Urteil
2 K 6879/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0104.2K6879.19.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit. Die Klägerin wurde am 00.00.1966 geboren. Seit März 2008 liegt bei ihr eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 vor, der im November 2010 auf 60 erhöht wurde. Mit Wirkung vom 1. August 1994 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Lebenszeitbeamtin in ZV. zur Lehrerin ernannt. Zum 1. August 2002 wurde die Klägerin antragsgemäß aus ZV. an die O.–Hauptschule in K. versetzt. Ab Oktober 2005 kam es zu einem längeren krankheitsbedingten Ausfall der Klägerin. Nachdem sie von der Bezirksregierung X. unter dem 30. Januar 2006 zu einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung angehört worden war, legte sie ein Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 15. Februar 2006 vor. Darin heißt es, dass die Klägerin seit November 2005 in dortiger Behandlung sei. Sie leide seit geraumer Zeit an Erschöpfungszuständen, Grübelzwängen und Schlafstörungen. Es zeige sich eine chronische Überlastung vor dem Hintergrund eines Konfliktes am Arbeitsplatz. Sie habe von einer Mobbingsituation berichtet, die sie nicht mehr selbst in den Griff bekommen habe. Die Versetzung an eine andere Schule sei zu empfehlen. Auf daraufhin erfolgte Anfrage der Bezirksregierung X. teilte das Schulamt des Kreises Y. im April 2006 mit, dass die Schulleitung der Schule der Klägerin davon berichtet habe, dass ihr Verhalten (z.B. trotz wiederholter Aufforderung keine rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Krankmeldungen) in der Vergangenheit häufiger zu Kritikgesprächen geführt hätte. Aus der Erfahrung mehrfacher Gespräche mit der Schulleitung sei der Mobbingvorwurf als unberechtigt anzusehen. Es liege vielmehr der Eindruck nahe, dass die Klägerin Kritik an ihrem dienstlichen Verhalten subjektiv in Mobbing umdeute. Zum 1. August 2006 wurde die Klägerin von der O.–Schule K. an die XXX C.–Schule in H. am Rhein versetzt. In dem unter dem 11. September 2006 erstellten Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Y. wurde unter Einbeziehung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens bei der Klägerin eine durch berufliche und private Konflikte ausgelöste Anpassungsstörung diagnostiziert. Depressiv–ängstliche sowie psychosomatische Symptome in Verbindung mit orthopädischen Beschwerden hätten zu der anhaltenden Dienstunfähigkeit geführt. Unter einer adäquaten Therapie erscheine eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mittelfristig erreichbar. Von Ende September 2006 bis Anfang Dezember 2006 befand sich die Klägerin sodann in stationärer Behandlung der P. W. – Klinik für Psychologische Medizin. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 12. Dezember 2006 bestehe bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10:F 32.1) und der Verdacht einer hyperthymen Persönlichkeit mit impulsiven und fanatischen Anteilen. Zu Therapie und Verlauf heißt es auszugsweise: „Es wurde bei Frau T. eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Kritik u. Zurückweisungen deutlich. Eine Distanzierung von empfundenen Kränkungen durch den Ex–Ehemann und auch durch die Kinder fiel ihr sehr schwer. Um Enttäuschung, Minderwertigkeits– und Ohnmachtsgefühle zu kompensieren, neigt sie zu verbissen–kämpferischen Verhalten, was diagnostisch an eine fanatische u. impulsive Persönlichkeitsstruktur denken lässt. Darüber hinaus fällt ein hyperthymer Affekt mit impulsiven u. regressiven Verhalten bei Frustration auf. Insgesamt imponiert das Bild einer frühen Störung.“ Abschließend heißt es: „Wir entließen Frau T. am 12.12.06 im gebesserten Zustand. Die Fortführung der ambulanten psychiatrischen u. psychotherapeutischen Behandlung halten wir für dringend indiziert. Wir empfehlen eine stufenweise Wiedereingliederung am Arbeitsplatz.“ Im Januar 2007 nahm die Klägerin im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit 14 Wochenstunden erstmalig ihren Dienst an der XXX C.–Schule auf. Nachdem die Wiedereingliederung nach sechs Monaten nicht zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit geführt hatte, erfolgte mit Verfügung vom 9. April 2008 die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (71%). Grundlage dieser Verfügung bildete das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Y. vom 29. Januar 2008. Demzufolge bestünden bei der Klägerin u.a. die folgenden Diagnosen: depressive Symptomatik, Z.n. mittelgradig depressiver Episode, Persönlichkeitsstörung. Eine uneingeschränkte Wiederaufnahme der bisherigen dienstlichen Tätigkeit sei auf mittlere Sicht nicht zu erwarten. Seit Mai 2008 war die Klägerin dementsprechend mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Am 30. Juni 2008 legte sie ihren Schwerbehindertenausweis (GdB 50) vor, woraufhin eine Ermäßigung ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl um 2 Stunden erfolgte. Auf ihren Antrag hin wurde die Klägerin am 4. Mai 2009 erneut amtsärztlich untersucht. In dem daraufhin erstellten Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Y. vom 25. Mai 2009 heißt es, dass sich der Allgemeinzustand im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2007 sichtlich verbessert habe. Eine Stabilisierung der psychischen Gesundheit sei glaubhaft vorgebracht und durch die behandelnde Fachärztin bestätigt worden. Eine Erhöhung der leistbaren Stunden auf 23 Unterrichtsstunden pro Woche (82%) sei ärztlich vertretbar. Dem Gutachten lag ein Bericht der die Klägerin seit November 2005 behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 12. Mai 2009 zugrunde. Demzufolge schaffe es die Klägerin inzwischen die Wirrnisse in ihrem sozialen Umfeld zu ertragen, ihre Frustrationstoleranz sei deutlich gewachsen. Sie dekompensiere nicht mehr narzisstisch depressiv. Ihre Fähigkeit, Stand zu halten, wenn die Welt nicht so sei, wie sie es gerne hätte, sei deutlich gestiegen. Sie verfüge über mehr Konfliktlösungspotential. In ihr Schul– und Kollegenteam sei sie hineingewachsen. Sie werde als verlässliche, fähige und einfühlsame Kollegin geschätzt, die jederzeit zu Vertretungsstunden bereit sei. Sie blühe förmlich auf, wenn sie von ihrer Arbeit berichte. Vor diesem Hintergrund wurde die