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Beschluss

15 L 536/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0310.15L536.22.00
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Leitsätze

Keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsbetriebs einer staatlich anerkannten privaten Hochschule.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten; § 17 b Abs. 2 GVG.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsbetriebs einer staatlich anerkannten privaten Hochschule. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten; § 17 b Abs. 2 GVG. Gründe: Für die Entscheidung über das am 2. März 2022 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Projektarbeit „Veränderungen im Kontext Umweltbewusstsein“ im Modul „Forschungsarbeit“ im Studiengang Psychologie, 5. Fachsemester, vorläufig als rechtzeitig eingereicht anzunehmen, die Leistung zu beurteilen und als Studienleistung anzuerkennen, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Die Rechtsstreitigkeit ist im Sinne der Bestimmung des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, die mangels aufdrängender bzw. abdrängender Sonderzuweisung anzuwenden ist, keine öffentlich-rechtliche. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtsnatur der Streitigkeit ist die wirkliche Natur des dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, zu § 40 Rdnr. 6. Das Prüfungsrechtsverhältnis, aus dem die Antragstellerin ihren Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Studienvertrages und den zugehörigen Studienvertragsbedingungen (SVB) als eigenständiger Rechtsträger der Hochschule G. gemeinnützige GmbH, J. , innerhalb deren Hochschulorganisation die Hochschulangebote durchführt und dem Hochschulrecht des Landes Hessen unterliegt (vgl. § 1 SVB), herleitet, ist privatrechtlicher Natur. Gemäß § 91 Abs. 4 des Hessisches Hochschulgesetzes (HessHG) vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2009, 666) gleichlautend mit § 115 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 des Hessisches Hochschulgesetzes (HessHG) vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2021, 931) erhalten durch das Bundesland Hessen staatlich anerkannte private Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen (§ 115 Abs. 1 HessHG), ‑ wie die Hochschule G. J. ‑ das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien‑ und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad im Sinne des hessischen Hochschulgesetzes abschließt. Diesem Betrieb zuzuordnen ist auch der hier strittige Anspruch auf Bewertung einer Prüfungsleistung, dem der weiter geltend gemachte Anspruch vorgelagert ist, die Prüfungsleistung zwecks Bewertung anzunehmen. Vgl. zur Qualifikation von Rechtsverhältnissen zwischen der Antragsgegnerin und einem Studierenden als privatrechtlich in Bezug auf einen Prüfungsanspruch, zu dessen Substantiierung Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen genommen werden soll, auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2017, 14 E 817/17, juris Rdnr. 5 ff.; zur privatrechtlichen Natur des Streits zwischen Partnern eines Studienvertrages darüber, ob überhaupt ein Prüfungsanspruch besteht: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013, 14 E 401/17. juris Rdnr. 1 ff. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist für die Streitentscheidung das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Der als Geldwert im Sinne dieser Bestimmung zu berücksichtigende Streitwert des Verfahrens, OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2017, 14 E 817/17, juris Rdnr. 7, beträgt nicht mehr als 5.000,00 Euro, sondern entspricht eben diesem Betrag, da es sich bei der Projektarbeit, deren Bewertung die Antragstellerin erstreiten will, um eine für sie noch wiederholbare Modulprüfungsleistung handelt und das Rechtsschutzgesuch nach seiner Begründung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf die (jedenfalls teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf abzugeben. Es ist nach § 29 Abs. 1 ZPO als das Gericht des Ortes örtlich zuständig, an dem die hier streitigen Verpflichtungen zu erfüllen sind. X. ist der Erfüllungsort im vorbezeichneten Sinne, obwohl die Antragsgegnerin als juristische Person ihren Sitz in L. hat. Ausweislich des Studienvertrages betreibt die Antragstellerin ihr Studium der Psychologie am "Studienstandort X. " mit der Folge, dass die Antragsgegnerin ihre der Antragstellerin gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen auch dort zu erbringen hat. Vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Auflage, zu § 29 Rdnr. 25.7 und 25.62; für Zahlungsansprüche aus dem privatrechtlichen Studienvertrag vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2008, 2 AR 36/08, juris Rdnr. 8; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB Stand 2019, § 269 Rdnr. 20. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.