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Urteil

L 10 KR 143/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2025:0729.L10KR143.22.00
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Leitsätze
1. Der nordzypriotische Landesteil Zyperns ist kein "anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union" iSv § 13 Abs 4 oder 5 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt und der Besitzstand der Europäischen Union in Nordzypern ausgesetzt ist. (Rn.21) 2. Aus demselben Grund besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (Rn.28) 3. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse zur Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (§ 13 Abs 5 SGB V) ist teleologisch auf den Regelfall zu beschränken, in dem ein Versicherter sich bewusst im Wege der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begibt. (Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nordzypriotische Landesteil Zyperns ist kein "anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union" iSv § 13 Abs 4 oder 5 SGB V, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt und der Besitzstand der Europäischen Union in Nordzypern ausgesetzt ist. (Rn.21) 2. Aus demselben Grund besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (Rn.28) 3. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Krankenkasse zur Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen im Ausland innerhalb der Europäischen Union (§ 13 Abs 5 SGB V) ist teleologisch auf den Regelfall zu beschränken, in dem ein Versicherter sich bewusst im Wege der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begibt. (Rn.18) Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet. 1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2020, mit dem die Beklagte die Erstattung der Kosten für die im Mai 2019 in Zypern in Anspruch genommene stationäre Krankenbehandlung ablehnte. Die dagegen geführte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder nach § 13 Abs 5 SGB V oder anderen Vorschriften im SGB V noch nach Vorschriften des Rechts der Europäischen Union einen Anspruch auf Kostenerstattung für die stationäre Behandlung in L ... in Nordzypern. 2. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 5 SGB V liegen nicht vor. a) Der Anspruch auf Leistungen des in Deutschland wohnhaften, bei der Beklagten krankenversicherten Klägers auf Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) ruht gemäß § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V, solange er sich im Ausland aufhält, und zwar auch dann, wenn er dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt, „soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist". Ansprüche auf Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind seit dem 1. Januar 2004 in § 13 Abs 4 und Abs 5 SGB V geregelt. In Anpassung des deutschen Krankenversicherungsrechts an europarechtliche Vorgaben (BT-Drs 15/1525, Seite 80 zu § 13 Abs 4 SGB V: Rechtsprechung EuGH zur Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit - Urteile in den Rechtssachen Kohll, Decker, Smits/Peerbooms sowie Müller-Fauré/van Riet) wird den Versicherten das Recht eingeräumt, unter näher bestimmten Voraussetzungen Leistungserbringer in allen EU- und EWR-Staaten in Anspruch zu nehmen. Mangels Integration der ausländischen Leistungserbringer in das deutsche Leistungserbringungssystem geschieht dies grundsätzlich im Wege der Kostenerstattung. Eine Sachleistungsgewährung ist über § 140e SGB V möglich, der es den Krankenkassen erlaubt, Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs 4 Satz 2 SGB V abzuschließen. b) Der Kläger hat iS von § 13 Abs 5 Satz 1 SGB V "Krankenhausleistungen nach § 39“ SGB V in einem anderen Staat als Deutschland – in Zypern – in Anspruch genommen, als er vom 3. bis 12. Mai 2019 in L ... _ vollstationär behandelt wurde, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Beklagten vorlag. aa) Nach § 39 Abs 1 SGB V wird Krankenhausbehandlung ua vollstationär erbracht. Damit verweist § 13 Abs 5 SGB V auf den weiten Begriff der Krankenhausleistungen des nationalen Rechts. Die Regelung knüpft im Kern daran an, dass die besonderen Mittel eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen benötigt werden, um die Krankheit zu heilen oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankenhausleistungen im Ausland innerhalb der Europäischen Union dürfen – wie auch in § 13 Abs 5 Satz 1 SGB V vorgesehen – europarechtskonform grundsätzlich von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Artikel 20 EG (VO) 883/2004 vom 29. April 2004 zur Reise zur Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit; BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 22/08 R – juris Rn 32; BSG, Beschluss vom 8. November 2024 – B 1 KR 29/24 BH – juris). bb) Die Voraussetzung der Erteilung einer vorherigen Zustimmung ist teleologisch auf den Regelfall zu beschränken, in dem sich ein Versicherter bewusst im Wege der Waren- und Dienstleistungsfreiheit zur