Beschluss
15 B 1528/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auflagen, die die Verwendung eines konkreten Bildnisses politischer Personen zahlenmäßig stark beschränken, sind nur zulässig, wenn die Behörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr vorlegt.
• Die Verwendung eines Öcalan-Bildnisses im Rahmen einer Versammlung kann sozialadäquat und damit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ausnahmsweise erlaubt sein, wenn der Versammlungsinhalt auf die Person bzw. deren Haftbedingungen gerichtet ist.
• Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das private Suspensivinteresse, wenn die angeordnete Auflage bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Für ein Verbot oder eine Auflage wegen Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Zahlenmäßige Beschränkung von Öcalan-Abbildungen in Versammlung: Auflage voraussichtlich rechtswidrig • Auflagen, die die Verwendung eines konkreten Bildnisses politischer Personen zahlenmäßig stark beschränken, sind nur zulässig, wenn die Behörde konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr vorlegt. • Die Verwendung eines Öcalan-Bildnisses im Rahmen einer Versammlung kann sozialadäquat und damit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ausnahmsweise erlaubt sein, wenn der Versammlungsinhalt auf die Person bzw. deren Haftbedingungen gerichtet ist. • Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das private Suspensivinteresse, wenn die angeordnete Auflage bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Für ein Verbot oder eine Auflage wegen Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Der A. anmeldete eine Versammlung mit dem Thema der Haftbedingungen A. Öcalans und beabsichtigte, ein konkret abgestimmtes Bildnis Öcalans zu zeigen. Der Antragsgegner erließ eine Auflage, die die Anzahl der zulässigen Abbildungen des Bildnisses je nach Teilnehmerzahl (max. 3 bei bis 100, max. 10 bei 100–1.000) begrenzte. Der A. suchte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Auflage. Der Antragsgegner widersprach und erhob Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren insbesondere, ob die Verwendung des Bildnisses als Kennzeichen der PKK strafbar ist oder ausnahmsweise sozialadäquat im Sinne des Vereinsrechts zulässig sein kann. Relevante Umstände betrafen das Versammlungsthema, die konkrete Bildgestaltung und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ein „Flaggenmeer“. • Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 VersG für Auflagen bei Versammlungen; die Behörde muss für Gefahrenprognosen tatsächliche Anhaltspunkte darlegen, bloße Vermutungen reichen nicht. • Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 8 und Art. 5 GG) setzt hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose und schränkt die Zulässigkeit eingriffsrechtlicher Maßnahmen ein. • Die Verwendung des konkreten Öcalan-Bildnisses ist bei summarischer Prüfung nicht als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) zu beurteilen. • Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG kann die Verwendung grundsätzlich verbotener Kennzeichen für sozialadäquate Zwecke (z. B. staatsbürgerliche Aufklärung, Berichterstattung) erlaubt sein; diese Norm ist im Lichte der Grundrechte auszulegen. • Vorliegend ist das Versammlungsthema unmittelbar auf die Haftbedingungen A. gerichtet und das ausgewählte Foto weist keine PKK-Typik; konkrete Anhaltspunkte, dass die Veranstaltung ein PKK-nahes Gepräge annehmen werde, hat die Behörde nicht dargelegt. • Die zahlenmäßige Begrenzung auf 3 bzw. 10 Abbildungen geht über das zur Verhinderung eines „Flaggenmeeres“ Erforderliche hinaus und ist daher bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das private Suspensivinteresse des A. gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg; die angeordnete zahlenmäßige Begrenzung der Abbildungen ist im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat das private Suspensivinteresse des A. höher gewichtet, weil die Behörde keine konkreten Anhaltspunkte für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorgetragen hat und die Verwendung des konkreten Öcalan-Bildnisses im Kontext der Versammlung als sozialadäquat im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erscheint. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegnner; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.