Klägerin unter dem 3. März 2009 zur Feststellung einer Teildienstfähigkeit in Höhe von 82% (23 Wochenstunden) angehört. Ein Feststellungsbescheid wurde im Anschluss nicht erlassen, da die Klägerin ab dem 19. August 2009 für längere Zeit dienstunfähig erkrankte. Aufgrund der anhaltenden krankheitsbedingten Dienstabwesenheit ordnete die Bezirksregierung X. unter dem 11. März 2010 eine erneute amtsärztliche Begutachtung der Klägerin an, deren Durchführung sich erheblich verzögerte. In dem von ihr zu diesem Zwecke am 6. April 2010 ausgefüllten Anamnesebogen gab die Klägerin als aktuelle Beschwerden „Rückenschmerzen, Gefühllosigkeit, Schwäche und Schmerzen im linken Bein, Migräne, Antriebslosigkeit, Durchfall, schwerste Angstzustände, Artikulationsstörung, Tränenausbrüche bis zum totalen Kontrollverlust bei Konfrontation mit Vorgesetzten (Schulleitung)“ an. Vom 22. Juli 2010 bis zum 13. Oktober 2010 befand sich die Klägerin in stationärer psychotherapeutischen Behandlung in der S.–Klinik für Psychotherapie in T.. Gemäß dem Entlassungsbericht vom 11. Oktober 2010 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: emotional–instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline– Typus, Angst und depressive Störung gemischt und dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet, Untergewicht. Als auslösende Lebenssituation habe die Klägerin einen anhaltenden Konflikt mit ihrer vorgesetzten Schulleiterin genannt. Diese überfordere sie mit den ihr zugeteilten Fächern und dem Stundenplan, berücksichtige ihre Wünsche nicht, entwerte sie und wolle sie eigentlich gar nicht mehr haben. Psychisch erlebe sie immer wieder „Ausnahmezustände“, in denen sie „getriggert werde“, starke Anspannung spüre, „in Panik gerate“ und dann verbal aggressiv werde, da sie sich „ausgeliefert und eingeengt“ fühle. Diese „Enge, Angst“ habe sie bereits seit ihrer Kindheit immer wieder. Zudem sei ihr dann häufig schwindelig, sie habe Kreislaufschwierigkeiten und spüre körperlich eine Lähmung in ihrem linken Bein sowie Taubheitsgefühle und Stechen im linken Arm. Zum Behandlungsverlauf wird berichtet, dass es der Klägerin schwergefallen sei, sich in das klinische Setting zu integrieren. Sie wirke einerseits stark belastet, habe andererseits jedoch Hilfe nur schwer annehmen können. Im Kontakt sei auffällig gewesen, dass ihre Gestik und Mimik nicht mit den emotionalen Inhalten des therapeutischen Gesprächs übereinstimmten. Dadurch habe der Kontakt zu ihr unecht und teilweise bizarr gewirkt. Im therapeutischen Team habe sie auch häufig zu spalten versucht, habe gezielt Falschinformationen an Therapeuten, Pflegeteam oder Verwaltungsmitarbeiter gestreut. Diese borderlinetypischen Interaktionsmuster seien der Patientin nicht selbstreflexiv zugänglich gewesen. Sie habe permanent die Verantwortung dafür im Außen gesucht und häufig dissoziiert gewirkt. Auch hier sei kein gemeinsames Arbeitsbündnis zu etablieren gewesen. Im Gespräch sei sie nur dann im Kontakt gewesen, wenn es um Negativmuster bei anderen, ihrem Mann, ihrer Chefin, den Kindern etc. gegangen sei. In der Gruppe sei sie wenig integriert gewesen und habe häufig Überforderungsmomente inszeniert, in denen sie unter heftigen Schmerzen oder extremen Gefühlsausbrüchen die Gruppe habe verlassen müssen. Auch habe sie es nicht geschafft, Verantwortung für ihre emotionale Regulation zu übernehmen und dadurch immer wieder Situationen hergestellt, in denen sie zum „Opfer“ der Umstände geworden sei. Abschließend heißt es: „Insgesamt war der therapeutische Prozess stark blockiert und Frau G. wertete zeitweise die Therapie stark ab. […] Es konnten wichtige dysfunktionale Muster benannt werden und es gelang Frau G. wichtige Muster innerhalb der Familie zu erkennen. Die emotionale Instabilität konnte sich nur leicht verbessern, ebenso die Stimmung und die körperlichen Symptome.“ Aufgrund der Schwere der Erkrankung wurde die Klägerin nur für eingeschränkt arbeitsfähig gehalten. Abschließend wurde dringend eine weitere ambulante therapeutische Unterstützung empfohlen. Das schließlich unter dem 17. Juni 2011 erstellte amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Y. enthält im Wesentlichen die folgende Einschätzung: Die Klägerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur mit Beeinträchtigung des Selbstwerterlebens und einer erniedrigten Frustrationstoleranz. Auszugsweise heißt es: „Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehen angesichts der traumatisch bedingten psychosozialen Funktionsbeeinträchtigung der Betroffenen relevante Schwierigkeiten in der Interaktion mit Erwachsenen. Ähnliche zwischenmenschliche Kommunikationsschwierigkeiten mit Kindern konnten nicht eruiert werden. Bezogen auf die dienstliche Tätigkeit als Lehrerin ist aufgrund dieser gesundheitlichen Situation der Betroffenen mit potentiellen Konflikten beispielsweise mit der Schulleitung, im Kollegium und mit den Eltern der Schüler zu rechnen. Ob ein zumindest teilzeitiger Einsatz der Betroffenen als Lehrerin auf die ausschließliche Schülerunterrichtung beschränkt werden kann und ob berufliche Rahmenbedingungen hier geschaffen werden können, die potentielle Konfliktsituationen mit der Schulleitung, mit Kollegen und Eltern der Schüler weitgehend ausschließen, bleibt verwaltungsseitig–schulorganisatorisch zu klären. Aus medizinischer Sicht ist auch bei dem Ziel der Teildienstfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung sehr zu empfehlen. Auf dieser Basis und vor diesem Hintergrund obliegt die förmliche Entscheidung darüber, ob die Betroffene als Lehrerin „dienstfähig“ oder aber „dienstunfähig“ ist, der federführenden Personalverwaltung.“ Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit sei eine ambulante ärztliche Behandlung erfolgversprechend. Dem letztgenannten Gutachten lag unter anderem ein psychiatrisches Zusatzgutachten des Herrn Dr. L., Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes V. vom 1. Februar 2011 zugrunde. Demzufolge leide die Klägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline–Typ. Im Vordergrund stehe eine Ich–Strukturschwäche mit Beeinträchtigung des Selbstwerterlebens, gestörte Affektregulation, erniedrigter Frustrationstoleranz und herabgesetzter Impulskontrolle. Es bestünden Defizite im Bereich der Mentalisierung, d.h. bei der Fähigkeit sich selbst zu reflektieren oder sich in andere Menschen hineinzufühlen. In ihrer misstrauischen Grundhaltung fühle sich Frau G. von anderen Menschen unverstanden und bedroht. Bei Überlastung oder sonstigen Triggersituationen träten Dissoziationen im Sinne von Aufmerksamkeitsstörungen und Konversionssymptomen (Taubheitsgefühle, Paresen, psychogene Synkopen) auf. Die Interaktion mit der Umwelt werde nach der Gut–Böse–Dichtometrie gestaltet. Die Klägerin fühle sich meist als hilfloses Opfer einer unzuverlässigen oder böswilligen Umgebung. Aufgrund ihrer dissoziierten Erlebnisverarbeitung (zur Triggervermeidung) habe sie Schwierigkeiten, sich im Rahmen einer Psychotherapie mit ihrer biographischen Realität zu konfrontieren. Angesichts ihrer hohen Arbeitsmotivation werde eine Widereingliederungsmaßnahme mit maximal 50% der Pflichtstundenzahl über einen Zeitraum von 6 Monaten empfohlen. Daraufhin wurde die Klägerin Anfang September 2011 zu der beabsichtigten Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit in Höhe von 50 % (14 Wochenstunden) angehört. Dagegen erhob die Klägerin über ihren Rechtsanwalt Einwendungen. Sie trug unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. B., vom 6. Oktober 2011 und vom 29. Januar 2012 vor, dass sich ihr psychisches Befinden seit der Trennung von ihrem Ehemann deutlich verbessert habe. Sie führe seit acht Monaten eine von ihr als stabilisierend erlebte Beziehung. Ihre Wiedereingliederung in das Berufsleben ab Februar 2012 sei möglich und angezeigt. Eine Versetzung an eine andere Schule sei dafür zwingend notwendig. Nach erneuter amtsärztlich–fachpsychiatrischer Exploration und Untersuchung am 22. Februar 2012 erstellte der Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes V., Dr. L., unter dem 7. März 2012 ein weiteres Gutachten zur Dienstfähigkeit der Klägerin. Darin heißt es auszugsweise: „Auch bei der aktuellen Situation stellen sich wiederum die schweren Defizite im Bereich der Mentalisierung, d.h. bei der Fähigkeit, sich selbst zu reflektieren oder sich in andere Menschen einzufühlen, dar. Aus einer verleugneten und bagatellisierenden Haltung heraus zeigte sie kein Verständnis für den strukturellen Charakter ihrer Störung. Mit dem Begriff „Burnout“ interpretierte sie ihre Schwierigkeiten ausschließlich reaktiv und ordnete ihre Symptome der Vergangenheit zu, sodass auch keine psychotherapeutische Motivation mehr erkennbar war. […] Zusammenfassend bestätigte die aktuelle Untersuchung nochmals die instabile Persönlichkeitsstruktur der Frau G. mit stark wechselnden emotionalen Reaktionen auf psychosoziale Beanspruchungen verbunden mit niedrigem Selbstwertgefühl und reduzierter Frustrationstoleranz. Durch diese langjährig bestehende Beeinträchtigung ist es in der Vergangenheit aus unterschiedlichsten, teils dienstlichen, teils auch im privaten Umfeld liegenden Gründen und Auslösern zu Überforderungsreaktionen gekommen, die mit teils mehrmonatigen Ausfallzeiten verbunden waren. Trotz möglicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlungs– und Unterstützungsmaßnahmen liegt es in der Natur derartiger Störungsbilder, dass diese nur begrenzt umfassend aufgearbeitet – im Sinne von völlig stabilisiert / geheilt – werden können. Vielmehr dient die therapeutische Begleitung vorwiegend zu einer flankierenden Beratung und Unterstützung – im Sinne einer relativen Stabilisierung – und einer gewissen Hilfestellung in der Bewältigung unterschiedlicher kontinuierlicher oder krisenhaft zugespitzter Belastungssituationen. Gemäß anamnestischer Teilinformation haben sich die Auswirkungen dieses Störungsbildes – nach fachkompetenter Hintergrundbetrachtung durchaus plausibel – überwiegend im Umgang mit Erwachsenen bzw. Autoritäten dargestellt. Auseinandersetzungen über pädagogische oder schulorganisatorische Problemstellungen mit Kollegenschaft, Schulleitung oder Eltern stellen regelhaft besondere sozioemotionale und kommunikative Belastungsfaktoren dar, denen Frau G. in der Vergangenheit störungsbedingt nur in sehr begrenzten Maße standhalten konnte. Derartige und teils auch parallel gehende, in der Kombination zusätzlich verschärfende Belastung im privat familiären Umfeld sind dementsprechend als Hintergrund der teils lang anhaltenden Krankschreibungen anzusehen. Durch die in der Vergangenheit erfolgte sachverständige Einstufung und verwaltungsrechtliche Feststellung der Teildienstfähigkeit (siehe Gutachten vom 1.2.2011) wurde aus medizinischer Sicht ein vertretbarer Kompromiss entwickelt, durch den die genannten dienstlichen Beanspruchungen sowohl rein zeitlich als auch nach inhaltlichen Volumen reduziert wurden. Damit verbunden war zugleich die Erwartung an höhere zeitliche Freiräume im außerdienstlichen Bereich, sowohl zur Entzerrung und Entlastung möglicher Beanspruchung im privaten Bereich wie z.B. durch den bevorstehenden Rechtsstreit mit dem Ex–Ehemann als auch zur Entspannung bzgl. fortbestehender dienstlicher Belastungsmomente. Eine zuerkannte leichte Erhöhung der Teildienstfähigkeit wurde lediglich pro forma vorgenommen, da dies lediglich den zwischenzeitlichen erreichten Status der Schwerbehinderung berücksichtigt und der sich daraus ergebende Anspruch auf Entlastungsstunden im Rahmen der gleichbleibend reduzierten effektiven Stundenzahl bereits einbezogen ist. Dennoch zeigte die nachfolgende Entwicklung, dass Frau G. den Belastungen nur eingeschränkt gewachsen war und über längere Zeit krankgeschrieben werden musste. Die aktuelle emotionale Stabilisierung der Frau G. ist ausschließlich der momentanen beruflichen und privaten Entlastung zuzuschreiben. Bei einer beruflichen Wiederbelastung im vollen Ausmaß ist mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen. Bei Frau G. ist daher weiterhin von einer Teildienstfähigkeit von max. 50% der Pflichtstundenzahl auszugehen.“ Daraufhin stellte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 6. September 2012 die begrenzte Dienstfähigkeit der Klägerin in Höhe von 53,85 % (abzüglich der Regelermäßigung wegen Schwerbehinderung = 14 Wochenstunden) fest. Vom 11. September 2012 bis zum 7. April 2013 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin. Im Anschluss nahm sie ihren Dienst im Umfang von 20 Wochenstunden wieder auf. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung wurde sie an der Schule durch folgende Maßnahmen entlastet: ein freier Tag pro Woche, Jahresgespräch mit dem Behindertenbeauftragten, reduzierte Pausenaufsichten, Entlastung bei Konferenzen, Verzicht auf Klassenfahrten, ihrer Lehrbefähigung entsprechender Unterrichtseinsatz. In ihrem unter dem 4. August 2014 erstellten amtsärztliches Gutachten kommt die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin F. vom Gesundheitsamt der Stadt X. zu dem Ergebnis, dass sich angesichts der positiven Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin eine Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl auf 23 begründen lasse. Zusätzlich sollten die aufgrund der Schwerbehinderung bereits festgestellten Entlastungsmaßnahmen (ein Freitag pro Woche, reduzierte Aufsichten, Verzicht auf Klassenfahrten, Entlastung bei Konferenzen, ihrer Lehrtätigkeit entsprechender Unterrichtseinsatz) weiter durchgeführt werden. Angesichts der Vorgeschichte, bei weiterhin vorhandener familiärer Belastung (Versorgung zweier minderjähriger Kinder, die im Haushalt leben) sei eine volle Dienstfähigkeit als Lehrerin der Sekundarstufe I nicht gegeben. Bei voller Unterrichtsstundenzahl bestehe weiterhin die Gefahr der Überforderung mit dem Auftreten von erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Der weitere Verlauf müsse abgewartet werden, insbesondere, ob auch langfristig die psychische Stabilität der Klägerin erhalten bleibe. Zum 1. August 2016 wurde die Klägerin antragsgemäß an die X.–Schule (Städt. Realschule) in K. versetzt. Auf ihren Antrag hin, den sie mit der erhöhten Belastung aufgrund des Schulwechsels begründet hatte, erhielt sie eine weitere Ermäßigung der Pflichtstundenzahl um 3 Stunden pro Woche. Ab September 2016 meldete sich die Klägerin vermehrt krankheitsbedingt dienstunfähig. Nachdem sie seit dem 15. Mai 2017 anhaltend dienstunfähig erkrankte, wurde am 3. Juli 2017 ein BEM–Gespräch durchgeführt. Es wurde vereinbart, dass eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Teildienstfähigkeit durchgeführt werden und die Klägerin einen Vermerk über die Geschehnisse, die zu ihrem Unwohlsein an der X.–Realschule führten, anfertigen sollte. Letzteres erfolgte mit zwei E–Mails vom 7. Juli 2017, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Diplom Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin I. vom Gesundheitsamt der Stadt X. mit, dass die Klägerin am 22. November 2017 psychiatrisch und am 2. Februar 2018 orthopädisch untersucht worden sei. Es bestehe eine Dienstfähigkeit von höchstens 80%. Zu Einschränkungen könne nicht Stellung genommen werden, da die Klägerin die Übersendung des Gutachtens untersagt habe. Unter dem 26. März 2018 wurde die Klägerin zur Feststellung der Teildienstfähigkeit in Höhe von 80 % angehört und zur Wiederaufnahme des Dienstes am 9. April 2018 aufgefordert. Eine Wiederaufnahme des Dienstes erfolgte jedoch weder zum 9. April 2018 noch in der Folgezeit. Die Klägerin verwies darauf, dass zuvor ein BEM–Gespräch geführt werden müsse. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte die Bezirksregierung X. sodann die Teildienstfähigkeit er Klägerin in Höhe von 80% (= 22,4 Wochenstunden) fest und ordnete im Juni 2018 wegen der nicht erfolgten Wiederaufnahme des Dienstes eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Die Untersuchung fand am 5. Dezember 2018 im Gesundheitsamt der Stadt X. statt. In dem unter dem 13. Dezember 2018 gefertigten amtsärztlichen Gutachten kommt die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin F. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer chronischen psychischen Erkrankung dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Auch eine andere berufliche Verwendung sei aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen und auch die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erscheine nicht wahrscheinlich. Da die psychische Krankheitssymptomatik dauerhaft bestehe und von der Klägerin nicht überwunden werden könne, sei eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren nach einer vorzeitigen Zurruhesetzung nicht zweckmäßig. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 hörte die Bezirksregierung X. die Klägerin daraufhin zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung Bezug genommen. Darauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2018. Sie bemängelte, dass es für eine erneute Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit nach Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im März 2018 keinerlei Veranlassung gegeben habe. Ihre langzeitige Krankschreibung biete hierfür ebenso wenig Anlass wie der bestehende Arbeitsplatzkonflikt mit dem Schulleiter ihrer Schule. Ihre positive Entwicklung in dem Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2016, in welchem keine nennenswerten Fehlzeiten aufgetreten seien, werde nicht gewürdigt. Außerdem sei ihr nicht ermöglicht worden, das im Juli 2017 begonnene BEM–Verfahren fortzusetzen, obwohl sie mehrfach darauf gedrängt habe. Auf diese Einwendungen hin erfolgte unter dem 10. Januar 2019 eine ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Amtsärztin F.. Sie wies erneut darauf hin, dass die Klägerin krankheitsbedingt wesentliche Anteile, die für die Tätigkeit als Lehrerin unabdingbar (u.a. Klassenleitung, Elterngespräche und Begleitung auf Klassenfahrten) und mit weitergehenden Anforderungen an ihre psychische Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit verbunden seien, aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht ausüben könne. Der erhebliche Arbeitskonflikt mit dem Schulleiter erscheine in Kenntnis der psychischen Krankheitssymptomatik nicht mehr lösbar und überwindbar. Zu der Frage, ob die Klägerin an einer anderen Schule unterrichten könne, erläuterte sie, dass die Klägerin bei der amtsärztlichen Untersuchung am 5. Dezember 2018 noch geschildert habe, vor allem bei Personenansammlungen unter Ängsten zu leiden und außerstande sei, regelmäßig mit dem ÖPNV längere Wege zurückzulegen. Unter diesen Bedingungen sei ein beruflicher Einsatz der Klägerin