Krankenhausbehandlung ins Ausland begibt. Erkrankt jedoch ein Versicherter unvorhergesehen im Ausland innerhalb des in § 13 Abs 5 Satz 1 SGB V umschriebenen Gebiets in einer Weise, dass er gehindert ist, vor der Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung die hierfür grundsätzlich erforderliche Zustimmung seiner Krankenkasse einzuholen, darf ihm das Fehlen der förmlichen vorherigen Zustimmung jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt nicht entgegengehalten werden, bis zu welchem die Krankenkasse nach Beseitigung des Hindernisses die Zustimmung hätte erteilen können, wenn sie in der Sache bei rechtzeitiger Information die Zustimmung hätte erteilen müssen. Es wäre unverhältnismäßig und daher EG-rechtswidrig, die nachträglich zu erteilende Genehmigung einer Krankenkasse nicht ausreichen zu lassen, wenn der Berechtigte aus Krankheitsgründen gehindert war, eine vorherige Zustimmung seiner Krankenkasse zur Krankenhausbehandlung einzuholen und diese Genehmigung an sich der Sache nach zu erteilen gewesen wäre. Das entspricht auch allgemeinen Grundgedanken des deutschen Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, handlungs- oder geschäftsunfähige Versicherte vor Rechtsnachteilen zu schützen, wenn sie nicht in der Lage sind, zur Wahrung ihrer Rechte gebotene günstige Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 22/08 R – juris Rn 35). cc) Soweit danach die Feststellung zu treffen ist, wie lange der Kläger krankheitsbedingt handlungs- oder geschäftsunfähig, unvertreten und deshalb gehindert war, die Zustimmung der Beklagten zur Krankenhausbehandlung einzuholen, ist festzustellen, dass ein solcher Zustand nach der Fraktur des Sprunggelenks vom Kläger nicht geltend gemacht und in der Behandlungsdokumentation des im Mai 2019 behandelnden Krankenhauses in L ... _ nicht vermerkt wurde. Der Kläger wurde vielmehr als „conscious and oriented“, dh bewusstseinsklar und orientiert, beschrieben. Von einem handlungs- oder geschäftsunfähigen Zustand des Klägers ist daher nicht auszugehen. Folglich steht einem Kostenerstattungsanspruch bereits entgegen, dass der Kläger sich nicht unmittelbar nach dem Eintritt des Bedarfs einer stationären Krankenbehandlung an seine Krankenkasse – die Beklagte – wandte. Nach Aktenlage erfuhr die Beklagte von der stationären Behandlung in Zypern im Mai 2019 erstmals im September 2019. c) Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch konnte die Beklagte aber insbesondere zu Recht entgegenhalten, dass der Kläger eine stationäre Krankenbehandlung in L ... _ in Nordzypern in Anspruch nahm. Nordzypern ist kein „anderer Mitgliedstaat in der Europäischen Union“ iSv § 13 Abs 4 oder 5 SGB V. aa) Schon aus dem Begriff "Mitgliedstaat" in dieser Regelung nationalen Rechts ergibt sich unter Berücksichtigung der Drei-Elementen-Lehre von Georg Jellinek, nach der ein Staat aus einem Staatsgebiet, einem Staatsvolk und einer Staatsgewalt besteht, dass ein Staat nicht nur territorial definiert wird und es daher nicht ausreicht, wenn ein Teilgebiet eines Staates der Europäischen Union beitritt, ohne dass es zu seinem „Hoheitsgebiet“ iSd Vorschriften des AEUV gehört. Die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats beruht im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diesen Staat, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind (EuGH-Urteil vom 28. April 2009 – C-420/07 – juris Ziffer 33). Entscheidend für die Bestimmung als EU-Mitgliedstaat ist daher nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich dem Gebiet der Europäischen Union zugeordnet werden kann. Hinzukommen muss, dass auf diesem Gebiet auch das Recht der Europäischen Union (acquis communautaire = gemeinsamer Besitzstand) gilt. Die Anwendung des EU-Rechts ist aber im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern durch Art 1 und 2 des Protokolls Nr 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 236, S 955) suspendiert, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Dieses Protokoll zieht die Konsequenz daraus, dass es vor dem Beitritt Zyperns nicht mehr gelungen ist, eine politische Lösung für die geteilte Insel zu finden (BT-Drucks 15/1100, S. 90). Der Besitzstand, der hier durch das Protokoll ausgesetzt ist, umfasst alle Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich sind. Faktisch trat daher nach dem Scheitern des Referendums zum Annan-Plan am 24. April 2004 der Nordteil der Insel (Türkische Republik Nordzypern) nicht der Europäischen Union bei. Solange die Republik Zypern Hoheitsakte in Nordzypern und damit auch EU-Recht nicht durchsetzen kann, gilt der nördliche Teil der Insel Zyperns nicht als EU-Mitgliedstaat iS deutscher Gesetze (vgl BFH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III B 123/20 – juris Rn 9 – 10 zur Regelung in § 63 Abs 1 Satz 6 EStG; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2022 – 15 K 1562/20 – Rn 71 juris zur Anerkennung eines an einer Hochschule in Nordzypern erworbenen Doktorgrades