Beschluss
12 L 229/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1114.12L229.22.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen und auf Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Absatz 2 Satz 1 GVG seine sachliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, weil die hier zu entscheidende Rechtsstreitigkeit nicht nach § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO öffentlich-rechtlicher Natur ist und auch keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisung anzuwenden ist. Das hier dem Rechtsstreit zugrundeliegende Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Die Antragsgegnerin ist nämlich eigenständige Rechtsträgerin der Hochschule Fresenius gemeinnützige GmbH Idstein zur Durchführung der Hochschulangebote innerhalb der Hochschulorganisation der Hochschule Fresenius gemeinnützige GmbH Idstein. Die Antragsgegnerin unterliegt dem Hochschulrecht des Landes Hessen (vgl. auch § 1 der Studienvertragsbedingungen der Antragsgegnerin). Wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2022 ausführt, erhält sie, die nicht in der Trägerschaft des Landes Hessen steht, mit ihrer Anerkennung das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen (siehe § 91 Absatz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) vom 14. Dezember 2009, GVBl. S. 666; nunmehr § 115 Absatz 6 Satz 1 HessHG vom 14. Dezember 2021, GVBl. S. 931; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2022 – 15 L 536/22 – juris). Diesem privatrechtlichen Studien- und Prüfungsbetrieb ist auch der von der Antragstellerin hier geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Begutachtung und Bewertung ihrer Bachelorarbeit zuzurechnen. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist für die hier zu entscheidende Rechtsstreitigkeit das Landgericht Berlin zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Absatz 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. Nach § 71 Absatz 1 GVG gehören vor die Zivilkammern alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche zuständig, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000,- Euro nicht übersteigt. Der als Geldwert im Sinne dieser Bestimmung zu berücksichtigende Streitwert des hier vorliegenden Verfahrens beträgt 10.000,- Euro und übersteigt diesen Wert. Denn hier steht das Nichtbestehen der Bachelorarbeit der Antragstellerin in Streit. Insoweit ist ein Streitwert von 10.000,- Euro anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 – OVG 5 L 15.18 –), der im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes voll anzusetzen ist. Örtlich zuständig ist nach der Vereinbarung der Beteiligten in § 13 der Studienvertragsbedingungen das Landgericht Berlin, weil es sich bei Berlin um den Studienort der Antragsgegnerin handelt. Gründe, die für eine Unzulässigkeit einer solchen Gerichtsstandvereinbarung oder deren Unwirksamkeit sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem handelt es sich beim Landgericht Berlin auch um das nach § 29 Absatz 1 ZPO örtlich zuständige Gericht. Es bedarf keiner Kostenentscheidung. Kosten, die vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Absatz 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).