de facto nicht mehr möglich und die Klägerin sei dementsprechend als dauernd dienstunfähig als Lehrerin beurteilt worden. In einem Telefonat am 19. Dezember 2018 sei die Klägerin teilweise von der vormals angegebenen Selbsteinschätzung abgerückt. Unter diesen Bedingungen könne versucht werden, die Klägerin an einer anderen Schule im Regierungsbezirk Düsseldorf entsprechend der genannten Einschränkungen und im bisherigen Umfang (80% der regelmäßigen Arbeitszeit) als Lehrerin einzusetzen. Der Erfolg dieses Einsatzes bleibe bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Probandin abzuwarten. Sollten während der beruflichen Wiedereingliederung und danach erneut erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten, so sei zu empfehlen, erneut das Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten. Unter dem 15. Januar 2019 nahm die Klägerin erneut Stellung. Sie wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen aus der Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 und trug ergänzend vor: Als Grundlage der Beurteilung seien amtsärztliche Gutachten herangezogen worden, die sämtlich eine Teildienstfähigkeit von 75 % bescheinigten. Ausgenommen hiervon sei lediglich das Gutachten aus 2011/12, das ebenfalls nach einem Arbeitsplatzkonflikt und vor dem klärenden BEM–Gespräch erstellt worden sei. Nachdem der Arbeitsplatzkonflikt mit dem BEM–Gespräch vom 14. Dezember 2011 habe beigelegt werden können, habe sie bis Dezember 2016 ohne nennenswerte Fehlzeiten gearbeitet. Richtigerweise bescheinige ihr die Amtsärztin, dass sie dazu in der Lage sei, zu unterrichten. Soweit sie aber eine Würdigung weiterer Aufgaben einer Lehrerin vornehme, könne sie darüber mangels entsprechender Kenntnisse kein qualifiziertes Urteil fällen. So müsse eine Klassenleitung nur von einem Teil des Kollegiums erbracht werden. Auch habe die Problematik bei Elterngesprächen in der Vergangenheit durch die Durchführung im Beisein von weiteren Kollegen entschärft werden können. Auf Klassenfahrten sei sie aufgrund ihrer Zusatzqualifikationen die ideale Begleitung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten derart von dem vorangegangenen Gutachten abweiche. Eine Neuerkrankung ebenso wie eine Verschlechterung der lange zurückliegenden Diagnosen liege nicht vor. Vielmehr sei nach ihrer Trennung und Scheidung eine Besserung eingetreten. Die ambulante Psychotherapie habe daher vor sechs Jahren beendet werden können. Den festgestellten Einschränkungen könne durch Nachteilsausgleiche konfliktfrei begegnet werden. Nach Zustimmung des Personalrats und der Verneinung von Bedenken durch die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensperson für Schwerbehinderte versetze die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin mit Verfügung vom 19. August 2019 in den Ruhestand. Zur Begründung heißt es, dass sie nach Einschätzung der Amtsärztin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, den elementaren Aufgaben einer Lehrkraft nachzukommen und dass auch eine andere Verwendung ausgeschlossen sei. Die Klägerin hat am 18. September 2019 Klage erhoben und nimmt Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände. Ergänzend trägt sie zur Begründung vor: Die ausgesprochene Zurruhesetzung sei rechtswidrig. Sie leide bereits an formellen Fehlern, da zuvor ein BEM–Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt nicht beteiligt worden seien. Außerdem sei sie entgegen der Auffassung der Bezirksregierung X. teildienstfähig. Als Schwerbehinderter hätte ihr als Milderes Mittel ein leidensgerechter Arbeitsplatz bzw. Dienstposten zur Verfügung gestellt werden müssen. Sowohl an der vorherigen Schule als auch an der D. hätte sie Elterngespräche gemeinsam mit einer Kollegin wahrgenommen. Außerdem gebe es Einsatzmöglichkeiten an Schulen, die diese Gespräche auf ein Minimum reduzierten. Konflikten am Arbeitsplatz könne mit Hilfe von Mediation begegnet werden. Es sei ihr auch nie angeboten worden, an einer anderen Schule eingesetzt zu werden. Sie sei bereit gewesen, an der Förderschule in K., an der A. Realschule in Q., an der Abendrealschule in M. oder am Berufskolleg in J. zu arbeiten und hätte etwaige Weiterbildungen auf sich genommen. Der Frage der Teildienstfähigkeit sei nicht nachgegangen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung X. vom 19. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Bezirksregierung X. vor, dass die streitgegenständliche Verfügung weder an formellen noch an materiellen Rechtsfehlern leide. Das BEM–Gespräch sei am 1. Februar 2017 durchgeführt worden. Eine Unterzeichnung des Protokolls habe Frau R. abgelehnt. Der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. In materiell–rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor. Dies ergebe sich aus der amtsärztlichen Begutachtung, welche zu dem Ergebnis komme, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienst als Lehrerin auszuüben. Es sei ferner festgestellt worden, dass mit einer grundlegenden Besserung der Symptomatik nicht zu rechnen sei. Der Umstand, dass amtsärztlicherseits auch eine Nachuntersuchung nach Ablauf von drei Jahren nicht für zweckmäßig erachtet worden sei, sei ein weiterer Indikator für die dauerhafte Dienstunfähigkeit. Das Zusatzgutachten vom 10. Januar 2019 unterstreiche dieses Ergebnis, da dort nochmals festgehalten worden sei, dass Konflikte am Arbeitsplatz oder Gespräche mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler auch nach Auffassung des zweiten Gutachtens eine psychische Belastung darstellten, der die Klägerin nicht gewachsen sei. Gerade Elterngespräche seien ein elementarer Bestandteil der Aufgaben einer Lehrkraft. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. November 2021 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Personal– und Krankenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Einzelrichterin konnte entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 24. November 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 00. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid findet seine Grundlage in § 26 BeamtStG und ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Personalrat am 16. August 2019 die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW erforderliche Zustimmung erteilt. Ebenfalls wurde die Vertrauensperson der Schwerbehinderten angehört und erhob keine Bedenken. Auch die Gleichstellungsbeauftragte hat der Maßnahme am 31. Juli 2019 zugestimmt (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW) und keine Bedenken geäußert. Ferner ist die Klägerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW angehört worden. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Gleiches gilt für die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX. Vgl. zur jeweiligen Vorgängerfassung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 6 B 1022/15 –, juris, Rn. 9 ff., m.w.N. Auch bedurfte es keiner Zustimmung oder anderweitigen Beteiligung des Integrationsamtes. Die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. nach welcher vor der nicht selbst beantragten Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören war, ist bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben worden. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin–Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 2021 – OVG 4 B 14.19 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 A 644/12 –, juris, Rn. 7. II. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW im Land Nordrhein–Westfalen sechs Monate. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 –, juris, Rn. 67. Dies ist hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 19. August 2019. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen vor. Die Klägerin war dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten bzw. der Beamtin ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte oder die Beamtin aufgrund seiner bzw. ihrer gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 42. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt–funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner bzw. ihrer Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er bzw. sie amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte oder die Beamtin die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret–funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46 und vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 44. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 – 2 C 82.10 –, juris, Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 –, juris, Rn. 72. Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 46, 53. Hiernach war im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihr war zuletzt das abstrakt–funktionelle Amt einer Studienrätin an einer städtischen Realschule in K. übertragen worden. Ein Dienstposten, der ihrem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen die Klägerin gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht zur Verfügung. Nach dem der Zurruhesetzungsverfügung zugrundeliegenden amtsärztlichen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin F. vom Gesundheitsamt der Stadt X. vom 13. Dezember 2018 leidet die Klägerin an einer chronischen psychischen Erkrankung, die mit einem überhöhten Engagement, geringer Distanzierung in Bezug auf Arbeitsprobleme, mit verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen und einem eingeschränkten Lebensgefühl verbunden ist. Es bestehe eine psychische Problematik vor allem im interaktionellen (mitmenschlichen) Bereich. In der Vergangenheit hätten Auseinandersetzungen über pädagogische oder schon organisatorische Problemstellungen mit Kollegen oder der Schulleitung zu einer Dekompensation des Störungsbildes und länger dauernder Dienstunfähigkeit geführt. Sie sei zwar noch in der Lage zu unterrichten, könne aber krankheitsbedingt Tätigkeiten einer Lehrerin, die mit weitergehenden Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit verbunden seien, dauerhaft nicht mehr ausüben. Insbesondere der Tätigkeit als Klassenlehrerin, Elterngesprächen und der Begleitung auf Klassenfahrten sei sie aufgrund ihres psychischen Störungsbildes dauerhaft nicht gewachsen. Zusammenfassend gelangt die Amtsärztin zu der Einschätzung, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin störungsbedingt mittlerweile soweit herabgesetzt sei, dass diese gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienst als Lehrerin auszuüben. Diese amtsärztliche Feststellung ist – auch und insbesondere angesichts des dokumentierten langjährigen Krankheitsverlaufs – nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der amtsärztlichen Begutachtung lagen neben der Untersuchung der Klägerin am 5. Dezember 2018 und einem Telefonat mit der behandelnden Hausärztin die amtsärztlichen Begutachtungen aus den Jahren 2006 bis 2017 zugrunde. Hierauf nimmt die Gutachterin ausdrücklich Bezug. Ausweislich dieser Gutachten ist bei der Klägerin seit dem Jahr 2006 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese Diagnose ist in den Folgejahren sowohl privatärztlicherseits als auch amtsärztlicherseits fortwährend bestätigt und zum Teil u.a. durch die Diagnosen emotional–instabile Persönlichkeitsstörung, Angst– und depressive Störung und dissoziative Störung ergänzt worden. Die Erkrankung der Klägerin äußert sich nach Angaben der begutachtenden (Fach–)Ärzte u.a. durch eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurückweisungen, eine erniedrigte Frustrationstoleranz und herabgesetzte Impulskontrolle, impulsives u. regressives sowie verbissen-kämpferisches Verhalten bei Frustration, Beeinträchtigung des Selbstwerterlebens, gestörte Affektregulation, Schwierigkeiten in der Interaktion mit Erwachsenen, Defizite im Bereich der Mentalisierung, d.h. bei der Fähigkeit sich selbst zu reflektieren oder sich in andere Menschen hinein zu fühlen sowie fehlendes Verständnis für den strukturellen Charakter ihrer Störung. Die Klägerin selbst gab außerdem eigenanamnestisch u.a. Artikulationsstörungen und Tränenausbrüche bis hin zum totalen Kontrollverlust bei Konfrontation mit Vorgesetzten an. In dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Y. vom 17. Juni 2011 heißt es – vor diesem Hintergrund nachvollziehbar – prognostisch: „Bezogen auf die dienstliche Tätigkeit als Lehrerin ist aufgrund dieser gesundheitlichen Situation der Betroffenen mit potentiellen Konflikten mit beispielsweise der Schulleitung, im Kollegium und mit den Eltern der Schüler zu rechnen.