Urteil
7 K 651/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1221.7K651.19.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. 0. 0000 geborene Kläger begehrt eine gutachtliche Überprüfung eines Arztes aus T. durch die Beklagte. Er litt nach eigenen Angaben unter häufigen Infekten und war seit 2010 schwerbehindert mit einem GdB von 50. Im Jahr 2013 führte er vor dem Sozialgericht T. einen Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, in dem es um seine Erwerbsminderungsrente ging (Aktenzeichen S 2 R 896/13). Der dortige Kammervorsitzende traf am 27. August 2013 eine Beweisanordnung, wonach u.a. ein internistisch-pneumologisches Zusatzgutachten des Internisten Dr. F. aus T., der zum Sachverständigen ernannt wurde, eingeholt werden sollte. Dieser untersuchte den Kläger am 22. Oktober 2013 im Zuge der Gutachtenerstellung und entnahm ihm Blut, das labortechnisch untersucht wurde. Unter anderem wurde der IGG-Wert (Immunglobulin G: ein Antikörper, der zu den wichtigsten Abwehrstoffen im Blut gehört) ermittelt. Dabei ergab sich nach dem vom Kläger eingereichten Laborbericht aus dem Jahr 2013 ein zu niedriger IGG-Wert von 462 mg/dl bei einem Referenzbereich von 700 bis 1600 mg/dl. Das sozialgerichtliche Verfahren wurde in der dortigen mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 durch Vergleich erledigt; die Akten des Sozialgerichts wurden zwischenzeitlich ausgesondert. Bei einer Untersuchung durch einen anderen Arzt im Jahr 2016 wurde beim Kläger ebenfalls ein niedriger IGG-Wert festgestellt. Er wird seitdem gegen CVID (variables Immundefektsyndrom, ein angeborener Immundefekt) behandelt. Mit Schreiben vom 20. September 2018, dem eine Reihe von unterschriebenen Formblättern beigefügt war, beantragte der Kläger eine Überprüfung des Verhaltens des Dr. F. durch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der Beklagten. Er warf dem Arzt im Wesentlichen vor, ihn nicht über den bei der Gutachtenerstellung ermittelten, niedrigen IGG-Wert in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Gutachterkommission erklärte sich in einem Antwortschreiben vom 18. Oktober 2018 hierfür nicht zuständig, da zwischen dem Kläger und Dr. F. weder ein Behandlungsvertrag bestanden habe noch eine Behandlung erfolgt sei. Hierbei blieb sie auch während des folgenden Schriftwechsels (E-Mail des Klägers vom 23. Oktober 2018, Schreiben der Gutachterkommission vom 7. November 2018) und berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. Oktober 1972 – III ZR 168/70 –, BGHZ 59, 310). Der Kläger hat am 26. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Klage sei zulässig, weil ihm – schon mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG – nicht verwehrt sei, die Verweigerung der beantragten Begutachtung durch die Beklagte gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beklagte sei als berufsständische Selbstverwaltungseinrichtung der Ärzte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und habe nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW eine Gutachterkommission zur Begutachtung von Behandlungsfehlern einzurichten. Es handele sich um eine Leistungsklage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Zwar sei ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen ihm und Dr. F. nicht zustande gekommen, weil dessen Tätigwerden durch das Sozialgericht T. angeordnet worden sei, doch handele es sich hierbei um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Auch könne es sich um einen vorvertraglichen Behandlungszustand gehandelt haben. Das Vorbringen der Beklagten, es sei nicht ihre Aufgabe, ärztliche Gutachten auf Fehler zu untersuchen, gehe an der Sache vorbei, da er, der Kläger, derartiges nicht begehre. Vielmehr strebe er die Prüfung an, ob der Arzt eine aufgrund der Blutuntersuchung festgestellte oder grob fahrlässig nicht festgestellte schwere Erkrankung ihm, dem Kläger, habe offenbaren müssen bzw. ob das Nichtoffenbaren ein vorwerfbarer ärztlicher Fehler sei. Zwar habe Dr. F. ihn nicht behandelt, sondern nur begutachtet, doch ergebe sich aus seiner Untersuchung ein behandlungsbedürftiges IGG-Mangelsyndrom, auf das der Arzt nicht aufmerksam gemacht habe. Ihm sei daher entweder ein Diagnostikfehler oder ein fehlerhaftes Nichterkennen vorzuwerfen. Aus dem Statut der Gutachterkommission ergebe sich, dass deren Aufgabe auch darin bestehe festzustellen, ob einem ärztlichen Kammermitglied bei einer Diagnose ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Ärzten