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Urteil

29 K 1634/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0822.29K1634.21A.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2021 und vom 9. März 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2021 und vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. B. 1989 geborene Klägerin zu 1. und der am 00. G. 1986 geborene Kläger zu 4. sind die Eltern der am 00. N. 2016 und 00. N. 2017 geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Am 00. K. 2021 wurde eine weitere Tochter der Kläger geboren, die nicht an diesem Verfahren beteiligt ist. Die Kläger reisten am 00. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 00. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Die Klägerin zu 1. machte bei ihren Anhörungen am 00. Februar 2021 und 00. Februar 2020 folgende Angaben: Sie hätten sich ca. einen Monat in M. aufgehalten, nachdem sie zuvor ca. drei Jahre und drei Monate in der Türkei gelebt hätten. Sie seien am 00. Dezember 2020 nach Portugal eingereist. Sie hätten sich in einer von einer arabischen Hilfsorganisation gestellten Wohnung aufgehalten. In Portugal seien ihnen etwa am 14. Dezember 2020 Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe das Abitur zweifach abgeschlossen, sowohl im naturwissenschaftlichen als auch im Literaturzweig. Sie habe zwei Jahre an der Universität von B. französische Literatur studiert. Sie habe als Lehrerin an einer Grundschule gearbeitet und alle Fächer unterrichtet. Auch habe sie Privatstunden in Französisch gegeben. In der Türkei hätten sie gegenüber den Vereinten Nationen viermal die Ausreise verweigert. Sie hätten in Portugal nicht Asyl beantragt. Portugal biete keine angemessene Lebensqualität. Das Haus sei sehr, sehr kalt gewesen, sie hätten nicht mal eine Decke bekommen. Für die Kinder habe es keinen Kindergarten gegeben. Ihr Mann habe dort nicht medizinisch behandelt werden können. Es habe keine Hoffnung gegeben, dass er dort eine Prothese bekommen könnte. Es müssten beide Eltern arbeiten, um die Familie versorgen zu können. Nicht einmal normale Menschen würden dort Arbeit finden. Bei seinen Anhörungen am 00. und 00. Februar 2021 gab der Kläger zu 4. an, sein Heimatland erstmalig am 31. Januar 2017 verlassen zu haben und in die Türkei gereist zu sein. Dort hätten sie sich legal mit einem Flüchtlingsausweis etwas weniger als vier Jahre aufgehalten, bevor sie mithilfe der Vereinten Nationen auf dem Luftweg am 00. Dezember 2020 nach Portugal gereist seien. In Portugal hätten sie in einer von einer syrischen Hilfsorganisation gestellten Wohnung in M. gewohnt. Sie hätten dort fünf Jahre Aufenthalt bekommen. Als sie in Portugal angekommen seien, habe sie die Organisation „C. B1. -B2. “ in ein Haus gebracht, das eine Katastrophe gewesen sei. Außer einem Bad und ein paar Sachen habe es nichts gegeben. Die ganze Familie habe nur eine Bettdecke erhalten. Die Kinder hätten keinen Platz im Kindergarten erhalten. Man habe ihm gesagt, dass es keine Möglichkeit für eine Behandlung seines Beines gebe. Sie hätten von der Organisation 600 € monatlich bekommen. Die vom Bundesamt gestellten Wiederaufnahmegesuche an Portugal wies die portugiesische Dublin-Einheit mit Schreiben vom 00. Februar 2021 mit der Begründung zurück, die Kläger seien am 00. Dezember 2019 im Rahmen des „resettlement programme“ in M. angekommen. Ihnen sei am 00. Dezember 2020 der Flüchtlingsstatus gewährt worden, gültig bis zum 00. Dezember 2025. Mit Bescheid vom 00. Februar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 1.-3. als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2.). Zudem drohte das Bundesamt den Klägern für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verlassen, die Abschiebung nach Portugal an und stellte gleichzeitig fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften (Ziffer 3.). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Mit Bescheid vom 00. März 2021, zugestellt am 00. März 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 4. als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.). Zudem drohte das Bundesamt dem Kläger zu 4. für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse, die Abschiebung nach Portugal an und stellte gleichzeitig fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung der Bescheide führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da ihnen bereits internationaler Schutz in Portugal gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Portugal führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Den Klägern drohten auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten. Die Kläger zu 1.