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Beschluss

4 L 1637/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1005.4L1637.22.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 0. Dezember 2021 – Reg.-Nr.: 00-XX-0000/21 – in der Fassung der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) vom 00. Mai 2022 – Reg.-Nr.:00-XX-0000/22 -  erhobenen Klage 4 K 2819/22 wird angeordnet.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen und die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 0. Dezember 2021 – Reg.-Nr.: 00-XX-0000/21 – in der Fassung der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) vom 00. Mai 2022 – Reg.-Nr.:00-XX-0000/22 - erhobenen Klage 4 K 2819/22 wird angeordnet. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen und die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Juli 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 0. Dezember 2021 – Reg.-Nr.: 00-XX-0000/21 – in der Fassung der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) vom 00. Mai 2022 – Reg.-Nr.:00-XX-0000/22 - erhobenen Klage 4 K 2819/22 anzuordnen, ist begründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts öffentlichen und privaten Interessen des Bauherrn oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden privaten Nachbarinteressen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20, m.w.N. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, juris Rn. 7. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen Vorrang vor dem gegenläufigen öffentlichen und privaten Vollzugsinteresse der anderen Beteiligten; denn die angefochtene Baugenehmigung in ihrer Fassung für die veränderte Ausführung des Bauvorhabens verletzt bereits bei summarischer Prüfung das die Antragstellerinnen schützende, im Begriff des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt. Dies ist hier nach summarischer Prüfung der Fall. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insbesondere danach, ob es sich nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; denn das Vorhabengrundstück H.--------straße 00x des Beigeladenen wie auch die jeweils benachbarten Grundstücke der Antragstellerin zu 2. - H.--------straße 00 – und der Antragstellerin zu 1. – H.--------straße 00 - liegen ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im unbeplanten Innenbereich. Ein Nachbar, der – wie hier die Antragstellerinnen – sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Sich-Einfügens enthaltene – nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektivrechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. So OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 -, juris Rn. 40 m. w. Nachw.. Ein derartiger Verstoß kann sich etwa aus einer unzulässigen Veränderung einer Hausgruppe ergeben. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung einer bestehenden Hausgruppe grenzständig errichtet wird, ohne mit den verbleibenden Gebäuden eine Hausgruppe zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB eine in offener Bauweise zulässige Hausgruppe im Sinne des insoweit entsprechend heranzuziehenden § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO bilden, kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der jeweiligen Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 201- 4 B 65.14 -, juris Rn. 6. Der Nachteil, dass bei im Allgemeinen schmaler zugeschnittenen Reihenhausgrundstücken ein Anbau unter Einhaltung eines Grenzabstandes häufig faktisch nicht möglich ist, trifft alle Eigentümer einer Hausgruppe in gleicher Weise. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das – wie bei einem Doppelhaus – nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die eine Hausgruppe bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssen. Die Hausgruppenteile können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden; sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Keine Hausgruppe entsteht, wenn das Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 -, juris Rn.47 bis 49 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Die Reihenhäuser H.--------straße 00 bis 00x bilden danach eine Hausgruppe, denn sie sind an den jeweiligen gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenzen – von zwei rückwärtigen baulich untergeordneten Terrassenüberdachungen auf den Grundstücken der Antragstellerinnen abgesehen – nahezu deckungsgleich errichtet. Das Reihenendhaus H.--------straße 00x ist hinsichtlich der Bauweise nicht geeignet, den Hausgruppencharakter insgesamt in Frage zu stellen. Mit seinem baulichen Altbestand ist es grenzständig und insoweit deckungsgleich zur gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze mit dem Reihenhaus H.--------straße 00 errichtet. Der später erst eingeschossig errichtete, dann um ein Obergeschoss erweiterte rückwärtige Anbau des Gebäudes H.--------straße 00x vermittelt im Verhältnis zum Grundstück H.--------straße 00 nicht den Eindruck eines rückwärtig verspringenden, den Hausgruppencharakter sprengenden einseitigen Grenzanbaus, weil er zum Grundstück H.--------straße 00 einen seitlichen Abstand von 3 m einhält. Ein unverhältnismäßiger Versprung „an der gemeinsamen“ Grundstücksgrenze zum Grundstück H.--------straße 00 liegt nicht vor. Dieser Anbau ist ausweislich der beigezogenen Genehmigungsvorgänge im Übrigen auch in Richtung des Nachbargrundstücks H.--------straße 00 nicht grenzständig errichtet. Bei der entlang dieser Grundstücksgrenze vorhandenen baulichen Anlage handelt es sich um eine Grenzgarage, der ein offener Stellplatz vorgelagert ist. Das streitgegenständliche genehmigte Vorhaben auf dem Grundstück H.--------straße 00x ist mit dem Hausgruppencharakter unvereinbar. Die damit genehmigte rückwärtige Erweiterung im Erd- und ersten Oberbeschoss vermittelt den Eindruck eines verspringenden einseitigen Grenzanbaus in Richtung jedes der antragstellereigenen Grundstücke, der damit einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Das Gebäude H.--------straße 00x wird im Fall der Ausführung der hier genehmigten rückwärtigen Erweiterung die bisherige einander überdeckende Anbaulänge von 7,95 m an beiden gemeinsamen seitlichen Nachbargrenzen im Erdgeschoss um mehr als die bisherige Hälfte, nämlich mit weiteren 4,81 m Länge um 61 % überschreiten. Diese Wirkung eines verspringenden einseitigen Grenzanbaus wird durch die genehmigte Ausführung im ersten Obergeschoss nicht gemindert, weil dem dort genehmigten Gebäudevorsprung in einer rückwärtigen Tiefe von 2,51 m, d. h. immer noch um etwa 32%, künftig eine Dachterrasse in einer Tiefe von 2,30 m mit der Wirkung einer Aussichtsplattform auf der Geschossdecke über dem Erdgeschosstrakt vorgelagert sein wird. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 bietet für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks für die Bemessung des Streitwertes 7.500,- Euro bis 20.000,- Euro als Orientierung (Ziff. 7a). Vorliegend erscheint auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 15.000,- Euro (d. h. rechnerisch je antragstellereigenem Grundstück 7.500 Euro) angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegend begehrten Eilrechtsschutzes zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fünffach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst fünffach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.