könnten schließlich nicht nur bei Behandlungen, sondern auch in anderen Konstellationen schwere Fehler unterlaufen. Auch dies müsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW feststellungsfähig und begutachtungsfähig sein. Es obliege einem Arzt als Nebenpflicht, den Menschen auf Krankheiten, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt werden oder bekannt werden müssten, zumindest aufmerksam zu machen. Zudem sehe die Beklagte den Begriff „Behandlung“ nicht zutreffend. Es ergebe sich an keiner Stelle aus dem Statut der Gutachterkommission, dass mit „Behandlung“ nur ein Arzt-Patienten-Verhältnis aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages gemeint sei. Eine Behandlung sei auch bei einem nicht-körperlichen Kontakt gegeben. Es werde auch nicht ausschließlich die ärztliche oder ärztlich verordnete Therapie gemeint, sondern auch die Untersuchung, Diagnostik – wozu nach der von der Beklagten selbst genannten Definition das Ziel gehöre, Leiden oder Körperschäden zu erkennen –, Information und Dokumentation des Arztes, ebenso die Erteilung einer Zweitmeinung oder eine Beratung jeweils ohne Behandlungstherapie oder auch eine Gratis-Behandlung oder die Fertigung eines Gutachtens im Auftrag eines Patienten. Nach Auffassung der Beklagten dürfe auch in solchen Fällen die Gutachterkommission nicht tätig werden, obwohl auch hierbei Arztfehler vorkommen könnten, die zu einem Schaden führten. Die auf dem Bestehen eines Behandlungsvertrages beruhende Differenzierung durch die Beklagte überzeuge daher nicht. Im Übrigen gelte etwa die ärztliche Schweigepflicht ebenso für einen behandelnden Arzt wie für einen vom Gericht bestimmten ärztlichen Gutachter. Weshalb die Beklagte nur einen Fehler des behandelnden, nicht aber des begutachtenden Arztes aufkläre, erschließe sich nicht. Ähnliches gelte, wenn ein Arzt im Auftrag eines Patienten gutachtlich tätig werde oder wenn reine Diagnoseverträge oder Verträge über Laboruntersuchungen geschlossen würden, da auch in diesen Fällen eine vertragliche Arzthaftung bestehe. Dies zeige, dass die an einem Vertragsverhältnis orientierte Differenzierung durch die Beklagte hinke. Im Übrigen stelle § 2 Abs. 1 des Statuts neben der Therapie ausdrücklich auch auf die Diagnostik ab und nicht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Mensch. Indes gehöre auch die Diagnostik zur Behandlung. Weiter wendet der Kläger ein, dass derselbe Fehler auch einer weiteren Ärztin unterlaufen sei, die ihn behandelt habe; auch wegen dieses Fehlers habe er bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung einer ärztlichen Behandlung gestellt, woraufhin diese ein Gutachten eingeholt habe. Daher erschließe sich nicht, warum ein solches Gutachten über den gleichen Fehler nicht auch in einem weiteren Fall eingeholt werde. Ferner sei der von der Beklagten verwandte Patientenbegriff für eine Abgrenzung dafür ungeeignet, wann die Gutachterkommission tätig werde, weil es dafür keines Behandlungsvertrages bedürfe, etwa im Falle einer gerichtlichen Anordnung, einer Zwangsbehandlung oder einer Notfallbehandlung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Patientenbegriff des § 630a BGB stützen, weil in ihrem Statut hierauf nicht Bezug genommen werde. Sie könne sich auch nicht darauf stützen, dass der hier in Rede stehende Arzt keinen Heilauftrag gehabt habe, weil ein Behandlungsverhältnis nicht nur durch Heilen, sondern auch durch Verhüten, Erkennen und Lindern begründet werde. Aus § 1 des Statuts der Gutachterkommission ergebe sich nicht, dass nur Behandlungsfehler mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage aus §§ 630a ff. BGB gemeint und Behandlungsfehler auf der Grundlage einer deliktischen Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 BGB ausgeschlossen seien. Auch das in § 1 Abs. 1 S. 3 des Statuts der Gutachterkommission genannte Ziel, dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche zu erleichtern, beziehe sich nicht ausschließlich auf vertragliche, sondern auch auf deliktische Ansprüche. Da eine Begutachtung durch die Beklagte auch in Fällen vertraglicher Privatgutachten, kosmetischen Behandlungen, Behandlung von Bewusstlosen, durch Notärzte und Durchgangsärzte erfolge, falle es in ihr Belieben, ob sie auf schriftlichen Antrag eines Patienten einen Behandlungsfehler feststelle oder nicht. Weitere, umfängliche Ausführungen macht der Kläger zu dem seiner Ansicht nach schuldhaften Fehlverhalten des gerichtlich bestellten Gutachters. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag des Klägers vom 20.09.2018 auf Überprüfung eines ärztlichen Fehlers vom 22.10.2013 durch den Facharzt für Innere Medizin, Herrn Dr. med. J. F. in T. bei dem auf den erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten IGG-Spiegel von 462 bei einem Normbereich von 700-1600 und einem Gamma-Globulin-Wert von 7,8 bei einem Normwert von 11,1-18,18 nicht hingewiesen wurde, keine weitere Diagnostik durchgeführt oder veranlasst wurde und keinerlei Dokumentation dazu vorzufinden ist, ein Gutachten zu erstellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen festzustellen, ob dem Arzt Herrn Dr. F. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Kläger einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte festzustellen hat, ob dem Arzt Dr. F. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Kläger einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage sei nicht zulässig, weil der Kläger nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts aus einfachgesetzlichen Vorschriften mit Anspruchsqualität geltend mache. Er berufe sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW, aus dem sich aber ein Anspruch des Klägers nicht ergebe. Auch handele es sich nicht um ein subjektives Recht auf Erstellung eines Gutachtens. Vielmehr werde den Kammern dort als Pflichtaufgabe die Errichtung von Kommissionen zugewiesen. Die Tätigkeit der Gutachterkommission diene unter anderem der Befriedung des durch den Behandlungsfehler gestörten Arzt-Patienten-Verhältnisses. Sie erfolge zur Konfliktbereinigung, aber auch zur Selbstkontrolle der Ärzteschaft und helfe, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ergebnisse würden archiviert und dienten der Behandlungsfehlerprophylaxe. Die Vorschrift diene damit dem Interesse der Öffentlichkeit und nicht dem Individualinteresse des Klägers. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Weder aus § 6 HeilBG noch aus anderen Vorschriften folge ein Anspruch des Klägers auf Begutachtung; ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht stehe ihm nicht zu. § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBG enthalte lediglich die Pflicht der Beklagten, eine Stelle zur Begutachtung von Behandlungsfehlern zu errichten. Dem sei sie bereits am 1. Dezember 1975 nachgekommen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler. Es sei bereits zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften überhaupt eröffnet sei, obwohl der Arzt im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung tätig geworden sei. Zwischen dem Kläger und dem begutachtenden Arzt Dr. F. habe kein Behandlungsvertrag und kein Arzt-Patienten-Verhältnis bestanden. Dr. F. habe das Gutachten im Auftrag des Sozialgerichts erstellt, während der Patientenbegriff die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit eines Menschen voraussetze, also ein Behandlungsverhältnis, dessen Ziel es sei, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder nicht krankhafte seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Dies sei aber für ein Tätigwerden der Gutachterkommission erforderlich, wie sich aus §§ 1, 2 und 3 des Statuts der Gutachterkommission ergebe. Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 5. Oktober 2072 – III ZR 168/70 – und des vom zuständigen Oberlandesgericht bestätigten Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2015 – 3 O 295/13 – ergebe sich im Übrigen, dass eine vertragliche Haftung des durch ein Gericht zum Gutachter bestellten Arztes gegenüber dem untersuchten Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht komme. Letztlich sei also der zu begutachtende Prozessbeteiligte eben kein Patient und der Gutachten erstellende Arzt kein Behandler, sodass kein Behandlungsfehler im Raume stehe, den es zu begutachten gelte. Die Einwendungen des Klägers hiergegen träfen nicht zu. Ein körperlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient sei für die Begründung eines Behandlungsverhältnisses nicht nötig. Auch könne die Erteilung einer Zweitmeinung ein Behandlungsverhältnis darstellen. Darum gehe es aber nicht. Maßgeblich sei, dass aufgrund eines gerichtlichen Auftrages ein Gutachten eingeholt worden sei und Fehler im Rahmen eines solchen Gutachtens, die nicht das Gutachten selbst beträfen, kein ärztliches Fehlverhalten im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses darstellten. Bei dem