Beschluss
18 L 1246/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0531.18L1246.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden. 1 Gründe: 2 Der am heutigen Tage um 11.43 Uhr vorgelegte wörtliche Antrag der Antragstellerin betreffend die ebenfalls am heutigen Tage um 11 Uhr beginnende und noch bis maximal 18 Uhr andauernde Versammlung, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bezüglich der von ihr angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel für den 31. Mai 2022 beschränkende Anordnungen gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG zu unterlassen, soweit auf der genannten öffentlichen Versammlung Fahnen, Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel mit dem Abbild Abdullah Öcalans gezeigt werden, 4 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. 5 Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ausdrücklich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unstatthaft. Ausweislich dem aus der Antragsbegründung erkennbaren Begehren der Antragstellerin, welches nach §§ 122, 88 VwGO maßgeblich für die Statthaftigkeit ist, wendet sie sich gegen die in Ziffer 3 der Anmeldebestätigung vom 30. Mai 2022 erlassene Beschränkung des Antragsgegners, das Abbild Abdullah Öcalans in der genannten Weise öffentlich zu zeigen. Bei dieser Beschränkung im Sinne von § 13 Abs. 1 VersG NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der kraft entsprechender Anordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme ist mit dem gegenüber § 123 VwGO vorrangigen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. 6 Das Gericht hat sich vorliegend nicht veranlasst gesehen, den wörtlichen gestellten Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten, da auch diesem der Erfolg versagt geblieben wäre. Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin antragsbefugt ist. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich daraus, dass sie ausweislich der von ihr vorgelegten Anmeldung zwar als Vertreterin des Anmelders der Versammlung, dem X. e.V., aufgetreten, durch den Bescheid vom 30. Mai 2022 jedoch als Versammlungsleiterin ausgeschlossen worden und in jenem Bescheid auch nicht als Adressatin benannt worden ist. Denn ein solcher Antrag hätte jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium F. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. 8 Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da sich die Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Mai 2022 nach der im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich vorzunehmenden und insbesondere angesichts der überaus kurzfristigen Antragstellung erst nach Versammlungsbeginn lediglich möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 9 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VersG NRW kommen als Beschränkungen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit stand auf der streitgegenständlichen Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Polizeipräsidium hat zu Recht angenommen, dass in deren Rahmen Bildnisse des Abdullah Öcalan gezeigt würden und ihre Verwendung den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VersG erfüllt hätte. Insoweit wurde die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Das Betätigungsverbot ist seit dem 26. März 1994 bestandskräftig. 10 Die Annahme, dass Abdullah Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur darstellt, die als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht, ist weiterhin noch gerechtfertigt. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 29 f. m.w.N. 12 Die Verwendung der in Ziffer 3 der Verfügung genannten Gegenstände war für die Versammlung am 31. Mai 2022 auch nicht ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlaubt. Nach dieser Vorschrift können grundsätzlich verbotene Kennzeichen zu „sozialadäquaten“ Zwecken verwendet werden. Die Verwendung von Öcalan-Bildern kann im Einzelfall insbesondere „sozialadäquat“ sein, wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung oder deren Wirken aufweist. Aus diesem Grund ist es bei Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalans zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. 13 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 15 B 1528/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N. 14 Die Prognose des Antragsgegners, wonach es sich bei der vorliegend geplanten Versammlung nicht um einen solchen Ausnahmefall handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits nach der Darstellung der Antragstellerin in der von ihr vorgelegten Versammlungsanmeldung und in der Antragsbegründung ist Thema der Versammlung nicht – wie für eine „sozialadäquate“ Verwendung erforderlich – ausschließlich die humanitäre Situation des Gefangenen Öcalans. Vielmehr wird darin als Versammlungsthema „Vernichtungskrieg der Türkei gegen Kurden im Irak und Syrien“, mithin ein dezidiert allgemeinpolitisches Anliegen, benannt. Dass Thema der angemeldeten Versammlung nicht allein die Haftbedingungen Öcalans sind, sondern auch ein Bezug zu PKK-nahen Aktivitäten gegeben ist, zeigt sich zudem an der Einbettung der geplanten Versammlung in eine europaweite Aktion der kurdischen Jugendbewegung. Diese setzt sich ausweislich Berichten der kurdischen Nachrichtenagentur ANF jedenfalls auch mit türkischen Angriffen auf Südkurdistan auseinander. 15 Vgl. https://anfdeutsch.com/aktuelles/kampferische-stimmung-bei-langen-marschen-32419;https://anfdeutsch.com/Oekologie/jugendmarsch-erreicht-xxxxx-32404 (jeweils abgerufen am 31. Mai 2022). 16 Diese Einschätzung wird weiter durch die Erkenntnisse des Antragsgegners gestützt, wonach es bei vergangenen Versammlungen des Veranstalters – unter anderem auf einem Aufzug am 2. April 2022 – wiederholt zu PKK-Rufen und Parolen kam sowie Fahnen von Ablegerorganisationen der PKK festgestellt und beschlagnahmt wurden. Entgegen ihrer Auffassung kann die Antragstellerin schließlich nichts daraus herleiten, dass bei dem Aufzug in F. am 30. Mai 2022 Bilder Öcalans gezeigt werden durften. Zum einen handelte es sich dort um eine Versammlung eines anderen Anmelders. Zum anderen kann daraus, dass die dort zuständige Versammlungsbehörde für die F1. Versammlung keine entsprechende Beschränkung verfügt hat, bereits nicht gefolgert werden, dass eine solche Beschränkung nicht hätte rechtmäßig erfolgen können. 17 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. 18 Rechtsmittelbelehrung: 19 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 20 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 21 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 22 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 23 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 24 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 25 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 26 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 27 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 28 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 29 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.