nach § 69 Abs 2 Satz 1 HG; VG Bremen, Urteil vom 6. März 2025 – 5 K 2301/23 – juris Rn 20 zu einem in Nordzypern erworbenen Ausbildungsnachweis iSv § 13 Abs 1 Satz 1 ZHG). Der EuGH hat bisher nicht festgestellt, dass die Regelung in Protokoll Nr 10 zur Beitrittsakte für die Republik Zypern europarechtswidrig ist (vgl EuGH, Urteil vom 28. April 2009 – C-420/07 – juris Ziffer 32 bis 39). Das Primärrecht dieser Beitrittsakte, zu der auch das Protokoll Nr 10 gehört, ist somit unmittelbar anwendbar und definiert gleichzeitig, welche Staaten oder Staatsteile Mitglied der Europäischen Union sind. Dieser im Zeitpunkt des Beitritts Zyperns zur Europäischen Union geltende Rechtszustand ist bis zum Mai 2019 nicht durch einen einstimmigen Beschluss des Rates aufgehoben worden. Mitgliedstaat iSv § 13 Abs 4 und 5 SGB V war insoweit nur der Teil Zyperns, der nicht zum Nordteil der Insel (Türkische Republik Nordzypern) gehörte. bb) Dieser Auslegung des Begriffs „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ kann der Kläger keinen Vergleich im Wortlaut der Regelungen in § 13 Abs 5 SGB V („Mitgliedstaat der Europäischen Union“) und § 18 Abs 1 SGB V („Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union“) entgegenhalten und geltend machen, für die Anwendung der Regelung in § 13 Abs 5 SGB V reiche eine territoriale Zugehörigkeit eines Gebiets zu einem EU-Mitgliedstaat aus. Dagegen spricht die Historie dieser Norm. Nach § 13 Abs 5 SGB V konnten Versicherte bei erstmaligem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorgaben zum 1. Januar 2004 (eingefügt durch Gesetz vom 14. November 2003, BGBl I 2190) noch „… in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft …“ Leistungen in Anspruch nehmen. Die Regelung wurde durch Austausch der Formulierung – „… auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl EG Nr L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist …“ (§ 13 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 2006) – geändert, bevor mit Wirkung zum 29. Juni 2011 in den Wortlaut die Formulierung „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ (Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl I, 1202) aufgenommen wurde. Diese Änderung des § 13 Abs 5 SGB V im Juni 2011 wurde als Folgeänderung durchgeführt. Anstelle der Verweise auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz abgestellt. Dadurch werden allerdings auch weiterhin alle Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind (BT-Drs 846/10, Seite 29); die bisherigen gesetzlichen Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 wurden durch den geographischen Anwendungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa ersetzt, nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz (BT-Drs 846/10, Seite 2). Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des Wortlauts somit nicht regeln, dass die territoriale Zugehörigkeit eines Gebiets zu einem EU-Mitgliedstaat ausreicht, sondern vielmehr maßgeblich auf den Anwendungsbereich – und damit auch die Anwendbarkeit – der Verordnungen der Europäischen Union in dem Territorialgebiet des Mitgliedstaates abstellen. Die Anwendung von EU-Recht ist nach dem Protokoll Nr 10 zur Beitrittsakte der Republik Zypern jedoch im nordzypriotischen Landesteil ausgesetzt. 3. Ein Anspruch auf Grundlage der Regelungen in § 18 SGB V scheidet auch aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nur in Nordzypern „eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung“ (§ 18 Abs 1) in Anspruch nehmen konnte. Auch wenn die Behandlung der Sprunggelenksfraktur „unverzüglich erforderlich“ iSv § 18 Abs 3 war, ist ferner nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich diesbezüglich wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nicht versichern konnte und die Beklagte dieses vor Beginn des Aufenthaltes in Nordzypern feststellte. Eine weitere Anspruchsgrundlage im SGB V ist – trotz unaufschiebbarem Behandlungsbedarf – nicht eröffnet. Für Ansprüche aus § 13 Abs 3 SGB V ist im Anwendungsbereich des § 13 Abs 4 oder 5 SGB V kein Raum mehr (Helbig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 13 SGB V (Stand: 30. April 2025), Rn 190 f). 4. Der Kläger kann den gegen die beklagte Krankenkasse geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf Art 25 Abs 5 oder 6 der VO (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stützen. Danach werden Kosten „der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 62 der Durchführungsverordnung in dem betreffenden Fall erstattet worden wären“. „Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat“ (Abs 6). a) Diese Anspruchsgrundlage kommt nicht zur Anwendung, weil sie als europarechtliche Regelung gemäß Artikel 1 Abs 1 des Protokolls Nr 10 zur Beitrittsakte für die Republik Zypern (Fundstelle BT 15/1100 Seite 52) im nordzypriotischen Teil der Insel Zypern ausgesetzt ist. Auch die Regelung in Art 7 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zur Sicherstellung der