weiteren Einwand, auch bei einer ärztlichen Gratisbehandlung könnten Behandlungsfehler vorkommen, die seitens der Gutachterkommission geprüft würden, bleibe offen, inwieweit dieser Umstand für die Einstufung als Behandlungsverhältnis relevant sein könne. Ähnliches gelte für die ärztliche Schweigepflicht und die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung, die ebenfalls nicht an ein Behandlungsverhältnis anknüpften. Soweit der Kläger auf die von ihm beantragte und bewilligte Begutachtung des Verhaltens der Frau Dr. R. hinweise, ergebe sich daraus kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, weil zwischen dieser Ärztin und dem Kläger ein Behandlungsverhältnis bestanden habe. Soweit er schließlich Parallelen zu Behandlungsfehlern eines Notarztes, von verbeamteten Ärzten, Sanitätsoffizieren der Bundeswehr oder des Durchgangsarztes ziehe, liege diesen Fällen ein Behandlungsverhältnis zugrunde, welches das Ziel verfolge, der Gesundheit des Patienten zu nutzen. Soweit der Kläger Ausführungen dazu mache, ob ein ärztliches Fehlverhalten vorliege, erübrige sich eine Stellungnahme, da dies nicht Gegenstand des Streites sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2019 (Kläger) und vom 30. September 2021 (Beklagte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung in der Eingangsverfügung mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen; insbesondere ist das durch den Kläger bereits im Klageschriftsatz erklärte Einverständnis nicht durch die spätere Übertragung auf den Einzelrichter verbraucht, weil es sich bei der Übertragung um eine Entscheidung handelt, die nur den Verfahrensablauf betrifft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 4 L 156/18 –, juris. Die Entscheidung kann zudem durch den Einzelrichter getroffen werden, nachdem die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf diesen übertragen hatte. Die Voraussetzungen für eine solche Übertragung lagen vor. Das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten hierzu ist – anders als etwa im Fall des § 87a Abs. 2 VwGO - nicht erforderlich. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 4 BN 24/08 -, juris Rn 3. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der Hauptantrag ist allerdings zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet; insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil die Beklagte gemäß § 1 S. 2 HeilberG NRW als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Auffassung des Klägers aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG NRW in Verbindung mit dem Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein handeln soll und damit aufgrund von Rechtssätzen, deren Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist. Er macht damit im Übrigen auch die Verletzung subjektiver Rechte geltend, weil das begehrte Tätigwerden der Gutachterkommission gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 ihres Statuts unter anderem das Ziel hat, dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche zu erleichtern. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil mit der angestrebten Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines Gutachtens eine nicht als Verwaltungsakt, sondern als Realakt zu qualifizierende Amtshandlung begehrt wird, der auch nicht zwingend ein Verwaltungsakt vorausgehen muss. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl., vor § 40 Rn. 8a und § 42 Rn. 14. Das erkennende Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zudem gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in T., doch kommt es nach dieser Vorschrift allein darauf an, dass die Beklagte ihren Sitz in Y. hat. Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstellung des begehrten Gutachtens im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt allenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 9 Heilberufsgesetz NRW (nachfolgend: HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 403), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), i.V.m. Vorschriften des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 1975, zuletzt geändert am 21. März 2015, in Kraft getreten am 1. Dezember 2015 (nachfolgend: Statut). Die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Verfahrensordnung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 27. April 2020, amtlich bekannt gemacht am 31. August 2020, https://www.aekno.de/bekanntmachungen , findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil die Verfahrensordnung gemäß ihres § 16 erst für ab dem 1. Dezember 2020 neu eingehende Verfahren gilt, während der Kläger seinen Antrag bei der Gutachterkommission bereits mit Schreiben vom 20. September 2018 gestellt hatte. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilberG gehört zu den Aufgaben unter anderem der beklagten Ärztekammer die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann. Ausweislich von § 1 Abs. 1 des Statuts wird die Beklagte eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen ärztlicher Behandlungsfehler errichten, welche die Bezeichnung „ Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein “ führt (was vor Jahrzehnten geschehen ist). Das Ziel dieser Gutachterkommission ist es, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird (§ 2 Abs. 1 des Statuts). Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers Beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt (§ 2 Abs. 2 des Statuts). Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei (§ 12 Abs. 2 des Statuts). Hieraus lässt sich der geltend gemachte Begutachtungsanspruch nicht herleiten. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass dem das fehlende Arzt-Patienten-Verhältnis bzw. das fehlende Behandlungsverhältnis zwischen Dr. F. und dem Kläger entgegensteht. Das ergibt sich aus Folgendem: Bereits der den Ärztekammern in § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilberG erteilte gesetzliche Auftrag, Stellen zur Begutachtung von Behandlungs fehlern (Unterstreichung durch das Gericht) einzurichten, beschränkt die Begutachtung insoweit eindeutig auf Vorgänge im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung und lässt für Interpretationen keinen Raum. Er wird zudem gestützt durch die Gesetzesmaterialien. So heißt es in der amtlichen Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 22. Februar 1994, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 11/5673 vom 30. Juni 1993, (I. Allgemeines, S. 27 und II. 1. Nr. 5, S. 28), unter anderem, die Einrichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlung sfehlern bei den Ärztekammern habe sich in den vergangenen Jahren sehr gut bewährt. Für die Transparenz und Glaubwürdigkeit des Verfahrens auch den Patienten gegenüber sei eine gesetzliche Regelung notwendig. Als neue Kammeraufgabe werde die Einrichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlung sfehlern in das Heilberufsgesetz eingeführt. Dem hat die Beklagte entsprochen und eine Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eingerichtet, deren Tätigkeitsfeld auf die Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler beschränkt ist. Dies ergibt sich aus zahlreichen Stellen aus dem Statut der Gutachterkommission. Entsprechende Passagen enthalten § 1 Abs. 1 S. 1 („ Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet .“), § 1 Abs. 1 S. 3 („… dem durch einen Behandlungs fehler in seiner Gesundheit Geschädigten …“), § 2 Abs. 1 („ Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörende Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungs fehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird .“), § 2 Abs. 2 S. 1 („ Beteiligte des Verfahrens sind der Patient , der das Vorliegen eines Behandlung sfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers Beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt .“) sowie § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 („… ein abschließendes Gutachten. Es enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Behandlung sfehler festgestellt werden kann , …“). Bei dem Verhalten des Dr. F. handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Behandlung des Klägers im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses. Nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 S. 1 SGB V umfasst die ärztliche Behandlung die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Damit zielt sie auf die Erzielung eines Erfolges am Patienten. Einen solchen Behandlungserfolg wollte Dr. F. 2013 am Kläger nicht erzielen. Er hat ihn 2013 im Rahmen eines sozialgerichtlichen Prozesses im Auftrag des Sozialgerichtes als Sachverständiger untersucht, um in einem Gutachten vom Gericht als entscheidungserheblich eingestufte Fragen zu beantworten. Auf eine solche Beweisaufnahme finden gemäß § 118 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, insbesondere die für die Vernehmung von Sachverständigen geltenden Vorschriften der §§ 402-414 ZPO. Der Sachverständige