“ Bei Gesamtbetrachtung der 17 Jahre, die die Klägerin im Dienste des Beklagten als Lehrerin tätig gewesen ist, ist offensichtlich, dass sich diese Prognose immer wieder bewahrheitet hat und der Dienstbetrieb aufgrund der Erkrankung der Klägerin empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus den eklatant langen Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Diese belaufen sich mit über 8 Jahren auf nahezu die Hälfte ihrer gesamten bei dem Beklagten zurückgelegten Dienstzeit. Neben diesen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebs durch erhebliche Fehlzeiten hindert die Erkrankung der Klägerin diese aber auch an der Erfüllung ihrer Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten und Vorgesetzten, wodurch nicht zuletzt erhebliche Kapazitäten gebunden werden und der notwendige Verwaltungsablauf stark beeinträchtigt wird. Die erheblichen Zeiträume dienstunfähiger Erkrankung von Oktober 2005 bis Mai 2008, August 2009 bis März 2013 und von Mai 2017 bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung im August 2019 wurden ausnahmslos durch Konflikte mit der jeweiligen Schulleitung ausgelöst. Es leuchtet ohne Weiteres ein, wenn die Amtsärztin und ihr folgend der Beklagte bei derartigen Beeinträchtigungen eine verantwortliche Ausübung des Lehrerberufs als nicht mehr möglich angesehen haben. Die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2018 niedergelegte amtsärztliche Einschätzung stellt sich auch vor dem Hintergrund der im Nachgang von der begutachtenden Amtsärztin in dem Zusatzgutachten vom 10. Januar 2019 getätigten Äußerungen nicht als widersprüchlich dar. Zwar erscheint es in Anbetracht der Formulierung („Unter diesen Bedingungen ist damit de facto ein beruflicher Einsatz der Probandin nicht mehr möglich.“ Frau R. wurde dementsprechend von hier aus als dauernd dienstunfähig als Lehrerin beurteilt.“) und dem Vorschlag eines Versuchs der Beschäftigung an einer anderen Schule zunächst unklar, ob die Einschätzung der Amtsärztin zur Einsatzfähigkeit der Klägerin letztlich ausschlaggebend auf einer zunächst vermuteten, dann aber revidierten Angststörung bezogen auf den Gebrauch von ÖPNV beruhte. Jedoch erläuterte die als sachverständige Zeugin vernommene Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass ihre Einschätzung zur fehlenden Einsatzfähigkeit der Klägerin maßgeblich auf dem Umstand beruht habe, dass diese aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung in ihrer Konfliktfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Sie erläuterte, dass es immer wieder zu Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzten kommen würde, zu deren Bewältigung die Klägerin nicht in der Lage sei. Dies würde – wie in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgetreten – vermehrte krankheitsbedingte Ausfälle zur Folge haben. Auf die Widersprüchlichkeit zu dem in dem Zusatzgutachten vom 10. Januar 2019 gemachten Vorschlag des Versuchs einer Beschäftigung an einer anderen Schule angesprochen, erklärte die sachverständige Zeugin: „Ich habe damals sicherlich pragmatisch entschieden. Ich habe gedacht, dass man es jedenfalls versuchen könnte, aber grundsätzlich war es mit der bekannten Erkrankung egal, welche Schule Frau R. aufsucht, da das Problem mit Schule als solcher bestand und nicht mit einem bestimmten Ort.“ (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift). Das Gericht hat keinen Anlass, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist dieser Gehalt bereits in dem Zusatzgutachten vom 10. Januar 2019 angelegt, wo es heißt „könnte versucht werden“ und „Der Erfolg dieses Einsatzes bleibt bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Probandin abzuwarten.“ Zum anderen handelt es sich bei diesem Vorschlag eines „irrationalen letzten Versuchs“ auch um ein in amtsärztlichen Gutachten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens häufig zu beobachtendes Phänomen. Die Beweggründe hierzu mögen zwar menschlich nachvollziehbar sein, sind aber jedenfalls rechtlich unbeachtlich. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – entgegen diesem Vorschlag – auf dieser Grundlage die Zurruhesetzung der Klägerin verfügte. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung dessen, dass der Klägerin in den vergangenen 17 Jahren mehrfach erfolglos die Chance eines Neuanfangs an einer anderen Schule eingeräumt worden war. Eine mangelnde Plausibilität des der Zurruhesetzungsverfügung zugrundeliegenden Gutachtens ist auch vor dem Hintergrund des unter dem 1. März 2018 erstellten amtsärztlichen Gutachtens der Diplom Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin U. nicht zu besorgen. Nach der damaligen Untersuchung am 22. November 2017 war die begutachtende Amtsärztin zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin – unter Berücksichtigung von Einschränkungen – von einer Teildienstfähigkeit in Höhe von 80 % auszugehen sei. Die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2018 gezogenen Schlussfolgerungen werden hierdurch nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich – worauf auch die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung hinweist – bereits aus dem Umstand, dass das Gutachten vom 1. März 2018 ausweislich seiner Begründung (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte) ausschließlich auf der testpsychologischen Untersuchung vom 22. November 2017 und der orthopädischen Begutachtung vom 2. Februar 2018 basiert, nicht aber – wie das Gutachten vom 13. Dezember 2018 – den gesamten Krankheitsverlauf seit 2006 in den Blick genommen hat. Die Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs war jedoch – wie die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterte (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift) – bei der Diagnose der Klägerin ein entscheidender Faktor für die gutachtliche Einschätzung im Zurruhesetzungsverfahren. Im Übrigen lag aber auch der Untersuchungszeitpunkt des 22. November 2017 zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2018 über ein Jahr zurück und hatte auch die Gutachterin U. in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung der Dienstfähigkeit und zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Klägerin eine ambulante ärztliche Behandlung erforderlich sei, die die Klägerin nach eigenen Angaben seit Anfang des Jahres 2013 nicht mehr wahrgenommen hat. Schließlich hatte die Klägerin auch nach der aufgrund der amtsärztlichen Einschätzung aus März 2018 erfolgten Feststellung ihrer 80 %-igen Teildienstfähigkeit ihren Dienst nicht wieder aufgenommen, sondern war weiterhin bis zur Verfügung der Zurruhesetzung dienstunfähig erkrankt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Amtsärztin und der Beklagte bei der dargestellten Krankheitssymptomatik und angesichts des Verlaufs der Erkrankung nicht nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit angenommen, sondern die Klägerin auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten haben, die Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen. Der Einwand der Klägerin, dass ihre psychische Erkrankung behandelbar sei und deshalb nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, geht fehl. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Wiederherstellung nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vorlag. In diesem Zusammenhang wies die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf die (auch krankheitsbedingt) mangelnde Therapiemotivation der Klägerin hin und benannte den Umstand, dass auch eine langjährige zum Teil stationäre sowie ambulante Behandlung nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt hätten. Hierzu fügt sich die Erläuterung in dem Gutachten des Leiters des sozialpsychiatrischen Dienstes V., Dr. L., vom 7. März 2012. Dort heißt es insoweit: „Trotz möglicher psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlungs– und Unterstützungsmaßnahmen liegt es in der Natur derartiger Störungsbilder, dass diese nur begrenzt umfassend aufgearbeitet – im Sinne von völlig stabilisiert / geheilt – werden können. Vielmehr dient die therapeutische Begleitung vorwiegend zu einer flankierenden Beratung und Unterstützung – im Sinne einer relativen Stabilisierung – und einer gewissen Hilfestellung in der Bewältigung unterschiedlicher kontinuierlicher oder krisenhaft zugespitzter Belastungssituationen.“ Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin – wie sie im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 angab – die Auffassung vertrat, die Therapie bereits vor sechs Jahren erfolgreich beendet zu haben, begegnet die Annahme mangelnder Therapiemotivation sowie die negative Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate keinen Bedenken. Dem ist auch die Klägerin nicht – geschweige denn substantiiert – entgegengetreten. Insbesondere liegen keine anderslautenden privatärztlichen Gutachten vor, die an der Einschätzung der Amtsärztin Zweifel aufkommen lassen könnten. Soweit die Klägerin einwendet, dass nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass sie in der Zeit von Ende 2012 bis August 2016 ohne nennenswerte Krankheitszeiten ihren Dienst verrichtet habe, legt sie nicht dar – geschweige denn substantiiert sie anhand von privatärztlichen Gutachten – inwieweit dies an der fachlich–medizinischen Einschätzung der Amtsärztin und der Beurteilung des Beklagten im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung etwas ändern sollte. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht des beklagten Landes vor, eine anderweitige Verwendung der Klägerin zu prüfen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten oder der Beamtin ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen oder Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Die Suchpflicht entfällt aber, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Die letztgenannten Voraussetzungen lagen hier vor. Die begutachtende Amtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2018 zu dem Ergebnis, dass aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes auch jede andere berufliche Verwendung der Klägerin ausscheide. In der mündlichen Verhandlung erläuterte sie hierzu auf Nachfrage, dass die ausschlaggebende Symptomatik der eingeschränkten Fähigkeit, Konflikte mit Erwachsenen zu lösen, auf jedem Dienstposten zu Problemen führen werde. Dies hätte immer wieder Belastungssituationen und daraufhin krankheitsbedingte Ausfälle zur Folge. In Anbetracht dieser amtsärztlicherseits erläuterten und für die negative Prognose maßgeblichen Problematik im Umgang und Kontakt mit Erwachsenen gehen auch die Forderungen der Klägerin nach kompensatorischen Maßnahmen (z.B. hinsichtlich begleiteter Elterngespräche) ins Leere. Auch mit Blick auf das für sie als Schwerbehinderte unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ihre weitere Verwendung auf einem anderen – wenn auch mit zumutbarem Aufwand umgestalteten – Arbeitsplatz nicht denkbar. Ein Kontakt zu Vorgesetzten und Kollegen ist auf jedem Dienstposten unvermeidbar. Auch für die Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit fehlt angesichts des Vorstehenden eine tragfähige Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer–Rechtsverkehr–Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein–Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein–Westfalen. Im Berufungs– und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren, die u.a. – wie hier – die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst– oder Amtsverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst– oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Die Klägerin wurde während ihrer aktiven Dienstzeit zuletzt nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW besoldet. Da der Eintritt in den Ruhestand zu den von oben genannter Vorschrift erfassten Beendigungsgründen gehört, bestimmt sich der Streitwert vorliegend nach den monatlichen Dienstbezügen bei Bekleidung eines Amtes, das dieser Besoldungsgruppe zugeordnet ist (= 4.953,31 €), die mit dem Faktor 12 zu multiplizieren sind. Da für die Klägerin zuletzt eine Teildienstfähigkeit von 80% festgestellt worden war, war dieser Betrag entsprechend zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein–Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer–Rechtsverkehr–Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,–– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.