Erstattung von Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung entstanden sind, ist demzufolge nicht anzuwenden. Auch diese EU-Norm setzt voraus, dass die Leistung, dessen Kosten von dem Versicherungsmitgliedstaat zu erstatten sind, von einem Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht wurde. Das trifft auf Nordzypern – wie bereits ausgeführt – nicht zu. b) Die Anspruchsgrundlagen waren auch nicht in Anbetracht dessen anzuwenden, dass der EuGH die Vereinbarung im Protokoll Nr 10 der Beitrittsakte „als vorübergehende Abweichung“ von dem Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf den Beitrittsstaat beschrieben hat, die unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken seien (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 – C-420/07 – juris Ziffern 33 - 35). Dabei bezweckt die Aussetzung des Besitzstands der Europäischen Union in Nordzypern, der Republik Zypern den Beitritt zur EU zu ermöglichen, obwohl die Verhandlungen über die Wiedervereinigung zuvor nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Es soll vermieden werden, dass die Republik Zypern als Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht verletzt, da sie faktisch außerstande ist, die Vorschriften des Besitzstands im gesamten Staatsgebiet zur Anwendung zu bringen. Dabei soll die Aussetzung des Besitzstands Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der genannten Landesteile gemäß Art 3 Abs 1 des Protokolls Nr 10 nicht entgegenstehen. Ferner wurden gestützt auf Art 2 des Protokolls Nr 10 durch die VO (EG) Nr 866/2004 des Rates Regelungen für den Waren- und Personenverkehr zwischen den verschiedenen Gebieten getroffen, die das Zusammenwachsen der beiden Teile des Landes fördern sollen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 18. Dezember 2008, C-420/07, Celex-Nr 62007CC0420 juris, Ziffern 39 bis 41). Diesen Sinn und Zweck, der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden zypriotischen Landesteile zu dienen (vgl Art 3 Protokoll Nr 10), verfolgen weder die VO (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit noch die zu ihrer Durchführung erlassene VO (EG) 987/2009 vom 16. September 2009. Diese beiden Verordnungen stellen lediglich sicher, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat Versicherter im Fall einer Erkrankung während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat dort medizinisch versorgt und die Kostentragung zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers geregelt wird, wobei je nach zwischenstaatlicher Abstimmung oftmals der Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates kostenbelastet ist. Mit der Regelung der Kostenlast für die Individualversorgung im Krankheitsfall ist keine organisatorische oder finanzielle Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers im Wohnsitzstaat des Versicherten verbunden, die örtliche Infrastruktur der Gesundheitsversorgung im Aufenthaltsstaat des Versicherten aufzubauen oder zu fördern. Die Regelungen der VOen (EG) zur sozialen Sicherung von Bürgern der EU-Mitgliedstaaten dienen daher auch nicht dem innerstaatlichen Zusammenwachsen beider zypriotischen Landesteile. Folglich verstoßen auch die EU-Mitgliedstaaten nicht gegen das Primärrecht der Beitrittsakte der Republik Zypern oder gegen Verordnungen und Richtlinien der Organe der Europäischen Union, wenn sie diese nur auf Sachverhalte mit Bezug zum südzypriotischen Landesteil anwenden. c) Für die Kostenübernahme einer Behandlung eines EU-Bürgers im nordzypriotischen Landesteil verbleibt es bei der Regelung in Art 1 Abs 1 des Protokolls Nr 10, dass die Anwendung von EU-Recht ausgesetzt ist. Diese Ausnahme von dem Grundsatz der sofortigen Anwendung von EU-Recht im Beitrittsstaat ist für die VOen (EG) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Europäischen Parlaments und des Rates nicht dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht nur für den südzypriotischen, sondern auch für den nordzypriotischen Landesteil der Insel Zypern gelten. Sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Kostenerstattung in Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union finden folglich keine Anwendung auf einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers für die Behandlung in L ... in Nordzypern im Mai 2019. 5. Der Senat hielt es angesichts der eindeutigen Regelungen im Protokoll Nr 10 zur Beitrittsakte der Republik Zypern nicht für „erforderlich“ iSd Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 des AEUV (Amtsblatt der EU C 326/302 vom 26. Oktober 2012), zur Klärung der Auslegung der Beitrittsakte der Republik Zypern oder zur Auslegung des Begriffs „Mitgliedstaat“ in der VO (EG) 883/2004 vom 29. April 2004, der VO (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 und der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 oder anderer Verordnung zur Krankenversorgung in EU-Mitgliedstaaten ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen. 6. Nach alledem konnte das Begehren des Klägers auf Kostenerstattung für die in Nordzypern erhaltene stationäre Behandlung keinen Erfolg haben und war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Lübeck zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGB V) sind nicht ersichtlich. Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch für eine stationäre Behandlung in Zypern. Der bei der Beklagten versicherte Kläger zog sich während einer Urlaubsreise in Zypern eine Fraktur am rechten Sprunggelenk zu und wurde in einem Krankenhaus in Nordzypern (N ... ... in L ... ) vom 3. bis 12. Mai 2019 vollstationär behandelt. An das behandelnde Krankenhaus zahlte er umgerechnet 4.000 Euro (7. / 8. Mai 2019); eine Rechnung ist nicht aktenkundig. Der Kläger wurde am 12. Mai 2019 mit dem A ... zur Operation nach Deutschland geflogen. Am 16. September 2019 beantragte der Kläger formularmäßig die Erstattung dieser Kosten (4.000 Euro nebst 68,02 Euro Bankgebühren). Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab und den Widerspruch vom 22. Oktober 2019 wies sie zurück (Bescheid vom 24. September 2019; Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2020). Die dagegen am 8. Juni 2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lübeck abgewiesen, da die Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Nordzypern nicht gewährleistet sei und § 13 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) daher keinen Anspruch auf Kostenerstattung begründe (Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2022; zugestellt am 18. November 2022). Einen Anspruch und seine am 16. Dezember 2022 eingegangene Berufung begründet der Kläger damit, die Regelungen in § 13 Abs 4 bzw 5 SGB V würden einen Kostenerstattungsanspruch für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründen, nicht „im Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union“. Der Gesetzgeber verwende insoweit in § 13 Abs 4 und 5 SGB V („anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) und § 18 Abs 1 SGB V („Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“) eine andere Bezeichnung mit der Folge, dass für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 4 und 5 SGB V eine territoriale Betrachtung ausreiche. Nordzypern sei völkerrechtlich Teil der Republik Zypern und mit deren Beitritt seit 1. April 2010 Mitglied der Europäischen Union. Die türkische Besetzung sei von anderen Staaten nicht anerkannt worden. Zypern sei der Europäischen Union mit seiner gesamten Fläche beigetreten; auf den Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union komme es insoweit nicht an. Die Regelung in § 13 Abs 4 SGB V sei im Übrigen unter Berücksichtigung von Art 7 Abs 1 RL 2011/24/EU („grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“) auszulegen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. April 2009 (Rs C-420/07) sei das Protokoll Nr 10 zur Beitrittsakte der Republik Zypern zur EU so eng wie möglich auszulegen. Er berufe sich auf sein Grundrecht auf soziale Sicherheit (Art 12 Grundrechtecharta), welches durch die VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 ausgestaltet werde. Er habe sich in Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit (Art 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) in Zypern aufgehalten und mache einen Anspruch aus Art 25 Abs 6 VO (EG) 987/2009 geltend. Ggfs sei eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen (Art 267 AEUV). Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 24. Oktober 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2020 aufzuheben 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Behandlung in L ... (Zypern) vom 3. Mai bis 12. Mai 2019 Kosten in Höhe von 4.068,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert ab dem 15. Oktober 2019 (jährlich) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. (Auch) auf der Homepage der Botschaft in Zypern werde mitgeteilt, Zypern sei zwar Mitglied der Europäischen Union, aber die Anwendung ihres Rechts sei im nördlichen Teil des Landes ausgesetzt. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht, da zwischen Nordzypern und Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen bestehe und auch das Recht der Europäischen Union keinen Sachleistungs- oder Kostenerstattungsanspruch begründe. Zypern sei faktisch der Europäischen Union geteilt beigetreten. Der Versicherungsschutz auf Basis der Europäischen Union gelte daher derzeit lediglich für den griechisch-zypriotischen Südteil Zyperns; der nicht unter Kontrolle der zypriotischen Regierung stehende Nordteil des Inselstaats werde nicht erfasst. Dort könne ein Versicherungsschutz nur durch eine private Auslandsreise-Krankenversicherung gewährleistet werden. Dieselbe Information übermittele auch das Merkblatt des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Merkblatt zu einem Urlaub in Zypern. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Unterlagen und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.