-3. haben gegen den ihnen am 00. März 2021 bekannt gegebenen Bescheid am 00. März 2021 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt (29 L 536/21.A). Der Kläger zu 4. hat am 00. März 2021 Klage erhoben (15 K 1763/21.A) und ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz beantragt (15 L 591/21.A). Zur Begründung ihrer Klagen berufen sich die Kläger auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren. Ferner haben sie den Schwerbehindertenausweis des Klägers zu 4. sowie ärztliche Atteste und Berichte vorgelegt und vorgetragen, dass dieser am 00. März 2021 einen Selbstmordversuch unternommen habe. Beide Klagen wurden zum vorliegenden Aktenzeichen miteinander verbunden. Die ebenfalls miteinander verbundenen einstweiligen Rechtsschutzanträge hat das Gericht mit Beschluss vom 13. April 2021 abgelehnt (29 L 536/21.A). Die Kläger haben zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 00. Februar 2021 und vom 00. März 2021 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, haben die Kläger ihre Anträge, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr, die Bescheide vom 00. Februar 2021 und vom 00. März 2021 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann das Gericht entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Kläger ihre ursprünglichen Klageanträge vom 00. und 00. März 2020 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris Rn. 22 ff. m.w.N. Die isolierte Aufhebung des Bescheides führt auf die weitere Prüfung der Asylanträge der Kläger durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide werden die Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem sie vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen waren. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG) gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Soweit die Beklagte in Satz 4 der Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Portugal festgestellt hat, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, ist diese – die Kläger ausschließlich begünstigende – Feststellung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020 – 10 K 157/19.A –, juris Rn. 19 ff. Der Hauptantrag ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1. der streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in dem insoweit allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Vorliegend ist den Klägern ausweislich der Mitteilung der portugiesischen Behörden vom 00. Februar 2021 zwar am 00. Dezember 2020 der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Der Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aber Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) entgegen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris Rn. 39 ff. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris Rn. 33. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris Rn. 83, m.w.N. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris Rn. 85 ff., m.w.N. Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff., m.w.N. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 34 ff. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen. Zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 40, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 LB 27/17 –, juris Rn. 60, m.w.N. Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 66 f. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU der Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig entgegen. Aufgrund ihres hohen Schutzbedarfs ist im konkreten Einzelfall davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Portugal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Den Klägern droht insbesondere die Obdachlosigkeit. Dabei ist für die Prognose der den Klägern in Portugal drohenden Gefahren davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihrer im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden knapp 20 Monate alten Tochter nach Portugal zurückkehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1C 45.18 –, juris. Bei den Klägern einschließlich der jüngsten Tochter handelt es sich bis auf die Klägerin zu 1. um vulnerable Personen. Allein die Klägerin zu 1. ist erwachsen, gesund und arbeitsfähig. Vor allem die drei minderjährigen, 20 Monate, fünf und sechs Jahre alten Kinder sind extrem verwundbar und bedürfen daher eines besonderen Schutzes. Für Minderjährige müssen im Aufnahmestaat beispielsweise an ihr Alter angepasste Aufnahmebedingungen gewährleistet sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders dramatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel./. Schweiz) –, NVwZ 2015,127-132 und juris Rn. 119 f. Der Kläger zu 4. ist als Schwerbehinderter ebenfalls besonders schutzbedürftig. Er ist aufgrund der bei ihm vorgenommenen Oberschenkelamputation ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 4. November 2021 auf einen Rollstuhl angewiesen. Ferner liegt eine Splitterverletzung des Abdomens vor bzw. finden sich