegenüber einem des Diebstahls verdächtigen Jugendlichen gegenüber zwei Polizeibeamten Beleidigungen geäußert. Eine Beamtin habe der Kläger mit „Sie sind doch bescheuert, ein Kind so zu verfolgen!“ und einen anderen mit „Sie sind bekloppt?“ angesprochen. Er hat sich geweigert, sich durch seinen Personalausweis auszuweisen bzw. diesen aus dem Haus sich bringen zu lassen und immer wieder „Amtsausweise" der Beamten zu sehen verlangt. Weiterhin hat er behauptet, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" eingestellt seien. Dieses Verhalten der hat der Kläger bzgl. der tatsächlichen Umstände nicht bestritten, sondern in seiner Stellungnahm vom 19. Juli 2021 vielmehr Erläuterungen zu seinem Verhalten gegeben. Dieses Verhalten hat der Kläger damit erklärt, er sei selbst Vater und Familienmensch und habe daher spontan und ohne vorausgehende abwägende Überlegung in Richtung der rennenden Beamten diese Äußerungen. Nach seinem Verständnis hätten es die Polizeibeamten übertrieben und seien nicht gefahrenbewusst gewesen. Er sei erzürnt gewesen und habe deshalb die Polizeibeamten als „bekloppt“ bezeichnet und deren Forderung, sich auszuweisen mit der an sie gerichteten Gegenforderung beantwortet, dies ebenfalls zu tun. Auch soll die hartnäckige und wiederholte Nachfrage nach einem Dienstausweis eine milde Form des zivilen Ungehorsams gewesen sein. Die Äußerung, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" angestellt seien, resultierten aus einem fehlenden Fingerspitzengefühl und hätten klüger gewählt werden können. Der Kläger hat damit sein in der konkreten Situation, in der als Unbeteiligter in vermeintlicher Nothilfe in einen erkennbaren Polizeieinsatz verbal eingegriffen hat, nach eigener Einschätzung „ohne spontan und ohne vorausgehende abwägende Überlegung“ gehandelt. Das von ihm als unverhältnismäßig empfunden Verhalten der Polizei habe ihn „gezürnt“ und sein Verhalten hat er als „nachvollziehbare Reflexreaktion“ beschrieben. Die Kritik an der Art und Weise des Vorgehens der Polizei habe sich im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegt. Der Kläger hat damit selbst eingeräumt, zu spontanen und unüberlegten Handlungen zu neigen. Er hat seine - seiner Meinung nach - berechtigte Kritik in einer „nachvollziehbare Reflexreaktion“ in Form einer strafrechtlich relevanten mehrfachen Beleidigung von uniformierten Polizeibeamten geäußert. Der Kläger neigt damit zu unüberlegten, impulsiven Handlungen, die auch einen unüberlegt leichtfertigen und sogar missbräuchlichen Umgang mit Waffen befürchten lassen. Das Verhalten des Klägers beschränkt sich dabei nicht auf eine bzw. zwei unüberlegte Äußerungen im „Eifer des Gefechts“, sondern bestand auch mehreren Gesprächen und zog sich dabei über einen längeren Zeitraum hin und fand verschiedene Äußerungsformen. Das Nichteinlenken des Klägers und das Festhalten an seiner Überzeugung und seinen Zorn setzte sich bis hin zur notwendigen Mitnahme zur Wache und Durchführung einer erkennungdienstlichen Behandlung fort. Soweit der Kläger sich auf die Meinungsfreiheit und Art. 5 GG beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Er hätte für seine Missfallen bzgl. der Art und Weise des polizeilichen Vorgehens nicht strafrechtlich Äußerungswege einschlagen müssen, um diese anzubringen. Eine kritische Äußerung und Haltung kann infolge von sachlicher – auch überspitzter – Formulierungen angebracht werden. Hier ist ggfs. an eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu denken. Nicht geschützt ist jedoch die Begehung äußerungsrechtlicher Straftaten zulasten von Polizeibeamten im Einsatz. Gerade die unbeherrschte und spontane Art und Weise einer Reaktion und Äußerung ist daher aus waffenrechtlicher Sicht relevant. Sie bietet eine Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Kläger auch im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen unbeherrscht und zornig handeln kann und „sein Recht“ außerhalb der Rechtsordnung – wie geschehen – versucht durchzusetzen. Einer Berücksichtigung des Vorfalls und der dokumentierten Umstände steht nicht entgegen, dass die betreffenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt wurden. Auch eingestellte Ermittlungsverfahren können herangezogen werden. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 24; Gade, WaffG, 2. Auflage, § 5 Rn. 19. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 oder § 154 StPO hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Es besteht keine Bindung. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 21 ZB 13.415 –, juris und Beschluss vom 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 – juris; VG Köln, Urteil vom 22. März 2019 – 20 K 2216/17 –, juris. Dies gilt hier insbesondere, da der Kläger sein Verhalten und seine Motivation gegenüber der Polizei eingeräumt hat. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird und zumindest ein Restrisiko für einen missbräuchlichen Umgang mit Waffen besteht. Es handelt sich auch nicht um eine singuläre Ausnahmesituation, die eine andere Bewertung erlaubte. Der Kläger hat am 00. Mai 0000 sich über einen gewissen Zeitraum zu erzürnten Äußerungen und „nachvollziehbaren“ Reflexhandlungen „spontan und ohne vorausgehende abwägende Überlegung“ hinreißen lassen. Diese fanden nach einer ersten An-/Aussprache auch nicht etwa ihr Ende. Vielmehr hielt der Kläger an der einmal gewählte kritischen Reaktionsweise fest und verweigerte auch weiterhin die Beibringung seines Personalausweises, sodass eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen musste. Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Kläger seit Jahren im Schießsport ehrenamtlich tätig ist, bis zu dem Vorfall strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und bei der Planung seines Waffenraums aktiv die Zusammenarbeit mit der Polizei gesucht hat. Soweit man das Verhalten des Klägers situativ oder in Bezug auf das bisherige Verhalten bzw. Hintergrund in Bezug und Gesamtschau setzt und auch die von ihm aktiv beantragte Einbürgerung berücksichtigt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Unbeherrschtheit im Falle eines als unverhältnismäßig empfundenen Polizeieinsatzes sowie die strafrechtlich relevanten Äußerungen belegen auch als solch „singuläres“ Ereignis das Bestehen einer Gefahr einer Überreaktion durch den Kläger. Dabei besteht bei diesen – wie das Verhalten am 00. Mai 0000 zeigte – auch für längere Zeit die Gefahr zorniger und wenig überlegter Folgereaktionen bzw. - Handldung, die bis hin zum mißbräuchlichen Umgang mit Waffen führen können. 2. Es liegt weiter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ein absoluter Unzuverlässigkeitsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen wird. Es besteht kein Vertrauen mehr, dass der Kläger mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 - 20 A 4362/19 ¬, vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris, vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, juris, und vom 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 21 CS 17.1300 –, juris. Ein solches kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 - 20 A 4362/19 ¬, vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris, und vom 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 - m. w. N.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 ‑ 21 CS 17.1964 ‑, juris, und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -, juris. Unter der Sammelbezeichnung "Reichsbürger und Selbstverwalter" wird von den Verfassungsschutzbehörden eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene erfasst, der die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten und der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Reichsbürger sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen, was zur Folge hat, dass Reichsbürger bzw. Selbstverwalter den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 - 20 A 4362/19 ¬, vom 26. Juni 2019 20 B 822/18 -, a. a. O., m. w. N., und vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N.; Verfassungsschutzbericht 2020 des Bundes, Seite 4, 32 f., 111 ff.; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2020, Seite 118 ff. Unabhängig davon, ob sich feststellen lässt, ob eine Person der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist oder damit sympathisiert, ist entscheidend, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, welches Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 - 20 A 4362/19 ¬, vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, a. a. O., vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, a. a. O., und vom 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -. Dies ist hier der Fall, der Kläger fühlt sich an geltendes Recht nicht gebunden und stellt die Legitimation von Polizisten als Repräsentanten des Staates in Frage. Der Kläger bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass er die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen wird. Dies ergibt sich – trotz seiner gegensätzlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls aus dem Verhalten des Klägers am 00. Mai 0000. Er hat in seinen damaligen Äußerungen gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Polizei als staatliche