Dr. F. erfüllte seinerzeit wie ein Zeuge mit der Erstellung des Gutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers eine Pflicht gegenüber dem Staat. Wenn er dabei Pflichten verletzt haben sollte, handelte es sich um solche, die ihm gegenüber jedermann obliegen. Vgl. auch BGH, Entscheidung vom 5. Oktober 1972 – III ZR 168/70 –, juris, Rn. 14 – 15: Haftungsgrundlage in solchen Fällen seien die allgemeinen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen. Ziel der Begutachtung war somit keine wie auch immer geartete Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers, also kein Behandlungserfolg, sondern allein die Erfüllung einer Pflicht gegenüber dem Staat. Inwieweit zwischen dem Kläger und dem sachverständigen Arzt Dr. F. oder zwischen diesem und dem Sozialgerichts vertragliche Beziehungen bestanden, ist für die hier streitentscheidende Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Begutachtung durch die Beklagte hat, nicht erheblich. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt und nur mit Blick auf das – zum Bereich der Haftung des Dr. F. ihm gegenüber gehörende – Argument des Klägers, es liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor, weist das Gericht daher darauf hin, dass derartige vertragliche Beziehungen seinerzeit zwischen dem Kläger und Dr. F. nicht bestanden haben. Ebenso wenig wurden zwischen diesem und dem Sozialgericht vertragliche Beziehungen begründet, die als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB irgendwelche vertraglichen Schutzpflichten zugunsten der Prozessparteien auslösen konnten. Zu einer solchen Konstellation vgl. OLG München, Urteil vom 19. Oktober 1973 – 8 U 4203/72 –, juris, Rn. 54; auch LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Januar 2015 – 3 O 295/13 –, juris Rn. 92. Einen Anspruch auf Begutachtung hat der Kläger mangels Behandlung durch Dr. F. nach alledem nicht. Dass ärztliche Fehler auch bei Tätigkeiten außerhalb einer Behandlung geschehen können, ist unstreitig. Dennoch ist die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung, nur in Fällen ärztlicher Behandlung im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses kostenfrei (vgl. § 12 Abs. 2 des Statuts der Gutachterkommission) gutachtlich tätig zu werden, in keiner Weise zu beanstanden und entspricht dem gesetzlichen Auftrag. Soweit der Kläger beabsichtigen sollte, den zum Sachverständigen eines sozialgerichtlichen Prozesses bestellten Arzt Dr. F. zivilrechtlich auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und zur Vorbereitung darauf eine gutachtliche Stellungnahme benötigt, ist er gehalten, sich diese auf eigene Kosten zu verschaffen. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Der erste Hilfsantrag, mit dem die Beklagte verurteilt werden soll festzustellen, ob Dr. F. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, ist wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwieweit diesem Hilfs- gegenüber dem Hauptantrag – Verurteilung zur Erstellung eines Gutachtens darüber, ob es sich um einen ärztlichen Fehler handelt, dass der Arzt den Kläger nicht auf den niedrigen IGG-Wert hingewiesen, keine weitere Diagnostik durchgeführt oder veranlasst hat und keinerlei Dokumentation dazu vorzufinden ist – eine eigenständige Bedeutung zukommt. Vielmehr orientiert sich der Kläger bei diesem Begehren erkennbar lediglich am Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Statuts der Gutachterkommission, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kommission auf Antrag eines Beteiligten feststellt , ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei. Damit formuliert er aber lediglich mit anderen Worten sein sich bereits aus dem Hauptantrag ergebendes Anliegen. Insbesondere sind Unterschiede im Umfang des Prüfungsauftrages an die Beklagte nicht ersichtlich, zumal sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergibt, worin über die Formulierungen im Hauptantrag hinaus ein möglicher ärztlicher Fehler des Dr. F. liegen könnte. Der zweite Hilfsantrag, der auf die Feststellung einer Feststellungspflicht der Beklagten gerichtet ist, ist wegen Verstoßes gegen den sich aus § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO ergebenden Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist jedoch der Fall, weil der Kläger – wie oben ausgeführt – eine Verurteilung der Beklagten zulässigerweise durch allgemeine Leistungsklage begehren kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.