noch Splitter in der rechten Hüfte. Aufgrund der massiven körperlichen Belastungen leidet der Kläger zu 4. darüber hinaus zumindest an einer schweren depressiven Störung, die bereits zu einem Suizidversuch geführt hat. Die Kläger bedürfen insofern eines besonderen Schutzes in einer angemessenen, auch für den Kläger zu 4. im Rollstuhl geeigneten Unterkunft, die sie in Portugal aller Wahrscheinlichkeit nicht finden werden. Zwar erhalten anerkannte Schutzberechtigte in Portugal nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sowohl eine Unterbringung als auch Zugang zum Arbeitsmarkt. Neben dem ebenfalls gewährleisteten Zugang zu freier medizinischer Versorgung sieht das Gesetz zudem eine auf Vulnerable besonders zugeschnittene medizinische Versorgung vor. Asylum Information Database (aida), Country Report: Portugal, 2021 update, S. 144 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/. Darüber hinaus haben international Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe wie portugiesische Bürger. Die Sozialhilfe lag im Jahr 2020 bei 189,66 EUR für den ersten Erwachsenen, 132,76 EUR für den zweiten Erwachsenen und 94,83 EUR für jedes Kind. Hinzu kommen Sozialleistungen für Kinder und Familien. aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 158, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/. Jedoch stellen die hohen Mieten auf dem privaten Immobilienmarkt, insbesondere in den Städten wie etwa M. , für international Schutzberechtigte eine Herausforderung dar. Gleichzeitig ist der Zugang zu Sozialwohnungen extrem limitiert. aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 156 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/. Auch wenn Anhaltspunkte für systematische Obdachlosigkeit unter den internationalen Schutzberechtigten nicht vorliegen, gibt es gleichwohl Berichte, wonach vulnerable Personen im Jahr 2020 in zunehmendem Maße über den Mangel an geeigneten Unterkünften in Portugal geklagt haben. aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 157, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/. Die Kläger waren bei ihrem ersten Aufenthalt in Portugal in einem Haus einer arabischen Hilfsorganisation untergebracht. Während international Schutzberechtigte üblicherweise die private Unterkunft behalten, die sie während des Verfahrens gemietet haben, aida, Country Report: Portugal, 2021 update, S. 156, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/reports/country/portugal/, werden die Kläger aller Voraussicht nach aufgrund ihrer Ausreise nicht wieder auf die – für den Kläger zu 4. wegen der Lage der Wohnung im zweiten Stock ohne ungeeigneten - Unterkunft der Hilfsorganisation zurückgreifen können, sondern werden angesichts des extremen Mangels an Sozialwohnungen eine private Unterkunft anmieten müssen. Die Anmietung von privatem Wohnraum wird voraussichtlich daran scheitern, dass die Kläger nicht in der Lage sein werden, die Miete zu zahlen und auf Dauer zu tragen. Dafür, dass die Kläger über eigene finanzielle Mittel verfügen, die ihnen die Anmietung von privatem Wohnraum ermöglichen würden, gibt es keinen Anhalt. Ebenso wenig können die Kläger auf ein (familiäres) Netzwerk zurückgreifen, über das sie zeitnah eine Unterkunft erhalten könnten. Allein mit den Mitteln der Sozialhilfe, auf die die Kläger Anspruch haben, werden sie unter Berücksichtigung der hohen Mietpreise in den Städten eine geeignete Wohnung nicht anmieten können, sodass sie auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme angewiesen sind. Den Klägern wird es in ihrer konkreten Situation aller Wahrscheinlichkeit nach aber nicht gelingen, durch Erwerbseinkommen eine geeignete Unterkunft zu finanzieren. In der fünfköpfigen Familie ist allein die Klägerin zu 1. arbeitsfähig. Das Gericht hält es nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck für praktisch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 4. in der Lage sein könnte, durch eigene Arbeit zum angemessenen Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Er ist schwer behindert und darüber hinaus psychisch stark belastet. Auch wenn die Klägerin zu 1. gut ausgebildet ist, ist nicht ersichtlich, wie sie alleine das Erforderliche für ihre Familie erwirtschaften soll, um eine Unterkunft finanzieren zu können, die den Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen drei kleinen Kinder und darüber hinaus ihres gehbehinderten und psychisch labilen Mannes genügt. Eine ihrer Ausbildung entsprechende und auch ausreichend bezahlte Tätigkeit als Lehrerin dürfte sie mangels Sprachkenntnissen nicht finden. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die Feststellung, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 der angefochtenen Bescheide) nebst Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.