Exekutivbehörde nicht anerkennt. Er hat während des gesamten Polizeieinsatzes nicht nur immer wieder die „Amtsausweise" der Beamten zu sehen verlangt. Er weiterhin behauptet, dass die Polizeibeamten bei einem „Verein" bzw. einer „Firma" eingestellt seien. Im Weiteren hat er die eingesetzten Beamten gefragt, ob diese eine Legitimation hätten, um Maßnahmen zu treffen. Die Farbe der Uniform sei zudem falsch. Darin kommt die Bezweiflung der Legitimität der staatlichen Exekutive und ihrer Repräsentanten zum Ausdruck. Der Kläger hat damit aktiv gegenüber Repräsentanten des Staates im Rahmen des nach außen erkennbaren hoheitlichen Handelns geltend gemacht, dass er deren Hoheitsgewalt nicht anerkennt. Dies liegt zum einen in dem mehrfachen Verlangen der „Amtsausweise“. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung, ist dieser in seiner Beherrschung der deutschen Sprache und Wortwahl so artikuliert, dass es nicht von einem Nichtkennen des Unterschieds zwischen den Begriffen „Dienstausweis“ und „Amtsausweis“ überzeugt ist. Die Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass die Formulierung ein Versehen in der Begriffswahl war. Ohne die grundsätzliche Berechtigung des Klägers, sich den Dienstausweis eines Polizisten zeigen zu lassen in Frage zu stellen, hat die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger in der Situation am 00. Mai 0000 Zweifel an der „Echtheit“ der eingesetzten Polizisten hatte. Da es sich um mehrere uniformierte Polizeibeamten handelte, die der Kläger gerade wegen der Art und Weise ihrer Einsatzausführung kritisierte, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ging ihm offensichtlich auch nicht um den „Dienstausweis“ der Beamten, vielmehr wollte er mit der Bezeichnung „Amtsausweis“ seine Nichtanerkennung der Legitimation der Beamten zum Ausdruck bringen. Durch die Behauptung Polizisten seien bei einem „Verein“ oder bei einer „Firma“ angestellt und der sinngemäßen Äußerung, dass sie nicht zur hoheitlichem Handeln befugt seien, hat der Kläger ebenso deutlich gemacht, dass er die Polizei als demokratisch legitimierten Teil der Exekutive des Landes Nordrhein-Westfalen nicht anerkennt. Die Hoheitlichkeit und Staatlichkeit wird durch die Formulierung der Zugehörigkeit zu einem „Verein“ oder einer „Firma“ ausdrücklich negiert. Es ist damit nicht gesichert, dass der Kläger die maßgeblichen des Regelungen des Waffenrechts, die durch die Polizei als Waffenbehörde gegenüber dem Kläger um- und durchgesetzt werden, als bindend ansieht. Dies wird nicht dadurch relativiert, dass er ausgeführt hat, es handele sich dabei um eine zulässige Kritik an einer polizeilichen Handlung. Eine Äußerung des Missfallens und von Kritik im Falle einer gegen einen Bürger gerichteten Maßnahme sind nicht gleichzusetzten mit dem Absprechen gesetzlicher Handlungsbefugnisse. Die gewählte Art der Äußerung der Kritik begründet eben die dargelegten Zweifel. Aufgrund der mangelhafte Einstellung des Klägers in Bezug auf die Verbindlichkeit und Einhaltung des geltenden Waffengesetze und deren Konkretisierung durch die Polizei ist die Prognose einer nicht gesicherten Einhaltung der Vorschriften des Waffengesetzes in Bezug auf den vorsichtigen Umgang gerechtfertigt. II. Die Anordnung nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist auch rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 WaffG. Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Rechtsfehler sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 250,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf Tarifstellen 26.36 und 26.32 Buchst. f der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) a. F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebG NRW und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertentscheidung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 ‑ 20 E 923/09 ‑, vom 23. Juni 2010 ‑ 20 B 45/10 ‑, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, wirken nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -. Nach diesen Maßstäben ist für den Widerruf ein Streitwert in Höhe von 7.250,- Euro festzusetzen, da in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten insgesamt 4 Waffen bzw. Waffen gleichgestellte Gegenstände eingetragen sind. Daneben ist der für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigende Betrag von 250,-Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) einzubeziehen. Dieser Betrag ist auch in Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht und eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt ist, hinzuzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.