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Beschluss

22 L 2724/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0120.22L2724.22A.00
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Leitsätze

Keine systemischen Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen Spaniens für beruflich qualifizierte Asylsuchende fortgeschrittenen Alters (über 50).

Keine Zweifel an hinreichendem Zugang zu medizinischer Versorgung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine systemischen Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen Spaniens für beruflich qualifizierte Asylsuchende fortgeschrittenen Alters (über 50). Keine Zweifel an hinreichendem Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: Der am 13. Dezember 2022 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 8643/22.A - gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2022 anzuordnen, über den die Einzelrichterin entscheidet (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft und innerhalb der Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 6. Dezember 2022) gestellt. Er ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 55 - 57, juris, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III‑VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Antragsteller waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der spanischen Auslandsvertretung in Teheran (Iran) ausgestellt wurde. Das Visum war ausweislich des vom Bundesamt am 10. Oktober 2022 eingeholten Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) gültig vom 6. Juli 2022 bis zum 18. Oktober 2022. Der erste Asylantrag der Antragsteller in einem Mitgliedstaat erfolgte in Deutschland, und zwar spätestens mit der förmlichen Asylantragstellung am 10. Oktober 2022. Die damit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für Spanien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 17. November 2022 jeweils ein Aufnahmegesuch für beide Antragsteller an Spanien gerichtet, die ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigungen am gleichen Tag dort eingingen. Spanien hat am 30. November 2022 für beide Antragsteller die Annahme der Gesuche erklärt. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme der Wiederaufnahmegesuche durch Spanien liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. Darüber hinaus können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Spanien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Spanien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK für Dublin-Rückkehrer im Allgemeinen unvereinbar sind. Davon geht die ganz überwiegende Rechtsprechung aus. Vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - AN 17 S 22.50150 -, juris, Rn. 29 m. w. N.; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Oktober 2022, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, juris; VG Frankfurt/M, Beschluss vom 18. Mai 2021 ‑ 2 L 1354/21.F.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, Rn. 33 ff m.w.N., juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. März 2021 ‑ 11 L 93/21.A ‑, juris; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris; BVwG Österreich Entscheidung vom 10. Februar 2020 – W 125 2228238-1 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00.html. Dies bestätigten auch die gegenwärtig verfügbaren Erkenntnisse. Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bei der Schutzgewährung und Unterstützung von Asylsuchenden. AIDA, ECRE- Länderbericht zum Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Haft für Asylsuchende Spanien April 2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf S. 60; S. 60; US-DOS Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021 vom 12. April 2022, www. https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html; Raphaelswerk, Spanien: Information für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Aktualisierung November 2022, S.3file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4288/zbs/Downloads/Raphaelswerk_Info_Rueckueberstellung_Spanien_2022-EN%20(1).pdf; Human Rights Watch, Annual report on the human rights situation in 2022 vom 12. Januar 2023 https://www.ecoi.net/en/document/2085498.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, vom 8. November 2022, S.5, 12 ff. Soweit es Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko gibt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.12; bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer hiervon betroffen sind. Das spanische Rote Kreuz hat Büros an den Flughäfen Madrid/Baraja und Barcelona und kümmert sich auf Information der Polizei um die Dublin-Rückkehrer in Bezug auf eine Erstversorgung und Notunterkünfte. Dublin-Rückkehrer haben einen Anspruch darauf, in das staatliche Unterkunftssystem wiederaufgenommen zu werden. Raphaelswerk, S.3, 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.14 f. In Bezug auf Kapazitätsprobleme in den Jahren 2019 und 2020 und damit verbundene Schwierigkeiten für Dublin-Rückkehr, Platz in den Aufnahmeeinrichtungen zu finden, trat 2021 nach Entscheidungen des obersten Spanischen Gerichts eine Besserung ein. Vgl. AIDA, ECRE- Länderbericht 2022, S. 60; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.7. U.a. ist die Organisation „Neighbours Coordinator“ (Coordinadora de Barrios) im Bereich der Unterbringung tätig. AIDA, ECRE- Länderbericht 2022, S. 60, 69. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für alle Antragsteller dasselbe ist, unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Nach 6 Monaten besteht ein Recht auf Arbeitsaufnahme. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.13, 16. