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Beschluss

12 L 2264/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0201.12L2264.21A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7041/21.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7041/21.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 14. Oktober 2021 sinngemäß gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde ihnen am 8. Oktober 2021 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Dabei stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften im vorliegenden Fall hinsichtlich Spaniens nicht erfüllt sein. Es liegt zwar grundsätzlich ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ergibt sich eine Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zu 1. aus Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Im vorliegenden Fall ergibt sich keine Zuständigkeit Spaniens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Umstände der Einreise der Antragstellerin zu 1. nach Spanien lassen sich – mangels eines entsprechenden Eurodac-Treffers bzw. eines anderen Einreise-Nachweises – nicht feststellen. Die Antragstellerin zu 1. hat gegenüber dem Bundesamt allerdings angegeben, im Jahr 2008 nach Spanien eingereist zu sein und bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland in Madrid gelebt zu haben. Damit hat sie sich vor der Antragstellung in Deutschland jedenfalls während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehreren Jahren in Spanien aufgehalten, womit sich eine Zuständigkeit Spaniens aus Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung ergibt. Die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zu 2. bis 4. ergibt sich grundsätzlich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Bei den Antragstellern zu 2. bis 4. handelt es sich um die am 00.00.2010, am 0.0.2015 und am 00.0.2020 geborenen Kinder der Antragstellerin zu 1. und damit um minderjährige Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) Spiegelstrich 2 Dublin III-Verordnung. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zu 2. bis 4. mit dem Antrag ihrer Mutter entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat Spanien rechtzeitig um Aufnahme der Antragsteller ersucht. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Spanien am 30. Juli 2021 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung am 14. Juli 2021 um Aufnahme der Antragsteller ersucht. Dass das Bundesamt fälschlich ein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, ist unschädlich. Die spanischen Behörden haben mit Schreiben vom 2. August 2021 hierauf geantwortet, man werde das Übernahmeersuchen als Aufnahmegesuch behandeln und nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO annehmen; die Antragstellerin habe in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann offen bleiben, ob in dieser Antwort bereits die Annahme des Übernahmegesuchs zu sehen ist oder lediglich der Hinweis auf dessen Fehlerhaftigkeit. Die Zuständigkeit Spaniens ergibt sich jedenfalls aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt wird. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt haben, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Sowohl das Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 2. August 2021, als auch eine (fiktive) Annahme des Aufnahmegesuchs am 30. September 2021 lagen bei Antragstellung am 14. Oktober 2021 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig ist. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Im vorliegenden Verfahren dürften die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung in Bezug auf Spanien erfüllt sein. Da auch kein anderer Mitgliedstaat ersichtlich ist, der als zuständig bestimmt werden kann, dürfte von einem Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin auszugehen sein. Das Gericht lässt offen, ob die Antragsteller, die vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in Spanien keine Asylanträge gestellt hatten, nach ihrer Überstellung nach Spanien die für sie als Dublin-Rückkehrer notwendige Unterstützung erfahren würden, insbesondere was den Zugang zum Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens betrifft. Das Gericht geht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen davon aus, dass den Antragstellern jedenfalls für den Fall, dass sie in Spanien internationalen Schutz erhalten, die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat ist auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt zwar die Vermutung, dass die Behandlung von Antragstellern und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87-89. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bestimmt – ebenso wie der gleichlautende Art. 3 EMRK –, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt beispielsweise in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in dem jeweiligen Zielstaat allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-Grundrechtecharta geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos von Verstößen gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90 m.w.N. Solche Schwachstellen fallen aber nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 f., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 90; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen danach nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Das Fehlen familiärer Solidarität und Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen allein ebenfalls nicht aus, um eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta anzunehmen. Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Falle ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Nach diesen Maßgaben dürfte für die Antragsteller die ernsthafte Gefahr bestehen, im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in Spanien nach dem Abschluss des Integrationsprozesses, spätestens aber nach 24 Monaten, Bedingungen ausgesetzt zu sein, die mit Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht vereinbar wären. Auf der Grundlage der vorliegenden aktuellen Erkenntnisse und allgemein zugänglichen Informationen ist davon auszugehen, dass die Antragsteller dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Bei den Antragstellern handelt es sich nicht ausnahmslos um erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Personen, sondern um vulnerable Personen. Dies gilt insbesondere für die Antragsteller zu 2. bis 4., die als minderjährige Kinder extrem verwundbar sind und daher eines besonderen Schutzes bedürfen. Für Minderjährige müssen im Aufnahmestaat beispielsweise an ihr Alter angepasste Aufnahmebedingungen gewährleistet sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel./.Schweiz) -, NVwZ 2015, 127-132, und juris, Rn 119 f.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. November 2019 – 17a K 2746/18.A -, juris, Rn. 29, und vom 16. September 2019 – 5a K 2772/19.A -, juris, Rn. 45 f.; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 A 175/16 -, juris, Rn. 48. Die Antragstellerin zu 1. ist als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern ebenfalls besonders schutzbedürftig. Die Antragsteller bedürfen insofern eines besonderen Schutzes in einer angemessenen Unterkunft, die sie in Spanien voraussichtlich nicht finden bzw. erhalten werden. Das spanische Asylsystem ist auf die Integration in die spanische Gesellschaft und die Herstellung einer selbstverantwortlichen Lebensweise der Schutzberechtigten angelegt. Alle Antragsteller haben insofern Zugang zu einem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs- bzw. Integrationsprozess. Für Vulnerable ist dieser Zeitraum auf 24 Monate verlängerbar. Das dreiphasige System sieht vor, dass Asylantragsteller in der ersten Phase in Unterbringungszentren untergebracht werden. Während der Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2) werden Asylbewerber, die internationalen Schutz erhalten haben, in private Unterbringung entlassen, wobei ihre Ausgaben übernommen werden und sie zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten können. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16 u. 13, abrufbar unter https://milo.bamf.de . Die dritte Phase, die Autonomiephase, ist auf das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit der Asylantragsteller gerichtet, so dass finanzielle Unterstützung nur noch punktuell zur Deckung bestimmter Ausgaben übernommen wird. Die Vollendung jeder Phase ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen aus der nächsten Phase. Ist dies nicht der Fall, verbleiben die Antragsteller bis zum Ende der Maximaldauer in der Unterbringung der ersten Phase. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16 u. 13, abrufbar unter https://milo.bamf.de . Es gibt keine staatliche Stelle, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützt. Der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte problematisch und führen in einigen Fällen zu Armut. Obwohl NGOs in dieser Phase versuchen, zwischen Flüchtlingen/Asylbewerbern und Vermietern zu vermitteln, kommt es zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16, abrufbar unter https://milo.bamf.de ; Aida Country Report: Spain, 2020 Update, März 2021, S. 143, abrufbar unter: https://asylumineurope.org . Schutzberechtigte haben zwar denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützung bei Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen etc. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten internationalen Schutzes Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit Mitteln der Europäischen Union vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis allerdings Probleme aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen oder Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Spanien vom 3. Februar 2021, S. 16, abrufbar unter https://milo.bamf.de . Seit Mitte 2020 gibt es in Spanien eine staatliche Grundsicherung (Ingreso Minimo Vital – IMV), die dem Arbeitslosengeld II in Deutschland vergleichbar ist. Die neuen Hilfen betragen zwischen 462 und 1015 Euro pro Monat, je nach Zusammensetzung und Größe des Haushalts. Anspruch darauf haben Personen zwischen 23 und 65 Jahren, die seit mindestens drei Jahren einen selbstständigen Haushalt führen, mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig gemeldet waren und deren Einkommen pro Person im Haushalt unter 230 Euro im Monat liegt. Vgl. Süddeutsche Zeitung, Spanien bekommt eine Grundsicherung, 20. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/spanien-grundsicherung-arbeitslosigkeit . Außerdem gibt es in Spanien die spanische Sozialhilfe (Renta minima de inserción – RMI) der Gemeinden der autonomen Gemeinschaften. Anspruchsvoraussetzungen, Auszahlungsmodalitäten, Leistungsumfang und –höhe variieren allerdings je nach autonomer Region sehr und können daher nur eingeschränkt eine Einkommensunterstützung gewährleisten. Der Betrag der spanischen Sozialhilfe (RMI) liegt je nach autonomer Region zwischen 300 und 600 Euro und erhöht sich bei familiären Verpflichtungen. Vgl. Deutsche Vertretungen in Spanien, Merkblatt Sozialhilfe in Spanien, Stand: Januar 2021, abrufbar unter: https://spanien.diplo.de/ . Bei Würdigung der aktuellen Erkenntnislage kommt das Gericht zu dem Schluss, dass für die hier konkret betroffenen Antragsteller, die aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage sein werden, unabhängig von staatlicher Unterstützung eine eigene Existenz aufzubauen, die konkrete Gefahr besteht, im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in Spanien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Alleinerziehende mit drei minderjährigen Kindern im Alter zwischen eineinhalb und elf Jahren. Das Gericht hält es auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse für nahezu ausgeschlossen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer besonderen familiären Konstellation im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem Ende der Integrationsphase in Spanien eine Unterkunft finden werden, die den Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kinder, insbesondere des noch keine zwei Jahre alten Antragstellers zu 4. entspricht. Den Antragstellern droht vielmehr die Obdachlosigkeit. Nach Abschluss der 18 bzw. 24-monatigen Integrationsphase werden die Antragsteller vor dem Hintergrund der bereits geschilderten Probleme auf dem spanischen Wohnungsmarkt aller Voraussicht nach schon nicht in der Lage sein, eine Wohnung zu finden. Die Anmietung von privatem Wohnraum wird voraussichtlich jedenfalls daran scheitern, dass die Antragsteller nicht in der Lage sein werden, auf Dauer die Miete zu zahlen. Dafür, dass die Antragsteller über eigene (finanzielle) Mittel verfügen, die ihnen die Anmietung von privatem Wohnraum ermöglichen würden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin zu 1. gelingen könnte, durch Erwerbseinkommen eine Unterkunft zu finanzieren. Zu den bereits geschilderten Problemen für international Schutzberechtigte beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt kommt im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1. um eine alleinerziehender Mutter von drei minderjährigen Kindern handelt, die über keine besonderen beruflichen Qualifikationen verfügt. Es wird ihr daher auf absehbare Zeit praktisch kaum möglich sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ausreicht, um den Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie zu decken. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in Spanien über ein (familiäres) Netzwerk verfügen, über das sie zeitnah eine Unterkunft oder – die Antragstellerin zu 1. – eine Arbeitsstelle erhalten könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Eine andere Einschätzung der Situation der Antragsteller ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu 1. bereits mehrere Jahre in Spanien gelebt hat. Nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt hat nicht sie, sondern ihr damaliger Lebensgefährte u.a. das für die Miete erforderliche Geld verdient. Nachdem sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt hatte, war die Antragstellerin zu 1. nicht mehr in der Lage, die Miete zu bezahlen. Die Antragsteller werden voraussichtlich auch keinen Zugang zu den oben erwähnten staatlichen Sozialleistungen haben, um ihr Existenzminimum zu sichern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialleistungen erfüllen werden, z.B. eine vorhergehende sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine bestimmte Aufenthaltsdauer in einer Region. Die spanische Sozialhilfe der autonomen Regionen (RMI) ist im Übrigen so gering, dass sie ohnehin nur eingeschränkt eine Einkommensunterstützung gewährleisten kann. Vgl. Deutsche Vertretungen in Spanien, Merkblatt Sozialhilfe in Spanien, Stand: Januar 2021, abrufbar unter: https://spanien.diplo.de/ . Nennenswerte Einkünfte sind auch nicht im Hinblick auf das in Spanien gezahlte Kindergeld zu erwarten. Der Anspruch auf Kindergeld bemisst sich u.a. nach den Einkommensgrenzen der Eltern und weiteren Faktoren, etwa einem vorhandenen Grad der Behinderung eines Kindes. Für Kinder oder Pflegekinder unter 18 Jahren ohne Behinderungsgrad gewährt der spanische Staat einen jährlichen Betrag von 341,- Euro pro Kind. Vgl. Europäische Kommission, Spanien - Sonstige Familienbeihilfen, abgerufen am 25. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.ec.europa.eu/social/ . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).