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wird teilweise durch generelle Defizite des Asylverfahrens erschwert. Je nach Verfahrensstand kann das Erstverfahren weitergeführt werden. Ist das Erstverfahren abgeschlossen, kann nur ein neuer Antrag gestellt werden, der nicht als Folgeantrag behandelt wird. AIDA, ECRE- Länderbericht 2022, S. 60; Raphaelswerk, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.7. Es findet bei Wiedereinreise eine Verweisung an die Asylbehörde (Oficina de Asilo y Refugio, OAR) statt, bei der ein Termin zur Registrierung als Asylsuchender erfolgt und Unterkunftsinformationen erteilt werden. Raphaelswerk, S. 3. Keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen ebenfalls im Falle einer Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Spanien. Das Integrationsprogramm läuft für 18 Monate bzw. 24 Monate für vulnerable Personen. Es besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum dortigen Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.19; zur Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 27. Mai 2022, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitsmarkt-in-spanien-und-italien-gibt-es-so-viele-jobs-wie-nie-doch-das-ist-nicht-nur-eine-gute-nachricht/28370868.html; vgl. auch Raphaelswerk, S. 4. Zwar wird teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet, jedoch wurden gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotelerie, Produktion und Handel geschaffen. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10. Individuelle Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, lassen sich nicht feststellen. Zwar könnte den Antragstellern aufgrund ihres Alters (Antragsteller: 55 Jahre, Antragstellerin: 51 Jahre) die Integration in den Arbeitsmarkt grundsätzlich schwerer fallen als jungen Migranten, etwa im Alter von 15 bis 23. Andererseits dürften die Umstände, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Heimatland Afghanistan zuletzt als studierter Ingenieur eine Anstellung als Büroleiter eines Direktors in einem Sicherheitsministerium innehatte und die Antragstellerin nach eigenen Angaben im Heimatland vor ihrer Ausreise auf der Grundlage eines 12jährigen Schulbesuchs sowie einer zweijährigen Ausbildung 20 Jahre lang als Krankenschwester (zuletzt als Oberschwester) arbeitete, die Chancen beider Antragsteller auf dem spanischen Arbeitsmarkt erheblich verbessern im Vergleich zu (noch) ungelernten jungen Migranten. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsteller nach Durchlaufen eines womöglich auf 24 Monate verlängerten Integrationsprogramms unabhängig von ihrem Willen gehindert wären, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zumindest die Integrationsphasen zu erreichen, die sie zum Bezug von Sozialleistungen berechtigten. Darüber hinaus sind von den vier volljährigen Kindern der Antragsteller, die mit ihnen in das Bundesgebiet einreisten und um Asyl nachsuchten, mindestens 2 (Z. , geb. am 00.00.1999 und Z1. , geb. am 00.00.1992) ebenfalls vollziehbar zur Ausreise nach Spanien verpflichtet und könnten den Antragstellern bei der Integration in Spanien und der Lebensunterhaltssicherung behilflich sein. Gegenüber diesen Personen ist ebenfalls eine Abschiebungsanordnung ergangen und der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz war erfolglos (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022, 12 L 2580/22.A und 12 L 2579/22.A. Dass sich die Antragstellerin nach den von ihr vorgelegten Attesten und Bescheinigungen einer Operation eines Mammacarcinoms in der linken Brust mit Bestrahlung und Chemotherapie unterziehen musste und als Folge davon kontinuierlicher medizinischer Nachsorge bedarf, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erkrankung war ausweislich der von ihr vorgelegten Atteste in Kabul, Afghanistan diagnostiziert worden, worauf sie ausweislich der Bescheinigung des XXXXXXXXX Hospitals in Neu-Delhi, Indien vom 25. November 2020 in dem dortigen Krankenhaus behandelt wurde. Nunmehr befinden sie sich ausweislich des (nicht datierten) Attests des behandelnden Gynäkologen Dr. L. aus I. in der Tumornachsorge. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin in Spanien nicht die erforderliche medizinische Versorgung erhalten könnte. Zwar bestehen Defizite bei der Identifizierung vulnerabler Personen und es gibt keine ad hoc-Organisationen die medizinische Ersteinschätzungen vornehmen. AIDA, ECRE- Länderbericht 2022, S. 69, 81. Das spanische Recht garantiert jedoch allen Asylsuchenden den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, wie dies auch für die eigenen Staatsangehörigen der Fall ist. AIDA, ECRE-Länderbericht, S. 119; Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10, 17; vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Raphaelswerk, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10, 18. Insgesamt sind in Spanien zwar teilweise Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen, die Zahlen für die Erforderlichkeit hoher privater Zuzahlungen gehören zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. vgl. auch WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. AIDA, ECRE- Länderbericht, S. 119; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 – AN 17 S 22.50132 –, Rn. 25 - 26, juris Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der medizinischen Versorgung der Antragstellerin in Spanien unzumutbare Hindernisse entgegenstünden. Entsprechendes lässt sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen. Sie haben nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Anstrengungen sie in Spanien (vergeblich) unternommen haben, um medizinische Hilfe für die Antragstellerin zu erhalten. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ersichtlich. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).